vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Qualitätsverbesserung der Dienstleistung

§ 52.

(1) Ein Vorteil verbessert die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Vorteil ist durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherwertigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der angenommenen Vorteile steht, insbesondere
  1. a) durch die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente einschließlich einer angemessenen Zahl von Finanzinstrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zum betreffenden Rechtsträger oder
  2. b) durch die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung entweder
  1. aa) in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder
  2. bb) in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden

    oder

  1. c) die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung eines Zugangs zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Finanzinstrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zum betreffenden Rechtsträger, entweder
  1. aa) in Kombination mit der Bereitstellung von Hilfsmitteln, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder
  2. bb) in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente

    oder

  1. d) wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird.
  1. 2. Der Vorteil kommt nicht unmittelbar dem empfangenden Rechtsträger, seinen Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne zugleich einen materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden darzustellen.
  2. 3. Der Vorteil ist durch die fortlaufende Qualitätsverbesserung für den betreffenden Kunden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem laufenden Vorteil steht, gerechtfertigt.
  3. 4. Der Vorteil führt zu keiner Befangenheit oder Verzerrung des Rechtsträgers bei Erbringung der betreffenden Dienstleistung für den Kunden.

(2) Der Rechtsträger hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 zu erfüllen, so lange er den Vorteil annimmt oder gewährt.

(3) Der Rechtsträger hat nachzuweisen, dass jeglicher von ihm angenommene oder gewährte Vorteil, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden verbessert,

  1. 1. indem er eine interne Liste aller Vorteile führt, die er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen von einem Dritten annimmt, und
  2. 2. indem er aufzeichnet, wie der von ihm angenommene oder gewährte oder von ihm beabsichtigte Vorteil die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessert und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung seiner Pflicht, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Wertpapierdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195448

Stichworte