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§ 37 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Wertstellung

§ 37.

(1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,

  1. 1. spätestens taggleich
  1. a) mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder
  2. b) mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto
  1. 2. taggleich weiterzuleiten, wobei § 72 ZaDiG 2018 anzuwenden ist.

(2) In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Abs. 1 noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40200733