OGH 11Os158/95

OGH11Os158/9512.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann H***** und andere wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1995, GZ 12 d Vr 1933/92-268, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten Johann H***** und der Verteidigerin Dr.Witt-Dörring zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche zweier Mitangeklagter enthaltenden) Urteil wurde Johann H***** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (A./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Darnach hat er (in Wien und an anderen Orten) jeweils als leitender Angestellter, nämlich teils als Geschäftsführer, teils als Handlungsbevollmächtiger und tatsächlicher Unternehmensleiter folgender juristischer Personen,

A./ - zusammengefaßt wiedergegeben - fahrlässig

I./ deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, und zwar

(zu 1./a./ bis c./ und 3./a./ bis d./ und f./) in wechselnden Tatzeiträumen zwischen November 1989 und Ende 1990 die Zahlungsunfähigkeit der Firmen E***** Vertriebs GesmbH und Elisabeth S***** GesmbH jeweils durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit ohne hinreichendes Eigenkapital, verlustreiches Wirtschaften, Vernachlässigen der Buchführungspflichten sowie teilweise (A./I./3./c./ und f./) zudem durch Gewähren von wirtschaftlich nicht vertretbaren Darlehen seitens der Firma Elisabeth S***** GesmbH an die Firma *****E***** Vertriebs GesmbH und unverhältnismäßige Entnahmen aus dem letztgenannten Unternehmen;

II./ die Befriedigung ihrer Gläubiger (um insgesamt S 28,7 Mio) geschmälert, und zwar

(zu 1./a./, b./, 2./a./, b./ und 3./a./, b./) in der Zeit von Anfang 1991 bis Ende September 1991 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der jeweiligen Zahlungsunfähigkeit der juristischen Personen die Befriedigung von Gläubigern der Firmen E***** Vertriebs GesmbH, Lajos G***** GesmbH und Elisabeth S***** GesmbH jeweils durch Eingehen neuer Schulden und Bezahlen alter Verbindlichkeiten;

(B./) vorsätzlich das Vermögen folgender Gesellschaften wirklich verringert, indem er zwecks Schaffung von Schwarzgeld die Aufnahme von Werkverträgen ausländischer Gesellschaften, über die er verfügungsberechtigt war, in das Rechenwerk folgender juristischer Personen veranlaßte, die in den Werkverträgen ausgewiesenen Geldbeträge bar behob und damit neben der Bezahlung von Verbindlichkeiten der angeführten juristischen Personen auch eigennützige Verfügungen ohne äquivalente Gegenleistung zum Nachteil der genannten juristischen Personen vornahm, wodurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zumindest geschmälert wurde und der Schaden (mit insgesamt S 5,2 Mio) S 500.000,-- (bei weitem) überstieg, und zwar

(1./) zwischen 2.April 1991 und 19.September 1991 in mehrfachen Angriffen als Handlungsbevollmächtiger und tatsächlicher Unternehmensleiter der Firma Lajos G***** GesmbH um Geldbeträge in der Höhe von zumindest S 1,5 Mio, wobei sechs Belege über insgesamt S 2,780.000,-- der in Budapest registrierten Firma T***** GesmbH in das Rechenwerk der Gesellschaft aufgenommen wurden;

(2./) zwischen Herbst 1989 und Anfang 1991 zunächst als eingetragener Geschäftsführer, später als Handlungsbevollmächtiger und tatsächlicher Unternehmensleiter der Firma Elisabeth S***** GesmbH um Geldbeträge in der Höhe von ca S 3,7 Mio, wobei er Werkverträge der in Großbritannien domizilierten Firma V***** Ltd in der Höhe von S 8,361.809,-- in das Rechenwerk der Gesellschaft aufnehmen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist indes gegeben.

Als Verfahrensmangel (zu den Schuldsprüchen wegen fahrlässiger Krida v. a. in bezug auf die Gemeinschuldnerin Elisabeth S***** GesmbH - Punkte A./I./3./ und II./3./) nach der erstbezeichneten Gesetzesstelle (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 20.März 1995 gestellten Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des Steuerberaters Günter B***** zum Beweis dafür, daß die Firma S***** GesmbH "Ende 1990 weder zahlungsunfähig noch überschuldet" gewesen sei, "vielmehr unter Einbeziehung der stillen Reserven über ein Vermögen von S 4,4 Mio verfügt" habe (AS 114/VIII iVm Blg A./ zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 267).

