Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Gerhard P***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem nur vom Angeklagten Gerhard P***** bekämpften, auch eine Reihe unangefochten gebliebener Schuldsprüche anderer Angeklagter sowie Freisprüche enthaltenden Urteil wurde der Genannte (I/ 1/) des Verbrechens des (gewerbsmäßigen) Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB und (II/) des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben er und die Mitangeklagten Robert P*****, Peter Schi***** und Harold Sa*****
(zu I/ 1/) in Linz und anderen Orten im bewußten und gewollten Zusammenwirken weibliche Personen, die teilweise bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben waren, dieser Unzucht in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt, und zwar nachgenannte österreichische Staatsangehörige, nämlich
a) ab Frühjahr 1988 Ingrid Pe***** (die Ehefrau des Beschwerdeführers),
b) ab Frühjahr 1988 und erneut ab Frühjahr 1989 Veronika Sö*****,
c) ab Frühjahr 1988 und erneut ab Frühjahr 1989 Anita Schi***** (die Ehefrau des Angeklagten Peter Schi*****),
d) vom 1.August bis 15.September 1988
Heidemarie St*****,
e) ab Juli 1989 Martina He*****.
f) ab Mai 1989 Monika Wi*****,
g) ab Mai 1989 Gabriele Rz*****,
h) ab Mai 1989 Sabine Ay*****, geborene
Hö*****,
i) ab Mai 1989 Dagmar Au*****,
j) ab Mai 1988 und erneut ab Mai 1989 Marion
Me*****,
k) ab Mai 1989 Karin Wi*****,
durch Erwerb der Verfügungsrechte auf dem Straßenstück St*****alle in Rimini/Italien zwischen den Hausnummern 50 bis 70, durch Schaffen einer zur Ausübung der Prostitution geeigneten abgesicherten Zone mit eigenen Standplätzen und sogenannten "Türmen", durch Herstellen einer Gemeinschaft von Prostitutierten, die sich in den Lebens- und Berufsbedingungen gegenseitig unterstützten, sowie durch zusätzliche Handlungen, wie Hinweise darauf und Weitergabe von Informationen dazu, d.h. insgesamt durch Ausrichtung ihrer gesamten Lebensführung auf die Ausübung der Prostitution im Ausland, wobei sie die Taten in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen;
(zu II/) ab April 1988 in Linz und an anderen Orten untereinander, sonach mit mehreren anderen, mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung durch die unter Punkt I/ 1/ angeführten Handlungen fortgesetzt Menschenhandel nach § 217 StGB ausgeführt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Schuldsprüche gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer in den Punkten I. 1. 1. und 1. 3. seiner Nichtigkeitsbeschwerde das Unterbleiben von Einvernamen der Ingrid Pe***** und der Anita Schi***** bemängelt, macht er in Wahrheit gar keinen Begründungsmangel (Z 5) geltend, sondern behauptet eine Unvollständigkeit der Erhebungen und demnach einen Verfahrensmangel (Z 4), zu dessen Geltendmachung er aber mangels einer auf die vermißte Beweisaufnahme abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert ist.
Es wäre dem Beschwerdeführer insbesondere freigestanden, hinsichtlich der Zeugin Anita Schi*****, die in der Hauptverhandlung vorerst erklärt hatte, sich nach § 152 Abs. 1 Z 1 StPO der Aussage zu entschlagen, aber nach Erörterung der Möglichkeit einer Sonderung der Aussage im Sinn des § 152 Abs. 2 StPO zu einem die Angeklagte Sö***** betreffenden Themenkreis zur Aussage verhalten wurde, in gleicher Weise auf eine mögliche Sonderung ihrer Aussage (auch) in Ansehung ihn betreffender Beweisthemen hinzuwirken und sie sodann hiezu befragen zu lassen oder zu befragen. Ein dahin gehender Antrag wurde jedoch nicht gestellt.
Soweit sich der Beschwerdeführer in den Punkten I.1.1., 1.5. und 3. seiner Mängelrüge (Z 5) auf die lapidare Behauptung beschränkt, Feststellungen des angefochtenen Urteiles seien "durch die Beweislage" oder "im abgeführten Beweisverfahren" nicht gedeckt, verabsäumt er es, dem Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO), nachzukommen und führt somit insoweit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Im Urteil ist darzustellen, welche Tatsachen der Gerichtshof als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO). Eines Eingehens darauf, ob Ermittlungsbehörden Tatsachen dieser Art allenfalls als nicht gegeben angenommen haben könnten, bedarf es demnach - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu I.1.1. der Nichtigkeitsbeschwerde - nicht.
