OGH 11Os115/98-16 (11Os116/98)

OGH11Os115/98-16 (11Os116/98)2.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst Robert Le***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ernst Robert Le*****, Johann N*****, Josef F*****, Walter La*****, Johann P*****, Vlado Ro***** und Roman Kurt A*****, über die Berufungen der Angeklagten Hildegard Maria S*****, Günther B***** und Werner K***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. Jänner 1998, GZ 35 Vr 239/96-472, und über die Beschwerde des Angeklagten Johann N***** (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten Ernst Robert Le*****, Johann N*****, Josef F*****, Walter La*****, Johann P*****, Vlado Ro***** und Roman Kurt A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben in Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen) folgende Angeklagte, die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben haben, wegen nachstehender Straftaten - betreffend die Anklage vom 28. Mai 1996 (A1) im zweiten Rechtsgang sowie auf Grund der Anklage vom 28. März 1997 (A2) im ersten Rechtsgang - schuldig erkannt:

Ernst Robert Le***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB;

Johann N***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 erster, zweiter und dritter Fall StGB sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligter nach §§ 12, 223 Abs 1, 224 StGB und der Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 und 4 WaffG;

Josef F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 erster, zweiter und dritter Fall StGB und der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung (teilweise als Beteiligter) nach §§ 12, 229 Abs 1 StGB;

Walter La***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 (richtig nur:) dritter und vierter Fall StGB sowie der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 (zu ergänzen: Abs 3, vgl US 427) und Abs 4 zweiter und dritter Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB;

Johann P***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§ 12, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Veruntreuung als Beteiligter nach §§ 12, 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB;

Vlado Ro***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 (richtig nur:) zweiter, dritter und vierter Fall StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB;

Roman Kurt A***** der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 (Abs 1) StGB.

Nach den (hier kurz zusammengefaßten) für das Nichtigkeitsverfahren relevanten Urteilsfeststellungen, auf welche im Einzelfall - soweit für die jeweilige Anfechtung erforderlich - gesondert eingegangen wird, haben die Angeklagten Ernst Robert Le*****, Johann N*****, Josef F*****, Günther Alfons B*****, Werner K*****, Hildegard Maria S*****, Walter La*****, Franz R*****, Georg Pf*****, Johann P*****, Vlado Ro***** und Roman Kurt A***** die ihnen in den Schuldsprüchen zur Last gelegten strafbaren Handlungen in der Zeit zwischen Jänner 1995 und Februar 1996 teils als Mitglieder der sogenannten "Innviertler Autobande", teils im Zusammenhang mit deren Aktivitäten, nämlich durch Vermögensdelikte (in der Regel durch Einbrüche) Autos zu erbeuten und zu verwerten, begangen.

Gegen die Schuldsprüche richten sich die von sieben (eingangs erwähnten) Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die sechs Angeklagte in getrennt ausgeführten Rechtsmittelschriften auf folgende Gründe des § 281 Abs 1 StPO gestützt haben:

Johann N***** und Johann P***** auf Z 5, 5a und 9 lit a, Josef F***** darüber hinaus auf Z 3 und 4, Vlado Ro***** außerdem auf Z 9 lit c (inhaltlich Z 10), Walter La***** auf Z 5a, 9 lit a und 10 sowie Roman Kurt A***** auf Z 5 und 5a.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Le*****:

Diese Nichtigkeitsbeschwerde war bereits deshalb zurückzuweisen, weil sie unausgeführt blieb und in der Anmeldung des Rechtsmittels (ON 481) Nichtigkeitsgründe nicht bezeichnet wurden (§ 285d iVm § 285a Z 2 StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

N*****:

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A1/A/III/3 (= Faktum 26; US 6, 206 ff) eine widersprüchliche Urteilsbegründung hinsichtlich der Farbe des gestohlenen PKW-Kombi VW Passat TDI. Damit spricht er aber keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsache an, sodaß Urteilsnichtigkeit schon aus diesem Grunde nicht vorliegt.

Im übrigen bringen die Beschwerdeausführungen die von der Mitangeklagten S***** vor der Sicherheitsbehörde erwähnte weiße Lackierung dieses Fahrzeuges (S 431/I) mit der beweiswürdigenden Erwägung eines auffallenden Detailwissens der Genannten in Verbindung, während das Erstgericht dieses Wissen ersichtlich vorrangig auf die Tatbegleitumstände (Schilderung N*****s und Le*****s über den Autodiebstahl vor einem Gasthaus im Raum Eferding, in welches die Fahrzeuginsassen gegangen sind) bezogen hat (US 207). Mit seiner Argumentation gibt aber der Nichtigkeitswerber zu erkennen, daß er in Wahrheit die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung bekämpft.

