Rechtssatz
Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sein denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor.
4 Ob 303/81 | OGH | 17.02.1981 |
Beisatz: In einem solchen Fall ist es ohne Bedeutung, ob sich die klagende Partei eines Rechtsanwaltes bedient, der seine Kanzlei an ihrem Sitz oder in einer anderen Stadt hat. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0040OB00341_7400000_001
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