OGH 3Ob846/53 (RS0040960)

OGH3Ob846/5320.1.1954

Rechtssatz

Eine Klage auf Zahlung mit Einschränkung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt stellt sich gegenüber einem nicht durch Beziehung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt eingeschränkten Klagebegehren als ein minus dar. Es kann daher auf Grund des uneingeschränkten Klagebegehrens im eingeschränkten Umfang Folge gegeben werden.

Normen

ZPO §405 DIIIa1

3 Ob 846/53OGH20.01.1954

Veröff: SZ 27/12 = EvBl 1954/104

5 Ob 182/59OGH29.04.1959

Veröff: RZ 1959,158

6 Ob 509/79OGH07.03.1979
6 Ob 721/84OGH14.12.1984

Auch; Veröff: EvBl 1985/112 S 559

8 Ob 523/87OGH06.05.1987

nur: Eine Klage auf Zahlung mit Einschränkung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt stellt sich gegenüber einem nicht durch Beziehung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt eingeschränkten Klagebegehren als ein minus dar. (T1) <br/>Veröff: ÖBA 1987,838

4 Ob 546/87OGH20.10.1987

nur T1

9 Ob 509/94OGH30.11.1994

Auch; nur T1

2 Ob 2145/96xOGH24.02.1998

Ähnlich; Beisatz: Die Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist gegenüber der Haftung mit dem gesamten Vermögen kein anspruchsänderndes aliud, sondern bloß ein minus. Dieser Grundsatz und auch dann zu gelten, wenn bei einer Anfechtungsklage im Duldungsbegehren unrichtig die ganze Liegenschaft angeführt wird, obwohl nur ein ideeller Anteil der Liegenschaft vom Anfechtungstatbestand betroffen ist. (T2)

1 Ob 45/13vOGH27.06.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19540120_OGH0002_0030OB00846_5300000_001

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