Unter den genannten Aspekten versagt auch derselbe, in der Tatsachenrüge (Z 5a) nochmals geltend gemachte Beschwerdeeinwand.

Das weitere Rechtsmittelvorbringen zur Z 5a, welches sich gegen die Schuldsprüche A2/A/2/c und A2/E/2/b (= Faktum 68; US 13, 26; 392 ff) richtet, vermag aus dem Akteninhalt ebenfalls keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Feststellungen zu wecken, hat doch das Erstgericht die Konstatierungen zur (Beitrags-)Täterschaft des Beschwerdeführers auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten S*****, welche von ihm in der Hauptverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt wurden (S 759 f/XII), stützen können (US 392-394) und das Fehlen einer Anzeige gegen unbekannte Täter denkmöglich begründet (US 394, 395).

Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a, hier inhaltlich Z 10) gegen die Annahme der Einbruchsqualifikation zum Schuldspruch A2/A/2/b (= Faktum 63; US 12, 377 ff) wendet, ist sie grundsätzlich im Recht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte den Diebstahl des Fahrzeuges mit einem mitgebrachten, von einem anderen Puch G stammenden Originalschlüssel versucht. Ein Tatbegehungsversuch durch bloßes Probieren, ob der Schlüssel derselben Automarke zufällig auch bei einem fremden Fahrzeug paßt, fällt aber - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht unter die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 129 RN 18a, 20). Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine Hinweise auf die Verwendung eines qualifikationsentsprechenden nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssels (S 313/VI, 730 f/XII).

Der von der Mitangeklagten S***** nebenbei erwähnte Versuch, das Fahrzeug auch auf andere (allenfalls unter § 129 StGB zu subsumierende) Art zu öffnen (S 195/Xi iVm S 731 unten/XII), ist vom Schöffengericht nicht konstatiert worden (US 377).

Aus dem Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB ergibt sich, daß sämtliche den Gegenstand eines Schuldspruchs bildenden Diebstähle rechtlich als Einheit zu beurteilen sind, sodaß es zur Annahme einer Qualifikation ausreicht, wenn sie auch nur bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 42, 43). Die zum vorliegenden angefochtenen Schuldspruch verfehlte Qualifikationsannahme ist daher für die rechtliche (Gesamt)Beurteilung der Diebstahlsfakten nicht maßgeblich, weil der Beschwerdeführer - was er in seinem Rechtsmittel übergeht - zahlreiche andere (im übrigen gar nicht bestrittene) Einbruchsdiebstähle begangen hat, weshalb die Subsumtion (auch) unter § 129 StGB insgesamt zu Recht erfolgt ist.

Die Rechtsrüge zum Schuldspruch A2/E/2/b (= Faktum 68; US 26, 392-395) verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung, die stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert. Mit der Formulierung, die Annahme, die Aufpasser (N***** und S*****) hätten ebenso wie der unmittelbare Täter (Le*****) beim Aufbrechen des Fahrzeuges und dem Diebstahl einer darin befindlichen Herrenhandtasche mit dem Erbeuten von einem Etui mit Dokumenten gerechnet, sei "in keinster Weise lebensnah und daher auch unnachvollziehbar" (S 294/XIV), gibt aber der Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen, daß er bloß (unzulässig) die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung, nicht jedoch die rechtliche Beurteilung des vorhandenen Tatsachensubstrates bekämpft.

Auch die weitere Beschwerdekritik (Z 9 lit a) an den Schuldsprüchen A2/A/2/d bis f (= Fakten 74-75a; US 13, 404 ff) entspricht zur Gänze nicht den Verfahrensvorschriften. So wird nicht in ausreichendem Maße dargetan, warum die festgestellte Weitergabe des Interesses von Gerald Rei***** an einem BMW der Dreierserie durch den Angeklagten an Mitglieder der Diebsbande keine Bestimmungshandlung sein sollte (§ 285a Z 2 StPO). Soweit das Rechtsmittelvorbringen behauptet, es fehle an Konstatierungen, zu welcher Art von strafbaren Handlungen die unmittelbaren Täter bestimmt worden seien und ob der Beschwerdeführer die Mitangeklagten Le***** und S***** vorsätzlich angestiftet habe, übergeht es die diesbezüglich hinreichenden Urteilsfeststellungen (US 404-410).

