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§ 70 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2019

Haustürgeschäfte

§ 70.

(1) Die in § 26 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

  1. 1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 oder
  2. 2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40216198

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