Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 14.718,83 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. 8. 2011 Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung der klagenden Parteien im Liquidationsverfahren der A***** in Luxemburg sowie der Ansprüche der klagenden Parteien im Insolvenzverfahren der A***** AG und gegen die Republik Österreich aus Amtshaftungsansprüchen bis zur Höhe von jeweils 14.718,83 EUR binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien 482,12 EUR samt jeweils 4 % Zinsen aus 15.200,95 EUR vom 1. 1. 2007 bis zum 16. 8. 2011 und aus 482,12 EUR seit 17. 8. 2011 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer im vorigen Absatz genannten Forderungen und Ansprüche bis zur Höhe von jeweils 482,12 EUR zu zahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien jenen Ausfall mit einem Maximalbetrag von 5.281,17 EUR aus dem von der beklagten Partei verwalteten Treuhandvermögen nach dem WAG 1996 zu ersetzen habe, welcher den klagenden Parteien aus ihrer Veranlagung in die Vermögensverwaltung der A***** AG oder der A***** AG nach Beendigung des Konkursverfahrens über diese Unternehmen und der Beendigung des Verfahrens über die Liquidation der A***** entstehen wird, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 12.459,97 EUR (darin enthalten 1.767,36 EUR USt und 1.853,70 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist die nach dem WAG 1996 idF BGBl I 1999/62 eingerichtete Entschädigungseinrichtung. Die Kläger veranlagten insgesamt 18.097,21 EUR bei einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen (in der Folge als A***** bezeichnet), das Mitglied der beklagten Partei war. Über das Vermögen dieses Unternehmens, das die Gelder seiner Kunden überwiegend in zwei luxemburgische Fonds veranlagt hatte, wurde im November 2005 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 27. 2. 2006 meldeten die Kläger ihre Ansprüche auf Anlegerentschädigung bei der beklagten Partei an. Am 30. 12. 2010 erhielten sie aus der Liquidationsmasse der luxemburgischen Fonds 2.896,26 EUR.
Die Kläger begehrten zunächst eine Entschädigung von 18.192,43 EUR (inklusive Kosten der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren von 95,22 EUR). Sie hätten insgesamt 18.097,21 EUR (Einmalerlag von 3.633,64 EUR sowie monatliche Zahlungen von 241,06 EUR seit 1. 9. 2000) veranlagt. A***** habe ihnen durch rechtswidrige Verfügungen über ihre Investition einen Schaden in Höhe der Klagsforderung zugeführt. Die Entschädigungsforderung sei mit Schreiben vom 27. 2. 2006 bekannt gegeben worden. Die Höhe der Forderung und die Depotnummer seien aus der Anlegerliste ersichtlich gewesen. Die beklagte Partei habe über alle Informationen verfügt, um die angemeldete Forderung überprüfen zu können. Diese sei daher fällig. Mit Schriftsatz vom 16. 2. 2011 schränkten die Kläger das Klagebegehren um die Zahlung aus der Liquidationsmasse der luxemburgischen Fonds auf 15.296,17 EUR samt gestaffelten Zinsen und Zinseszinsen bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen ein. In der Verhandlung vom 31. 5. 2011 wurde das Klagebegehren auf 14.814,05 EUR samt gestaffelten Zinsen sowie Zinseszinsen eingeschränkt. Die beklagte Partei stellte im Anschluss an diese Einschränkung außer Streit, dass sich aus der Summe der Einzahlungen der Kläger abzüglich der Zahlung aus der Liquidationsmasse ein Betrag von 14.718,96 EUR ergab. Die Differenz zum nunmehr geforderten Betrag ergebe sich aus dem begehrten Ersatz der Kosten der Forderungsanmeldung. In der Verhandlung vom 1. 12. 2011 dehnten die Kläger das Klagebegehren auf 15.200,98 EUR (veranlagter Betrag 18.097,24 EUR abzüglich der Zahlung aus der Liquidationsmasse) samt gestaffelten Zinsen und Zinseszinsen aus. In der Verhandlung vom 19. 4. 2012 stellte die beklagte Partei außer Streit, dass die Kläger insgesamt 18.097,21 EUR investiert und 2.896,26 EUR aus Luxemburg erhalten hatten. Die Kläger erklärten, sämtliche bisher gestellten Klagebegehren zurückzuziehen und begehrten die Zahlung von 15.200,95 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2007 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Forderungen und Ansprüche gegen andere, im Einzelnen bezeichnete Haftungsadressaten (Punkt 1) in eventu die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für den zukünftigen „Ausfall“ aus der Veranlagung der Kläger, dies begrenzt mit einem Maximalbetrag von 20.000 EUR aus dem Treuhandvermögen der beklagten Partei (Punkt 2).
Die beklagte Partei wendete - soweit für das Revisionsverfahren relevant - ein, die Kläger hätten erst im Verfahren mit Schriftsatz vom 16. 2. 2011 prüfungsfähige Unterlagen über ihre Veranlagung vorgelegt. Die eingeklagte Forderung sei nicht fällig, weil die Prüffrist mangels Vorlage von Unterlagen nicht zu laufen begonnen habe und die Fälligkeit erst drei Monate nach der Feststellung der Berechtigung der Forderung eintrete. Über die bereits erhaltenen Zahlungen hätten die Kläger Zugriff auf etwa 70 % ihrer Investition in Form eines direkten Forderungsrechts gegen die luxemburgischen Fonds. Die Kläger könnten auch nur auf das nach § 23c WAG 1996 gebildete Treuhandvermögen greifen, nicht aber auf jenes Treuhandvermögen, das aufgrund der WAG-Novelle 2009 auf andere Weise aufgebracht werde. Das Urteil sei daher im Fall der Klagsstattgebung auf Zahlung „bei sonstiger Exekution“ in das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 2007/107“ zu präzisieren. Das Treuhandvermögen reiche zur Befriedigung sämtlicher Forderungen geschädigter Anleger nicht aus und müsse daher (allenfalls) kridamäßig verteilt werden, was die Fällung eines Leistungsurteils ausschließe.
Das Erstgericht wies das Hauptzahlungsbegehren ab und gab dem Eventualfeststellungsbegehren im Umfang einer Haftung der beklagten Partei für den Forderungsausfall mit maximal 15.200,95 EUR statt. Das darüber hinausgehende Eventualfeststellungsbegehren wies es ab. In der rechtlichen Beurteilung folgerte es, dass der beklagten Partei der Beweis gelungen sei, die Anleger hätten jedenfalls einen noch nicht ermittelbaren Teil ihres veranlagten Kapitals nicht verloren. Die beklagte Partei müsse das unzureichende Treuhandvermögen aliquot aufteilen, was vor abgeschlossener Liquidation der luxemburgischen Fonds nicht möglich sei. Mangels Bestimmbarkeit dieser Quote sei der auf § 23c WAG 1996 gestützte Entschädigungsanspruch nicht fällig. Den Klägern sei ein rechtliches Interesse an der Festellung der Haftung der beklagten Partei zuzugestehen.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die beklagte Partei zur Zahlung von 15.200,95 EUR samt 4 % Zinsen seit 17. 8. 2011 Zug um Zug gegen Abtretung von Forderungen und Ansprüchen der Kläger bis jeweils maximal 15.200,95 EUR bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen verpflichtete. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer Zinsen wies es ab. Es ließ die ordentliche Revision zu.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, die Entschädigung nach § 23b Abs 2 WAG 1996 beruhe auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Sie werde nach der im Gesetz vorgesehenen Prüfung durch die beklagte Partei ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens fällig. Die Entschädigungsforderung der Kläger bestehe unabhängig von einer allenfalls zu erwartenden Konkursquote aus dem Insolvenzverfahren gegen das Wertpapierdienstleistungs-unternehmen sowie einer zukünftigen Quotenzahlung aus den luxemburgischen Fonds. Die beklagte Partei müsse fristgerechte Forderungsanmeldungen unverzüglich prüfen und Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden dreimonatigen Frist auszahlen. Im vorliegenden Fall seien die für die Prüfung erforderlichen Einzahlungsbelege erstmals mit Schriftsatz vom 16. 2. 2011 vorgelegt worden. Angesichts der zu prüfenden Urkunden sei eine Prüffrist von etwa drei Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung der Auszahlungsfrist von weiteren drei Monaten sei die Forderung am 16. 8. 2011, also vor dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig geworden. Die von der beklagten Partei begehrte Einschränkung der Exekution in das „Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 2007/107“ sei nicht in den Spruch aufzunehmen. Die WAG-Novelle 2007 habe den Charakter der Entschädigungseinrichtung als Kapitalsammelstelle mit Verrechnungsfunktion für die Anleger sowie die Beitragsleistenden gesetzlich festgeschrieben. Die Entschädigungseinrichtung habe die Beiträge der Mitgliedsinstitute treuhändig einzuheben und an die Anleger weiterzuleiten sowie erhaltene Regresszahlungen anteilig an die Mitgliedsinstitute auszuzahlen. Die Einschränkung der Exekution auf das Treuhandvermögen sei in den Spruch aufzunehmen, einer weiteren Konkretisierung bedürfe es ungeachtet der Neuregelung der Beitragseinhebung durch die WAG-Novelle 2009 nicht. Der Novelle sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Schaffung eines „neuen“, für zuvor entstandene Haftungsfälle nicht heranzuziehenden Treuhandvermögen beabsichtigt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Subsidiarität der Entschädigungsforderung:
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in mehreren Entscheidungen (ausführlich 2 Ob 171/12d; 1 Ob 21/13i; 1 Ob 31/13k ua) zur Frage, ob jene Beträge, die in den luxemburgischen Fonds noch zu Gunsten der geschädigten Anleger vorhanden sind, deren Schaden und damit auch den Entschädigungsanspruch gegenüber der beklagten Partei mindern, Stellung genommen. Dabei ist er zum Ergebnis gekommen, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die beklagte Partei den Anleger nach Anmeldung und Prüfung seiner Entschädigungsforderung ohne Berücksichtigung allfälliger zukünftiger Quotenzahlungen zu entschädigen hat. Die bereits erhaltene Zahlung haben die Kläger ohnehin durch Einschränkung ihres Hauptbegehrens berücksichtigt.
2. Befriedigung geschädigter Anleger nach Priorität oder kridamäßig?
Auch diese Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erörtert und die von der beklagten Partei geforderte kridamäßige Verteilung abgelehnt. Mangels gesetzlicher Sonderregelung gilt auch für die Zahlungspflicht der beklagten Partei das Prioritätsprinzip (2 Ob 171/12d; 1 Ob 21/13i; 1 Ob 31/13k ua).
3. Präzisierung des Vermögens, in das Exekution zu führen ist:
3.1 Das Berufungsgericht nahm in seinen Spruch den Zusatz „bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen“ auf, der in der letzten Formulierung des Klagebegehrens nicht enthalten gewesen war. Die Revisionswerberin sieht darin einen Verstoß gegen § 405 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0040960) bedeutete der Zuspruch einer Forderung mit Einschränkung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt aber im Vergleich zu einem uneingeschränkten Klagebegehren ein „Minus“ und kein „Aliud“ (zu der hier vorgenommenen Einschränkung ausdrücklich 9 Ob 50/09g = SZ 2010/76). Die in der Entscheidung 7 Ob 165/10f enthaltene Aussage, die fehlende Einschränkung auf die Exekution des Treuhandvermögens müsse zur Abweisung eines Klagebegehrens führen, wird nicht näher begründet.
3.2 Die Revisionswerberin meint weiterhin, dass „A*****-Anleger“ nur auf das nach § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 2007/107 gebildete Treuhandvermögen greifen dürften, nicht aber auf den nach der WAG-Novelle 2009 neu gebildeten Haftungsfonds. Diese Forderung nach einer weiteren Präzisierung des als Haftungsfonds zur Verfügung stehenden Treuhandvermögens hat der Oberste Gerichtshof, auch der erkennende Senat, erst jüngst mehrfach abgelehnt (1 Ob 21/13i; 1 Ob 31/13k; 9 Ob 62/12a).
4. Ablauf der Prüf- und Auszahlungsfrist:
4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0126982) beruht die Feststellung der Forderung gemäß § 23b Abs 2 und § 23c Abs 4 WAG 1996 auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Es sind fristgerechte Anmeldungen jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszuzahlen. Je nach Komplexität des Sachverhalts zur Feststellung der Forderung wird der Entschädigungseinrichtung daher eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein. Eine Überschreitung eines Prüfungszeitraums von sechs Monaten wäre aber nur in besonderen Fällen gerechtfertigt, weil die Anlegerentschädigungseinrichtung ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen hat. Für die Legitimierung des Anlegers nach § 23b Abs 2 Satz 3 WAG 1996 reicht es nicht aus, auf einer Liste von Geschädigten mit Namen und Adressen lediglich eine Depotnummer und die Höhe der gestellten Forderung anzugeben (RIS-Justiz RS0126982 [T4]). Der Anspruchsteller hat insbesondere nachzuweisen, welcher Betrag tatsächlich investiert sowie wann und auf welches Konto Überweisungen vorgenommen wurden (9 Ob 50/09g; 8 Ob 110/11a; 8 Ob 65/12k; 8 Ob 73/12m).
