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§ 50 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Plichten bei unabhängiger Anlageberatung

§ 50.

Informiert ein Rechtsträger den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, so hat der Rechtsträger eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und sie dürfen nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die

  1. 1. von dem Rechtsträger selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Rechtsträger stehen,
  2. 2. von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen der Rechtsträger so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195446