Letztlich negieren die Beschwerdehinweise, die genannten Mitangeklagten hätten auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Nichtigkeitswerbers Kraftfahrzeuge (auch BMW) gestohlen und Gerald Rei***** hätte für eine solche Karosserie keinen Bedarf mehr gehabt, die Urteilsannahmen der bestrittenen Schuldsprüche und stellen in Wahrheit eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

F*****:

Der eine Vorstrafe aus dem Jahre 1987 und eine Haft im Jahre 1995 in Passau betreffende Beschwerdeeinwand (Z 3) muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil damit kein nichtigkeitsbegründender Urteilsfehler im Sinne einer Verletzung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO geltend gemacht wird. Soweit das Vorbringen nach Art einer Mängelrüge (Z 5) die Verwertung von Daten aus einem nicht verlesenen und eine Aktenwidrigkeit bei einem verlesenen Vorstrafakt moniert, tangiert dieser Vorwurf keine entscheidungsrelevanten Tatsachen. Zudem konnte sich das Erstgericht auf verlesene Schriftstücke über die Haftzeiten und die Verurteilung durch das Amtsgericht Passau stützen (vgl Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz, S 407; Strafregisterauskunft S 411/jeweils VIII), während die behauptete Aktenwidrigkeit lediglich einen jederzeit berichtigbaren Schreibfehler bei der Zitierung einer Aktenzahl und der Urteilsdaten (Irrtum jeweils um zehn Jahre, US 53) darstellt.

Den einen Widerspruch zwischen dem Schuldspruch A/7/a-c (US 16) und den Freisprüchen A/7/a und b (US 48) jeweils der Anklage A2 relevierenden Rechtsmittelausführungen ist durch die Urteilsangleichung (siehe Beschluß vom 13. Oktober 1998) der Boden entzogen worden.

Der Beschwerdevorwurf (Z 4), das Erstgericht habe durch die Abweisung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vom 14. Jänner 1998 (S 1004 f/XII) Verteidigungsrechte zum Nachteil des Angeklagten verletzt, ist nicht berechtigt.

Die erfolgreiche Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes setzt nämlich voraus, daß im Beweisantrag nicht nur Beweismittel und Beweisthema angegeben werden, sondern darüber hinaus auch dargelegt wird, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der begehrten Beweise tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19c und cc). Bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages durch den Obersten Gerichtshof ist außerdem stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Argumente können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer aaO E 40 und 41).

Diesen Grundsätzen wird der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Stefan Ra***** zum Beweise dafür, "daß allein auf dessen Anraten dem verdeckten Ermittler eine größere Menge Kraftfahrzeuge angeboten werden sollte, der Angeklagte F***** selbst nie ein Suchtgiftgeschäft angeboten hat, sondern das Interesse vielmehr von jemand anderem ausgegangen ist und Ra***** diesbezüglich nur Rücksprache mit F***** gehalten hat", nicht gerecht, wird doch im Beweisthema nicht dargetan, inwieweit die Vernehmung des beantragten Zeugen für die Lösung der Schuldfrage bezüglich der von den Anklagen vorgeworfenen Straftaten, welche keine Suchtgiftgeschäfte umfassen, von Bedeutung sein soll.

Gleiches gilt für den weiteren, den verdeckten Ermittler betreffenden Antrag zum Beweise dafür, "daß dieser gegen Bestimmung eines Betrages von 70.000 S für einen Mercedes Benz 500 den Angeklagten N***** zur Vornahme einer strafbaren Handlung veranlaßt hat, der Angeklagte F***** seit Beginn der Inhaftierung zu diesem Faktum geständig ist, soweit es seinen Tatbeitrag betroffen hat, und das Gespräch über Suchtgift auf einer anderen Quelle beruhte". Denn auch hier wird die erforderliche Relevanz für den Schuldspruch des Beschwerdeführers nicht angeführt. Diese Versäumnisse bei der Antragstellung können aber durch die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen (außerdem nicht überzeugenden) Erklärungsversuche nicht mehr saniert werden.

Mit einer Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer vorerst den Schuldspruch A1/A/VI (= Faktum 6; US 8, 103 ff) unter dem Gesichtspunkt mangelhafter (unvollständiger) Urteilsbegründung. Das Schöffengericht hat aber hinlänglich dargelegt, aus welchen Gründen es den belastenden Angaben des Johann N***** gefolgt ist, die dieser - entgegen dem insoweit aktenwidrigen Beschwerdevorbringen - auch in der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1997 aufrecht erhalten hat (S 84, 85/XII). Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zu der in der Rechtsmittelschrift zitierten Passage aus der Verantwortung N*****s (diesbezüglich im ersten Rechtsgang) in der Hauptverhandlung vom 2. September 1996 (S 89/IX) liegt nicht vor (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal der Genannte zur Rolle des Josef F***** nicht eingehend befragt worden ist. In Wahrheit versucht der Beschwerdeführer mit eigenen beweiswürdigenden Argumenten auf unstatthafte Weise die Beweiskraft der von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten Aussage des Johann N***** zu erschüttern.