Dieser Antrag verfiel jedoch zu Recht der Abweisung.

Der Schöffensenat erachtete die Beweisaufnahme (wenngleich entgegen der Vorschrift des § 238 StPO nicht in einem sofortigen Zwischenerkenntnis, sondern - nach Lage des Falles allerdings sanktionslos, vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 238 E 11 - erst in der Urteilsausfertigung - US 52 ff) im wesentlichen mit der Begründung für entbehrlich, daß dem - ua mit der Problematik der Zahlungsunfähigkeit des angeführten Unternehmens befaßten - Buchsachverständigen Dr.Günter G***** die relevierte, vom Steuerberater B***** erstellte Bilanz für das Jahr 1990 ohnehin zur Verfügung gestanden sei und der (hier allein zu prüfende) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht notwendig deren Überschuldung voraussetze.

Diese - zutreffenden - Ausführungen des Erstgerichtes vermag der Nichtigkeitswerber nicht zu erschüttern.

Soweit er zunächst jene Urteilspassagen, wonach die im (von der Steuerberatungskanzlei B***** erstellten) Jahresabschluß 1990 (s Beilage ./A zu ON 267/VIII) enthaltene Bewertung der Position "Halbfertige Arbeiten" mit S 8,6 Mio (US 16) vom Buchsachverständigen Dr.G***** berücksichtigt wurde (US 50, 52 ff), als "aktenwidrig" bemängelt, weil diese - vom Sachverständigen als überhöht bezeichnete - Summe dem Gutachten gar nicht zugrunde gelegt worden sei, negiert er, daß der genannte Sachverständige vor dem erkennenden Gericht ausdrücklich bekundete, den relevierten - ihm vom Steuerberater B***** genannten - und bloß auf eine (unbelegte) Information der Unternehmensverantwortlichen zurückzuführenden - Betrag (S 8,6 Mio) der für "halbfertige Arbeiten" aufgewendeten Geldmittel bei der Befundaufnahme herangezogen zu haben (AS 140 ff, insbesondere AS 143/VIII iVm ON 148, AS 539, 595, 601 und 627/V). Welche über die angeführten, vom Erstgericht im Sinne der Ausführungen der Sachverständigen als überhöht angesehenen Bilanzansätze hinausgehenden Informationen vom Zeugen Günter B***** noch zu erwarten gewesen wären, wurde dagegen im Beweisantrag nicht dargetan (und kann im übrigen auch der Beschwerde des Angeklagten nicht entnommen werden).

Nur am Rande sei darauf verwiesen, daß die Frage der Richtigkeit der bilanzmäßigen Bewertung der Vorräte vom Buchsachverständigen - der Beschwerde zuwider - nicht mit der zeitlichen Einordnung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin (Fa S***** GesmbH) in Zusammenhang gebracht wurde, dieser Bilanzposten vielmehr (im Sinne der somit auch insoweit aktengetreuen Erwägungen des Schöffensenates) lediglich in die Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens Eingang fand (AS 583/V, 140 f/VIII).

Soweit der Angeklagte für die (zutreffende) rechtliche Annahme des Erstgerichtes, daß die Tatsache der Überschuldung kein begriffliches Erfordernis für das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit bildet (US 53 f - s Leukauf/Steininger Komm3 RN 20; Kienapfel BT II3 Rz 21, jeweils zu § 159), entsprechende Aussagen des Buchsachverständigen über das allfällige Nichtvorliegen einer Überschuldung trotz gegebener Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Schuldnerin vermißt, fehlt ihm - abgesehen davon, daß er insoweit auf keine für die Lösung der Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsache abstellt (sodaß sein Vorbringen auch aus der Sicht der sachlich relevierten Z 5 des § 281 Abs 1 StPO fehlschlägt) - schon die formelle Legitimation zur Erhebung der Verfahrensrüge, weil er zu diesem (sich auch aus dem Sachzusammenhang nicht ergebenden) Beweisthema den Zeugen B***** nicht namhaft gemacht hat; die Berechtigung eines Beweisbegehrens ist aber stets nach dem zum Zeitpunkt seiner Formulierung vorgelegenen Verfahrensstand zu prüfen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Abs 1 Z 4 E 15, 40, 41).

