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§ 66 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

10. Abschnitt

Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien Professionelle Kunden

§ 66.

(1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 67 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:

  1. 1. die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:
  1. a) Kreditinstitute,
  2. b) Wertpapierfirmen,
  3. c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,
  4. d) Versicherungsunternehmen,
  5. e) Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,
  6. f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,
  7. g) Warenhändler und Warenderivate-Händler,
  8. h) Lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  9. i) sonstige institutionelle Anleger;
  1. 2. andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:
  1. a) eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,
  2. b) einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,
  3. c) Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;
  1. 3. Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene;
  2. 4. Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
  3. 5. andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Art. 45 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40216196