Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
§ 49.
Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40243456
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