2. Abschnitt
Auslagerung und Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern und Wertpapiervermittlern Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister
§ 34.
Ein Rechtsträger hat sicherzustellen, dass beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung von Dienstleistungen für Kunden und zur Ausübung von Anlagetätigkeiten wesentlich sind, unter Beachtung der Art. 30 bis 32 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40195430
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