OGH 7Ob104/12p

OGH7Ob104/12p29.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** G*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergasse 31/8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 6.202 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Februar 2012, GZ 63 R 32/11p-16, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. September 2011, GZ 29 C 156/11z-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs die ordentliche Revision für zulässig, weil die Auslegung des Begriffs „Legitimierung“ nach §§ 23b Abs 2 und 23c Abs 4 WAG 1996 entscheidungsrelevant sei. Dazu fehle oberstgerichtliche Judikatur.

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der klagende Anleger vertritt die Rechtsansicht, er könne sich zur Legitimierung seines Begehrens nach § 23b Abs 2 WAG 1996 damit begnügen, auf einer Liste von Geschädigten seinen Namen, sowie seine Adresse, Depotnummer und Forderung anzugeben. Die Beklagte müsse dann die Forderung prüfen, ohne dass der Anleger seinen Anspruch bescheinigen müsse. Da die Beklagte eine Überprüfung abgelehnt habe, sei der Klagsanspruch fällig.

Rechtliche Beurteilung

Diese Rechtsauffassung hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen, die einen jeweils gleich gelagerten Sachverhalt betrafen, abgelehnt (7 Ob 222/11i, 8 Ob 110/11g, 9 Ob 62/11z, 1 Ob 240/11t). Danach muss grundsätzlich der geschädigte Anleger nachweisen, welche Zahlungen er an das nunmehr insolvente Wertpapierdienstleistungsunternehmen geleistet hat. Im Zusammenhalt von Beweislast und dem klaren und eindeutigen Text des § 23b Abs 2 WAG 1996, der eine „Legitimierung“ verlangt, liegt es auf der Hand, dass der Anleger mehr tun muss, als nur seine Daten bekannt zu geben (RIS-Justiz RS0126982 [T3]).

Die Frage, in welcher Form die Legitimierung stattzufinden hat, braucht hier nicht näher erörtert werden, weil feststeht, dass der Kläger erstmals am 29. 3. 2011 Vertragsunterlagen vorgelegt hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass selbst dann, wenn mit der Urkundenvorlage eine Legitimierung erfolgt wäre, bei Schluss der Verhandlung erster Instanz am 20. 6. 2011 die Forderung jedenfalls noch nicht fällig gewesen sei, weil bis dahin nicht einmal die dreimonatige Zahlungsfrist (geschweige denn eine angemessene Prüffrist) abgelaufen sei, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Prüfung bisher auch nicht ungerechtfertigt verweigert, sondern wiederholt die Legitimierung vom Kläger eingefordert. Nach der vom Kläger selbst vorgelegten Urkunde gab die Beklagte zwar einen Verjährungsverzicht ab, doch hielt sie gleichzeitig ausdrücklich fest, dass mit dieser Erklärung weder eine Anerkennung irgendeines Sachverhaltselements noch irgendeines Anspruchs verbunden sei.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

Stichworte