Sofern der Nichtigkeitswerber den Aufteilungsschlüssel eines (vom Auftraggeber des Diebstahls erhaltenen) Geldbetrages von 40.000 S ins Spiel bringt, spricht er keine schuld- oder strafsatzrelevante Tatsache an. Dies trifft auch für die Einwände gegen die angenommene Wertqualifikation zu (vgl § 29 StGB).

Mit dem pauschalen Hinweis der Tatsachenrüge (Z 5a) zu diesem Faktum, wonach sich aus dem gesamten Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der diesem Schuldausspruch zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, wird ein nichtigkeitsbegründender Umstand nicht hinreichend deutlich dargetan (§ 285a Z 2 StPO), während mit dem (nicht näher substantiierten) Vergleich der "gesamten" Angaben N*****s mit den eigenen und dem Begehren nach anderen Schlußfolgerungen nur neuerlich (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen wird.

Die auf den Schuldspruch A1/D/I (= A1/A/XI/c der Anklage = Faktum 29; US 10, 217 ff) bezogenen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) monieren eine fehlende Begründung für die Feststellung über die gemeinsame Miete der Werkstatt samt Autoabstellplatz in Roitham/Au, wo sich die Karosserie des gestohlenen PKWs VW Vento befunden hat, durch Walter La***** und den Beschwerdeführer sowie das Übergehen entlastender Aussagen. Das Erstgericht hat aber mit hinlänglicher Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß es die Konstatierungen zu diesem Faktum vorrangig auf die als glaubwürdig angesehenen, geständigen Angaben des (diesbezüglich ebenfalls wegen Hehlerei verurteilten) Mitangeklagten La***** gestützt und die leugnende Darstellung des Nichtigkeitswerbers als "Schutzverantwortung" verworfen hat (US 219, 220). Aus der Aussage des Mitangeklagten La***** ergibt sich nicht nur die Bezahlung von Miete durch Josef F***** bis zu dessen Haft im Juni 1995, sondern auch die weitere Mitverfügungsbefugnis über den Abstellplatz nach der Haftentlassung am 4. Oktober 1995 und das Wissen um die Vortat (S 358 ff/XII), sodaß es der geforderten Auseinandersetzung mit den in der Rechtsmittelschrift angeführten Aussagefragmenten im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht bedarf.

Mit dem weiteren Vorbringen (Z 5) zum Schuldspruch A2/A/13/b (=

A2/A/9/d der Anklage = Faktum 48; US 18, 311 ff) zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine formellen Begründungsmängel auf. Er verkennt zunächst abermals, daß sich solche in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes nur auf den Ausspruch über entscheidende Tatsachen beziehen müssen, somit nur auf jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben (EvBl 1972/17 ua), nicht aber jene, die der Nichtigkeitswerber allgemein für seinen Schuldspruch maßgeblich hält. Demgemäß verfehlen die Einwände zu den Feststellungen über den Fahrzeugwert (vgl abermals § 29 StGB), zur Ungarnreise mit Hildegard Maria S***** und zum Kontakt mit einem Eurotelefon aus der Tschechischen Republik ihr Ziel, die beiden letzteren auch insoweit, als sie zur Tatsachenrüge (Z 5a) neuerlich releviert werden.

Den Beschwerdeausführungen (Z 5) zum Nachschlüsselbesitz des Angeklagten zu dem in Rede stehenden PKW Mercedes 500 SE sind die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes entgegenzuhalten, welches sich auch mit den Widersprüchen in den zu verschiedenen Zeitpunkten deponierten Angaben der Hildegard Maria S***** auseinandergesetzt hat und zu denkmöglichen Lösungen gelangt ist (US 316 ff).

Worin im Übergehen eines geringen verlesenen Aussageteiles der Tochter des Angeklagten F***** (S 28 f/X n iVm S 1001/XII) eine Urteilsnichtigkeit gelegen sein soll, wird von der Beschwerde selbst nicht näher dargetan, sodaß darauf nicht einzugehen war (§ 285a Z 2 StPO).

Die Beschwerdekritik (Z 5) zum Schuldspruch A2/A/9/b (= Faktum 53; US 17, 347 ff) erschöpft sich ausschließlich in einer unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, indem mit einer Heraushebung aus dem Zusammenhang gelöster Aussagepassagen, insbesondere des Mitangeklagten N***** versucht wird, Zweifel an der Mittäterschaft des Beschwerdeführers am Diebstahl zu wecken, die aber der Schöffensenat in seiner Gesamtwürdigung aller Beweise erklärtermaßen nicht hatte (US 350-354). Demgemäß wird mit den gleichlautenden Einwänden in der Tatsachenrüge (Z 5a), die auf andere (für den Angeklagten günstigere) Schlußfolgerungen aus der Aussage N*****s abzielen, die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt.

