BVwG W103 2216633-1

BVwGW103 2216633-111.5.2023

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W103.2216633.1.00

 

Spruch:

 

W103 2216633-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation und vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Mutter des BF stellte für diesen nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits zuvor hielt sich der BF mit seiner Familie von 2001 bis 2007 in Deutschland auf.

2. Mit Bescheid des BAA vom 11.07.2007, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß §3 Abs. 1 IVm § 34 Abs. 2 AsylG von seinem Vater abgeleitet zuerkannt.

3. Mit Urteil des LG XXXX vom 02.12.2016, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 15 § 142 (1) StGB; §§ 127, 130 (1) StGB; § 229 StGB; § 241e (3) StGB; § 15 StGB § 105 (1) StGB; § 15 § 83 (1) StGB; § 50 (1) Z 2 WaffG; § 127 StGB verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Bestimmung einer dreijährigen Probezeit erfolgte. Dem BF wurde Bewährungshilfe angeordnet.

4. Mit Urteil des BG XXXX vom 18.05.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 127, 229 (1), 241e (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

5. Mit Urteil des LG XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall, § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das OLG XXXX gab einer dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 12.09.2018, Zl. XXXX , teilweise Folge, indem die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre hinabgesetzt wurde.

6. Am 06.11.2018 wurde der BF von einem Organwalter der Regionaldirektion XXXX des Bundesamtes in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei äußerte sich der BF wie folgt:

[…]

LA: Beherrschen Sie die deutsche Sprache hinreichend oder ist der Einsatz des Dolmetschers erforderlich?

VP: Nein, brauchen wir nicht.

 

Anmerkung: EV wird in deutscher Sprache durchgeführt.

 

LA: Wie gut beherrschen Sie die russische und tschetschenische Sprache?

VP: Tschetschenisch kann ich, Russisch jedoch nicht.

 

LA: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen bzw. eingeschränkt in Ihrer Schilderung?

VP: Nein.

 

[…]

 

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu machen?

VP: Ja.

 

LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund?

VP: Ja.

 

LA: Nehmen Sie Medikamente?

VP: Nein.

 

LA: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich?

VP: Meine Mutter, mein Vater ist verstorben, meine Geschwister (6 jüngere Geschwister, fünf Mädchen, ein Junge), Oma, Opa, die anderen Großeltern sind in Deutschland.

 

LA: Wie heißen diese Angehörigen und wie alt sind sie?

VP: XXXX .

 

LA: Wohnen Sie mit Ihrer Familie zusammen?

VP: Ja.

 

LA: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft oder sind Sie verheiratet?

VP: Nein.

 

LA: Haben Sie Kinder oder sind Sie für minderjährige Personen obsorgepflichtig?

VP: Nein.

 

LA: Empfangen Sie irgendwelche Sozialleistungen?

VP: Nein.

Mutter: Er empfängt Waisenpension.

 

LA: Waren Sie in Freiheit berufstätig?

VP: Nein.

 

LA: Haben Sie schon einmal in Österreich gearbeitet?

VP: Nein.

 

LA: Haben Sie noch nie gearbeitet. Warum?

VP: 2016 war ich noch im Poly, dann war das mit meinem Vater, er verstarb, ich dachte dann an längere Zeit an nichts mehr. Es war eine schwere Zeit ich dachte nicht an arbeiten oder so. Ehrlich gesagt hatte ich zu dieser Zeit kein Interesse an Arbeit.

 

LA: Was tun Sie derzeit, um einen Arbeitsplatz zu finden?

VP: Ich war zuletzt im AMS-Kurs und habe bei XXXX nach Arbeit gesucht, kurz vor der Inhaftierung war ich auch dort, kurz danach wurde ich aber inhaftiert.

 

LA: Was ist XXXX ?

VP: Das ist der Kurs in der Straße naher der XXXX .

 

LA: Wann wurden Sie inhaftiert?

VP: Am 1.8.2017

 

LA: Wie viele Bewerbungen haben Sie in den letzten sechs Monaten davor geschrieben?

VP: Ich kann mich leider nicht mehr erinnern.

 

LA: Haben Sie berufliche oder allgemeine Fortbildungen besucht seit Sie in Österreich sind?

VP: Ich habe öfter Praktika gemacht. Als Einzelhandelskaufmann bei XXXX . Ich habe dort reingeschnuppert, es war aber nichts für mich. Eigentlich wäre ich ein Mechaniker, das würde mir gefallen. Es war aber nichts Fixes.

 

LA: Haben Sie in Österreich die Schule besucht?

VP: Ja.

 

LA: Welche und wie lange?

VP: VS XXXX 4 Jahre, NMS XXXX 4 Jahre, 1 Jahr Poly.

 

LA: Können Sie (zB über Ihre Mutter) Zeugnisse vorlegen?

Anm.: VP legt vor Interimsbestätigung.

 

RA: Sollen wir das in Form einer Urkundenvorlage machen?

LA: Ich bitte darum.

 

Verfahrensanordung: Es wird die VAO erteilt, die Zeugnisse binnen 14 Tagen vorzulegen.

 

VP: Das letzte Schuljahr schloss ich negativ ab, da genau zu dieser Zeit das mit meinem Vater passierte, da ging ich nicht mehr zur Schule.

 

LA: Sind Sie in Vereinen aktiv?

VP: Ich ringe. In XXXX heißt der Verein XXXX , wir haben viel mit dem XXXX zu tun.

 

LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit?

VP: Ich treffe mich mit Jungs, spiele Fußball. Treffe Mädchen.

 

LA: Beschreiben Sie mir Ihren Freundeskreis im Inland?

VP: Bevor ich inhaftiert wurde, war mein Freundeskreis nicht so gut. In der HS war mein Freundeskreis noch gut, danach wandte ich mich von den Freunden ab und kam in Kontakt mit nicht so guten Freunden. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Aber ich habe jetzt keinen Kontakt mehr zu diesen Leuten.

 

LA: Welche Verwandten haben Sie in Russland?

VP: Leider keine.

 

LA: Auch keine Cousins, Cousinen, Onkeln oder Tanten?

VP: Nein.

 

LA: Wann waren Sie zuletzt in Russland?

VP: Noch gar nicht.

 

LA: Verfügen Sie über einen russischen Reisepass?

VP: Nein.

 

LA: Wie gut fühlen Sie sich in die Gesellschaft Ihres Heimatlandes noch integriert? Also kämen Sie in bspw. Grosny menschlich zurecht? Sind Sie noch mit Sprache und Kultur vertraut?

VP: Nein, gar nicht, das ist eine ganz andere Kultur, ich wuchs in Europa auf mit anderen Kulturen, Ich weiß nicht, wie ich das sagen soll. Aber dort käme ich gar nicht klar, weil das dort eine komplett andere Lebensweise ist.

 

LA: Wie oft wurden Sie bisher von Gerichten verurteilt?

VP: Drei Mal. Ein Mal auf Probezeit, dann wurde die Probezeit verlängert, jetzt gab es eine Haftstrafe.

 

LA: Im Jahr 2016 wurden Sie vom LG XXXX wegen folgender Delikte verurteilt: Waffenbesitz, Urkundenunterdrückung, Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel. Was sagen Sie dazu?

VP: Eigentlich kann ich mich dazu nicht äußern, außer dass es mir Leid tut. Es war eine Dummheit, das war damals der Freundeskreis.

 

LA: Warum haben Sie das gemacht?

VP: Ich kann das leider nicht beantworten, aus Dummheit, aus….

 

LA: Im Jahr 2017 wurden Sie vom BG XXXX wegen folgender Delikte verurteilt: Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich kann nichts dazu sagen, leider, außer dass es mir Leid tut. Für diese Straftaten habe ich mich schon gerechtfertigt.

 

LA: Zuletzt wurden Sie im Jahr 2018 vom LG XXXX wegen schweren Raubes verurteilt. Was sagen Sie dazu?

VP: Wenn man den Fall etwas besser kennen würde, wüsste man, dass ich nur ein bisschen mit hineingerutscht bin in diese Sache. Meine Opfer tun mir auch leid, aber wenn man ehrlich ist, zu dieser Zeit, mit 16 Jahren…wir haben eigentlich nichtmal selbst realisiert, was wir machen.

 

LA: Konkret haben Sie folgende Tathandlungen gesetzt: 1) Sie haben sich am 23.06.2017 daran beteiligt, einen Kellner unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben, 2) am 28.06.2017 beteiligten Sie sich daran die Trafik in der XXXX unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben, 3) am 09.07.2017 haben Sie sich daran beteiligt, XXXX unter Vorhalt einer Schreckschusspistole auszurauben. Insgesamt wurden also alle Opfer massiv bedroht und einer erheblichen Belastungssituation ausgesetzt. Die Spätfolgen für Opfer von derartiger Schwerkriminalität sind kaum abschätzbar. Davon, dass Sie „hineingerutscht“ sind kann man angesichts der Tatplanung und der Vielzahl an Angriffen nicht reden. Auch waren Sie bereits vorbestraft, was Ihnen eigentlich eine Lehre hätte sein sollen. Was sagen Sie zu Ihren Taten?

VP: Wenn Sie dabei gewesen wären, wüssten Sie, dass es Kindersachen waren. Alleine schon wie wir das gemacht haben, so wie Sie das denken.

 

Anmerkung: Mutter mischt sich erneut ein. LA droht die Verhängung einer Ordnungsstrafe an.

 

RA: Ich möchte anführen, dass mein Mandant ohne Plan vor dem Gasthaus Schmiere stand und die Tat völlig spontan verübt wurde, selbiges betrifft die Trafik in der XXXX er stand auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die Tat führe Herr XXXX alleine durch, ebenso den Waffengebrauch. Zum Herrn XXXX : Da hätte es eine Drogenübergabe von Herrn XXXX an den XXXX geben sollen, wo mein Mandant auch dabei war. Das hätte eine ganz normale Drogenübergabe sein sollen, jedoch wollte XXXX Innerberger nicht bezahlen, daraufhin kam es völlig spontan zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Innerberger und XXXX wo sich mein Mandant spontan mit einem Faustschlag jedoch ohne Anwendung einer Waffe einmischte.

 

LA: Außerdem wurden Sie bereits drei Mal von der LPD XXXX bestraft: 2016 Anstandsverletzung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz, 2018 aggressives Verhalten gegenüber Polizisten, 2017 Schwarzfahren. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich kann dazu nichts sagen, außer dass es mir Leid tut.

 

LA: Warum verstoßen Sie beharrlich gegen die österreichischen Gesetze, bestehlen Leute, rauben und verletzen. Was versprechen Sie sich davon?

VP: Das war das damals mit meinem Freundeskreis, wir sind alle so aufgewachsen. Das ist einfach so passiert. Ich weiß es auch nicht. Ich weiß nicht wie ich Ihnen das erklären soll.

 

LA: Gibt es angesichts Ihrer Vita Hinweise darauf, dass Sie sich hinkünftig wohlverhalten werden?

VP: Wenn ich aus der Haft entlassen bin habe ich gleich einen Job und arbeite als Hilfsarbeiter bei der Bausanierung, ich habe dann schonmal gar keine Zeit. Zweitens starb damals mein Vater und ich realisierte nicht, welche Verantwortung ich mit 6 jüngeren Geschwistern und einer allein erziehenden Mutter habe, die ganze Verantwortung liegt jetzt auf mir. Die Haft hat mir gezeigt, dass ich alles richtig verarbeiten und realisieren muss, ich habe dann auch keine Zeit mehr. Ich will es aber selbst auch nicht mehr, egal ob ich Zeit hätte oder nicht.

 

LA: Wo fangen Sie an zu arbeiten?

VP: Als Hilfsarbeiter bei der Bausanierung.

 

Anmerkung: RA legt vor:

- Einstellungsbestätigung XXXX Bausanierung, Nettogehalt ca. EUR 1.300,--

 

Da das Schriftstück noch für das Strafverfahren benötigt wird, wird es dem RA nach Durchsicht zurückgestellt, und es wird dem BFA im Zuge der Urkundenvorlage übermittelt.

 

LA: Wurde Ihnen der Asylstatus im Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen zuerkannt?

VP: Das weiß ich nicht.

 

LA: Frage an Mutter: Sind Sie damals aufgrund der Tschetschenienkriege geflohen?

Mutter: Ja, das war als der zweite Krieg ausbrauch, mein Sohn war einen Monat alt, als wir ausreisten.

 

LA: Gibt es etwas, was Sie mir zu Ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft sagen wollen?

VP: Nein, eigentlich nicht. Das, was ich sagen wollte, habe ich gesagt.

 

LA: Seit wann sind Sie in Österreich?

VP: Über zehn Jahre schon.

 

LA: Seit wann haben Sie Asyl?

VP: Das weiß ich leider nicht.

 

LA: Was würde passieren, wenn Sie nach Russland abgeschoben werden würden?

VP: Was mit mir passieren würde? Ich hätte dort keine Überlebenschance, ich spreche die Sprache nicht, ich habe dort keinen. Ich würde dort nicht überleben.

 

LA: Hätten Sie auch die Angst, dass Sie von russischen oder tschetschenischen Behörden verfolgt werden? Oder hätten Sie nur Angst aufgrund Ihrer fehlenden sozialen Integration in Russland keine Chance zu haben?

VP: Bitte fragen Sie das meine Mutter. Ich habe mich damit noch nie befasst.

 

LA: (Frage an Mutter) Mit welchen Problemen wäre Ihr Sohn im Falle einer Rückkehr nach Russland konfrontiert? Würde der Staat ihn verfolgen oder hätte er ausschließlich Probleme, weil er die Sprache nicht kann und keine Angehörigen hat?

Mutter: Ob mein Sohn verfolgt wird oder nicht weiß ich nicht, wird er abgeschoben weiß ich nicht, wie die Behörden darauf reagieren. Ich lebe schon seit 18 Jahren hier. Ich bin dort geboren und aufgewachsen und will nicht dorthin zurück. Er ist hier aufgewachsen. Es ist doch klar, dass er nicht dorthin möchte. Alle Verwandten sind hier. Es gibt nichts, was uns noch mit der Heimat verbindet. Ich brauche ihn hier in meiner Nähe.

 

LA: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor?

VP: Ja, ich hoffe, dass ich bald bedingt entlassen werde und dann…auf jeden Fall arbeiten gehen, auf meine Familie schauen, das ist bis jetzt das Wichtigste für mich, wenn es geht, dass ich noch eine Lehre finde, das ist zwar schwer, aber nicht unmöglich, wenn ich eine Lehre fände, würde ich die sofort beginnen, wenn nicht dann würde ich sofort auch als Hilfsarbeiter anfangen. Mit meinem Freundeskreis habe ich ohnehin nichts mehr zu tun. Dadurch, dass mein Vater verstorben ist, ist es für meine Mutter mit 6 jüngeren Geschwistern auch nicht leicht, wenn ich jetzt auch nicht da bin. Leider sah ich das vor der Haft noch nicht so.

 

LA: Gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung ist das BFA angehalten, ein Einreiseverbot zu verhängen. Für die Frist des Einreiseverbotes ist eine Einreise in den Schengenraum untersagt. Angesichts Ihrer Vorstrafen kann das Einreiseverbot bis zu 10 Jahre betragen. Was sagen Sie dazu?

VP: Dass das nicht schön ist.

LA: Ihnen werden landeskundliche Feststellungen zur Russischen Föderation übergeben. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese dient zusätzlich der Entscheidungsfindung und Würdigung Ihres Vorbringens. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden, wird auf Folgendes hingewiesen:

§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330).

VP: Mein RA nimmt das LIB mit.

 

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas sagen?

VP: Nein, leider.

 

LA: (Frage an gesetzliche Vertreterin) Wollen Sie noch Schlussworte sagen oder einen Antrag stellen?

Mutter: Ich möchte noch sagen, dass es in Russland und Tschetschenien keine Stabilität gibt. Ich bin dort geboren und habe dort gewohnt, ich möchte nicht dorthin zurück.

 

LA: (Frage an den RA) Gibt es von Ihrer Seite Schlussworte, Fragen an den Mandanten oder Anträge?

RA: Ich hätte noch ein paar Fragen.

 

RA: Du hast gesagt, du glaubst, du bist vor ca. 10 Jahren nach Österreich gekommen. Wo warst du vorher?

VP: Deutschland.

 

RA: Weißt du, wie alt du warst, als du nach DE kamst?

VP: Ich war ein paar Monate alt, ich weiß es nicht mehr genau.

 

RA: Wie gut ist dein Tschetschenisch? Kannst du sprechen und schreiben?

VP: Ich kann sprechen, schreiben kann ich nicht perfekt.

 

RA: Wann genau starb dein Vater?

VP: 25.4.2016

 

RA: Warst du vor dem Tod deines Vaters straffällig?

VP: ja, es waren Kleinigkeiten.

 

RA: War da etwas mit einer Behörde oder der Polizei? Oder hat man dich nicht erwischt?

VP: Man hat mich erwischt, aber es waren nur Kleinigkeiten. Es war kein Raub oder so etwas.

