OGH 14Os102/93

OGH14Os102/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer sowie Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Hans Georg H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.April 1993, GZ 12 d Vr 4269/91-115, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr.Stöger, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Lampelmayer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Wirtschaftsjurist Dr.Hans Georg H***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 (wohl richtig: Z 2) StGB (Punkt I./), sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, begangen als Beteiligter durch Bestimmungstäterschaft nach § 12, zweiter Fall, StGB (Punkt II./), der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2, zum Teil nach § 161 Abs. 1 StGB (Punkt III./ und IV./) sowie des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG (Punkt V./) schuldig erkannt.

Nach den von ihm allein bekämpften Schuldsprüchen wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB (Punkt I./) und wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, begangen als Beteiligter nach § 12, zweiter Fall, StGB (Punkt II./), liegt dem Angeklagten Dr.Hans Georg H***** zur Last,

I./ in der Zeit vom 2.Juli 1986 bis 8.Juli 1986 in Wien eine fremde bewegliche Sache, nämlich den auf den Inhaber lautenden Dispositionsschein Nr. 09646-72,136/00 der C*****-Bank*****, mit dem die Verfügungsgewalt über Inhaberwertpapiere im Nominale von 3 Mio S verbunden war, der Margarethe E***** durch im Urteilsspruch (zu I a bis d) beschriebene Vorgangsweisen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich sowie die G***** GesmbH durch Zueignung (dieses Dispositionsscheines) unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert der Sache 500.000 S überstieg und der Diebstahl mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel begangen wurde;

II./ am 2.Juli 1986 in Wien die gesondert verfolgte Johanna W*****, die an diesem Tag eine falsche Urkunde, nämlich eine mit dem Namen "Margarethe E*****" unterfertigte Bestätigung über die Zutrittsberechtigung und Öffnung des von Margarethe E***** angemieteten Safes Nr. 230 bei der C*****-Bank*****, Zweigstelle H*****, im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der Zutrittsberechtigung zu diesem Safe gebraucht hatte, zur Ausführung dieser strafbaren Handlung bestimmt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich in keinem Punkte als berechtigt:

Zunächst versagt schon die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welcher der Angeklagte der Sache nach bloß den Versuch unternimmt, die Richtigkeit der vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage für die Schuldsprüche zu Punkt I./ und II./ herangezogenen und den Beschwerdeführer eindeutig belastenden Aussagen der Zeugen Ing.Ernst W*****, Johanna W***** und Herta K***** in Frage zu stellen und seiner eigenen (leugnenden) Verantwortung, derzufolge er bloß (gutgläubig) über Auftrag und im Interesse des Ehepaares W***** gehandelt habe, zum Durchbruch zu verhelfen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung nach wie vor unzulässig ist (vgl. 15 Os 92/92, RZ 1990/94, EvBl. 1989/24, EvBl. 1988/109 ua).

Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keine sich aus der Aktenlage ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a "bzw" 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge erschöpft sich in der nicht näher substantiierten Behauptung, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (im Urteilsfaktum I./) sei zu Unrecht als Diebstahl beurteilt worden; es scheide in diesem Urteilsfaktum aber mangels Schädigungsvorsatzes des Angeklagten auch eine Tatbeurteilung als Betrug nach den §§ 146 ff StGB aus, habe der Beschwerdeführer doch Dr.L***** zur Veranlagung der 3 Mio S nur unter einer entsprechenden Bankgarantie beauftragt.

Dieses Vorbringen stellt keine gesetzmäßige Ausführung der behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe dar, weil sich der Beschwerdeführer der Sache nach bloß darauf beschränkt, die Richtigkeit der Subsumtion des dem Schuldspruch zu Punkt I./ zugrunde gelegten Urteilssachverhaltes (als Diebstahl) zu bestreiten, aber jeden Hinweis darauf unterläßt, aus welchem Grund die Tatbeurteilung als Diebstahl rechtlich verfehlt sei und vielmehr Betrug in Betracht komme. Die Rechtsrüge - die in der Frage des Zwecks der Dazwischenschaltung Dris.L***** nicht am Urteilssachverhalt festhält - ist daher einer argumentationsbezogenen Behandlung nicht zugänglich (vgl. 10 Os 169/79, 10 Os 139/81; ferner Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, StPO3, II/2, ENr. 6 zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO).

Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer formell gleichfalls bekämpfte Urteilsfaktum II./ (Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB, begangen als Beteiligter durch Bestimmungstäterschaft nach dem § 12 zweiter Fall StGB), weil der Beschwerdeführer weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch bei deren Ausführung den Schuldspruch zu Punkt II./ berührende Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 128 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe und sah hievon gemäß § 43 a Abs. 4 StGB zwei Jahre unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die "eingetretene Schadenshöhe" (trotz Ausbleibens der angestrebten Bereicherung) als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Teilgeständnis zu den Fakten III./ bis V./ als mildernd.

In seiner Berufung beantragt der Angeklagte eine "geringere bedingte Freiheitsstrafe", inhaltlich der Rechtsmittelausführungen eine bloß "zweijährige bedingte Strafe", was nur dahin verstanden werden kann, daß er eine Reduktion der (gesamten) Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebt. Dazu besteht jedoch kein Anlaß.

Nicht eine - wie der Berufungswerber behauptet - sondern zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen trüben seinen bisherigen Lebenwandel. Das Verbrechen (Schuldspruchfaktum I) wurde von ihm zwar schon im Juli 1986 begangen; das gegen ihn deswegen anhängige Strafverfahren (s. ON 3 ff) hinderte ihn jedoch nicht, weitere Straftaten zu begehen, darunter (auch) ein Vorsatzdelikt (s. Schuldspruch V) und nicht bloß - wie die Berufung behauptet - Fahrlässigkeitsdelikte.

Der mildernde Umstand, daß sich der Angeklagte freiwillig der Zueignung eines weiteren Sparbuches der Margarethe E***** enthielt (§ 34 Z 14 StGB), wird dadurch aufgewogen, daß der sorgfältig vorbereitete Diebstahl (§ 32 Abs. 3 StGB) zweifach zum Verbrechen qualifiziert ist, wobei der Wert der Beute das Sechsfache der Qualifikationsgrenze ausmachte. Der Behauptung in der Berufung, Dr.H***** habe keinerlei Schaden zufügen wollen, stehen die bindenden Schuldsprüche entgegen.

Zu einer Strafmilderung besteht sohin kein Anlaß.

Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte