6. Abschnitt
Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen Allgemeine Bestimmung
§ 55.
Rechtsträger haben dafür zu sorgen und der FMA auf Anfrage nachzuweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen des Rechtsträgers eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 47 bis 61 notwendig sind. Die FMA hat die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
Schlagworte
Wertpapierdienstleistung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40195451
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