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§ 1 KMG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

1. Hauptstück

Öffentliches Angebot von Veranlagungen Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Sinne dieses Hauptstücks sind

  1. 1. öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Veranlagungen und über die anzubietenden Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Veranlagungen durch Finanzintermediäre;
  2. 2. Emittent: ein Rechtsträger, der Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;
  3. 3. Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt; unter Veranlagungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte zu verstehen, die nicht in Z 4 genannt sind;
  4. 4. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;
  5. 5. Anleger: derjenige, der eine Veranlagung, die Gegenstand eines prospektpflichtigen Angebots war, erwirbt;
  6. 6. qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß § 66 oder § 67 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, oder eine geeignete Gegenpartei gemäß § 68 WAG 2018, sofern sie nicht eine Behandlung als nicht professionelle Kunden beantragt haben; die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit;
  7. 7. Person, die ein öffentliches Angebot unterbreitet („Anbieter“): eine juristische oder natürliche Person, die Veranlagungen öffentlich anbietet.

(2) Die Regelungen dieses Hauptstückes, die sich an den Anbieter richten, gelten auch für den Emittenten, sofern dieser das prospektpflichtige Angebot im Inland selbst vornimmt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20010729

Dokumentnummer

NOR40216513