Dies trifft ebenso auf die weiteren, erstmals in der Beschwerdeschrift genannten (zudem überwiegend erneut auf unerhebliche Umstände bezogenen) Themen - nämlich die Frage nach den Ursachen für das allfällige Fehlen einer Überschuldung bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der Fa S***** GesmbH, nach dem Gegenstand der in der Bilanz 1990 ausgewiesenen Stillen Reserven bzw des für deren Auflösung erforderlichen Zeitraumes - zu.

Es bedurfte auch nicht der nach dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnten Beweisführung, daß während der (nach seiner Auffassung allein tatbildlichen) Ausübung seiner formellen Geschäftsführerfunktion weder im Vermögen der Firma Elisabeth S***** GesmbH noch in jenem der von dieser abhängigen Tochterfirma E*****GesmbH Zahlungsunfähigeit eingetreten sei: Der Schöffensenat hat den jeweiligen Eintritt der aktuellen Zahlungsunfähigkeit der bezeichneten Unternehmen (ohnehin erst) mit Ende 1990 (in bezug auf die Firma S***** - US 17, 27) bzw mit Mitte 1991 (in bezug auf die Fa E***** - US 28 unten) angenommen, sohin jeweils mit einem Zeitpunkt, als der - nach den (insoweit unbekämpft gebliebenen) Feststellungen bereits mit 19.Dezember 1989 seiner Funktion als Geschäftsführer enthobene - Angeklagte (US 3 ff iVm US 13, 24) nicht mehr als offizielles Organ (sondern als De-facto-Geschäftsführer) beider in Rede stehenden juristischen Personen tätig war. Die Rüge erweist sich daher insoweit als nicht zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers ausgeführt.

Obschon dem Angeklagten grundsätzlich beizupflichten ist, daß sich das Gericht einer vorgreifenden Beweiswürdigung zu enthalten hat, stellt die von den Tatrichtern vorgenommene Einstufung des gegenständlichen Beweisbegehrens als zur Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen ungeeignet (US 52 ff) keinen nichtigen Vorgriff auf die Beurteilung des inneren Beweiswertes eines Beweismittels dar; hätte es nach Lage des Falles doch im Beweisantrag der Darlegung jener Gründe bedurft, weshalb aus einer Aussage des Steuerberaters Günter B***** über die in der Aufstellung vom 17.März 1995 (Beilage A./ zu ON 267/VIII) aufscheinenden Bilanzdaten hinausgehende Erkenntnisse zu gewinnen wären.

In der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer gleichfalls die erstrichterlichen Konstatierungen über den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Firma Elisabeth S***** GesmbH unter dem Aspekt als unzureichend begründet, daß diese Annahmen lediglich auf die Ausführungen des Buchsachverständigen über die bilanzmäßige Überbewertung der Vorräte gestützt werden, dieser Sachverständige in bezug auf die Unrichtigkeit der relevierten Wertansätze jedoch nur Mutmaßungen angestellt habe.

Soweit der Angeklagte diesen Vorwurf auch als Aktenwidrigkeit geltend macht, übersieht er, daß ein derartiges Begründungsgebrechen nur im (hier nicht gegebenen) Fall vorläge, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in den Entscheidungsgründen unrichtig wiedergegeben worden wäre (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Abs 1 Z 5 E 185).

