OGH 2Ob228/12m

OGH2Ob228/12m30.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Günter R*****, und 2. Rosemarie S*****, beide vertreten durch Salpius Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergasse 31/8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 17.208,74 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Parteien sowie der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2012, GZ 5 R 68/12z-24, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Jänner 2012, GZ 15 Cg 112/10b-19, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 370,28 EUR (darin enthalten 61,71 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.153,73 EUR (darin enthalten 192,29 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits in mehreren Entscheidungen über die gegenständlichen Rechtsprobleme entschieden wurde (RIS-Justiz RS0112921):

1. Die Kläger wenden sich in ihrem Rechtsmittel gegen die prozentuelle Verminderung des Einlagensicherungshöchstbetrags um erfolgte Auszahlungen aus dem SICAV-Fonds und meinen, dass dieser Betrag lediglich summenmäßig vom Gesamtbetrag der Veranlagung in Abzug zu bringen sei. Sie begehren daher den Zuspruch des sich daraus ergebenden Differenzbetrags.

2. Die beklagte Partei hält auch in ihrer Revision die Rechtsansicht aufrecht, dass die Klagsforderung nicht fällig sei, weil ihr ein Prüfungszeitraum von sechs Monaten zuzugestehen sei und daher inklusive der gesetzlichen Auszahlungsfrist von drei Monaten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Prüf- und Auszahlungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen seien. Weiters vertritt sie den Rechtsstandpunkt, dass sich der Entschädigungsanspruch der Kläger um die aus der Liquidation der SICAV-Fonds zu erwartenden Gelder verringere, weil insofern kein Schaden entstanden sei. Das Ausmaß der Deckung der Anlegeransprüche durch den SICAV-Fonds betrage rund 75 %, in diesem Umfang hätte das Klagebegehren daher abgewiesen werden müssen. Bestehe dagegen das Klagebegehren zu Recht, so sei eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Kläger zulässig. Im Übrigen sei das Treuhandvermögen unzulänglich und daher in Analogie zu § 16 Abs 2 EKHG bzw § 156 Abs 3 VersVG quotenmäßig (kridamäßig) zu verteilen und nicht, wie das Berufungsgericht meine, nach dem Prioritätsprinzip. Mangels Kenntnis der Quoten sei eine Berechnung noch nicht möglich. Letztlich stünden auch Zinseszinsen nicht zu, weil die Forderung weder im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch im Zeitpunkt der Einbringung der Klage fällig gewesen sei.

3. Zu all diesen Rechtsfragen hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile Stellung genommen:

Rechtliche Beurteilung

3.1. So wurde in 1 Ob 21/13i und jüngst in 9 Ob 37/13a zu der von den Klägern aufgeworfenen Frage der quotenmäßigen Kürzung des Einlagensicherungshöchstbetrags grundlegend und ausführlich dahingehend Stellung genommen, dass die Judikatur zur quotenmäßigen Kürzung dieses Betrags nach dem BWG auf das WAG 1996 zu übertragen und der Sicherungshöchstbetrag daher im Ausmaß, in dem aus dem Fondsvermögen bereits Zahlungen auf die Gesamtforderungen erstattet wurden, prozentuell zu kürzen sei.

Eine diesbezügliche erhebliche Rechtsfrage besteht daher nicht mehr.

3.2. Gleiches gilt auch für die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen:

Was die Fälligkeit und damit die Frage der der beklagten Partei zustehenden Prüffrist betrifft, wurde in 2 Ob 171/12d (und dem folgend in 1 Ob 21/13i sowie 9 Ob 37/13a ua) bereits auf die Notwendigkeit der raschen Entschädigung und daraus resultierend die zu verlangende unverzügliche Prüfung der Anmeldungen hingewiesen und eine Prüffrist von drei Monaten als nicht zu kurz erachtet.

Auch dass ein einheitliches Treuhandvermögen existiert, das nicht auf Entschädigungsfälle vor bzw nach der Novelle des WAG 2007 im Jahr 2009 aufzuteilen ist, wurde bereits in 1 Ob 21/13i sowie 9 Ob 37/13a ausgesprochen.

2 Ob 171/12d (ebenso 9 Ob 37/13a ua) ist zu entnehmen, dass ein Abwarten der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens bzw der Liquidation der SICAV-Fonds nicht zulässig ist und dass eine kridamäßige Verteilung analog § 16 Abs 2 EKHG bzw § 156 Abs 3 VersVG nicht zu erfolgen hat.

Die Frage des Zustehens von Zinsen und Zinseszinsen wurde ebenfalls bereits in 9 Ob 37/13a geklärt, ebenso die Frage der Leistungspflicht der Beklagten (nicht nur) Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die Liquidationsmasse bzw andere namentlich angeführte Institutionen und Personen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0123861).

Stichworte