Unter Zuführen zur Unzucht in einem anderen Staat in der hier in Betracht kommenden und dem erstgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Begehungsform des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB ist jene besondere Vermittlertätigkeit zu verstehen, durch welche der Täter in dieser Richtung gezielt auf das Schutzobjekt einwirkt, wobei bei einer bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Person die Einwirkung auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem fremden Staat ausgerichtet ist, also Rat und Tat dahin, daß das Opfer im fremden Staat der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht, was insbesondere dadurch geschehen kann, daß der Täter im Ausland Quartier besorgt, Kontakt mit ausländischen Zuhältern oder einem ausländischen Bordellinhaber herstellt, die tägliche Beförderung der Prostituierten zum und vom Ort der Prostitutionsausübung im Ausland übernimmt und dergleichen mehr (Leukauf-Steininger Kommentar3 § 217 RN 5; Pallin im WK § 217 ErgH Rz 5 a; jüngst auch NRsp 1992/145).
Eine derartige, über bloße Ratschläge oder untergeordnete Hilfstätigkeiten hinausgehende Einwirkung des Beschwerdeführers und seiner drei Komplizen stellte das Schöffengericht fest, nämlich die auf einer Bandenabsprache beruhende Beschaffung von Quartieren und von "Türmen" (d.s. Unterkünfte zur Ausübung der Prostitution), die Sicherung einer gegenüber dem Einfluß anderer Zuhälter- und Prostituiertengruppen abgesonderten Zone in Rimini und die Unterstützung an Ort und Stelle durch Schaffung von Kontakten und Organisation eines Informationsaustausches sowie Zuweisung der Standplätze und Betreuung und Überwachung durch den Mitangeklagten Ge*****, wobei all dies mit der Bezahlung einer täglichen "Schutzgebühr" (oder eines "Standgeldes") von 1.000 S verbunden war, von der nur einzelne Prostituierte als Ehefrauen oder Freundinnen einzelner Angeklagter ausgenommen waren (ON 4, 16 ff, 40 f), und sich die Angeklagten Pe*****, Pi*****, Schi***** und Sa***** in verschiedenen Rollen "abwechselten" (US 17), demnach gleichsam arbeitsteilig vorgingen.
Selbst wenn demnach der Beschwerdeführer nicht gegenüber allen im Urteilsspruch bezeichneten Prostituierten in jeder Phase der komplexen Tatausführung (als Mittäter) in Erscheinung getreten sein sollte, läge jedenfalls ein für die Tatverübung ursächlicher Zusammenhang (auch) zwischen seinem Verhalten und dem Zuführen vor, d. h. zumindest ein sonstiger Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB. Dieser wäre angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB dem Beschwerdeführer in gleicher Weise anzulasten wie die vom Erstgericht angenommene Begehungsform der Mittäterschaft (Leukauf-Steininger Kommentar3 § 12 RN 14).
Demnach bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (I.1.2., 1.4. und 2. der Nichtigkeitsbeschwerde) keines gesonderten Eingehens auf die Aussagen der Mitangeklagten Sö***** und der Zeuginnen He***** und Rz***** dahin, ob sie direkte Wahrnehmungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers machten.
In Beziehung auf das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB war dies umsoweniger erforderlich, als zur Erfüllung dieses Tatbestandes nicht verlangt wird, daß die Einzelstraftat jeweils von den Bandenmitgliedern gemeinsam begangen wird (Leukauf-Steininger Komm3 § 278 RN 8; Steininger im WK § 278 Rz 6).
Als Begründungsmangel wird vom Beschwerdeführer weiters geltend gemacht (I.1.3. der Nichtigkeitsbeschwerde), das Erstgericht habe die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Anita Schi***** vom 1.Februar 1990 (S 39 f/II) im Urteil verwertet (s US 30), obwohl diese Niederschrift in der Hauptverhandlung inhaltlich des Protokolles über diese nicht verlesen wurde.
Dazu ist vorerst zu bemerken, daß eine - wenngleich nur teilweise - Verlesung dieser Aussage insofern vorgenommen wurde, als sie - in Form eines wörtlichen Vorhaltes - in die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten Peter Schi***** vom 1.Februar 1990 Eingang fand (S 27/II), die ihrerseits in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde (S 80/V).
Davon abgesehen hat sich das Schöffengericht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe bei seinen Feststellungen auf die ursprünglichen Verantwortungen der Angeklagten Schi*****, Pi***** und Sa***** (US 31 f, 36), die Verantwortung des Angeklagten Ge***** (US 23 f), die Aussagen der Zeugen Rz*****, Me***** (US 34), Gr***** (US 35, 40), Ste*****, Monika Wi***** (US 36) und Ka***** (US 38) und - mit besonderem Schwergewicht - die Telefonüberwachungsprotokolle (US 36 f) gestützt; auf die Aussage der Zeugin Anita Schi***** griff es hingegen im Rahmen seiner Beweiswürdigung der Sache nach überhaupt nicht zurück, womit es im Ergebnis - trotz der mißverständlichen Zitierung im Urteil - darauf ohnedies nicht Rücksicht genommen hat (§ 258 Abs. 1 StPO). Auch der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, daß das Schöffengericht eine konkrete Urteilsfeststellung aus dieser Aussage abgeleitet hätte.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden zwar eingangs Leitsätze zum angerufenen Nichtigkeitsgrund zutreffend wiedergegeben, in den folgenden Ausführungen weicht der Beschwerdeführer jedoch davon ab, indem er hinsichtlich der Zeugin Au***** anstelle jener lebensnahen Würdigung der Aussage dieser Zeugin im Urteil (US 38 f) auf die vom Schöffengericht als unzutreffend erachteten Bekundungen dieser Zeugin zurückgreift und demnach in eine (nach wie vor unzulässige) Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen nach Art einer Schuldberufung verfällt (RZ 1990/94, EvBl 1988/108, 109, 116 uvam).
