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§ 54 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2022

Gewährung und Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen

§ 54.

(1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Rechtsträger ist nicht als Vorteil anzusehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:

  1. 1. Direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus seinen eigenen Mitteln;
  2. 2. Zahlungen von einem separaten, vom Rechtsträger kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. a) Es ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;
  2. b) als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit seinen Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;
  3. c) der Rechtsträger hat für das Analysekonto zu haften;
  4. d) der Rechtsträger hat die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und seiner Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, zu bewerten.

(2) Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto führt, ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung der von diesem Konto vergüteten Anbieter, des an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrags, der vom Rechtsträger angenommenen Vorteile und Dienstleistungen sowie eine Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen. Hierbei ist jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen. Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. a hat die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das vom Rechtsträger festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für Wertpapierdienstleistungen, die für seine Kunden erbracht werden, zu ermitteln und
  2. 2. sie ist nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.

(3) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden hat, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Z 2 und des Schlussteils des Abs. 1 zu erfüllen.

(4) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.

(5) Der Rechtsträger hat mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets dürfen erst erfolgen, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen informiert wurden. Weist das Analysekonto am Ende des Zeitraums einen Überschuss auf, hat der Rechtsträger über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.

(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. b darf das Analysebudget nur vom Rechtsträger verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt werden. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter ist angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung zu unterwerfen, damit sichergestellt ist, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden, zu umfassen. Einem Rechtsträger ist es nicht gestattet, das Analysebudget und das Analysekonto zur Finanzierung interner Analysen zu verwenden.

(7) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. c kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung es erleichtert, den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers durchzuführen.

(8) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. d hat der Rechtsträger alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festzuhalten und dieses seinen Kunden zu übermitteln. Darin ist auch festzulegen, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird. Weiters ist festzulegen, welchen Ansatz der Rechtsträger verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.

(9) Ein Rechtsträger hat für jede Dienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Dienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, beeinflusst oder abhängig gemacht werden.

(10) Werden Analysen durch Dritte an Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, bereitgestellt, so sind die Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 erfüllt, wenn

  1. 1. vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen auf Analysen entfällt,
  2. 2. der Rechtsträger seine Kunden über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden, und
  3. 3. die Analysen, für die die kombinierten Gebühren oder die gemeinsame Zahlung geleistet werden, Emittenten betreffen, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von eine Milliarde Euro nicht überschritten haben, ausgedrückt durch die Notierungen am Jahresende für die Jahre, in denen sie notiert sind oder waren, oder durch das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht notiert sind oder waren.

(11) Für die Zwecke des Abs. 10 gilt:

  1. 1. der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;
  2. 2. zur Analyse gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40244332