OGH 10ObS20/90 (RS0084429)

OGH10ObS20/9013.3.1990

Rechtssatz

Für den Fall, dass die infolge des vorhandenen Leidens zu erwartenden Krankenstände acht Wochen erreichen, hat der OGH in 10 Ob S 385/89 = SSV-NF 3/152 den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bejaht.

Normen

ASVG §255 Abs3 Ca
ASVG §273 Abs3

10 ObS 20/90OGH13.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/40

10 ObS 353/90OGH23.10.1990

Vgl auch; Beisatz: Ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände genügt. Eine absolut sichere Aussage über die Umstände künftiger Krankenstände wird medizinisch oft nicht möglich sein und daher auch nicht gefordert werden. (T1)

10 ObS 361/91OGH14.01.1992

Beisatz: Die Feststellung eines Maximalwertes an zu erwartenden Krankenständen reicht hiezu nicht aus. (T2)

10 ObS 314/91OGH25.02.1992
10 ObS 184/92OGH07.07.1992

Beisatz: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. Wirkliche Dauer der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenstände ist exakt festzustellen. (T3) <br/>Veröff: SSV-NF 6/82

10 ObS 119/92OGH16.06.1992

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte Krankenstand "in Anspruch nimmt", sondern nur darauf, ob diese aus medizinischer Sicht auch notwendig sind (SSV-NF 3/120). (T4)

10 ObS 92/92OGH16.06.1992

Beis wie T3

10 ObS 197/92OGH15.09.1992

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4

10 ObS 219/92OGH29.09.1992

Beis wie T3 nur: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T5)

10 ObS 286/92OGH15.12.1992

Vgl aber; Beis wie T3

1 ObS 79/93OGH11.05.1993

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sechs Wochen jährlich schließen einen Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T6)

10 ObS 159/93OGH24.08.1993

Beis wie T5

10 ObS 40/94OGH22.03.1994

Beis wie T5

10 ObS 193/94OGH18.10.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Prognose hinsichtlich der Besserungsfähigkeit eines die Invalidität oder Berufsunfähigkeit bewirkenden körperlichen oder geistigen Zustandes. (T7)

10 ObS 31/96OGH06.02.1996

Beis wie T1 nur: Ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände genügt. (T8)<br/>Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. Bei einer Gesamtkrankenstandsdauer von sechs Wochen jährlich ist unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte von je rund drei Wochen mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen, was den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt und daher invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG macht. (T9)

10 ObS 2182/96xOGH16.07.1996

Beis wie T5

10 ObS 280/97tOGH09.09.1997

Auch; Beis wie T5; Beisatz: In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75). (T10)

10 ObS 297/97tOGH09.09.1997

Beis wie T5

10 ObS 279/97wOGH30.09.1997

Auch; Beis wie T5

10 ObS 394/97gOGH25.11.1997

Beis wie T5; Beis wie T8

10 ObS 53/98mOGH09.02.1998

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Jährliche Krankenstände von 5 Wochen und alle zwei Jahre Kuraufenthalte von 3 Wochen begründen keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. (T11)

10 ObS 129/98pOGH14.04.1998

Auch; Beis wie T5; Beis wie T3

10 ObS 175/98bOGH09.06.1998

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Reduzierung der tatsächlich in Anspruch genommenen Krankenstände von 14,6 (SSV-NF 3/45 und 3/152) auf 12,9 Krankenstandstage pro Jahr und Krankenstandsfall (im Jahr 1996) ist nicht so wesentlich, dass damit eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluss bedingten Krankenstandszeiten (6 statt 7 Wochen) angezeigt ist (10 ObS 129/98p). (T12)

10 ObS 198/98kOGH18.08.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T10

10 ObS 299/98pOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8

10 ObS 234/98dOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T5

10 ObS 369/98gOGH24.11.1998

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

10 ObS 396/98bOGH15.12.1998

Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beisatz: Der Umstand, daß die Arbeitsmarktlage gegenüber früher angespannter ist, bildet keinen Grund für ein Abgehen von dieser Judikatur. (T13)

10 ObS 424/98wOGH12.01.1999

Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12

10 ObS 421/98dOGH12.01.1999

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10

10 ObS 7/99yOGH26.01.1999

Auch; Beis wie T5

10 ObS 124/99dOGH09.11.1999

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Eine Umrechnung von Pausen auf volle Tage ist - etwa über ein Jahr gesehen - zwar rechnerisch möglich, vermengt aber in unsachlicher Weise die Unterschiede zwischen Pausen und Krankenständen, und führt zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Beide Beeinträchtigungen sind daher getrennt zu prüfen und nicht zusammenzurechnen. (T14) <br/>Beisatz: Zwischen Arbeitern und Angestellten besteht hinsichtlich der Dauer der voraussichtlichen Krankenstände, welche zum Ausschluss vom Arbeitsmarkt führen, kein Unterschied. (T15)

