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§ 38 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

3. Abschnitt

Schutz des Kundenvermögens Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden

§ 38.

(1) Ein Rechtsträger, der Kunden gehörende Finanzinstrumente hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Fall der Insolvenz, um deren Eigentumsrechte an diesen Instrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.

(2) Ein Rechtsträger, der Kunden gehörende Gelder hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Kunden zu schützen und, außer im Fall von Kreditinstituten, zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.

(3) Um die Rechte der Kunden an ihren Finanzinstrumenten und Geldern zu schützen, hat ein Rechtsträger

  1. 1. die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten zu führen, die es ihm jederzeit ermöglichen, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Vermögensgegenstände unverzüglich sowohl voneinander als auch von seinen eigenen Vermögensgegenständen zu unterscheiden;
  2. 2. seine Aufzeichnungen und Konten so zu führen, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern im Einklang stehen und als Prüfpfad dienen können;
  3. 3. seine internen Konten und Aufzeichnungen regelmäßig mit denen aller Dritten, die diese Vermögensgegenstände halten, abzustimmen;
  4. 4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass alle gemäß § 39 bei einem Dritten hinterlegten Kundenfinanzinstrumente durch unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten oder vergleichbare Maßnahmen, die ein gleich hohes Maß an Schutz gewährleisten, von den Finanzinstrumenten des Rechtsträgers und den Finanzinstrumenten des Dritten unterschieden werden können;
  5. 5. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Kundengelder, die bei einer Stelle gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 hinterlegt werden, auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von allen anderen Konten, auf denen Gelder des Rechtsträgers geführt werden, getrennt sind, und
  6. 6. angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko, dass die Vermögenswerte des Kunden oder die damit verbundenen Rechte aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Vermögenswerte oder aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnungen oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.

(4) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnungen die nähere Ausgestaltung der in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen und Vorkehrungen festzulegen, soweit das für den Schutz des Kundenvermögens erforderlich ist.

(5) Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden, die einem Dritten die Möglichkeit geben, über Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden zu disponieren, um Forderungen einzutreiben, die nicht mit dem Kunden oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden in Verbindung stehen, sind unzulässig, es sei denn, sie sind durch das anwendbare Recht eines Drittlands, in dem die Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden gehalten werden, vorgeschrieben.

(6) Ein Rechtsträger hat seine Kunden zu unterrichten, wenn er zum Abschluss von Vereinbarungen, die Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte gemäß Abs. 5 begründen, verpflichtet ist, und seine Kunden auf die mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken hinzuweisen.

(7) Räumt ein Rechtsträger Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte gemäß Abs. 5 in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden ein oder wird ihm mitgeteilt, dass solche Rechte eingeräumt werden, so hat er diese in den Kundenverträgen und in seinen Konten festzuhalten, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögenswerte der Kunden, beispielsweise für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.

(8) Ein Rechtsträger hat Informationen über die Finanzinstrumente und Gelder von Kunden für folgende Stellen zur Verfügung zu halten: die FMA, bestellte Insolvenzverwalter und Verantwortliche für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute. Die zur Verfügung zu haltenden Informationen umfassen insbesondere:

  1. 1. Zugehörige interne Konten und Aufzeichnungen, aus denen die Salden der für jeden einzelnen Kunden gehaltenen Finanzinstrumente und Gelder ohne weiteres erkennbar sind;
  2. 2. wenn Kundengelder von einem Rechtsträger gemäß § 40 gehalten werden, Angaben zu Konten, auf denen die Kundengelder gehalten werden, und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Rechtsträgern;
  3. 3. wenn Finanzinstrumente von einem Rechtsträger gemäß § 39 gehalten werden, Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Dritten;
  4. 4. Angaben zu Dritten, die zugehörige (ausgelagerte) Aufgaben ausführen, und Angaben zu ausgelagerten Aufgaben;
  5. 5. zentrale Mitarbeiter des Rechtsträgers, die an den zugehörigen Prozessen beteiligt sind, einschließlich der Mitarbeiter, die für die Einhaltung der für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden geltenden Anforderungen durch den Rechtsträger verantwortlich sind und
  6. 6. Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten von Kunden relevant sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195434

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