Gleiches gilt für die Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Ste***** in der Hauptverhandlung - der sie sich im übrigen zu entziehen versuchte (S 140/V) -, die vom Schöffengericht als untauglicher Versuch gewertet wurde, von früheren Angaben, in denen noch sehr deutlich von einer "Protektion" der vier Bandenmitglieder ihr gegenüber die Rede ist (S 57/II), abzurücken (US 36).
Im übrigen träfen, auch wenn der unmittelbare "Kontaktmann" dieser Zeugin der Angeklagte Pi***** gewesen wäre, jene Erwägungen über einen sonstigen Tatbeitrag (auch) des Beschwerdeführers zu, die bereits bei Behandlung der Mängelrüge dargelegt wurden.
Inwiefern sich hinwieder aus der Aussage der Zeugin Monika Wi***** erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen, wird in der Tatsachenrüge nicht dargestellt, womit es die Beschwerde (abermals) unterläßt, jene Tatumstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisungen anzuführen.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach aber auch Z 10) schließlich entbehrt zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Zur "Frage des Zuführens" (I.3.1. der Nichtigkeitsbeschwerde) bezieht sie sich nämlich auf "das gesamte durchgeführte Beweisverfahren" und nicht, wie es zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich ist, auf den konstatierten Urteilssachverhalt, und gelangt nur in eigenen Deduktionen aus dem Beweisverfahren (und nicht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts) zur Folgerung, der Beschwerdeführer habe auf die Prostituierten keinen "Druck" ausgeübt (was im übrigen gar nicht erforderlich wäre) und ihnen nicht "aktiv jene Informationen und Anknüpfungspunkte in die Hand gegeben, die ihnen danach die Ausübung der Prostitution in Rimini sicherstellten".
Die prozeßordnungswidrige Ausführung der Rechtsrüge wird insbesondere auch dadurch verdeutlicht, daß der Beschwerdeführer auf die Aussage der Zeuginnen Ingrid Pe***** und Dagmar Au***** Bezug nimmt, denen das Schöffengericht erklärtermaßen nicht folgte (US 34 f, 38 f).
Nur der Vollständigkeit halber sei neuerlich daran erinnert, daß ein "direkter Kontakt" des Beschwerdeführers zu der jeweiligen Prostituierten nicht Voraussetzung für seine Strafbarkeit wäre.
Auch die Ausführungen zur Gewerbsmäßigkeit (I.3.2. der Nichtigkeitsbeschwerde) sind nicht prozeßordnungsgemäß. Sie erschöpfen sich nämlich nach Wiedergabe von Leitsätzen aus der Judikatur in der Behauptung, die Feststellungen des Erstgerichtes enthielten nur eine "gesetzliche Leerfomel", übergehen dabei aber jene Urteilsausführungen, nach denen der Beschwerdeführer, der als geregeltes Einkommen nur Arbeitslosen- bzw Notstandsunterstützung bezog (US 14), schon nach dem mit seinen Komplizen vereinbarten Organisationsplan laufend erhebliche Einnahmen aus der Gewerbsprostitution jener Prostituierten zu erhalten beabsichtigte, die auf dem von ihnen organisierten "Strich" in Rimini tätig sein sollten (US 17 f, 22), und die vier Bandenmitglieder auch tatsächlich teils unmittelbar von ihren Frauen oder Freundinnen erhebliche Geldbeträge zum Lebensunterhalt erhielten, teils aber auch Beträge aus der Aufteilung des von den übrigen Prostituierten täglich eingetriebenen "Standgeldes" von je 1.000 S (US 19, 40 f). Soweit dabei von einer "Scheinbegründung" die Rede ist, vermögen die bezüglichen Beschwerdeausführungen auch keinen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen.
Letztlich sind auch die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Bandenbildung (I.3.3.) nicht prozeßordnungsgemäß.
Denn sie beschränken sich auf die Behauptung des Fehlens einer entsprechenden Feststellung "auf subjektiver Tatseite" und gehen damit an den Urteilskonstatierungen über den gemeinsamen Tatplan vorbei, der bereits anläßlich des ersten einwöchigen sondierenden Aufenthaltes der vier Bandenmitglieder in Rimini und sodann bei weiteren Gesprächen in Linz vereinbart wurde (US 16 ff).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Pe***** schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die vom Angeklagten Pe***** erhobene Berufung wegen Strafe fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).
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