Davon abgesehen übergeht der Nichtigkeitswerber, daß das Schöffengericht das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens mit Ende 1990 - untermauert durch das Kridagutachten - empirisch einwandfrei und im Einklang mit der Lebenserfahrung primär aus dessen ungenügender Ausstattung mit Eigenmitteln, der geringen Ertragslage, den laufenden Zuschüssen an die Firma E***** GesmbH und dem Betriebsabgang von knapp S 8,4 Mio in den ersten Monaten des Jahres 1991, aus dem Vorangehen zahlreicher Klagen und Vollstreckungsmaßnahmen sowie weitgehend aus der eigenen Einlassung aller drei Angeklagten erschlossen (US 14 ff iVm US 50 ff) und der auf den späteren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abzielenden Verantwortungslinie des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung die Glaubwürdigkeit versagt hat.

Soweit dem Angeklagten die aus der Expertise des Buchsachverständigen (zur Frage der Bewertung der "halbfertigen Arbeiten") gezogenen Schlüsse nicht genug überzeugend erscheinen, zielen seine Einwände nicht nur (wie schon ausgeführt) auf einen unerheblichen Aspekt ab, sondern enthalten der Sache nach bloß einen im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne einen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darlegen zu können.

Als gleichermaßen nicht stichhältig erweisen sich die Beschwerdeausführungen des Angeklagten zur Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welchen er teils unter Wiederholung von schon in den Verfahrens- und Mängelrügen vorgebrachten Argumenten (etwa zur Frage der konkreten Aufschlüsselung der Stillen Reserven und der für deren Liquidierung erforderlichen Zeitspanne sowie zur problematisierten Richtigkeit der Bewertung der Vorräte in der Bilanz 1990) den Beweiswert des Gutachtens des Sachverständigen Dr.G***** unter Hervorhebung einzelner (zudem irrelevanter) Details (wie des nur auf seinen eigenen Auskünften beruhenden Bilanzergebnisses) versucht, seine (wie dargelegt, mängelfrei verworfene) Verantwortung zur Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Firma S***** GesmbH doch noch glaubhaft zu machen. Dieses Vorbringen ist im Lichte der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der auf den Schuldspruch bezogenenen Tatsachenannahmen des Schöffengerichtes erhebliche Bedenken hervorzurufen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängeln resultieren oder von Beweisergebnissen gedeckt wären, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (EvBl 1988/108; RZ 1990/94 uva).

Keine stichhältigen Argumente zeigt der Angeklagte ferner durch den (neuerlichen) Hinweis auf vermeintliche Widersprüche zwischen dem Inhalt des Schreibens des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters Dr.B***** vom 17.März 1995 (Beilage A./ zu ON 267/VIII) einerseits und der Expertise des Sachverständigen Dr.G***** andererseits (ON 148/V iVm AS 487 ff/VII und AS 140 ff/VIII) auf; unterliegt er doch nur einem Mißverständnis, wenn er vermeint, daß die relevierten Bilanzansätze nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen seien.

Einmal mehr setzt sich der Beschwerdeführer über maßgebliche tatrichterliche Beweiswürdigungserwägungen hinweg, wenn er eine nähere Begründung für die Annahme der Unrichtigkeit der Bewertung der halbfertigen Arbeiten mit S 8,6 Mio sowie für die Feststellung der Weitergabe "gesteuerter Informationen" an den Steuerberater (US 19 f) vermißt, da das Erstgericht bei Konstatierung dieser Umstände auf das als verläßlich beurteilte Gutachten des Sachverständigen Dr.G***** (US 50 ff, insbesondere US 54) verwies und somit auch in formaler Hinsicht seiner Begründungspflicht hinlänglich nachkam.

Soweit der Nichtigkeitswerber hinsichtlich der Faktengruppe B./ (Verbrechen der vorsätzlichen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB) die Herbeiführung eines über S 500.000,-- hinausgehenden Schadens - insoweit unzulässig - mit der Behauptung in Frage stellt, der (allein) für in Anspruch genommene Schwarzarbeiten zum Schuldspruchfaktum B./2. als schadensmildernd in Rechnung gestellte Betrag (US 47) "erscheine" zu gering, wird ebenfalls kein Mangel in der Qualität des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes dargelegt, sondern lediglich erneut mit spekulativen Erwägungen eine gegenüber den tatrichterlichen Überlegungen geänderte Würdigungsvariante, insbesondere in bezug auf die im Urteil bejahte Glaubwürdigkeit der Aussage des Ing.Martin H***** (US 71 f iVm 383 ff/VII) reklamiert.

