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§ 19 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Errichtung einer Zweigstelle aus einem Mitgliedstaat in Österreich

§ 19.

(1) Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie 2013/36/EU im Wege der Niederlassungsfreiheit — sei es durch die Errichtung einer Zweigstelle oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — dürfen in Österreich erbracht oder ausgeübt werden, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem CRR-Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Mit Ausnahme der nach Abs. 5 zulässigen Auflagen dürfen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigstelle in den von diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen gestellt werden.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem die Wertpapierfirma eine Zweigstelle errichtet hat, niedergelassen ist, setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben gemäß § 20 Abs. 1 und 7 übermittelt hat.

(3) Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Zweigstelle ihre Tätigkeit aufnehmen oder die Änderungen im Sinne von § 20 Abs. 7 durchgeführt werden.

(4) Ebenso ist jedes CRR-Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/65/EU einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, berechtigt, dies zu tun, sobald der FMA als der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in § 20 Abs. 1 genannten Informationen übermittelt worden sind.

(5) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 , Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Der FMA obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigstelle bei Erbringung ihrer Leistungen im Inland den Verpflichtungen nach den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Maßnahmen nachkommt, soweit sie gemäß Art. 24 Abs. 12 der Richtlinie 2014/65/EU zulässig sind. Die FMA hat das Recht, die von der Zweigstelle getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es ihr zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und Aktivitäten der Zweigstelle im Inland zu überwachen.

(6) Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Mitteilung gemäß Abs. 2 durch die FMA oder bei Ausbleiben einer solchen Mitteilung spätestens zwei Monate nach der Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann der vertraglich gebundene Vermittler seine Tätigkeit aufnehmen. Der vertraglich gebundene Vermittler unterliegt den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und im Inland eine Zweigstelle errichtet hat, darf in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195415