OGH 7Ob98/02s (RS0116893)

OGH7Ob98/02s20.1.2014

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 93 Abs 2 BWG soll nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Einlegers führen. Erhält nun der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausgezahlt, so ist diese auf die S 200.000,-- anzurechnen, da ihm sonst mehr als die garantierten S 200.000,-- ungekürzt zukämen. Dies bedeutet, dass der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern ist, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Einlegers erfolgt ist.

Normen

BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2
WAG 1996 §23b Abs2

7 Ob 98/02sOGH09.09.2002
1 Ob 21/13iOGH29.04.2013

Auch

4 Ob 243/12gOGH23.05.2013

Auch

9 Ob 37/13aOGH25.06.2013

Auch

6 Ob 49/13vOGH04.07.2013

Auch

10 Ob 16/13wOGH23.07.2013

Auch; Beisatz: Diese Erwägungen treffen gleichermaßen auf die Ansprüche nach § 23b Abs 2 WAG 1996 zu, sodass auch der nach dieser Bestimmung gesicherte Betrag von 20.000 EUR um jenen Prozentsatz zu mindern ist, der der ausgeschütteten Quote entspricht. (T1)

2 Ob 228/12mOGH30.07.2013

Auch; Beis wie T1

10 Ob 39/13bOGH12.09.2013

Beis wie T1

7 Ob 74/13bOGH17.09.2013

Auch; Auch Beis wie T1

4 Ob 159/13fOGH20.01.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020909_OGH0002_0070OB00098_02S0000_001