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§ 27 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Algorithmischer Handel

§ 27.

(1) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1. seine Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
  2. 2. die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
  3. 3. die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;
  4. 4. er über wirksame Notfallvorkehrungen verfügt, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen und
  5. 5. seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden.

(2) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel in einem Mitgliedstaat betreibt, hat dies der FMA und dem Börseunternehmen, als dessen Mitglied oder Teilnehmer er algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die FMA kann vorschreiben, dass ihr regelmäßig oder auf Anforderung folgende Informationen zu übermitteln sind:

  1. 1. eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien,
  2. 2. die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt,
  3. 3. die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat, sowie
  4. 4. die Einzelheiten über ihre Systemprüfung.

    Die FMA kann nach dieser Bestimmung regelmäßig zu übermittelnde Informationen auch durch Verordnung festlegen. Die FMA kann vom Rechtsträger jederzeit weitere Informationen über seinen algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern.

(3) Die FMA hat auf Verlangen der zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, als dessen Mitglied oder Teilnehmer ein Rechtsträger algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiterzuleiten, die sie von dem algorithmischen Handel betreibenden Rechtsträger erhält.

(4) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in den Abs. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

(5) Ein Rechtsträger, der eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwendet, muss von allen von ihm platzierten Aufträgen, einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.

(6) Ein Rechtsträger, der in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments, folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. Der Rechtsträger muss dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,
  2. 2. der Rechtsträger muss eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen schließen, in der zumindest die Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Einklang mit Z 1 festgelegt werden, und
  3. 3. der Rechtsträger muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass er jederzeit seine Verpflichtungen nach der in Z 2 genannten Vereinbarung erfüllt.

(7) Für die Zwecke dieser Bestimmung wird angenommen, dass ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn er Mitglied oder Teilnehmer des Börseunternehmens ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass er in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, sodass der Gesamtmarkt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.

Schlagworte

Geldkurs

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195423

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