Erhebliche Bedenken gegen die Tatsachengrundlage des Schuldspruchs oder einen gravierenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung vermag der Beschwerdeführer auch mit den (nur auf unsubstantiierte Behauptungen gestützten) Einwänden nicht aufzuzeigen, wonach die pekuniären Aufwendungen der Firma S***** GesmbH für in Angriff genommene Bauprojekte bzw Professionistenarbeiten durch Befragung des Bausachverständigen zu ermitteln gewesen wären, weil er hiebei die ohnehin auf der Grundlage der Ausführungen des Bausachverständigen Ing.Heinrich S***** (ON 264/VIII iVm AS 494 ff/VII, insbesondere AS 505 ff/VII, und AS 135 ff/VIII) zu seinen Gunsten vorgenommene Kostenberechnung für die verfahrensgegenständlichen Bauprojekte negiert.

Auch unter Berücksichtigung des in der Tatsachenrüge ausdrücklich relevierten - nachgestellten - Berufungsvorbringens ist für den Nichtigkeitswerber zur Problematik des Schadensumfanges nichts zu gewinnen, weil die maßgebliche Deliktsqualifikation des § 156 Abs 2 StGB durch die angestrebte Reduktion des mit rund S 5,2 Mio festgestellten Gesamtschadens um S 1,3 Mio aufgrund eines gegenüber den Urteilsannahmen höheren Budgetpostens für Aufwendungen nicht in Frage gestellt wird. Mit diesen Ausführungen werden bloß einmal mehr die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter zur Schadensberechnung (einschließlich des vom Angeklagten - abermals unsubstantiiert - als Kostenfaktor relevierten "Baudevelopments" - US 24, 70 iVm AS 179 ff, insbesondere AS 187 f/VII und der Aussage der Zeugin Eveline D*****, AS 403 ff/VII, insbesondere AS 416/VII) nach Art einer Schuldberufung bekämpft.

Aus dem gleichen Grund gehen die (formell im Rahmen der Berufungsausführung erhobenen) Einwände gegen die Annahme der spezifischen Vorsatzkomponenten des § 156 Abs 2 StGB auf Seite des Angeklagten ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag insoweit den erstgerichtlichen Schlußfolgerungen aus seiner leitenden Funktion und dem äußeren Tatgeschehen - insbesondere aus der von ihm zu seinen Gunsten veranlaßten Auszahlung von Firmengeldern ohne Gegenleistungen - auf seine Kenntnis über den Umfang der dadurch bewirkten Gläubigerschädigung (AS 75 f, 78) - nicht stichhältig zu begegnen, sondern diese tatrichterlichen Prämissen bloß als "nicht zwingend" zu bezeichnen.

Schließlich versagt auch das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a).

Der - allein gesetzmäßig ausgeführte - Einwand eines Feststellunsgmangels zur Frage, ob der Angeklagte während seiner faktischen Geschäftsführertätigkeit (ab 19.Dezember 1989) im Angestelltenverhältnis zu seinen jeweiligen Geschäftsherren stand, beruht auf Verkennung der durch § 161 Abs 1 Satz 1 bewirkten Ausdehnung des Täterkreises (auch) in den Fällen der §§ 156 und 159 StGB auf "leitende Angestellte" (u.a.) juristischer Personen, die Schuldner mehrerer Gläubiger sind. Aus der Definition des Abs 2 des § 309 StGB, (auf den § 161 StGB ausdrücklich verweist), ergibt sich, daß "leitende Angestellte" eines Unternehmens jene sind, denen maßgeblicher Einfluß auf dessen Geschäftsführung zusteht (1.Satz), die mithin "unternehmergleiche Funktionen" ausüben; Organe juristischer Personen (Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder) und Prokuristen stehen ihnen - auch ohne Angestelltenverhältnis - gleich (2.Satz). Maßgebend für die Haftung der in § 309 Abs 2 2.Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (Leukauf/Steininger3 RN 5; Kienapfel Rz 11, jeweils zu § 161). Daraus ergibt sich, daß bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten - wie dem Angeklagten im Deliktszeitraum ab dem 19.Dezember 1989 (US 2 ff iVm US 13 f, US 24 und US 34, 38, 43 f, 57-65) - das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (§ 161 Abs 1 Satz 1 iVm § 309 Abs 2 Satz 1 - Kienapfel aaO § 161 Rz 12). Das Erstgericht hat daher auf der Grundlage der insoweit lückenlos und mängelfrei begründeten Tatsachenannahmen die strafrechtliche Haftung des Nichtigkeitswerbers als unmittelbarer Täter iS des § 161 Abs 1 StGB in Ansehung sämtlicher Kridadelikte für den Zeitraum seiner (bloß) faktischen Leitung der betroffenen Gesellschaften frei von Rechtsirrtum, insbesondere (der Beschwerde zuwider) ohne unzulässigen Analogieschluß, bejaht.

