vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 47 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

5. Abschnitt

Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden Allgemeine Pflichten

§ 47.

(1) Ein Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln und den §§ 47 bis 61 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, ist insbesondere den §§ 48 bis 54 und § 59 und § 60 zu entsprechen.

(2) Rechtsträger, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben dafür zu sorgen,

  1. 1. dass diese Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung entsprechen,
  2. 2. dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist und
  3. 3. dass der Rechtsträger zumutbare Schritte unternimmt, um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument nur an dem bestimmten Zielmarkt vertrieben wird.

(3) Ein Rechtsträger hat die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente zu verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, für die sie Wertpapierdienstleistungen erbringt, zu beurteilen und auch den Zielmarkt von Endkunden gemäß § 30 Abs. 10 zu berücksichtigen sowie sicherzustellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.

(4) Ein Rechtsträger, der Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, hat sicherzustellen, dass er die Leistung seiner Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere darf der Rechtsträger keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, von Verkaufszielen oder auf sonstigem Wege treffen, die seine Mitarbeiter verleiten könnte, einem Privatkunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl der Rechtsträger ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.

(5) Wird eine Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket angeboten, so hat der Rechtsträger den Kunden darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können. Zudem hat der Rechtsträger für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit solchen einem Privatkunden angebotenen Vereinbarungen oder Paketen verbundenen Risiken von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, hat der Rechtsträger eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets vorzulegen, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert. Die FMA hat mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten nähere Einzelheiten festlegen, insbesondere zur angemessenen Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets und zur Bezeichnung von Situationen, in denen die Verbindung von Dienstleistungen oder Produkten in einer solchen Vereinbarung oder einem solchen Paket mit der Pflicht des Rechtsträgers, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, nicht vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40216195