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§ 68 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2022

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 68.

(1) Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne §§ 47 bis 52, § 55, § 56, § 57 Abs. 1 bis 3, §§ 58 bis 64 und § 65 Abs. 1 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.

(2) Ein Rechtsträger hat in seiner Beziehung mit den geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell zu handeln sowie auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen zu kommunizieren und dabei die Art der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen.

(3) Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die in § 66 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 66 Abs. 2 Z 1 lit. i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat. Der Rechtsträger, der Geschäfte gemäß Abs. 1 mit solchen Rechtspersönlichkeiten abschließt, hat die ausdrückliche Zustimmung der potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden. Diese Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes Geschäft einzeln eingeholt werden.

(4) Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 3 eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Abs. 1 verlangen.

(5) Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Abs. 3 genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40244335