§ 95.
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers
- 1. gegen die Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf die Unternehmensführungsregelungen gemäß § 12 Abs. 3 bis 6 und 8,
- 2. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 14 Abs. 1 bis 4,
- 3. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Ausübung von Anlagetätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 18 Abs. 1, 3 und 4,
- 4. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder OTF in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz,
- 5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle gemäß § 19 Abs. 5 erster Satz,
- 6. gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 7,
- 7. gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers § 20 Abs. 6 erster Satz,
- 8. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Systeme für den algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 1,
- 9. gegen die Mitteilungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 2,
- 10. gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 4 und 5,
- 11. gegen die Anforderungen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 6,
- 12. gegen die Überwachungspflichten und die Anforderungen an die Systeme in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß § 28 Abs. 1 und 6,
- 13. gegen die Melde- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß § 28 Abs. 2 und 5,
- 14. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen und die Vorkehrungen für persönliche Geschäfte („Compliance“) gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes und Art. 29 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
- 15. gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Produktüberwachung gemäß den §§ 30 und 31,
- 16. gegen die Anforderungen an das Riskomanagement und die interne Revision gemäß § 32,
- 17. gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 33,
- 18. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Dienstleistungen an Dritte gemäß § 34,
- 19. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 2 und 3,
- 20. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern gemäß § 36 Abs. 3, 4, 6 und 7,
- 21. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Schutz von Kundengeldern gemäß § 38 Abs. 1 und 2,
- 22. gegen die Informationspflichten in Zusammenhang mit der Einräumung von Sicherungsrechten, Pfandrechten oder Aufrechnungsrechten gemäß § 38 Abs. 6 bis 8,
- 23. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten gemäß § 39,
- 24. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Hinterlegung von Kundengeldern gemäß § 40,
- 25. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden gemäß § 41,
- 26. gegen die angemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 42,
- 27. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz von Kundengeldern und Finanzinstrumenten von Kunden gemäß § 43,
- 28. gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Berichte von Abschlussprüfern gemäß § 44,
- 29. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß den §§ 45 und 46,
- 30. gegen eine Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1 bis 5,
- 31. gegen die Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß §§ 48 Abs. 1 und 49,
- 31a. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
- 31b. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
- 31c. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
- 31d. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088;
- 31e. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
- a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,
- b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
- c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852;
- 32. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die unabhängige Anlageberatung gemäß § 50,
- 33. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß § 51,
- 34. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Qualitätsverbesserung durch Annahme oder Gewährung von Vorteilen gemäß § 52,
- 35. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 3,
- 36. gegen die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von geringfügigen nicht-monetären Vorteilen gemäß § 53 Abs. 4 bis 7,
- 37. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen gemäß § 54,
- 38. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen in Zusammenhang mit der Erbringung von Anlageberatung oder der Erteilung von Informationen an Kunden über Anlageprodukte sowie Wertpapier- und Nebendienstleistungen gemäß § 55,
- 39. gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen für den Kunden gemäß § 56,
- 40. gegen eine Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen für den Kunden gemäß § 57,
- 41. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Ausführung, Annahme oder Übermittlung von Kundenaufträgen gemäß § 58,
- 42. gegen die Dokumentationspflichten gemäß § 59,
- 43. gegen die Berichtspflichten an den Kunden gemäß § 60,
- 44. gegen die Anforderungen in Bezug auf die bestmögliche Durchführung von Aufträgen gemäß § 62,
- 45. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführungspolitik gemäß den §§ 63 und 64,
- 46. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen gemäß § 65,
- 47. gegen die Informationspflicht und die Anforderungen in Bezug auf die Einstufung des Kunden gemäß § 66 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 und 4,
- 48. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Ausführung von Geschäften mit geeigneten Gegenparteien gemäß § 68 Abs. 2,
- 49. gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von § 38 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf den Schutz des Kundenvermögens,
- 50. gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von § 47 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf die Anforderungen zum Handeln im besten Interesse des Kunden,
- 51. gegen die Einhaltung der Handelspflichten für Wertpapierfirmen gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- 52. gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- 53. gegen die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Art. 26 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 bis 5, Abs. 6 UAbs. 1, Abs. 7 UAbs. 1 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
- 54. gegen die Pflichten zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder
- 55. gegen Maßnahmen der ESMA gemäß Art. 40 oder der EBA gemäß Art. 41 oder der FMA gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
- oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß des Titels II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 73 Abs. 6 bis 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
- 1. es unterlässt, der FMA entgegen § 75 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder
- 2. es unterlässt, der FMA entgegen § 75 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen,
- 3. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß den §§ 71 oder 72 verstößt,
- 4. gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 38 Abs. 4, § 65 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA
- 5. gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro und hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Abschlussprüfer eines in § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 37 Abs. 4 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(9) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4, § 20 Abs. 6 und 7 sowie § 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
(10) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 8 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Überwachungspflicht, Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht, Wertpapierdienstleistung, Anlageberatungsdienstleistung, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40250074
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