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§ 71 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

3. Hauptstück

Aufsicht und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 71.

(1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn‑ und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die § 43 Abs. 1, 2 und 3, §§ 45 bis 59a und § 64 BWG sind anzuwenden. Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben § 65 Abs. 1 und 2 BWG anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

  1. 1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
  2. 2. die Beachtung der Bestimmungen
  1. a) dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 7 und des 2. Hauptstücks,
  2. b) des Titels II (Art. 3 bis 13) sowie des Art. 26 der Verordnung (EU) 600/2014,
  3. c) der Kapitel II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
  4. d) der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG und
  5. e) des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) und der Verordnung (EU) 2019/2033.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40250069

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