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§ 40 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Hinterlegung von Kundengeldern

§ 40.

(1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:

  1. 1. einer Zentralbank,
  2. 2. einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist,
  3. 3. einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder
  4. 4. einem qualifizierten Geldmarktfonds (Abs. 3).

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2013/36/EU für die Entgegennahme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.

(3) Ein qualifizierter Geldmarktfonds im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem nationalen Recht des zulassenden Mitgliedstaats zugelassen wurde und alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge;
  2. 2. zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren;
  3. 3. durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet.

(4) Ein Geldmarktinstrument im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist als erstklassig anzusehen, wenn die Verwaltungsgesellschaft eine eigene dokumentierte Bewertung der Kreditqualität der Geldmarktinstrumente durchführt, die es ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen. Haben eine oder mehrere von der ESMA registrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein Rating des Instruments abgegeben, sollten unter anderem diese Kreditratings bei der von der Verwaltungsgesellschaft durchgeführten internen Bewertung berücksichtigt werden.

(5) Ein Rechtsträger hat, wenn er die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts oder des Geldmarktfonds, bei dem die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Notwendigkeit zur Diversifizierung dieser Gelder zu prüfen.

(6) Ein Rechtsträger hat zum Schutz der Rechte seiner Kunden die Sachkenntnis und den Ruf dieser Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie alle rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken, die mit der Verwahrung von Kundengeldern im Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, zu beachten.

(7) Ein Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kunden der Platzierung ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds ausdrücklich zustimmen müssen. Er hat dabei seine Kunden darüber zu informieren, dass die bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platzierten Gelder nicht entsprechend den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen für den Schutz von Kundengeldern gehalten werden.

(8) Für den Fall der Hinterlegung von Kundengeldern bei einem Kreditinstitut oder einem Geldmarktfonds, die derselben Unternehmensgruppe wie der Rechtsträger angehören, dürfen die bei einem solchen Unternehmen der Gruppe oder bei einer Gemeinschaft von solchen Unternehmen der Gruppe hinterlegten Gelder die Grenze von 20 vH aller Kundengelder des Rechtsträgers nicht übersteigen.

(9) Ein Rechtsträger darf die in Abs. 8 genannte Grenze nur überschreiten, wenn er nachweisen kann, dass die gemäß Abs. 5 bis 7 geltenden Anforderungen in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeit sowie aufgrund der Sicherheit, die die in Abs. 8 betrachteten Dritten bieten, und jedenfalls auch aufgrund des geringen Saldos an Kundengeldern, die der Rechtsträger hält, unverhältnismäßig sind. Der Rechtsträger hat die gemäß diesem Absatz durchgeführte Bewertung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die FMA sowohl von seiner Anfangsbewertung als auch von seinen überprüften Bewertungen in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195436