Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO läge nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestünden, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen. Eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Form einer Schuldberufung ist aber nach wie vor unzulässig (EvBl 1988/108, 109, 116 uva).
14 Os 133/90 | OGH | 26.02.1991 |
nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO läge nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestünden, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen. (T1) |
12 Os 138/90 | OGH | 04.07.1991 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 10 a StPO. (T2) |
15 Os 156/91 | OGH | 16.01.1992 |
nur: Eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Form einer Schuldberufung ist aber nach wie vor unzulässig (EvBl 1988/108, 109, 116 uva). (T3) |
11 Os 75/93 | OGH | 18.06.1993 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Andernfalls keine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. (T4) |
15 Os 4/94 | OGH | 30.06.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Intersubjektiv (T5) Veröff: EvBl 1994/164 S 776 |
15 Os 110/96 | OGH | 01.08.1996 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 10a StPO. (T6) |
15 Os 93/98 | OGH | 02.07.1998 |
Auch; Beisatz: Der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand kommt in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleich, sondern nur schwerwiegende sich aus den Akten ergebende Verfahrensmängel oder Begründungsmängel können Ursache für erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen sein. (T7) |
15 Os 168/98 | OGH | 15.10.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: In keinem Fall dürfen unter diesen Gründen jedoch die Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, bekämpft werden. (T8) |
11 Os 115/98 | OGH | 02.03.1999 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand kommt in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleich. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0120OS00011_9000000_001