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§ 43 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

§ 43.

Der Rechtsträger hat die besondere Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung seiner Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Kundengelder und Finanzinstrumente von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten zu übertragen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts kann der Rechtsträger dabei entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgaben ausschließlich widmen soll oder ob er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnehmen darf.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195439