 

RA: Wie lange dauerte es für dich, bis du den Tod deines Vaters verarbeitet hast?

VP: Wenn ich ehrlich bin habe ich den immer noch nicht verarbeitet, es ist ja erst 2 Jahre her, er war eine sehr wichtige Person in meinem Leben, mit der ich auch sehr viel zu tun hatte, zB dass er mich zum Sport fährt, er hat mich nie alleine hingelassen, es war immer ein enger Kontakt. Seinen Tod habe ich bis heute nicht verarbeitet.

 

RA: Du sagtest, du hättest früher in der Schule einen guten Freundeskreis gehabt und dann einen schlechten Freundeskreis bekommen. Kannst du das zeitlich einordnen? War das vor oder nach dem Tod deines Vaters?

VP: Vor dem Tod meines Vaters hatte ich nur mit meinen Freunden vom Ringen zu tun. In der Zeit als das mit meinem Vater passierte, also davor, fing es an, dann wurde es grob. Meine Interessen haben sich ganz anders entwickelt.

 

RA: Du sagtest, du hast 6 jüngere Geschwister. Fühlst du dich aus heutiger Sicht als eine Art Ersatzvater?

VP: Ja, sicher. Meine Geschwister und meine Familie sind zur Zeit das wichtigste für mich. Ich habe vorher nicht realisiert, wie wichtig das ist, wir waren auch gewohnt, dass er alles erledigt. Seit er weg ist, ist das nicht nur meine Verantwortung, sondern die Geschwister erwarten das auch von mir.

 

RA: Hast du auch vor, mit deinen jüngeren Geschwistern zu lernen und Sachen zu unternehmen?

VP: Das wird auf jeden Fall so sein, das habe ich wegen meiner Freunde früher verpasst. Das wird das erste sein, wenn ich draußen bin. Dass ich mit ihnen lerne und für sie da bin, egal ob es ums Lernen, ums Einkaufen geht..

 

RA: Du hast eine Einstellungszusage und wirst Geld verdienen. Wirst du das Geld für dich alleine verwenden oder wirst du deine Mutter und Geschwister damit unterstützen?

VP: Ich werde damit meine Mutter und meine Geschwister unterstützen.

 

RA: Die Kosten des Strafverfahrens waren für deine Mutter beträchtlich, weil du immer Wahlverteidiger hattest. Wirst du versuchen, deine Mutter diese Kosten zurückzuerstatten?

VP: Ja.

 

LA: (Frage an RA) Wollen Sie noch Schlussworte sprechen oder Anträge stellen?

RA: Nein.

 

Mutter: Ich brauche meinen Sohn hier. Mein Mann ist nicht mehr am Leben, ich habe sechs kleine Kinder. Ich hatte einen sehr guten Mann. Er trank weder noch rauchte er. Er war für seine Familie immer da. Ohne meinen Mann habe ich es sehr schwer. Meine neunjährige Tochter, die XXXX , sie leidet an Epilepsie und braucht täglich Medikamente. Ich habe es ohne meinen Sohn schwer und brauche ihn. Das, was er gemacht hat, passt zu ihm gar nicht. Als sein Vater verstarb, rauchte er etwas. Als das passierte, kam er nicht mehr nach Hause, ich habe ihn drei Tage mit der Polizei in ganz XXXX gesucht. Wenn er das nicht geraucht hätte, wäre er gar nicht hier. Er versteht alles und ist schlau. Er ist gut erzogen worden. Lernen, Sport treiben, wieder heim.

 

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift zum Gegenlesen vorgelegt und Sie haben danach die Möglichkeit Einwendungen vorzubringen oder etwas richtig zu stellen.

VP: Passt.

 

Anm.: Die Niederschrift wird von der VP sowie vom RA gegengelesen.

 

LA: Haben Sie nun nach dem Gegenlesen Fragen bzw. Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

RA: Nein.

 

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Niederschrift und die Rückübersetzung!

 

Anm.: VP und RA wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.

[…]

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 11.07.2007, Zl. XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Das Bundesamt stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und führte aus, dass dem BF im Jahr 2007 abgeleitet von seinem Vater der Asylstatus zuerkannt worden sei. Grund für die Asylgewährung hinsichtlich seines Vaters sei gewesen, dass dieser für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Die Eltern des BF seien aufgrund seines pro-tschetschenischen Engagements immer wieder von den Behörden befragt worden. Als die Säuberungen stattgefunden hätten, sei der Vater des BF gefoltert worden. Der Vater des BF sei verfolgt worden, weil man ihm eine Nahebeziehung zum tschetschenischen Widerstand unterstellt habe. Der Herkunftsstaat des BF habe sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Auch gegen den Vater des BF wäre ein Asylaberkennungsverfahren zu führen, doch sei dieser im April 2016 bereits verstorben. Der BF habe außerdem ein schweres Verbrechen begangen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF ein schweres Verbrechen begangen habe, weil er wegen schweres Raubes verurteilt worden sei und dies ein schweres Verbrechen darstelle. Da der BF diese (im Bescheid näher zitierten) Taten begangen habe, sei die Strafdrohung nach dem JGG zu halbieren gewesen. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, wobei nach der Judikatur bei einer verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werde. Vor dem Hintergrund der Angaben des BF würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Der BF verfüge über seine Mutter und seine 6 Geschwister in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass dem BF nicht viel an der Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltserlaubnis liege, zumal er sich diesfalls nach seinen ersten Verurteilungen wohlverhalten hätte. Umstritten sei eine gewisse Integration des BF (Deutschkenntnisse, Arbeitsplatz). Aufgrund der Schwere der Straftaten des BF überwiege das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation sei zulässig und das spruchgemäß erlassene Einreiseverbot notwendig sowie verhältnismäßig.

8. Mit Schriftsatz vom 05.03.2019, eingebracht am 07.03.2019, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 21.02.2019, Beschwerde im vollen Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Beweiswürdigung, gegen den im Spruch ersichtlichen Bescheid erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt kurz dargestellt und insbesondere dazu ausgeführt, dass der BF keinesfalls versuche seine Straftaten zu bagatellisieren, er bedauere seine Straftaten und wolle sich bei den Opfern aufrichtig entschuldigen. Durch den angefochtenen Bescheid werde dem BF die Möglichkeit genommen sich zu beweisen. Er habe umgehend nach seiner Haftentlassung eine Arbeit angefangen und sich seit geraumer Zeit auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was von der belangten Behörde nicht einbezogen werde. Diese unterlasse es auch die Entscheidung einer einzelfallbezogenen Betrachtung zu unterziehen, sondern berufe sich geradewegs auf „Stehsätze“. Überprüfe man den Fall des BF im Detail, sei es ersichtlich, dass dieser sich in wesentlichen Punkten von den „üblichen“ Fällen, respektive auch den verurteilten Straftätern, unterscheide.

Wie bereits vorgetragen, habe der BF am 25.04.2016, im Alter von gerade einmal XXXX Jahren, seinen Vater durch einen Verkehrsunfall verloren. Er habe seine wichtigste Bezugsperson verloren und sei in ein Loch gefallen. Der BF sei unreif, mitten in der Pubertät und plötzlich mit einer Tatsache konfrontiert gewesen, mit der er nicht umgehen habe können. Der BF habe nicht die persönliche Reife besessen, um mit einem solchen Schicksalsschlag umgehen zu können. Durch diese Antriebslosigkeit habe der BF schulische Probleme bekommen und sei in einen Freundeskreis geraten, der diesem nicht zum Wohl gereicht habe. Außerdem sei der BF mit Drogen in Kontakt geraten, wodurch sich seine Situation neuerlich drastisch verschlimmert habe. Mit dieser Clique habe der BF dann die Raubfakten begangen. Von ihnen habe er sich inzwischen vollständig abgewandt. Dem BF sei bewusst, dass Raubfakten zu den schwersten Strafdelikten gehören würden, weshalb er zu Recht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei. Die Strafreduktion sei insbesondere deshalb erfolgt, weil das Rechtsmittelgericht den Tatbeitrag des BF, im Vergleich zu seinen Mittätern, als weniger schwer angesehen habe. Dem BF sei bereits nach ca. 17 Monaten, im Jänner 2019, die Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt worden. Diese wäre ihm wohl nicht zu Teil geworden, wenn er ein Schwerkrimineller wäre. Der BF wolle noch anmerken, ohne seine Raubtaten zu bagatellisieren, dass es sich nicht um „klassische“ Raubtaten gehandelt habe. Diese seien durchwegs jugendliche „Blödheiten“ ohne Bereicherungsstreben und ohne besondere Gewaltbereitschaft gewesen. Der BF habe auch nie, bis auf einen Fußtritt zum Faktum „ XXXX “ Gewalt angewendet. Den Empfängerhorizont beim Opfer habe er nicht bedacht und sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Überfälle nicht wissen könne, dass der BF keine Gewalt anwenden wolle, weshalb seine Opfer Angstzuständen ausgesetzt gewesen seien. Bei 2 Raubüberfällen sei der BF lediglich Schmiere gestanden und nie mit einem Opfer in Verbindung getreten. Auch von der – ohnehin bescheidenen Beute – habe der BF nichts lukriert. Sie hätten keine Bereicherungsabsichten gehabt, sondern die Taten, so beschämend es klingen möge, aus purer Blödheit und zum Zeitvertreib begangen. Alle Straftaten seien spontan, nicht geplant erfolgt. Zum dritten Raubfaktum habe der BF einen Fußtritt zu verantworten. Dies jedoch zu seinem Zeitpunkt, als der unmittelbare Täter die Beute längst an sich genommen habe, was neuerlich zeige wie weltfremd und unnötig sie agiert hätten. Keinesfalls rechtfertige dies die Körperverletzung.

Der BF habe sein Geburtsland Tschetschenien im Alter von einem Jahr bereits verlassen, weil seine Eltern wegen des Tschetschenienkrieges einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Zunächst seien sie in Deutschland gewesen und ca. 5 Jahre später nach Österreich gekommen, wo dem BF und seiner Familie Asyl gewährt worden sei. Der BF habe nie eine andere Heimat gehabt, als (vormals Deutschland) und seit 12 Jahren Österreich. Der BF habe 6 jüngere Geschwister, welche größtenteils in Österreich zu Welt gekommen seien und mit dem BF sowie seiner Mutter in XXXX leben würden. Der Lebensmittelpunkt des BF sei immer Österreich gewesen, hier habe der BF Familie. Der BF habe seine gesamte Schulzeit in Österreich abgeschlossen, er spreche fließend Deutsch, was er als seine Muttersprache betrachte. Die russische Sprache beherrsche der BF wenig, die Schrift gar nicht. Das Land kenne der BF überhaupt nicht und habe er dort auch keine Verwandtschaft. Der BF wüsste daher nicht wohin er gehen solle. Sofern die belangte Behörde feststelle, dass tschetschenische Familien sehr groß seien und es immer noch irgendwo Verwandte gebe, sei dies gegenständlich nicht der Fall – der „Rest“ seiner Verwandtschaft lebe mittlerweile in Deutschland. Der BF hätte schon längst um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen können, weil er seit geraumer Zeit alle Voraussetzungen erfülle.

Unrichtig sei, dass der BF die tschetschenische Sprache beherrsche. Deutsch sei die Muttersprache des BF, Tschetschenisch beherrsche der BF nur beiläufig, in Schrift gar nicht. Eine Lageänderung in Tschetschenien sei nicht im ausreichenden Ausmaß eingetreten, sodass ein Aberkennungsverfahren von Amts wegen nicht zulässig sei und komme dem BF auch die Ablaufhemmung nach § 7 Abs. 3 AsylG zugute. Die Feststellung, wonach der BF mit der tschetschenischen Kultur vertraut sei, sei für diesen nicht nachvollziehbar, weil er sich in Tschetschenien nur bis zu seinem 1. Lebensjahr aufgehalten habe und danach nie wieder dort gewesen sei. Wenn festgestellt werde, der BF sei in Tschetschenien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, zeige nur wie wenig sich die belangte Behörde mit der Lage ebendort auseinandergesetzt habe. Als ältester Sohn seines Vaters wäre der BF geradezu prädestiniert solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und wüsste er nicht, weil er weder das Land kenne, noch über Bezugspersonen vor Ort verfüge, wie er sich den Repressalien erwehren könnte. Dass der BF keinen Freundeskreis in Österreich habe, sei schlicht aktenwidrig, weil sich sein Freundeskreis überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern zusammensetze. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass der BF in den tschetschenischen Kulturkreis integriert wäre. Der BF und seine Familie, würden seit dessen Kindheit nach westeuropäischen Grundsätzen leben.

In der Folge wurde hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des BF nicht das Ausmaß der geforderten Schwere von §§ 6 und 7 AsylG erreichen würden. Der BF habe die Taten als Jugendlicher in einem sehr komprimierten Zeitraum begangen, welche durch einen persönlichen Schicksalsschlag ausgelöst worden seien. Sofern die belangte Behörde den Waffeneinsatz thematisiere, sei zu entgegen, dass der BF keine Waffe gehabt habe und diese von seinen Mittätern auch nie eingesetzt worden sei. Weder vor, noch nach des persönlichen Schicksalsschlages sei der BF mit der österreichischen Rechtsordnung auch nur annähernd in Konflikt geraten. Er sei schockiert, dass die belangte Behörde den BF als gemeingefährlichen Straftäter qualifiziere, was diesem nur neuerlich vor Augen führe, dass er kein faires Verfahren gehabt habe.

Dem BF hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, ihm drohe ebendort Gewalt und Repressalien. Da dieser Status ohnehin nur befristet ausgestellt werde, wäre dies für den BF eine willkommene Gelegenheit, um beweisen zu können, dass sein strafrechtliches Verhalten ein einmaliger „Ausrutscher“ ausgelöst durch einen Schicksalsschlag verbunden mit mangelnder Reife gewesen sei und sich der BF sehr wohl im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung verhalten könne. In dieser Zeit könnte der BF auch ein längeres Beschäftigungsverhältnis nachweisen.

Es würden jedenfalls berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, um dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55-57 AsylG zu erteilen. Er lebe seit 12 Jahren in Österreich, habe nur hier die Schule besucht und sei Deutsch seine Muttersprache. Seine Mutter und 6 jüngere Geschwister würden mit dem BF in einer Wohnung leben. Diese seien auf die Unterstützung des BF dringend angewiesen, dieser sei eine Art „Vaterersatz“. Der BF habe keine familiären Bindungen in Tschetschenien und habe sich der BF dort nie aufgehalten. Der BF sei gerade einmal XXXX Jahre alt und habe auch am Arbeitsmarkt, mangels entsprechender Ausbildung, keine Chance. Einem Drittstaatsangehörigen sei von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, den der BF hiermit ausdrücklich stelle, ein „Aufenthaltstitel plus“ zu gewähren, wenn dies zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens erforderlich sei. In Anbetracht dessen, dass der BF seit fast 2 Jahrzehnten hier mit seiner Familie lebe, erfülle er diese Voraussetzungen.

Seine Abschiebung und das 10-jährige Einreiseverbot würde für den BF bedeuten, dass er aus seinem gesamten Familienverbund gerissen werde. Anschließend wurde auf Judikatur des VwGH hingewiesen und die Ausführungen zu den Straftaten und den Familienverhältnissen des BF wiederholt. Aktuell gehe der BF einer aufrechten Beschäftigung nach und werde dies auch künftig beibehalten.

Ergänzend wolle der BF ausführen, dass das mit 10 Jahren verhängte Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch und entsprechend herabzusetzen sei. Dies würde bedeuten, dass der BF völlig von seiner Familie entfremdet und den Bezug zu dieser verlieren würde. Gegebenenfalls ersuche der BF das Einreiseverbot herabzusetzen.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 28.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 29.05.2019 wurde die Verständigung der (voraussichtlichen) Entlassung des BF am 01.07.2019 vorgelegt.

11. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 13.08.2020 wurde ein E-Mail der LPD XXXX über aggressives Verhalten des BF vorgelegt.

12. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 01.10.2020 wurde eine Meldung der LPD XXXX vorgelegt, wonach der BF mit einem Schlagring sowie einem Grinder mit Cannabisanhaftungen betreten wurde. Der Abschluss-Bericht der LPD XXXX dazu vom 10.11.2020 wurde dem BVwG am 19.11.2020 übermittelt.

13. Am 16.10.2020 wurde gegen den BF wegen §§ 142, 143 StGB Anklage erhoben.

14. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 11.01.2021 wurde der Abschluss-Bericht der LPD XXXX 05.01.2021 übermittelt, wonach der BF mit einem Butterfly-Messer trotz aufrechtem Waffenverbot betreten wurde.

15. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 14.07.2021 wurde der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom 13.07.2021 übermittelt, wonach der BF mit einem Grinder und Anhaftungen von Cannabiskraut sowie 0,14 Gramm Cannabiskraut, „XANOR“, einem psychotropen Stoff und einem Springmesser betreten wurde. Der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom 26.10.2021 an die StA XXXX wurde dem BVwG am 27.10.2021 übermittelt.

