OGH 12Os11/90 (12Os12/90)

OGH12Os11/90 (12Os12/90)22.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Feber 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tschütscher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz K*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB 1.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.November 1989, GZ 5 d Vr 7475/89-19, sowie 2.) über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. November 1989, GZ 5 d Vr 7475/89-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen und die Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Dezember 1951 geborene Franz K*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 27.Juli 1989 in Wien mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Versetzen von Schlägen, dem Johann T*** eine Geldbörse mit 1.000 S Bargeld, eine Herrenarmbanduhr im Wert von ca 1.500 S und ein Feuerzeug mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer nur auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Den Strafausspruch bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Berufung; letzterer wendet sich auch mit seiner Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung. Das Schöffengericht gelangte auf Grund der Angaben des Raubopfers unmittelbar nach der Tat, die sowohl zur Ausforschung und Identifikation des Angeklagten als Täter als auch zum Auffinden eines Teiles der Beute (Herrenarmbanduhr, Feuerzeug, Dokumente) bei dessen Visitierung führten (S 15 bis 19), trotz der Abschwächung dieser Angaben des Beraubten in der Hauptverhandlung (S 91 bis 94) zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer dem Johann T***, mit dem er zugegebenermaßen bei einem Würstelstand in der Nähe des Tatortes eine wörtliche Auseinandersetzung hatte, zur Stadtbahnhaltestelle Thaliastraße gefolgt ist und ihn dort beraubt hat.

Dieser Beweiswürdigung wirft der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge vor, daß sie sich nur auf Vermutungen stütze, aus den vorliegenden Beweisergebnissen aber weder die subjektive noch die objektive Tatseite ableitbar seien. Das Gericht könne keine Erkärung dafür geben, weshalb Johann T*** neben den Gleisen der Stadtbahn gelegen sei, dort aber die Durchführung des Raubüberfalles unwahrscheinlich sei; die ungenauen Angaben des alkoholisierten Opfers seien nachträglich rekonstruiert und unverläßlich; auch wäre es Aufgabe des Gerichtes gewesen, durch zielgerichtete Fragen den leugnenden Angeklagten "über den Weg eines allfälligen Diebstahles zu einem Geständnis zu führen".

Der vom Beschwerdeführer angezogene Nichtigkeitsgrund läge nach der - nunmehr schon gefestigten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestünden, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an den allgemeinen menschlichen Erfahrungen orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen. Eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Form einer Schuldberufung ist aber nach wie vor unzulässig (EvBl 1988/108, 109, 116 uva). Gerade eine solche, die Glaubwürdigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten, teilweise auch objektivierten Aussage des Raubopfers im Rahmen der polizeilichen Sachverhaltserhebungen unmittelbar nach der Tat anzweifelnde Interpretation unternimmt die Beschwerde, wobei sie aber selber weitgehend in Spekulationen verfällt, ohne tatsächlich aus dem Akt Anhaltspunkte aufzuzeigen, die entweder das Erfordernis einer weiteren Sachverhaltserforschung durch das Gericht indizierten, oder aber gegen die Richtigkeit der Würdigung der vorliegenden Beweise erhebliche Bedenken erwecken könnten. Es ist vielmehr den Vorstrafakten AZ 5 b E Vr 13260/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowohl punkto Tatausführung als auch punkto Verantwortung ein nahezu identes Verhaltensmuster zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als unbegründet zurückzuweisen. Hieraus folgt, daß über die beiderseitigen Berufungen und die Beschwerde des Angeklagten das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben wird (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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