OGH 9Ob51/13k

OGH9Ob51/13k29.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** R*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10.289,64 EUR sA (Revisionsinteresse: 10.225,84 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2013, GZ 13 R 224/12z-27, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2012, GZ 20 Cg 254/10k-23, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

I. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil in Punkt 1. und 2. zu lauten hat:

1. „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen Betrag von 10.225,84 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit 27. 5. 2006 sowie 4 % Zinseszinsen seit 7. 12. 2010 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Forderungen der klagenden Partei aus ihrer Investition in A***** gegen Dritte, insbesondere aus der Liquidation der SICAV-Fonds in Luxemburg, bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007 zu zahlen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 4.563,92 EUR (darin 646,20 EUR Barauslagen, 653 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“

II. Die beklagte Partei ist weiter schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 888,80 EUR (darin 177,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.064,24 EUR (darin 1.296 EUR Barauslagen, 128,04 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die nach § 32 Z 8 WAG idF BGBl Nr 753/1996 (WAG 1996) eingerichtete Entschädigungseinrichtung nach den §§ 23b bis 23d WAG 1996. Der Kläger veranlagte bei einem ihrer Mitgliedsunternehmen (A*****-A) am 12. 10. 2001 im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags 10.225,84 EUR. Zweitzeichnerin war seine nunmehrige Ehefrau.

Unstrittig ist, dass die Gelder des Klägers von A*****-A und in der Folge von A*****-F gehalten und einem Luxemburger SICAV-Fonds zugeführt wurden. Über das Vermögen von A***** wurde am 2. 11. 2005 der Konkurs eröffnet.

Die Forderung des Klägers wurde bei der Beklagten unter Bekanntgabe der Höhe der Forderung und der Depotnummer angemeldet. Die Beklagte bestritt die Haftung dem Grund nach. Zwischen den Parteien wurde am 6. 5. 2008 ein Verjährungsverzicht der Beklagten bis 31. 12. 2010 vereinbart. In der dabei unterzeichneten Liste der Anleger fand sich auch der Kläger, die Höhe seiner Forderung und die Depotnummer. Er erhielt keine Zahlungen.

Mit seiner am 7. 12. 2010 eingebrachten und zuletzt am 15. 2. 2012 modifizierten (s Anhang zu Beil ./L) Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des veranlagten Betrags sowie 63,80 EUR an Kosten seiner Forderungsanmeldung samt 4 % Zinsen seit 10. 7. 2006 aus 10.225,84 EUR sowie 4 % Zinseszinsen seit 7. 12. 2010 „Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Forderungen der klagenden Partei aus ihrer Investition in A***** und gegen Dritte, insbesondere die Liquidation der SICAV (Rechtsform) in Luxemburg binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007“. Eventualiter begehrte er die Feststellung der entsprechenden Haftung der Beklagten. Es liege ein Entschädigungsfall nach § 23b Abs 3 WAG 1996 vor. Seine Ehefrau habe ihre Ansprüche an ihn abgetreten.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte, soweit revisionsgegenständlich, mangelnde Fälligkeit der Forderung ein. Der Kläger habe keine verlässlichen Urkunden, die ihr die Prüfung der angemeldeten Forderung ermöglicht hätten, vorgelegt. Zudem stehe ihr eine angemessene Prüf- und eine dreimonatige Auszahlungsfrist zu. Darüber hinaus hätten die Anleger einen Anspruch gegen die Liquidationsmasse der SICAV-Fonds in Luxemburg, der den Entschädigungsbetrag entsprechend reduziere. Auch das Zinsenbegehren sei nicht berechtigt. Bei Zuspruch der Klagsforderung sei die Exekution auf das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007 zu konkretisieren und die Leistungspflicht der Beklagten auch nur Zug um Zug gegen Übertragung der Forderung des Klägers im Zusammenhang mit dem Konkursfall A***** von 10.225,84 EUR samt zugesprochenen Zinsen gegen die Liquidationsmasse der SICAV-Fonds/ihre Liquidatoren, gegen die Republik Österreich (insbesondere aus dem Titel der Amtshaftung) sowie gegen die B***** GmbH und die D***** AG ***** (insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes) an die Beklagte auszusprechen, weil die luxemburgischen Gerichte bzw die Liquidatorin der SICAV-Fonds einen automatischen Eintritt der Beklagten in die Forderung der Anleger abgelehnt hätten und für einen Regressanspruch eine Vorabtretung notwendig sei. Der Kläger sei auch nicht alleine, sondern nur zusammen mit seiner Ehefrau klagslegitimiert.

Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 25. 3. 2011 das Anlegerzertifikat (Beil ./B) vor, das auf den Kläger lautet, die Depotnummer und das Verrechnungskonto, den Einzahlungsbetrag sowie Beginn und Dauer der Laufzeit nennt und unter der Überschrift „Zweit-/Dritt-/Viertzeichner und Verfügungsberechtigung“ seine Ehefrau mit dem Vermerk „gemeinsame Zeichnungsberechtigung“ ausweist. Weiters legte er eine auf ihn lautende Aufstellung von A***** vom 16. 1. 2005 (Beil ./C) vor, in der seine bisherigen Einzahlungen (Einmalerlag von 10.225,84 EUR), Auszahlungen (0 EUR) und der Fondsanteilswert ausgewiesen werden. In der Tagsatzung vom 15. 2. 2012 legte der Kläger überdies einen Einzahlungsbeleg (Beil ./J) vor. Die Verhandlung wurde am selben Tag geschlossen.

Das Erstgericht folgte dem Klagsstandpunkt, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 10.225,84 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 63,80 EUR sA (Kosten der Forderungsanmeldung) ab. Der Kläger habe das ihm Mögliche ausreichend unter Beweis gestellt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren mangels Fälligkeit zur Gänze ab, weil die dreimonatige Prüffrist erst mit Vorlage der fehlenden Urkunden, nämlich des Anlegerzertifikats und des Einzahlungsbelegs, zu laufen begonnen habe. Letzterer sei aber erst in der letzten Tagsatzung vorgelegt worden. Auf die in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel und eine Aktenwidrigkeit komme es danach nicht an. Die Revision wurde nachträglich für zulässig erklärt, um eine Fehlbeurteilung des Einzelfalls hintanzuhalten. In der Entscheidung 9 Ob 35/13g sei angeklungen, dass auch die Übermittlung verlässlicher Daten des Sachverständigen zur Forderung eines geschädigten Anlegers ausreichen könne, um die Prüffrist der Beklagten auszulösen.

In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgebung (10.225,84 EUR sA); in eventu stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass er sich ausreichend legitimiert habe und seine Forderung bereits fällig sei.

1. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in einer Reihe jeweils vergleichbare Fälle betreffender Entscheidungen (s die Nw in 9 Ob 37/13a) bekräftigt, dass die Feststellung der Forderung gemäß § 23b Abs 2 und § 23c Abs 4 WAG 1996 auf einer selbstständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung beruht und die Prüftätigkeit der Entschädigungseinrichtung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht nur das schlichte Verlangen des Anlegers, sondern zusätzlich dessen Legitimierung voraussetzt.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung (1 Ob 240/11t, 8 Ob 110/11a, 9 Ob 62/11z, 6 Ob 94/12k ua) reicht dafür die Bekanntgabe des Namens, der Depotnummer und der Forderungshöhe nicht aus. Der Anspruchsteller hat zunächst nachzuweisen, welche Gesellschaft seine Vertragspartnerin war, welchen Betrag er tatsächlich investiert hat, wann und auf welches Konto er die Überweisung(en) vorgenommen hat und gegebenenfalls ob und in welchem Ausmaß er aus einem Fondsvermögen bereits Befriedigung erlangt hat. Für die beklagte Entschädigungseinrichtung als am Geschäft nicht beteiligte Dritte muss die Grundlage der Haftung nachgewiesen sein, damit ihre Pflicht zur inhaltlichen Prüfung einsetzt (8 Ob 110/11a; 8 Ob 65/12k; 8 Ob 73/12m).

Mit welchen Mitteln dieser Nachweis zu führen ist, ist vom Obersten Gerichtshof nicht in genereller Weise für § 23b Abs 2 dritter Satz WAG 1996 vorzugeben, weil es dafür maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (9 Ob 55/12x; 9 Ob 37/13a). Allerdings wurde in vergleichbaren Konstellationen bereits ausgesprochen, dass mit der Vorlage des von A***** ausgestellten Anlegerzertifikats („Anleger Certifikat“, in dem nach Nennung der Anlegergesellschaft, des Anlegers, der Depotnummer und dem Verrechnungskonto die Annahme des Antrags über einen Einmalerlag bestätigt wird und der Einzahlungsbetrag sowie die Laufzeit der Anlage ausgewiesen sind) und einer späteren Mitteilung von A***** über die ein- und ausgezahlten Beträge (zum Teil als „Depotbericht“ bezeichnet) eine Veranlagung so weit mit hinreichender Deutlichkeit nachgewiesen ist, dass sie die Beklagte zu einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung veranlassen musste (2 Ob 77/13g; 9 Ob 55/12x; 9 Ob 37/13a).

Eben diese Urkunden wurden im vorliegenden Verfahren vom Kläger mit Schriftsatz vom 25. 3. 2011 vorgelegt. Da bei dem für die Fälligkeit entscheidenden Schluss der Verhandlung am 15. 2. 2012 die - in der Regel dreimonatige - Prüffrist und die daran anschließende dreimonatige Auszahlungsfrist seit Monaten abgelaufen war, war die Forderung des Klägers fällig. Auf die vom Revisionsgericht aufgeworfene Frage der Bedeutung des Sachverständigengutachtens kommt es danach nicht an.