16. Mit Urteil des LG XXXX vom 01.12.2021, Zl. XXXX wurde der BF wegen § 142 Abs. 1 StGB und wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (Butterfly-Messer) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf, er habe einen Schlagring besessen, wurde der BF freigesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG Linz vom 11.07.2022, Zl. XXXX , teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung des § 43 Abs 1 StGB die Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

17. Mit Verständigung vom 28.07.2021 teilte die StA XXXX mit, wegen §§ 27 (1) Z 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 30 (1) 2. Fall SMG von der Verfolgung zurückgetreten zu sein.

18. Am 25.07.2021 wurde der BF wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten), § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührliche Lärmerregung) angezeigt und festgenommen. Wegen dieser Delikte erging am 25.07.2021 gegen den BF ein Straferkenntnis, wobei der BF zu einer Verwaltungsstrafe von EUR 633,76,- verurteilt wurde.

19. Mit Information im Beschwerdeverfahren vom 26.01.2022 wurde der Abtretungs-Bericht der LPD XXXX vom 27.12.2021 übermittelt, wonach der BF mit 7,3 Gramm Cannabiskraut und einem gebrauchten Joint mit 1,5 Gramm Cannabiskraut betreten wurde.

20. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W103 am 05.10.2022 neu zugewiesen.

21. Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 übermittelte das BVwG dem BF und der belangten Behörde das aktuelle LIB zur Russischen Föderation vom 10.10.2022 und räumte dem BF Gelegenheit ein, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

22. Mit Äußerung vom 07.11.2022 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor, nunmehr in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu sein, einer aufrechten Beschäftigung nachzugehen und sich seit Jahren im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bewegen. Den Behörden sei ohnehin bekannt, dass in der Russischen Föderation Krieg herrsche und das Ende derzeit nicht absehbar sei. Die Abschiebung in ein Kriegsgebiet würde eine Verletzung gegen die EMRK darstellen.

23. Mit beschwerdeseitiger Urkundenvorlage und Äußerung vom 31.01.2023 wurde für den BF ein Dokument (inkl. Deutscher Übersetzung) vorgelegt, bei welchem es sich um einen Einberufungsbefehl handeln soll und wurde darauf hingewiesen, dass dieser Nachbarn übergeben worden sei, welche für eine Weiterleitung an die Mutter des BF gesorgt hätten. Die Mutter des BF habe diesem den Einberufungsbefehl formlos übergeben, weshalb die Mutter des BF keine Veranlassung darin gesehen habe das Briefkuvert aufzuheben.

24. Dieses Dokument wurde dem BVwG mit Begleitschreiben der belangten Behörde vom 09.02.2023 im Original übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF wurde in XXXX in Tschetschenien geboren. Er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 15.05.2007, als Minderjähriger mit seinen Eltern und seinen, zum damaligen Zeitpunkt, beiden mj. Schwestern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hielt sich der BF von 2001 bis zu seiner Einreise nach Österreich mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 11.07.2007, Zl. XXXX , wurde dem BF Asyl im Familienverfahren gem. § 34 Abs 2 AsylG 2005 von seinem Vater, XXXX , gewährt. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des ehemaligen BAA vom 05.06.2007, Zl. XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem lag zugrunde, dass der Vater des BF für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Die Eltern des Vaters des BF seien aufgrund dessen pro-tschetschenischen Engagements immer wieder von den Behörden befragt worden. Als die Säuberungen stattgefunden hätten, habe man den Vater des BF gefoltert. Zusammengefasst sei der Vater des BF von den russischen Behörden verfolgt worden, da ihm diese einen Nahebezug zum tschetschenischen Widerstand unterstellt hätten.

1.2. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen den BF auf:

01) LG XXXX vom 02.12.2016 RK 02.12.2016

§ 50 (1) Z 2 WaffG

§ 229 StGB

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

§ 15 StGB § 83 (1) StGB

§ 127 StGB

§ 241e (3) StGB

Datum der (letzten) Tat 09.11.2016

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

zu LG XXXX RK 02.12.2016

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 01.10.2020

 

02) BG XXXX vom 18.05.2017 RK 23.05.2017

§ 229 (1) StGB

§ 127 StGB

§ 241e StGB

Datum der (letzten) Tat 18.11.2016

Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu BG XXXX RK 23.05.2017

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 25.01.2018

03) LG XXXX vom 25.01.2018 RK 12.09.2018

§§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB § 12 3. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 12.07.2017

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG XXXX RK 12.09.2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.07.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 20.05.2019

zu LG XXXX RK 12.09.2018

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 21.09.2020

 

04) LG XXXX vom 01.12.2021 RK 11.07.2022

§ 142 (1) StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 04.07.2021

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Mit Urteil des LG XXXX vom 01.12.2021, XXXX , bzw. des OLG XXXX vom 11.07.2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit weiteren Mittätern im Juni 2017 durch Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht des Opfers, diesem ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 280,-, ein Hoverboard im Wert von EUR 299,-, eine G-Shock-Uhr im Wert von EUR 129,-, eine Ladestation im Wert von EUR 20,- sowie Bargeld von EUR 25,- mit dem Vorsatz wegnahm sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Darüber hinaus hat der BF am 04.07.2021 eine Waffe, nämlich ein nach dem WaffG verbotenes Messer, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Die 3 einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und offener Probezeit sowie, dass das Raubopfer in Form einer Prellung am Körper verletzt wurde, sich einer Tätermehrheit gegenübersah und in heimtückischer Art und Weise zum Öffnen der Wohnungstür gebracht wurde, wurden als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen, dass Alter unter 21 Jahren und die teilweise geständige Verantwortung.

Mit Urteil des LG XXXX vom 25.01.2018, XXXX , bzw. mit Urteil des OLG XXXX vom 12.09.2018, Zl. XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes, teils als Beitragstäter, teils als unmittelbarer Täter nach den §§ 142, 143 Abs. 1 2. Fall, 12 3. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zusammenwirken mit Mittätern im Juni 2017 einem Gastwirt einer näher genannten Gaststätte eine Kellnerbrieftasche samt Bargeld von EUR 1.000,- als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplanes und Leisten von Aufpasserdiensten wegnahm, wobei der unmittelbare Täter unter Verwendung einer Maskierung eine Schreckschusspistole auf den Gastwirt richtete, die Waffe repetierte und sinngemäß „das ist ein Überfall, Geld her“ das Geld forderte. Darüber hinaus hat der BF ebenfalls im Juni 2017 mit weiteren Mittätern der Angestellten einer Trafik Bargeld von EUR 2.100,- sowie zumindest zwei Packungen Zigaretten als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplanes und Leisten von Aufpasserdiensten weggenommen, wobei die unmittelbaren Täter die Trafik betraten, einer von ihnen die Schreckschusspistole auf die Angestellte richtete und Geld forderte, während ein weiterer Mittäter die Türe aufhielt und die Angestellte aufforderte schneller zu tun. Des Weiteren hat der BF als unmittelbarer Täter im Zusammenwirken mit Mittätern im Juli 2017 einem Dritten zumindest 20g Marihuana, eine Geldbörse samt Bargeld von EUR 20,-, ein Mobiltelefon, verschiedene Schlüssel und Zigaretten unbekannten Wertes weggenommen, indem einer der Mittäter die Schreckschusspistole repetierte und diese gegen das Gesicht des Opfers richtete und der BF dem Opfer einen Stoß mit dem Knie in das Gesicht versetzte, dieses zu Boden warf und ein Messer vorhielt.

Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Qualifikation durch die Anwendung von Gewalt, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, welche eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des BF indiziere, die unmittelbare Gewaltanwendung durch das Versetzen eines Kniestoßes und das Vorhalten eines Messers gewertet, als mildernd die geständige Verantwortung und die teilweise Tatbegehung als Beitragstäter in untergeordneter Rolle.

Der BF wurde am 01.08.2017 festgenommen und befand sich bis zu seiner Verurteilung am 25.01.2018 in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft. Am 01.07.2020 wurde der BF bedingt aus der Haft entlassen. Seit seiner Entlassung wurde der BF mehrfach mit Marihuana und zweimal mit einem nach dem WaffG verbotenen Messer betreten, obwohl gegen diesen ein aufrechtes Waffenverbot besteht. Am 25.07.2021 wurde der BF wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten), § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WLSG (Verletzung des öffentlichen Anstands und ungebührliche Lärmerregung) angezeigt und zu einer Verwaltungsstrafe von EUR 633,76,- verurteilt.

Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben sowie fremdes Vermögen dar, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit, insbesondere im Bereich Raubüberfälle, zu prognostizieren ist.

1.3. Der BF ist im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF hat keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation. Der BF beherrscht Tschetschenisch nur in Sprache, nicht in Schrift. Der BF spricht kein Russisch.

Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten.

1.4. Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet. Er verfügt über seine Mutter und 6 Geschwister ( XXXX ) im Bundesgebiet, welche allesamt über den Status von Asylberechtigten verfügen. Der Vater des BF ist im April 2016 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Der BF lebt mit seinen beiden ältesten Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt. Seine übrigen Geschwister leben in einem vom BF getrennten Haushalt mit der Mutter des BF. Der BF führt eine Beziehung mit einer schweizer Staatsbürgerin, XXXX , geb. XXXX , mit welcher kein gemeinsamer Haushalt besteht.

Der BF hat in Österreich die Volksschule und die Mittelschule besucht, wo er den Pflichtschulabschluss erworben hat. Anschließend hat der BF ein Jahr das Polytechnikum besucht, welches er nicht positiv abgeschlossen hat. Der BF hat sich sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, jedoch keine weitergehende Ausbildung abgeschlossen. Seit 07.12.2021 ist der BF als Arbeiter erwerbstätig. Bereits zuvor war der BF von 16.03.2021 bis 31.03.2021, von 30.11.2020 bis 09.12.2020, von 21.10.2019 bis 10.12.2019, von 15.01.2019 bis 30.04.2019 und von 15.04.2019 bis 13.09.2019 als Arbeiter erwerbstätig. Demgegenüber hat der BF zwischenzeitig immer wieder, insgesamt etwa 18 Monate lang Arbeitslosengeld bezogen. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er hat einen Freundeskreis im Bundesgebiet

1.5. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

„COVID-19-Situation

Letzte Änderung: 01.09.2022

In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).

Moskau:

In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).

Tschetschenien:

In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022).

Dagestan:

Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022).

[…]

1. Politische Lage

Letzte Änderung: 06.10.2022

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).

Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).

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Tschetschenien

Letzte Änderung: 29.08.2022

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).

Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).

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Sicherheitslage

Letzte Änderung: 01.09.2022

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).

Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).

Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot).

Quelle: ACLED o.D.

Quelle: ACLED o.D.

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Nordkaukasus

Letzte Änderung: 01.09.2022

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

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Rechtsschutz/Justiz

Letzte Änderung: 21.04.2022

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).

Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).

Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).

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Tschetschenien und Dagestan

Letzte Änderung: 02.03.2022

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 01.09.2022

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).

Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).

Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 29.08.2022

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).

Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).

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Korruption

Letzte Änderung: 16.11.2021

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 3.3.2021). Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2020). Die meisten Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind oft nur symbolischer Natur. Korruptionsvorwürfe der politischen Elite gelten als Instrumente in Machtkämpfen (BTI 2020). Zu den Formen von Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördenkorruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

Der Oppositionspolitiker Alexej Nawalny dokumentiert regelmäßig Korruptionsfälle auf höchster politischer Ebene, ohne dass die staatlichen Strukturen darauf reagieren (BTI 2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung. 2020 nimmt Russland im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International den 129. Platz von 179 ein (GIZ 1.2021a).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung 'Kommersant' den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 6.2021). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).

Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 2.2.2021). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau ausgeflogen. Alle vier standen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018). Wladimir Wassilews Ernennung [zum Republiksoberhaupt von 2018-2020] bekräftigt die Bedeutung von Dagestan für den russischen Staat und die Tatsache, dass Putin nicht länger bereit ist, die von den Subventionen abgezogenen Mittel zu ignorieren (PONARS Eurasia 11.2018). Der Nachfolger Wassilews ist Sergej Melikow. Dieser war davor Vertreter der Region Stawropol im Föderationsrat (BPB 26.10.2020). […]

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 10.10.2022

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Nach der derzeitigen Gesetzeslage muss eine Einberufung dem Einzuberufenden persönlich gegen Unterschrift übergeben werden. Seit 2018 gibt es einen Gesetzesentwurf, wonach die persönliche Übernahme durch die Absendung eines eingeschriebenen Briefes ersetzt werden soll (ÖB 17.5.2022).

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 18.8.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 wird ab 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (RI 4.7.2020).

Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2021). Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. USD 25 [ca. EUR 25] pro Monat, wohingegen Vertragssoldaten ca. USD 1.100 [ca. EUR 1.094] erhalten (MT 23.5.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (ISW 5.3.2022). Jedoch im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts oder einer Generalmobilmachung könnten Neueinberufene oder mobilisierte Reservisten sofort zum Einsatz kommen (ISW 5.3.2022; vgl. EUAA 5.4.2022).

Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Nach Angaben von Verteidigungsminister Schojgu werden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Reservisten dürfen ihren Wohnort nicht mehr verlassen (Standard 22.9.2022; vgl. Kremlin.ru 14.7.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: Pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumt Fehler bei der bisherigen Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung. Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung zehntausende Männer Russland verlassen haben (WP 28.9.2022).

Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022). Gemäß Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Das Kriegsrecht wurde bislang nicht verhängt (Tass 21.9.2022).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021).

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Wehrersatzdienst

Letzte Änderung: 30.08.2022

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, wo die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (Rostrud o.D.).

Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens 6 Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RI 31.7.2020). NGOs können die Gesamtanzahl von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildiensts nicht einschätzen (EBCO 21.3.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts werden regelmäßig abgelehnt (EUAA 5.4.2022; vgl. EBCO o.D.). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RI 31.7.2020). Mit Stand Februar 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 1.138 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.2.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von max. RUB 80.000 [ca. EUR 1.320] oder in der Höhe von max. 6 Monatseinkommen oder max. 480 Stunden Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten (RI 25.3.2022; vgl. ÖB 30.6.2021).

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Desertion/Wehrdienstverweigerung

Letzte Änderung: 10.10.2022

 

Desertion:

Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Militärdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren geahndet. Wer zum ersten Mal desertiert ist, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge außergewöhnlicher Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von max. 10 Jahren geahndet (RI 25.3.2022). Am 24.9.2022 wurde § 338 StGB folgendermaßen ergänzt: Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach sich (RI 24.9.2022). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden (ÖB 17.3.2022). Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen 2 Wochen bei den Militärkommissariaten zu erscheinen, um sich aus der Wehrkartei streichen zu lassen, falls sie für mehr als 6 Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, bzw. um sich nach der Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RI 14.7.2022a). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 9 bis 53] nach sich ziehen (RI 28.5.2022). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Militär- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Militär- oder Zivildienstes) (RI 14.7.2022b). Reservisten dürfen derzeit ihren Wohnort nicht mehr verlassen (Standard 22.9.2022; vgl. Kremlin.ru 14.7.2022).

Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).

Wehrdienstverweigerung:

Die Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von max. RUB 200.000 [ca. EUR 3.431] oder in der Höhe von max. 18 Monatseinkommen oder max. zweijährige Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten oder Freiheitsentzug von max. 2 Jahren (RI 25.3.2022). § 337 StGB sieht u.a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. 10 Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von max. fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Wer die Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge außergewöhnlicher Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen verantwortlich (RI 24.9.2022). Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Militärdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung oder Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Militärdienstbeschränkung von max. 1 Jahr oder Arrest von max. 6 Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von max. 1 Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren nach sich (RI 25.3.2022). Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022). Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Militärdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RI 25.3.2022). Wer während Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von 2-3 Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von 3-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022).

Personen, die Militärdienst leisten, können keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen (Connection 24.3.2022). Gemäß russischen Menschenrechtsanwälten und Aktivisten lehnen es einige russische Truppen ab, an die Front in der Ukraine zurückzukehren (BBC 3.6.2022). Mehr als 100 Mitglieder der Nationalgarde wurden entlassen, da sie sich weigerten, in der Ukraine zu kämpfen (Guardian 27.5.2022). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Guardian 12.5.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022).

Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem neu eingeführten § 352 wird mit Freiheitsentzug von 3-10 Jahren bestraft, wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt. Wer diese Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn der Täter Maßnahmen für seine Befreiung ergriff, wenn er zu seiner Truppe oder Dienstort zurückkehrte und wenn er während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten beging (RI 24.9.2022).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 02.03.2022

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

 Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

 Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

 Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

 Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

 Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

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Tschetschenien

Letzte Änderung: 02.03.2022

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

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Haftbedingungen

Letzte Änderung: 06.10.2022

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 21.5.2021). Regelmäßig stattet das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT; Europarat) der Russischen Föderation Besuche ab. Beim letzten Besuch (September/Oktober 2021) befasste sich das CPT vor allem mit der Lage von Personen im Polizeigewahrsam und in Strafanstalten, darunter Untersuchungshaftanstalten (SIZO), sowie mit der Lage von verurteilten männlichen und weiblichen Inhaftierten in Strafkolonien (ER 6.10.2021). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten (USDOS 12.4.2022).

Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 12.4.2022).

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Kritisiert werden die Bedingungen bei der Verbringung Inhaftierter in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, gemäß welcher Inhaftierte in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB 30.6.2021).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.5.2022 gab es in Russland insgesamt 468.237 Inhaftierte (einschließlich Untersuchungshaftanstalten). 24,6 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,4 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern (AA 21.5.2021).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine anderen Speisevorschriften, seien sie religiöser oder sonstiger Art, beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 21.5.2021).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 02.03.2022

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als 'traditionelle Religionen' de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens' sowie die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus' vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen -, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten 'traditionellen' Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer 'religiösen Renaissance' bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).

Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).[…]

Tschetschenien

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).

Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

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Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 29.08.2022

In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).

Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

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Meldewesen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).

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Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropa

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 13.09.2022

Wirtschaft:

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).

Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).

Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).

Grundversorgung:

Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).[…]

Nordkaukasus

Letzte Änderung: 13.09.2022

Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).

[…]

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 16.11.2021

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

 Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

 Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

 Familien mit geringem Einkommen;

 Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).

Mutterschaft

Mutterschaftsurlaub kann für bis zu 140 Tage bei vollem Gehaltsbezug beantragt werden (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Urlaub auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns - bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40-Stunden-Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.327 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2020). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).

Mutterschaftskapital

Zu den wichtigen sozialen Unterstützungsleistungen zählt das Mutterschaftskapital (ÖB Moskau 6.2021). Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich (RBTH 22.4.2017). Es wurde eingeführt, um Eltern finanziell zu unterstützen und dadurch die Geburtenrate in Russland zu erhöhen. Die Einmalzahlung wird Familien (grundsätzlich der Mutter) für jedes (seit 2020 auch das erste) zur Welt gebrachte oder adoptierte Kind gewährt (2021: 483.881,83 Rubel (über 5.000 Euro) für das erste Kind, 639.431,83 Rubel (ca. 7.000 Euro) für das zweite und jedes weitere Kind) (ÖB Moskau 6.2021). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt, und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil dies zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Höhe des Mutterschaftskapitals entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt, und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).

Behinderung

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 16.11.2021

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).

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Tschetschenien

Letzte Änderung: 10.06.2021

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

 infektiöse und parasitäre Krankheiten

 Tumore

 endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

 Krankheiten des Nervensystems

 Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

 Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

 Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

 Krankheiten des Kreislaufsystems

 Krankheiten des Atmungssystems

 Krankheiten des Verdauungssystems

 Krankheiten des Urogenitalsystems

 Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

 Krankheiten der Haut und der Unterhaut

 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

 Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

 Geburtsfehler und Chromosomenfehler

 bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

 Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

[…]

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Letzte Änderung: 10.06.2021

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'The Republican hospital of emergency care' (former Regional Central Clinic No. 9), 'Republican Centre of prevention and fight against AIDS', 'The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova', 'Republican Oncological Dispensary', 'Republican Centre of blood transfusion', 'National Centre for medical and psychological rehabilitation of children', 'The Republican Hospital', 'Republican Psychiatric Hospital', 'National Drug Dispensary', 'The Republican Hospital of War Veterans', 'Republican TB Dispensary', 'Clinic of pedodontics', 'National Centre for Preventive Medicine', 'Republican Centre for Infectious Diseases', 'Republican Endocrinology Dispensary', 'National Centre of purulent-septic surgery', 'The Republican dental clinic', 'Republican Dispensary of skin and venereal diseases', 'Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation', 'Psychiatric Hospital ‘Samashki’, 'Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’', 'Regional Paediatric Clinic', 'National Centre for Emergency Medicine', 'The Republican Scientific Medical Centre', 'Republican Office for forensic examination', 'National Rehabilitation Centre', 'Medical Centre of Research and Information', 'National Centre for Family Planning', 'Medical Commission for driving licenses' und 'National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’' (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung: 29.08.2022

Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Im Allgemeinen stehen Rückkehrer, insbesondere im Nordkaukasus, vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Auch gibt es bürokratische Schwierigkeiten, beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2021).

Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).[…]

Dokumente

Letzte Änderung: 29.08.2022

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 21.5.2021). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).

Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Aufgrund der erfolgten Identitätsfeststellung des BF im den im vorliegenden Akt einliegenden Strafurteilen und der im Zuerkennungsverfahren vorgelegten Geburtsurkunde, steht die Identität des BF fest.

2.2. Die Feststellungen zum ursprünglichen Zuerkennungsverfahren des BF, ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des ehemaligen BAA vom 11.07.2007, Zl. XXXX , und dem Zuerkennungsbescheid seines Vaters, XXXX , vom 05.06.2007, Zl. XXXX , sowie dessen Einvernahme vor dem BAA am 23.11.2006.

2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Strafurteilen. Die Feststellung zur Inhaftierung des BF beruht auf einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug und der Verständigung über die (voraussichtliche) Entlassung des BF.

2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den im Herkunftsstaat nicht bestehenden familiären Anknüpfungspunkten sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und den Angaben des BF vor dem BFA. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF ergeben sich neben seinen eigenen Angaben und aus einem AJ-Web Auszug. Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch beruhen auf den beschwerdeseitig vorgelegten Zeugnissen. Dass der BF Tschetschenisch spricht, fußt auf seinen eigenen Ausführungen vor dem BFA, wonach er Tschetschenisch, jedoch kein Russisch könne. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass er in Österreich die Schule besucht hat und seine Einvernahme vor der belangten Behörde auf Deutsch geführt werden konnte. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Österreich beruhen einerseits auf den persönlichen Angaben des BF und andererseits auf eingeholten ZMR- und IZR-Auszügen.

2.5. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus der Einsichtnahme in den Inhalt des Verwaltungsaktes über sein im Jahr 2007 initiiertes Asylverfahren, aus der Einsichtnahme in die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage in der Russischen Föderation sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 06.11.2018 vor dem BFA:

Dem BF wurde, wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ursprünglich nicht originär der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sondern wurde dem BF der Asylstatus von seinem Vater abgeleitet erteilt. Dem Vater des BF wurde der Status eines Asylberechtigten im Jahr 2007 zuerkannt, weil dieser für ein unabhängiges Tschetschenien gekämpft und die Separatisten unterstützt habe. Die Eltern des Vaters des BF seien aufgrund dessen pro-tschetschenischen Engagements immer wieder von den Behörden befragt worden. Als die Säuberungen stattgefunden hätten, habe man den Vater des BF gefoltert. Zusammengefasst sei der Vater des BF von den russischen Behörden verfolgt worden, da ihm diese einen Nahebezug zum tschetschenischen Widerstand unterstellt hätten.

Festzuhalten ist, dass Selbiges sich im Zeitraum des - zwischenzeitig beendeten - zweiten Tschetschenienkrieges ereignet haben soll und mittlerweile seit der Ausreise des BF und seiner Kernfamilie über 20 Jahre vergangen sind (Ausreise im Jahr 2001). Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich, wie beweiswürdigend auch bereits von der belangten Behörde ausgeführt, seit der Asylgewährung nachhaltig verbessert und ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Der tschetschenische Machtapparat konzentriert sich inzwischen vielmehr auf öffentliche Kritiker von Kadyrow sowie islamistische Kämpfer und deren Angehörigen. Der Vater des BF selbst war im Übrigen kein Untergrundkämpfer, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr auszugehen ist, zumal der BF bei seiner Ausreise selbst gerade einmal ein paar Monate alt gewesen ist.

Weshalb gerade an der Person des BF ein konkretes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates bestehen sollte, vermochte der BF auch während seiner Einvernahme vor dem BFA, wie von der belangten Behörde ebenfalls dargelegt, nicht zu erklären. Vor dem BFA zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, dort keine Überlebenschance zu haben, die Sprache nicht zu sprechen und dort niemanden zu kennen. Der BF würde dort nicht überleben. Hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr, solle man seine Mutter fragen, der BF habe sich damit noch nie befasst. Die Mutter des BF führte aus, nicht zu wissen, ob der BF in seiner Heimat verfolgt würde und wisse sie nicht, wie die Behörden auf seine Rückkehr reagieren würden. Sie gab an, der BF sei in Österreich aufgewachsen und sei klar, dass der BF nicht zurückkehren wollen würde. Seine Verwandten seien in Österreich und gäbe es nichts, was den BF mit seiner Heimat verbinde. Aus diesen Angaben vermag das erkennende Gericht, wie auch bereits von der belangten Behörde ausgeführt, keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen zu erkennen.

