OGH 13Os37/91

OGH13Os37/9115.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franc L***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.Februar 1991, GZ 12 Vr 2671/90-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 30.Oktober 1955 geborene jugoslawische Staatsangehörige Franc L***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 212 Abs. 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Es wird ihm angelastet, zwischen 1984 und 1987 in Deutschlandsberg als ehelicher Vater der am 17.Juli 1981 geborenen Natascha L***** dadurch, daß er seine Tochter wiederholt aufforderte, sich nackt zu ihm zu legen und dabei im unbekleideten Zustand seinen Geschlechtsteil gegen ihr Gesäß, ihren Rücken, ihre Schulter und einmal auch in die Gegend ihres Geschlechtsteils drückte, sie am ganzen Körper abküßte und auch an ihrer Scheide betastete, wobei er sie einmal aufforderte, auch seinen Geschlechtsteil abzuschlecken, eine unmündige Person, nämlich sein minderjähriges Kind, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht bzw dies versucht zu haben.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer lediglich auf den § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Vorbringen beschränkt sich im Grunde auf die Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten vor dem Schöffengericht, die Zeugenaussagen seiner (geschiedenen) Ehegattin und des Tatopfers, seiner Tochter, denen die Tatrichter Glauben geschenkt hatten, seien unrichtig, auf Abneigung zurückzuführen bzw dem Kind bloß eingeredet worden und die erhobenen Kontrollbeweise zum Teil widersprüchlich, zum Teil ungeeignet, die Angaben der Tatzeugen zu stützen.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO ist jedoch nur dann gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder von Verfahrensergebnissen geweckt werden, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (vgl EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208 uva).

Die Einwände der Tatsachenrüge, die den Angeklagten belastenden, vom Schöffengericht als zutreffend erkannten Angaben seiner geschiedenen Gattin seien nur darauf zurückzuführen, daß diese ihm gegenüber negativ eingestellt sei und ihn loswerden wolle, auch seine Tochter habe ihn lediglich aus Abneigung belastet und sei in ihrer Aussage Beeinflussungen unterlegen, die zum Teil auch aus verschiedenen Beobachtungen und anderem eigenen Erleben stammen (Ansehen und Nachspielen von Videos mit unzüchtigem Inhalt gemeinsam mit anderen Kindern), wenden sich in Wahrheit in nach wie vor unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Denn die für die Anfechtung im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem schlichten Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise gewürdigt habe.

Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes, worauf die entscheidenden Tatsachenannahmen hier vornehmlich gegründet wurden (S 168 f d.A), führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist einer Anfechtung unter diesem Nichtigkeitsaspekt jedenfalls entzogen (s Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 3 zu § 281 Z 5 a).

Im Ergebnis Gleiches gilt auch für alle anderen Hinweise in der Beschwerde, mit denen der Angeklagte lediglich den Versuch unternimmt, unter Zurückgreifen auf seine im Erkenntnisverfahren abgelehnten Angaben seiner Verantwortung nunmehr im Rechtsmittelverfahren doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Der Kostenausspruch fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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