Nicht auf den Urteilsinhalt abgestellt und daher prozeßordnungswidrig ist der Beschwerdeeinwand, zum Vergehen der fahrlässigen Krida in bezug auf die Firma E***** VertriebsGesmbH (A./I./1./ und A./II./1./) ließen sich dem Urteil die erforderlichen subjektiven Fahrlässigkeitskomponenten nicht entnehmen. Abgesehen davon, daß er sich mit diesem Vorbringen über seine eigene - geständige - Einlassung hinwegsetzt, hat das Erstgericht auch in Ansehung dieses von der Muttergesellschaft (Firma S***** GesmbH) wirtschaftlich abhängigen Unternehmens ausdrücklich und unmißverständlich klargelegt, daß der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer über dessen Außenstände und jeweiligen Vermögenssstand nicht nur informiert war, sondern durch seine verantwortliche Stellung in beiden Unternehmen auch nach seiner Abberufung als eingetragener Geschäftsführer sämtliche Kontroll-, Aufsichts- und Entscheidungsbefugnisse innehatte (abermals US 24, 34, 38, 43 f, 57-65). Er haftete daher für die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der E***** GesmbH durch - vom Erstgericht (entgegen der Beschwerdeargumentation - US 29 f) ohnehin festgestellte - Gründung des Unternehmens ohne entsprechendem Eigenkapital, durch Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, obwohl Gewinne nicht erwirtschaftet werden konnten und trotz Ausbleibens der Kapitalzufuhren seitens der Muttergesellschaft sowie durch verlustreiche Investitionen ebenso wie für die Fortführung des Geschäftsbetriebes nach dem für ihn aufgrund seines Ausbildungsstandes und seiner persönlichen Fähigkeiten erkennbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und die hiedurch bewirkte Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger.

Einer Feststellung zum bei Beurteilung der inneren Tatbestandserfordernisse des § 159 Abs 1 StGB anzulegenden objektiviert-subjektiven Maßstab (Leukauf/Steininger aaO § 6 RN 15, § 159 RN 48) - hier: des Erfahrungs- und Wissensstandes eines verantwortungsbewußten Kaufmanns - bedurfte es deshalb nicht, weil die Frage nach diesem Sorgfaltsmaßstab rechtlicher, nicht faktischer Natur ist. Im übrigen ergibt sich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten zwanglos aus den tatrichterlichen Feststellungen über die von ihm vorgenommenen deliktstypischen, nach außen hin wirksamen und für den auch subjektiv vorhersehbaren Eintritt des Deliktserfolges nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB ursächlichen Gestionen (US 28 ff).