Überdies ist die Behauptung (Z 5) aktenwidriger Darstellung der (nunmehr belastenden) Depositionen des Johann N***** in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 1997 als "Entlastungsversuch" unerklärlich, weil der Nichtigkeitswerber selbst den bezughabenden Satz des Urteils (US 352 Mitte iVm S 253/VIII) offensichtlich mißverstanden und unrichtig zitiert hat (S 8 des Rechtsmittels = S 284/XIV).

Bei der Anfechtung der Schuldsprüche A2/A/9/f (= A2/A/10 der Anklage

= Faktum 54; US 17, 356 ff) und A2/A/18/a und b (= Faktum 64; US 19,

381 ff) verfällt der Beschwerdeführer abermals in den Fehler der im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiserwägungen nach Art einer Schuldberufung. So stellt er im erstgenannten Faktum die Angaben Johann N*****s und im zweiten jene von Hildegard Maria S*****, denen das Schöffengericht mit mängelfreier und ausführlicher Begründung gefolgt ist (US 357-360 bzw 382-384), als unzureichende Belastungen dar und versucht dabei in letzterem Fall, sich einen (berichtigbaren) Schreibfehler (sinnverkehrendes "nicht" bei Wiedergabe einer ohnedies zitierten Vernehmung, vgl US 382 dritter Satz iVm Niederschrift vom 30. April 1996, richtig: S 313/VI) zunutze zu machen.

Welcher Umstand in diesem Zusammenhang den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bilden soll, wird nicht näher dargelegt, sodaß darauf nicht einzugehen war (§ 285a Z 2 StPO).

Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) betreffend den Schuldspruch A1/D/I (= Faktum 29; US 10, 217 ff), wonach die Konstatierungen zur Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht ausreichen, weil der Beschwerdeführer bloß passiv die Lagerung der gestohlenen Karosserie geduldet habe, orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt, weshalb auch die in der Rechtsmittelschrift zitierte Judikatur nicht mit dem konkreten Fall vergleichbar ist. Denn der Angeklagte übergeht die Feststellungen, wonach er als Mitglied einer arbeitsteilig agierenden Bande, die tatplankonform eine rasche und gewinnbringende Verwertung der nach den Diebstählen oftmals zwischengelagerten oder umgebauten Fahrzeuge anstrebte (vgl allgemeine Feststellungen US 59 f und Faktum 1, US 61 ff), die weitere Verwahrung der Karosserie des PKWs VW Vento trotz seines Wissens über die diebische Herkunft auf dem Abstellplatz, über den er mitverfügungsberechtigt war, weiterhin gestattet hat, womit er aber die Vortäter bei der weiteren Verheimlichung aktiv unterstützte (SSt 48/27).

Da der Beschwerdeführer mit den bezughabenden Ausführungen das Tatsachensubstrat des Ersturteils in seiner Gesamtheit übergeht, läßt die Beschwerde insoweit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.

Sofern der Nichtigkeitswerber fehlende Feststellungen zum Wert des verhehlten Karosserieteiles moniert (inhaltlich Z 10), legt er nicht dar, weshalb dadurch ein nichtigkeitsbegründender Umstand gegeben sei, ist doch der Angeklagte zu mehreren Hehlereifakten schuldig erkannt worden, wobei der Gesamtschaden (§ 29 StGB) die Wertgrenze von 500.000 S sogar ohne den bekämpften Schuldspruch unbestrittenermaßen überstiegen hat (US 423 unten). Auf das gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 285a Z 2 StPO) verstoßende Vorbringen war daher nicht näher einzugehen.

Letztlich reklamiert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) zum Schuldspruch A1/A/VI (= Faktum 6; US 103 f) fehlende Feststellungen zum Wert des gestohlenen Fahrzeuges und den darauf bezogenen Vorsatz. Diese Ausführungen gelangen wiederum nicht zu gesetzeskonformer Darstellung, weil sie die konkrete Wertkonstatierung (ca 400.000 S, US 103) und den Gesamtbeutewert aus den Diebstählen (§ 29 StGB) von ca 2,6 Mio S (US 423) sowie die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung (US 59 f) negieren, wobei gerade letztere Absicht die Intention auf Verschaffung eines möglichst großen finanziellen Vorteils und damit den nach § 128 Abs 2 StGB erforderlichen Vorsatz miteinschließt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

La*****:

In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch A2/D/3/a (= Faktum 46; US 22, 292 ff) übt der Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten Kritik am festgestellten Zeitpunkt (Mai 1995) der an Johann P***** gerichteten Mitteilung des Roman Kurt A*****, er könne sich die Leasingraten für das Fahrzeug nicht mehr leisten und sei deshalb daran interessiert, daß ihm das Auto gestohlen werde, als widersprüchlich zur konstatierten Tatbegehung ungefähr drei Wochen vor dem 11. Mai 1995. Dem entgegen ergibt sich aus den übrigen Feststellungen zweifelsfrei, daß die Absprache jedenfalls vor der im April begangenen Tat erfolgt ist und es sich bei der Anführung der kritisierten Monatsangabe mit "Mai 1995" lediglich um einen Schreib- oder Diktatfehler handelt. Im übrigen ist das Datum der Absprache einer Tat für deren Individualisierung nicht maßgeblich und daher für den Schuldspruch nicht von Bedeutung.

Somit vermag der Beschwerdeführer weder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen noch einen Widerspruch hinsichtlich solcher Tatsachen im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen.

Denselben Schuldspruch ficht der Nichtigkeitswerber mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) an, in welcher er Feststellungen zu seinem Wissen über den von Johann Re***** bezahlten (geringen) Ankaufspreis (33.000 S) und zur Willenskomponente des bedingten Vorsatzes vermißt. Der Beschwerdeführer geht jedoch - prozeßordnungswidrig - nicht von den Urteilsannahmen in ihrer Gesamtheit aus, wonach Walter La***** durch Josef F***** über die Hintergründe dieses "Geschäftes" eingeweiht und über die Veruntreuungshandlung des Leasingnehmers A***** informiert war (US 298, 308), den weit unter dem wahren Wert liegenden Ankaufspreis kannte (US 300 f) und sich mit dem Verhehlen des veruntreuten Fahrzeuges abfand (US 301). Im übrigen ist - der Beschwerde zuwider - die Urteilsbegründung als eine Einheit anzusehen, sodaß an anderer Stelle nachgeholte Feststellungen keine Nichtigkeit bewirken.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie sich gegen den Schuldspruch A1/A/X/c (= Faktum 19; US 9, 172 ff) wendet, ist doch das Erstgericht ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Unfallwrack von der Firma Ri***** nur deshalb zu Johann N***** transportierte, um diesen bei dem von ihm bereits beabsichtigten Diebstahl eines dazupassenden Kraftfahrzeuges zum Zwecke der (üblichen, vgl allgemeine Feststellungen über die "Arbeitsweise", US 59 f) Manipulation zu unterstützen (US 176, 177), was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelausführung übergeht.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10), in der der Angeklagte die gewerbsmäßige Begehung bei den Diebstählen und Hehlereien bestreitet, setzt sich über die getroffenen Feststellungen (US 55 iVm US 59 f) hinweg und vergleicht jene nicht mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, sodaß die Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes abermals nicht den hiefür geltenden Verfahrensvorschriften entspricht, sondern nur durch Anführung isoliert betrachteter Details zu gegenteiligen Konstatierungen zu gelangen trachtet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

P*****:

In der den Schuldspruch A2/A/7/c (= Faktum 3; US 16, 76 ff) betreffenden Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe auf Grund einer unzureichenden Begründung willkürliche Feststellungen zur widerrechtlichen Erlangung und Kopierung des Originalfahrzeugschlüssels durch den Angeklagten getroffen. Der Beschwerde zuwider stützte aber das Schöffengericht seine maßgeblichen Konstatierungen mängelfrei auf die (diesbezüglich) für glaubwürdig erachteten Angaben des Josef F*****, wonach ihm der Nichtigkeitswerber den genauen Abstellort des PKWs mitteilte und einen Fahrzeugschlüssel übergab, von welchem Johann N***** eine Kopie anfertigte. Letzterer nachgemachter Schlüssel wurde beim Einbruchsdiebstahl tatsächlich verwendet (US 76 ff iVm S 95 f/VI und S 863 f/XII).

Das Erstgericht verneinte auch mit plausiblen Erwägungen eine Tatbeteiligung des Fahrzeugbesitzers und kam zum denkmöglichen Schluß, daß der Beschwerdeführer den Originalschlüssel des PKWs widerrechtlich entzogen hatte (US 79 iVm 83 ff).

Die Beschwerde vermag somit keine formellen Begründungsfehler zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers und zur Einbruchsqualifikation aufzuzeigen, sondern verliert sich in nicht entscheidungsrelevante Details über die Art der Schlüsselkopie, die Frage, wie gut sich P***** und F***** kannten, sowie über das Erwecken des Eindrucks, daß der Diebstahl im Einverständnis mit dem Fahrzeugbesitzer begangen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer auf verschiedene (unmaßgebliche) Widersprüche in den Aussagen hinweist, bekämpft er in Wahrheit lediglich auf unzulässige Weise die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter (US 82-90) und versucht, seiner den Tatvorwurf bestreitenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist aber das Schöffengericht nicht verpflichtet, alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern; es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 7-9).