2. Die Beklagte macht in ihrer Revisionsbeantwortung weiterhin die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers geltend. Da dem Anlegerzertifikat allerdings nicht zu entnehmen ist, dass mit dem (nur) die Zweitzeichnerin betreffenden Vermerk „gemeinsame Zeichnungsbefugnis“ auch die alleinige Verfügungsberechtigung des Klägers - auf den alleine das Zertifikat lautete - beschränkt werden sollte, ist der Einwand nicht berechtigt (vgl auch 7 Ob 108/13b).

3. Unter Verweis auf Punkt 2. bis 4. ihrer Berufung rügt die Beklagte auch, dass das Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsansicht die von ihr erhobene Mängel- und Beweisrüge nicht erledigt habe. Ihrer Rüge kommt aber überwiegend keine Relevanz zu:

Die bekämpfte Feststellung, dass die Beklagte ausreichend Information besessen habe, um die Forderung nachprüfen zu können, ist angesichts des dargelegten Fälligkeitszeitpunkts (Vorlage der Urkunden im Prozess) nicht entscheidungswesentlich.

Dies gilt auch für die vermeintliche Aktenwidrigkeit der Feststellung, dass ihr die Möglichkeit zur Einsicht in entsprechende Unterlagen eingeräumt worden sei, sie diese allerdings abgelehnt habe.

Auch dass bei Einvernahme der Zeugin H***** die Feststellung möglich gewesen wäre, dass der Kläger Zugriff auf das Vermögen der SICAV-Fonds im Ausmaß von 70 % seiner ursprünglichen Investition gehabt habe, ist nicht erheblich: Die bloße Chance, in der Zukunft eine Quote ausgezahlt zu bekommen, bedeutet „keine hier und jetzt bestehende Zugriffsmöglichkeit auf Gelder oder Instrumente“ (2 Ob 171/12d). Eine solche hat die Beklagte nicht behauptet.

4. Richtig ist allerdings, dass das Erstgericht auf die vom Kläger beantragten Einschränkungen seines Klagebegehrens („bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007“; „Zug um Zug gegen Übertragung der Forderung der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Konkursfall A***** von EUR 10.225,84 samt zugesprochenen Zinsen gegen die Liquidationsmasse des SICAV-Fonds […]“) nicht Bedacht nahm und die Beklagte nur zur Zahlung „bei sonstiger Exekution“ verpflichtete.

Zwar wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Ausspruch einer Haftung der Beklagten „bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen“ nicht um den Zusatz „gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007“ präzisiert werden muss (9 ObA 37/13a ua). Wie die Beklagte zutreffend aufzeigt, stellt aber ein Ausspruch der Haftung der Beklagten ohne die begehrte Einschränkung auf ihr Treuhandvermögen einen Verstoß gegen § 405 ZPO und damit einen Verfahrensmangel dar (RIS-Justiz RS0041240), auf den hier Bedacht zu nehmen ist.

Dies gilt in gleicher Weise für die unterbliebene Einschränkung des Spruchs um die beantragte Zug-um-Zug-Abtretung, die gegenüber einem uneingeschränkten Zahlungsbegehren ein Minus darstellt (s RIS-Justiz RS0041069). Dem von der Beklagten erhobenen Zug-um-Zug-Einwand kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu.

Eine geringfügige Abweichung zwischen den vom Kläger zuletzt begehrten und den vom Erstgericht zugesprochenen Zinsen (4 % seit 10. 7. 2006 bzw 27. 5. 2006) wurde von der Beklagten nicht gerügt.

5. Zusammenfassend ergibt sich aus all dem, dass das Klagebegehren im revisionsgegenständlichen Umfang zu Recht besteht. Der Revision ist daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts mit der Einschränkung wiederherzustellen, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der Forderungen des Klägers aus seiner klagsgegenständlichen Investition in A***** gegen Dritte „bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen gemäß § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 107/2007“ auszusprechen ist.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 41 ZPO, wobei lediglich die vom Kläger verzeichneten Kosten seines Überweisungsantrags nicht zuzusprechen waren. Die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts ergeben, sind nach der Rechtsprechung dann nicht zu ersetzen, wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat und keine besonderen Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts vorliegen (RIS-Justiz RS0036203). Hier hat der Kläger seinen Wohnsitz aber nicht am Sitz des Gerichts, sodass er ohne für ihn nachteilige Kostenfolgen auch einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen konnte (10 Ob 59/12t; Obermair, Kostenhandbuch2 Rz 223 mwN). In Rechtsmittelverfahren ist die Beklagte mit ihrem Anliegen bei wertender Betrachtung lediglich geringfügig durchgedrungen, sie schuldet dem Kläger daher vollen Kostenersatz. Für die Kosten der Berufungsbeantwortung gebührt nur der dreifache Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG; Obermair aaO Rz 636).

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