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§ 51 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Gewährung und Annahme von Vorteilen

§ 51.

(1) Vorteile sind Gebühren, Provisionen oder andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen.

(2) Ein Rechtsträger handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 47 und erfüllt die Verpflichtung gemäß § 45 nicht, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einem Dritten einen Vorteil gewährt oder von einem Dritten annimmt, sofern es sich dabei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.

(3) Die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn diese

  1. 1. gemäß § 52 die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern,
  2. 2. die Erfüllung der Pflicht des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigt und
  3. 3. die Existenz, die Art und der Betrag des Vorteiles dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden; ist die Höhe des Betrages nicht feststellbar, so ist die Art und Weise der Berechnung dem Kunden offen zu legen; oder
  4. 4. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür erforderlich sind, wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsgebühren oder gesetzliche Gebühren und die ihrer Natur nach keine Konflikte mit der Verpflichtung des Rechtsträgers hervorrufen können, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

(4) Der Rechtsträger hat den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die er im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistung eingenommen hat.

(5) In Bezug auf Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gewährt werden, hat der Rechtsträger gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenzulegen:

  1. 1. Vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung hat der Rechtsträger dem Kunden Informationen über den betreffenden Vorteil nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 offenzulegen. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig. Andere nicht-monetäre Vorteile, die der Rechtsträger im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung annimmt oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt.
  2. 2. Konnte ein Rechtsträger den Betrag eines angenommenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat er dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so hat er den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag des Vorteils zu unterrichten, den er angenommen oder gewährt hat.
  3. 3. Solange der Rechtsträger im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen Vorteile annimmt, hat er seine Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten Vorteile zu unterrichten. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig.

(6) Bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Abs. 5 hat der Rechtsträger den Vorschriften über Kosten und Gebühren in § 48 Abs. 1 Z 3 und in Art. 50 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung zu tragen.

(7) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Rechtsträger beteiligt, hat jeder, der eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, seine Offenlegungspflichten gegenüber seinen Kunden zu erfüllen.

Schlagworte

Wertpapierdienstleistung, Abwicklungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195447

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