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§ 57 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen

§ 57.

(1) Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen als den in § 56 genannten Wertpapierdienstleistungen den Kunden um Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß § 47 Abs. 5 in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.

(2) Gelangt der Rechtsträger aufgrund der gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, so warnt er den Kunden. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

(3) Falls der Kunde die in Abs. 1 genannten Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen nicht oder unzureichend macht, hat der Rechtsträger den Kunden zu warnen, dass er ohne diese Informationen nicht beurteilen kann, ob die angebotenen oder gewünschten Produkte oder Dienstleistungen für ihn angemessen sind. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195453