OGH 13Os148/96

OGH13Os148/9618.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. Juli 1996, GZ 14 Vr 271/96-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Alfred M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er vorgab, ein zahlungswilliger Mieter zu sein, zwei Zimmervermieterinnen zur Vermietung von Zimmern verleitete und sie dadurch am Vermögen schädigte (Gesamtschaden 1.310 S).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mangelnde Begründung der erstrichterlichen Feststellungen über den fehlenden Zahlungswillen des Angeklagten bei Eingehen der Mietverhältnisse. Die Tatrichter haben diese Umstände (aktengetreu) auf die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie, wo er erklärte, er hätte die Mietbeträge auch später nicht bezahlt (US 14) und das Schuldbekenntnis des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (ON 5; siehe dazu US 6) sowie auf sein Folgeverhalten, er verließ nämlich die Mieträume jeweils, obgleich er noch über genügend Geld zur Bezahlung der Miete verfügte (US 5), und sein Vorgehen bei früheren Mietbetrügereien (US 4) gestützt. Der Schluß, daß der Angeklagte schon bei Eingehen der Mietverhältnisse nicht zahlungswillig war, weil er jeweils bei Aufgabe der gemieteten Räume noch über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Mietschulden verfügte und auch nicht vor hatte, diese Schulden später zu bezahlen, ist mängelfrei. Die dem widersprechende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wurde vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zurückgewiesen.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge inhaltlich Feststellungsmängel über den Zeitpunkt der Zahlungsunwilligkeit reklamiert werden, ist auf die folgenden, zur Rechtsrüge angestellten Erwägungen zu verweisen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bezieht sich auf das Vorbringen der Mängelrüge und behauptet neuerlich, Beweisergebnisse, die auf eine Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten schließen ließen, lägen nicht vor. Welche Verfahrensergebnisse sich dazu aus dem Akt ergeben, wurde bereits zur Mängelrüge aufgezeigt. Insgesamt gelingt es der Tatsachenrüge nicht, auf der Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die der Schuldentscheidung zugrundeliegenden relevanten Tatsachenkonstatierungen zu wecken. Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht die Beweise unrichtig gewürdigt habe, weil auch die Tatsachenrüge nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Erwägungen nach Art einer Schuldberufung gestattet (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 a E 4).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederholt das Vorbringen der Mängelrüge zum Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt des Bestehens der Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten. Dazu hat das Erstgericht jedoch im Spruch seiner Entscheidung, indem es jeweils datumsmäßig festhielt, daß der mangelnde Zahlungswille schon bei Beginn der Mietverhältnisse vorlag (US 2 und 3) im Zusammenhalt mit den dazu getroffenen Feststellungen der Entscheidungsgründe, nämlich daß der Angeklagte bei Anmietung des Zimmers wohl genügend Geld hatte, um die Zimmermiete zu bezahlen, dies aber gar nicht wollte, weil er das Geld zu vertrinken beabsichtigte (US 5) bzw daß er von allem Anfang an keinen Zahlungswillen hatte (US 6), eindeutige Feststellungen getroffen. Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, über das was der Angeklagte wußte und wollte, wurden darüber hinaus noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht bekräftigt (US 7). Indem die Beschwerde diese Feststellungen vernachlässigt, verläßt sie den Boden des im Rahmen der Rechtsrüge allein anfechtungsrelevanten Urteilssachverhaltes und ermangelt somit der formalrechtlich vorausgesetzten Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet sowie teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die zugleich erhobene Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).

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