OGH 6Ob583/83 (RS0047928)

OGH6Ob583/8319.5.1983

Rechtssatz

Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohles, weil nach der Lebenserfahrung die Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung sind.

Normen

ABGB §144
ABGB §176
ABGB §177 Abs2

6 Ob 583/83OGH19.05.1983
8 Ob 584/83OGH15.03.1984

Auch; nur: Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohles, weil nach der Lebenserfahrung die Stetigkeit und Dauer Grundbedingungen für eine erfolgreiche und damit dem Wohl des Kindes dienende Erziehung sind. (T1)

7 Ob 608/84OGH19.07.1984

nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen. (T2)

2 Ob 675/85OGH21.01.1986

nur T2

3 Ob 599/86OGH03.09.1986

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Grundsatz der Kontinuität auch bei erstmaliger Sorgerechtsentscheidung nicht generell abzulehnen. (T3)

7 Ob 536/87OGH05.03.1987

Auch

7 Ob 619/87OGH04.06.1987
1 Ob 706/87OGH21.12.1987

Auch; nur T1

4 Ob 523/88OGH15.03.1988

nur T2

6 Ob 604/88OGH16.06.1988

nur T2

8 Ob 600/88OGH07.07.1988

nur T2; Beisatz: Dieser Grundsatz stellt nur einen Faktor bei der Gesamtbeurteilung des Kindeswohles dar. (T4)

5 Ob 596/88OGH06.09.1988

Beis wie T3

7 Ob 603/89OGH15.06.1989

Beisatz: Zu der Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten ist allein das Kindeswohl ausschlaggebend. (T5)

7 Ob 568/90OGH05.04.1990

nur T1

8 Ob 586/90OGH28.06.1990

nur T2; Veröff: ÖA 1991,54 = ÖA 1992,22

1 Ob 572/91OGH26.06.1991

Auch; nur T2; Beis wie T5; Veröff: EvBl 1991/168 S 737

4 Ob 1610/95OGH10.08.1995

nur T2

9 Ob 324/97fOGH05.11.1997

nur T2

8 Ob 356/97dOGH30.03.1998

nur T2

9 Ob 91/01zOGH11.04.2001

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Es müssen die Lebensumstände beider Elternteile in ihrer Gesamtheit einschließlich des Umfeldes einander gegenübergestellt werden. Von besonderem Gewicht ist die Eignung des betreffenden Elternteils für die Ausübung der Obsorge. (T6)

6 Ob 315/01vOGH31.01.2002

Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist nicht das entscheidende, sondern nur ein zusätzliches Argument für die Zuteilung der Obsorge. (T7)

7 Ob 31/02pOGH27.02.2002

nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden. (T8)<br/>Beisatz: Wenn dadurch dem primär zur Obsorge berufenen leiblichen Vater seine Elternrechte gleichsam auf Dauer versagt würden. (T9)

1 Ob 50/02pOGH02.04.2002

Auch

6 Ob 146/02tOGH20.06.2002

Auch; Beis wie T7

8 Ob 32/03vOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T7

9 Ob 20/05iOGH11.05.2005

Vgl auch; Beis wie T6

9 Ob 20/07tOGH28.03.2007

Auch; Beisatz: Im Rahmen einer Obsorgeentscheidung kommt dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls besondere Bedeutung zu. (T10)

8 Ob 85/07vOGH30.07.2007

nur T2

7 Ob 193/07vOGH16.11.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Kinder wohnen bei der Mutter (im selben Ort wie der Vater). Sie ermöglicht den Kindern einen zwanglosen, intensiven und guten Kontakt mit dem Vater und den väterlichen Großeltern. Überträgt man nun die Obsorge auf den Vater, so bedeutet dies einen Wohnungs- und Bezugswechsel und damit eine Unterbrechung der mittlerweile eingetretenen Kontinuität der Lebensumstände nach der Trennung der Eltern, ohne dass aus den Feststellungen eine bessere Entwicklungsmöglichkeit der Kinder beim Vater abzuleiten wäre. (T11)

1 Ob 40/08aOGH03.04.2008

Vgl auch

3 Ob 122/09aOGH23.06.2009

nur T1; Beisatz: Hier: Gleiche Eignung der Eltern, die Obsorge zu übernehmen. (T12)

4 Ob 220/09wOGH19.01.2010
6 Ob 79/10aOGH19.05.2010

Vgl; Beis wie T10

7 Ob 81/10bOGH26.05.2010
5 Ob 103/10yOGH31.08.2010

nur T8

1 Ob 146/10tOGH14.09.2010

Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung ist nicht das entscheidende Argument für die Zuteilung der Obsorge. (T13)

4 Ob 232/10mOGH18.01.2011

Beisatz: Auch bei der Erstzuteilung der Obsorge sind die Grundsätze der Kontinuität der Erziehungs‑ und Lebensverhältnisse nicht zu vernachlässigen. (T14)

3 Ob 155/12hOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Hier: Plötzliches Herausreißen der Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung mitten im Schul‑/Kindergartenjahr iVm dem unvorbereiteten Abbruch der Betreuungskontinuität durch den Vater. (T15)

3 Ob 38/13dOGH13.03.2013

Auch; Beis wie T2

1 Ob 20/13tOGH29.04.2013

nur T1

3 Ob 179/14sOGH22.10.2014

Auch; nur T1; Beis wie T10

3 Ob 212/14vOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: Eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss daher, um eine Neuregelung zu begründen, bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T16)

10 Ob 12/15kOGH24.03.2015

Auch

7 Ob 159/15fOGH16.10.2015

Auch; nur T1; Beis wie T10

10 Ob 81/15gOGH22.10.2015

Auch

8 Ob 81/15tOGH29.10.2015

Auch; Beis wie T13

1 Ob 46/16wOGH28.04.2016

Vgl

8 Ob 25/16hOGH17.08.2016

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Maßnahmen, die eine Änderung der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse mit sich bringen, sind nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart geändert haben, dass eine Neuregelung im Interesse des Kindes dringend geboten ist. (T17)

8 Ob 15/19tOGH26.02.2019

nur T2

9 Ob 12/19hOGH28.03.2019

nur T2

5 Ob 106/20dOGH25.08.2020

Vgl; nur T2; Beis wie T16; Beis wie T17

1 Ob 94/21mOGH22.06.2021

Vgl; Beis wie T16

4 Ob 146/21fOGH28.09.2021

Vgl

4 Ob 205/21gOGH25.01.2022

Beis nur wie T16

2 Ob 24/22aOGH30.05.2022

nur T2; Beisatz: Hier: vorläufige Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19830519_OGH0002_0060OB00583_8300000_001