In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) stellt der Angeklagte verschiedene eigene Überlegungen zum Schlüsselentziehen und -kopieren sowie zum Auslösen des Tatentschlusses bei den Mittätern und zur Sinnhaftigkeit der komplizierten Vorgangsweise an, ohne aber aus dem Akteninhalt Umstände darzutun, die erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen wecken könnten.

Zum Schuldspruch A2/B/3/b (= Faktum 46; US 20, 292 ff) kritisiert der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) die Urteilsbegründung als unvollständig. Der unsubstantiiert erhobene Vorwurf, "das Erstgericht habe sich mit diversen Widersprüchen zwischen den Aussagen der dazu (ein-)vernommenen Mittäter nicht ausreichend auseinandergesetzt und damit stillschweigend entscheidende Tatsachen übergangen, welche in ihrer Gesamtheit den Angeklagten entlastet hätten", verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 285a Z 2 StPO) und ist daher unbeachtlich.

Soweit die Beschwerdeeinwände das Kaufanbot des veruntreuten Fahrzeugs an N*****, die Umstände bei der Unterfertigung des ersten Kaufvertrages am Parkplatz in Golling und das Vermeiden einer Kontaktaufnahme Johann Re*****s mit dem Geschäftsvermittler relevieren, beziehen sie sich auf nicht entscheidende, somit für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz unmaßgebliche Tatsachen. Begründungsgebrechen in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes werden mit der Mängelrüge nicht dargetan.

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Beschwerdeführer verkennt ersichtlich die Anfechtungsmöglichkeiten dieses Nichtigkeitsgrundes, welcher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1), indem er erklärtermaßen (vgl "die angenommene Glaubwürdigkeit des F***** ist nicht nachvollziehbar", S 369/XIV) versucht, die den Depositionen des Genannten von den Tatrichtern zuerkannte Beweiskraft durch das Aufzeigen geringfügiger Divergenzen bezüglich rechtlich irrelevanter Randdetails zu untergraben.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nur auf den von P***** geforderten und erhaltenen Betrag von 25.000 S eingeht und das Tatsachensubstrat in seiner Gesamtheit außer Betracht läßt.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß der vermißte Bereicherungsvorsatz zur Veruntreuung hinsichtlich seiner Person nicht ausdrücklich in den Feststellungen enthalten ist. Der vom Schöffengericht angenommene, (auch) für den Beitragstäter erforderliche (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 54; Kienapfel AT6 E 5 RN 29; Fabrizy WK § 12 RN 94) Bereicherungsvorsatz ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteilsspruch (US 19, 20) und den damit eine Einheit bildenden Gründen, wonach der Nichtigkeitswerber direkt vom unmittelbaren Täter den auf seine Bereicherung ausgerichteten Tatplan erfuhr (insbesondere US 293, 298, 309) und diesen als Begründung für das Wegbringen des Fahrzeuges F***** weitererzählte (US 294). Mit diesem Hintergrund forderte der Angeklagte P***** die von der Beschwerde erwähnte Summe von 25.000 S für den von ihm (mit-)veruntreuten PKW, welche er nach Abschluß des "Geschäftes" auch tatsächlich erhielt (US 294, 296). Da die Rechtsmittelausführungen zum angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund diesen Konnex des Urteilssachverhaltes negieren, verfehlen sie - wie eingangs erwähnt - die prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Ro*****:

Unter dem Aspekt unvollständiger bzw unzureichender Gründe moniert der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) die Feststellung bei einigen Fakten (zB US 103, 107 ua) zum Einbruchsvorgang mit der Umschreibung "durch Aufbrechen" als zu wenig konkretisiert, weil nicht auf den näheren modus operandi hingewiesen werde. Dabei übergeht er die im allgemeinen Feststellungsteil enthaltene Schilderung, auf welche Weise die Fahrzeuge in der Regel gestohlen wurden (US 60), wobei nur Abweichungen von der Einbruchsqualifikation bei den jeweiligen Fakten gesondert erörtert werden. Eine nähere Beschreibung der einzelnen Vorgangsweisen ist für die Individualisierung der Taten und den anzuwendenden Strafsatz bedeutungslos.