10 ObS 223/99pOGH22.02.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

10 ObS 253/99zOGH09.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Ob beziehungsweise inwieweit eine zumutbare Krankenbehandlung die für den Versicherten prognostizierten Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen würde, ist ein immanenter Teil der für die Beurteilung eines Ausschlusses des Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebenden Krankenstandsprognose. (T16)

10 ObS 48/00gOGH21.03.2000

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: In der Vergangenheit liegende Krankenstände können daher allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber nicht näher festgestellt zu werden. (T17)

10 ObS 3/00iOGH21.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von maximal fünf bis sechs Wochen im Jahr bewirken keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt. (T18)

10 ObS 262/99yOGH04.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, dass daneben noch, wie bei jedem Arbeitnehmer, durch andere Gründe bedingte Krankenstände auftreten können, und sich dadurch die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängert, ist bei diesem Ergebnis bereits berücksichtigt. (T19)<br/>Beisatz: Mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (so schon 10 ObS 184/92, 10 ObS 92/92, 10 ObS 219/92, 10 ObS 286/92, 10 ObS 31/96, 10 ObS 129/98p). (T20)

10 ObS 346/00fOGH16.01.2001

Vgl auch; Beis wie T20 nur: Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T21)

10 ObS 36/01vOGH06.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine Einschätzung von Krankenständen innerhalb gewisser Grenzen reicht nicht aus. Grundsätzlich sind klare Feststellungen über die wirkliche Dauer von mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Krankenstände zu treffen. (T22) <br/>Beisatz: Sind keine klaren Feststellungen über die wirkliche Dauer von Krankenständen getroffen worden, und ergibt sich eine Krankenstandsprognose nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite, dann ist der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrundezulegen (SSV-NF 12/79). (T23)

10 ObS 121/01vOGH12.06.2001

Vgl; Beis wie T16

10 ObS 392/01xOGH15.01.2002

Beis wie T21

10 ObS 275/02tOGH27.08.2002

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T21

10 ObS 303/02kOGH17.09.2002

Vgl auch; Beis wie T9 nur: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T24)<br/>Beisatz: In Zukunft zu erwartende Kuraufenthalte in Verbindung mit leidensbedingten Krankenständen von insgesamt 7 Wochen können nur dann einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt begründen, wenn die Absolvierung derselben zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls (unbedingt) notwendig ist. (T25)

10 ObS 308/02wOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T18

10 ObS 195/02bOGH14.01.2003

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die durch andere Ursachen (wie Erkältungen und dergleichen) hervorgerufenen Krankenstände sind nicht zu berücksichtigen. (T26)

10 ObS 7/03gOGH29.04.2003

Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T26

10 ObS 187/04dOGH14.12.2004

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 200/04sOGH25.01.2005

Auch; Beis wie T10

10 ObS 128/05dOGH24.01.2006

Auch; Beis wie T21

10 ObS 52/06dOGH22.05.2006

Auch; Beis wie T20

10 ObS 126/07pOGH09.10.2007

Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von 6 Wochen. (T27)

10 ObS 112/10hOGH27.07.2010

Auch; Beis wie T18

10 ObS 110/11sOGH08.11.2011

Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von vier Wochen. (T28)

10 ObS 89/13fOGH23.07.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T20; Beis wie T26

10 ObS 106/14gOGH30.09.2014

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Mit präzisierenden Ausführungen zu 10 ObS 31/96 = T9. (T29)<br/>Beisatz: Eine Reduktion der durchschnittlichen Krankenstandsdauer für männliche Angestellte auf 12,5 Tage im Jahr 2012 zieht die bisherige Rechtsprechung nicht in Zweifel. (T30)

10 ObS 14/15dOGH24.02.2015

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T24

10 ObS 105/15mOGH22.10.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T31)

10 ObS 41/18dOGH23.05.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Mit der Feststellung, dass jährliche Krankenstände von sieben oder mehr Wochen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind, steht als Tatsache im Sinn des Regelbeweises fest, dass dieses Ereignis nicht eintreten wird. Eine nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossene (hypothetische) Möglichkeit ist auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einem wahrscheinlichen Eintritt nicht gleichzusetzen: Der Begriff „wahrscheinlich“ beinhaltet die Forderung, dass gewisse Anhaltspunkte vorliegen müssen, um mit dem Eintritt dieses Ereignisses rechnen zu können. (T32)

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00020_9000000_001