Prozeßordnungswidrig ist der abschließende Einwand, das wirtschaftlich unselbständige Tochterunternehmen E***** GesmbH sei gänzlich von der Muttergesellschaft, der Firma S***** GesmbH, abhängig gewesen und habe keine eigene geschäftliche Tätigkeit entfaltet, sodaß einzelne Dispositionen im Rahmen des Firmenkomplexes, die zur Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft geführt haben, rechtsrichtig nicht als selbständige, bezüglich der Firma E***** GesmbH gesondert nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB zu beurteilende Verhaltensweisen, sondern als Komponenten eines nur der Tätigkeit für die Muttergesellschaft zurechenbaren - und sohin durch den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB in bezug auf das Management der Firma S***** GesmbH strafrechtlich abgegoltenen - Vorgehens einzustufen gewesen wären. Denn dem maßgeblichen Urteilssubstrat zufolge - das der Beschwerdeführer erneut negiert - handelt es sich bei der Firma E***** GesmbH (ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Verflechtung mit der Muttergesellschaft) um ein eigenständiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Zweck der Entwicklung und Vermarktung eines computergesteuerten Lehrsystems. Seine vermögensrechtliche Selbständigkeit manifestierte sich (ua) in der Adaptierung der Büroräumlichkeiten, im Vertragsabschluß zwischen der Fa E***** VertriebsGesmbH und der mit der Erzeugung derartiger Lehranlagen befaßten Firma "D*****", in der Adaptierung der aus Israel importierten Lehrsysteme für den österreichischen Schulbetrieb, in der damit verbundenen Inanspruchnahme von Fremdkapital, in der Begleichung von Provisionszahlungen und in Warenankäufen (US 23 ff). In Anbetracht der mängelfrei konstatierten wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit der Tochtergesellschaft wurde die zusätzliche strafrechtliche Haftung des Beschwerdeführers nach den §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB für seine Dispositionen in bezug auf die Firma E***** GesmbH somit gleichfalls zu Recht angenommen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zur Gänze zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 156 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die verstärkte Tatbildmäßigkeit durch Verwirklichung beider Deliktsfälle des § 159 (Abs 1) StGB, die dreifache Begehung der Vergehen nach § 159 Abs 1 StGB, die Vernichtung mehrerer Existenzen, insbesondere die der Rosemarie K*****, der Corinna K***** und der Margarete V*****, sowie den hohen Schaden, als mildernd hingegen das "teilweise Tatsachengeständnis" und den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Auch der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Soweit die vorgebrachten Einwände nicht bereits anläßlich der Erledigung der Tatsachenrüge behandelt wurden, ist ihnen zu entgegnen, daß das Erstgericht die Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig erfaßt sondern auch ihrem Gewicht nach zutreffend gewürdigt hat. Daß Rosemarie K***** (als kritikloser Finanzier - US 63) und Corinna K***** bei Besicherung von Firmenverbindlichkeiten und Darlehensgewährungen an die in Rede stehenden Unternehmen das Ziel verfolgten, deren wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern, vermag nichts daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer als in kaufmännischen Belangen jeweils allein entscheidender Unternehmensleiter die für Rosemarie und Corinna K*****, Margarete V*****, aber auch Lajos G***** ruinösen Vermögensdispositionen anbahnte und vornahm (230, 232 II; 182, 230 ff, 361 ff, insbesondere 366, 370 VII; ON 140 V; ON 205 VII; US 23, 34, 38 ff).

Zur behaupteten Mißrelation der über den Beschwerdeführer und Rosemarie K***** verhängten Freiheitsstrafen ist der Angeklagte einerseits auf seine Verurteilung (auch) wegen Verbrechens der betrügerischen Krida mit einem das Qualifikationserfordernis des § 156 Abs 2 StGB um mehr als Zehnfache übersteigenden, erschwerend zu wertenden (Leukauf/Steininger aaO § 32 RN 19) Schadensbetrag, andererseits darauf zu verweisen, daß der Schuldgehalt der Rosemarie K***** im Zusammenhang mit den Vergehen der fahrlässigen Krida zur Last gelegten Vernachlässigung ihrer Kontroll- und Aufsichtspflichten gegenüber der kaufmännischen Dominanz des Angeklagten bedeutungsmäßig in den Hintergrund tritt.

Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist somit unter Berücksichtigung der bei der gegebenen Sachlage überdurchschnittlichen Ausprägung der kriminellen Energie des Angeklagten, aber auch unter dem im hier bereits vorliegenden kapitalen Bereich der Vermögensdelinquenz besonders aktuellen präventiven Aspekt tat- und täterbezogen angemessen. Damit ist aber dem weiteren Berufungsanliegen auf bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der Boden entzogen (§ 43 a Abs 4 StGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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