Die weiteren Beschwerdeausführungen richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenates, indem die mangels Vorliegens von Berichten über konkrete Beobachtungen bei den einzelnen Tathandlungen gezogenen (denkrichtigen) Schlüsse mit verschiedenen Argumenten, wie der Unmöglichkeit des Druckausübens des Nichtigkeitswerbers auf die Mittäter, des langen oder oftmaligen Aufenthaltes in Österreich und des Anspielens auf eine allfällige Personenverwechslung bekämpft werden und auf Grund geänderter Beweiserwägungen der Freispruch des Beschwerdeführers gefordert wird. Damit wird aber kein formeller Begründungsmangel dargetan.

Mit der Wiederholung desselben Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) und der pauschalen Kritik an der zuerkannten Beweiskraft der Angaben der Mitangeklagten S***** trachtet der Beschwerdeführer nur neuerlich die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen (vgl "die Beweislage war doch mehr als dünn"), ohne sich konkret auf aktenkundige Umstände zu stützen, sodaß diese Ausführungen zur Gänze die gesetzeskonforme Darstellung verfehlen.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Angeklagte bloß allgemein substratlos behauptet, "die Beweislage für eine aktive oder passive Beteiligung an diversen Diebstählen oder Einbrüchen sei zu dürftig bzw bei Bejahen der Teilnahme werde die Strafbarkeitsschwelle noch nicht überschritten".

Letztlich verstößt der nicht näher konkretisierte Einwand (Z 9 lit c, der Sache nach Z 10), wonach "bei einzelnen Fakten" statt "unmittelbarer Täterschaft im Sinne §§ 129, 130 StGB maximal Beitragstäterschaft zur Hehlerei" anzunehmen gewesen wäre, gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 285a Z 2 StPO), weshalb darauf nicht sachlich einzugehen war.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

A*****:

Die gesamten weitwendigen Ausführungen zur Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a), die vielfach gleichlautend sind, entsprechen nicht den strafprozessualen Vorschriften über die geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe, erschöpfen sie sich doch in der Bekämpfung einzelner Urteilsfeststellungen und dem (zum Teil auch ausdrücklich so formulierten, vgl S 17 und 19 des Rechtsmittels = S 203, 205/XIV) Begehren nach anderslautenden Konstatierungen (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26; Z 5 E 1, 4, 4a). Zudem verkennt der Beschwerdeführer den Begriff der Entscheidungswesentlichkeit einer Tatsache, die (wie bereits zur Mängelrüge des Angeklagten F***** dargelegt) nur dann gegeben ist, wenn sie für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18, 26 ua).

Die von der Beschwerde relevierten, aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Passagen betreffen aber Großteils keine für die rechtliche Beurteilung der Taten als Veruntreuung, Betrug und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung entscheidenden Tatsachen. Denn hiefür sind ohne Bedeutung: Der Umstand, ob das Fahrzeug mit dem Originalschlüssel oder eine Kopie veruntreut wurde, die Feststellung, daß das Fahrzeug am 3. Mai 1995 nicht mehr auf dem (üblichen) Parkplatz stand, die Tatzeit der Veruntreuung des PKWs, der Zeitpunkt der Erstinformation des Mitangeklagten P***** (offensichtlicher Schreibfehler mit "Mai" 1995, siehe Erledigung der Tatsachenrüge des Angeklagten La*****), die Schreibweise bei der Unterschrift auf dem Kaufvertrag mit "P***** Johann" sowie die Einkommensverhältnisse des Nichtigkeitswerbers.

Soweit die Beschwerdeeinwände zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Veruntreuung gehörende Konstatierungen bezüglich der Übergabe eines Autoschlüssels an den Angeklagten P***** und die vom Beschwerdeführer geäußerte Absicht, er wolle sich das Auto "stehlen lassen", als widersprüchlich und unzureichend begründet kritisieren, übergehen sie die ausführliche und in sich geschlossene Beweiswürdigung der Tatrichter (US 299-308), die sich vorrangig und trotz des diesfalls vorliegenden Geständnisses nicht unkritisch auf die Aussage des Josef F***** (US 299, 300 iVm S 361/X h und S 912 ff/XII) und die Angaben des Zeugen Johann Re***** (US 305 f iVm S 946 ff/XII) stützten. Den aus diesen Beweisergebnissen abgeleiteten (zulässigen) Schlußfolgerungen betreffend die Tathandlungen der leugnenden Angeklagten A*****, P***** und La***** begegnet die Beschwerde nur mit unstatthaften Angriffen gegen die Beweiskrafterwägungen des Schöffengerichtes.

Die gesamte Beschwerdekritik vermag daher weder formelle Begründungsmängel aufzuzeigen noch Bedenken an der Richtigkeit der schuldspruchrelevanten Tatsachen zu wecken.

Insgesamt waren daher sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz ge

mäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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