4.2 Die beklagte Partei war nach § 23 Abs 4 WAG 1996 verpflichtet, die geschädigten Anleger auf Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt waren, zu entschädigen (9 Ob 50/09g; 6 Ob 235/09s je mwN). Wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, dokumentierten die von den Klägern mit Schriftsatz vom 16. 2. 2011 vorgelegten Urkunden (Beilagen ./C und ./E) nicht die Höhe der gesamten Investition von 18.097,24 EUR, weil der Nachweis über eine Zahlung von 482,12 EUR fehlte. Diesem, bereits in erster Instanz erstatteten Einwand der beklagten Partei haben die Kläger zunächst auch durch Einschränkung ihres Zahlungsbegehrens Rechnung getragen. Erst in der vorletzten Verhandlung dehnten sie dieses um den Differenzbetrag wieder aus. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung stellte die beklagte Partei die Höhe der Investition mit 18.097,24 EUR außer Streit. Urkunden, welche die Zahlung des genannten Differenzbetrags bestätigen, hatten die Kläger nach dem Akteninhalt aber zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt. Der Entschädigungsanspruch der klagenden Anleger auf Zahlung auch des genannten Differenzbetrags wäre erst mit Ablauf der dreimonatigen Auszahlungsfrist fällig geworden. Die Außerstreitstellung der gesamten Investition der Höhe nach beweist noch nicht, dass die beklagte Partei die Berechtigung des Differenzbetrags mehr als drei Monate vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz feststellen konnte. Unabhängig von der Länge einer angemessenen Prüffrist war die Forderung der Kläger von 482,12 EUR zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz mangels Ablaufs der Auszahlungsfrist noch nicht fällig, was zur Abweisung dieses Teilbetrags samt Zinsen führen muss.
4.3 Die zur Prüfung der restlichen Entschädigungsforderung notwendigen Urkunden (Anlegerzertifikate, Bestätigungen über die Einzahlungen) legten die Kläger im Februar 2011 vor. Der Oberste Gerichtshof erachtete in nach Art und Umfang der vorgelegten Urkunden vergleichbaren Fällen eine Prüffrist von drei Monaten nicht als zu kurz bemessen (2 Ob 171/12d; 1 Ob 31/13k). Es ist daher auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Fälligkeit der nachgewiesenen Entschädigungsforderung mit 16. 8. 2011 (noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 19. 4. 2012) festsetzte (§ 510 Abs 3 ZPO).
5. Ungeachtet der teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens ist dem Eventualfeststellungsbegehren nicht teilweise stattzugeben. Es fehlt nämlich das Feststellungsinteresse, das Erfolgsvoraussetzung jeder Feststellungsklage ist (vgl RIS-Justiz RS0039201). Hier konnte ein Teilbetrag der (der Höhe nach unstrittigen) Entschädigungsforderung den Anlegern ausschließlich deshalb nicht zugesprochen werden, weil dieser Teil der Forderung mangels rechtzeitigen Nachweises der Einzahlung und des Ablaufs der dreimonatigen Auszahlungsfrist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht fällig war. Gründet sich die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsbegehrens nur darauf, dass die Kläger die Möglichkeit zum ausreichenden Nachweis ihrer Zahlungen nicht früher wahrnehmen, fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung (vgl 9 Ob 62/12a).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 erster Satz ZPO, für das Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf § 50 Abs 1 ZPO. Die zutreffenden Einwendungen der beklagten Partei gegen das Kostenverzeichnis der Kläger in erster Instanz wurden berücksichtigt. Für ihre Schriftsätze im Berufungsverfahren stehen ihnen iSd § 23 Abs 9 RATG jeweils nur 180 % Einheitssatz zu, weil keine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Der ERV-Zuschlag beträgt im Rechtsmittelverfahren nur 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594 [T1]).
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