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§ 12 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

§ 12.

(1) Die FMA hat sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihre Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats die Art. 88 und 91 der Richtlinie 2013/36/EU einhalten.

(2) Bei der Erteilung der Konzession gemäß § 3 Abs. 2 kann die FMA den Geschäftsleitern genehmigen, eine Aufsichtsfunktion mehr, als gemäß Art. 91 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU zulässig ist, innezuhaben. Die FMA hat die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen zu unterrichten.

(3) Die Geschäftsleitung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gewährleisten und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festzulegen und zu überwachen. Die Geschäftsleitung ist für die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen verantwortlich.

(4) Unbeschadet der Anforderungen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU haben Regelungen gemäß Abs. 3 zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung:

  1. 1. der Firmenorganisation zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und zur Ausübung von Anlagetätigkeiten sowie zur Erbringung von Nebendienstleistungen, einschließlich der vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Ressourcen, der Verfahren und der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sorgt. Dabei sind die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie alle von der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens einzuhaltenden Anforderungen zu berücksichtigen;
  2. 2. einer Firmenpolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten oder gelieferten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, denen diese angeboten und für die diese erbracht oder geliefert werden, sorgt, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung geeigneter Stresstests;
  3. 3. einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, sorgt, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.

(5) Der Aufsichtsrat hat die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten und der Erbringung von Nebendienstleistungen, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden regelmäßig zu überwachen und zu überprüfen. Der Aufsichtsrat hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates ist ein angemessener Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind, zu gewähren.

(7) Die FMA hat die Konzession gemäß § 6 zurückzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht gut beleumdet sind, nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens die wirksame, solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen ihrer Kunden und der Marktintegrität gefährden könnte.

(8) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben der FMA Angaben über alle Mitglieder ihrer Geschäftsleitung und ihres Aufsichtsrats sowie sämtliche Veränderungen in der Mitgliedschaft zusammen mit allen Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Abs. 1 bis 6 erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40203224