Auch in der Beschwerde vermochte der BF keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen darzulegen. Die Beschwerde beschränkt sich lediglich auf allgemein gehaltene Ausführungen, wonach der BF sehr wohl einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei und sich die belangte Behörde nicht mit der Gewaltbereitschaft sowie den Rachegelüsten der tschetschenischen und russischen Schergen auseinandergesetzt habe. Der BF sei als ältester Sohn seines Vaters geradezu prädestiniert solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine weitere Konkretisierung der vermeintlich vorliegenden Verfolgungsgefahr lässt die Beschwerde vermissen, weshalb die Beschwerdeseite den Ausführungen der belangten Behörde, wonach diese von keiner vorliegenden Verfolgungsgefahr für den BF (mehr) ausgehe, nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Zwar ergibt sich aus den Länderberichten - nach wie vor -, dass das Republikoberhaupt Ramzan Kadyrow in Tschetschenien ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert hat und Vertreter russischer und internationaler NGOs von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, sowie einem Klima der Angst und Einschüchterung berichten, doch hat sich die Sicherheitslage, sowohl in Tschetschenien als auch in Zentralrussland massiv verbessert (wenn der Nordkaukasus auch noch von dauerhafter Stabilität weit entfernt ist). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. Stand Russland 2011 noch an neunter Stelle im Global Terrorism Index hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land, rangierte es im Jahr 2016 dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Zudem hat sich die Lage von Tschetschenen in Zentralrussland gebessert, sodass auch nicht von einer generellen ethnischen Verfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe auszugehen ist (dazu noch unten). Die russischen/tschetschenischen Behörden würden ihren Fokus - laut vorliegendem Berichtsmaterial - nunmehr auf Anhänger des IS, sowie Personen, welche aktuell gegen die dortigen Sicherheitskräfte kämpfen, legen.

Der BF selbst bekleidet keine besonders gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates an seiner Person erklärbar erscheinen ließe.

Dass der Beschwerdeführer, welcher selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen hat, alleine aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters im zweiten Tschetschenienkrieg und der dadurch bedingten Folterung seines Vaters, im Falle einer Rückkehr noch immer einer gezielten Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes unterliegen würde, kann demnach nicht angenommen werden.

Sofern nunmehr mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 31.01.2023 für den BF ein vermeintlicher Einberufungsbefehl vorgelegt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass dem LIB zufolge Einberufungsbefehle zur Musterung persönlich gegen Unterschrift zuzustellen sind. Es gibt jedoch einen Gesetzesentwurf, wonach die persönliche Übernahme durch die Absendung eines eingeschriebenen Briefes ersetzt werden solle. Der BF lebt seit vielen Jahren, nämlich seit dem Kindesalter, nicht mehr in der Russischen Föderation und verfügt ebendort auch über keinen Wohnsitz, weshalb für das erkennende Gericht nicht plausibel ist, wie der vermeintliche Einberufungsbefehl dem BF rechtswirksam zugestellt werden konnte. Eine Zustellung an den ehemaligen Nachbarn des BF, sowie die Weiterleitung an die Mutter per Post (wobei das Originalkuvert mit Poststempel nicht mehr vorhanden ist) wie beschwerdeseitig vorgebracht, ist vor dem Hintergrund der Länderberichte unglaubhaft, weshalb der vorgelegte Einberufungsbefehl zur Musterung vom erkennenden Gericht in casu bereits als nicht echt zu qualifizieren ist. Von der Form her hat der angebliche Stellungsbefehl zur Musterung am unteren Ende keine gerade Form, sondern wurde mit einem Werkzeug (eventuell Schere) unregelmäßig abgeschnitten, was ebenfalls nicht für die Echtheit der Stellungsaufforderung spricht.

Im Übrigen wird der BF darin zur Stellung am 01.01.2022 aufgefordert, wobei dem LIB zu entnehmen ist, dass es in der Russischen Föderation jährlich zwei Stellungstermine, nämlich im Frühling und im Herbst, gibt, weshalb der vorgelegte Einberufungsbefehl ebenso als nicht authentisch zu werten ist.

Selbst bei Wahrannahme es handle sich tatsächlich um einen echten Einberufungsbefehl ist festzuhalten, dass dieser vor dem Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine ausgestellt wurde und auch der vermeintliche Stellungstermin vor diesem Zeitpunkt lag. Die schlichte Einberufung zum Grundwehrdienst stellt per se auch keine asylrelevante Verfolgung dar. Wenngleich nicht verkannt wird, dass unterschiedliche Berichte zum Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine existieren und dies später vom Kreml auch bestätigt wurde, ist auszuführen, dass sich aus den Länderberichten keine systematische Entsendung Wehrpflichtiger in die Ukraine ergibt. Ein Kampfeinsatz des BF in der Ukraine ist daher selbst unter der hypothetischen Annahme der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Einberufungsbefehls äußerst unwahrscheinlich. Dem BF steht auch die ersatzweise Ableistung von Zivildienst in der Russischen Föderation zu.

Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.

2.6. Im gesamten Verfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten.

Der BF hat zutreffenderweise im Herkunftsstaat noch keine Schule besucht, oder dort eine Ausbildung absolviert, weil er im Alter von wenigen Monaten im Jahr 2001 mit seiner Familie nach Deutschland gereist ist, wo er bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2007 gelebt hat. Der BF ist jedoch in Deutschland und in Österreich in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen, weshalb er mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat hinreichend vertraut ist. Der BF spricht nach eigenen Angaben gut Tschetschenisch. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass der BF ab seinem 6. Lebensjahr in Österreich aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und seine Alltagssprache Deutsch ist. Sofern vorgebracht wird, der BF könne Tschetschenisch nicht in Schrift und kein Russisch darf dem BF entgegengehalten werden, dass es ihm als jungen, bald 22-jährigen Mann sicherlich möglich sein wird, allenfalls mit Unterstützung, seine Tschetschenischkenntnisse nach und nach in Wort und Schrift zu verbessern und die russische Sprache, ebenfalls mit Unterstützung, zu erlernen.

Nicht verkannt wird ebenfalls, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in der Russischen Föderation verfügt, als erwachsenem, jungen, 22-jährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf wäre es dem BF jedoch auch möglich, sich nach kurzer Zeit selbst eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit, wenn auch durch Gelegenheitsjobs, zu schaffen und unabhängig von familiärer Unterstützung zu leben. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn seiner Erwerbsfähigkeit einschränken würden, sondern ist er gesund. Dazu könnte er sich auch die Arbeitserfahrung, welche er im Bundesgebiet gesammelt hat, und seine sehr guten Deutschkenntnisse am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen. In einer Anfangsphase könnte der BF auch finanziell von Österreich aus von seiner Familie unterstützt werden. Im gesamten Verfahren wurde nicht substantiiert dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als jungen Mann, welcher (aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband) mit den Gegebenheiten und der gebräuchlichen Sprache in seinem Herkunftsstaat ausreichend vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Zudem stünde es ihm offen, als russischer Staatsangehöriger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-BG in Anspruch zu nehmen.

Sofern in der Äußerung vom 07.11.2022 nunmehr ausgeführt wird, dass den Behörden ohnehin bekannt sei, dass aktuell in Russland Krieg herrsche, ein Ende des Krieges derzeit nicht absehbar sei und die Abschiebung in ein Kriegsgebiet nicht nur die Grundrechte des BF massiv verletze, sondern dies auch einen unzulässigen Verstoß gegen die EMRK darstelle, ist dem ganz grundsätzlich entgegenzubringen, dass die Russische Föderation zutreffendermaßen am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, sich die laufenden Kampfhandlungen jedoch auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränken. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Die Teilmobilmachung in der Russischen Föderation in abgeschlossen, kann jedoch den BF ohnehin nicht betreffen, da dieser keinen Wehrdienst in der russischen Armee gemacht hat. Inzwischen wurden umfangreiche Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre.

Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung der bereits sehr langen Ortsabwesenheit des BF kein konkretes Risiko erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus derart prekär ist, als dass alle Bewohner der Teilrepublik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie, Tschetschenien, ebenso wie die Ansiedelung in einem anderen Teil der Russischen Föderation, möglich und zumutbar.

Unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Risikogruppe zählen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

§ 6 AsylG lautet:

„(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“

3.2.2. Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet:

Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (vgl. zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der "Gemeingefährlichkeit" VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2. Auflage, 2011, Rz 125).

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 25.01.2018, Zl. XXXX bzw. mit Urteil des OLG XXXX vom 12.09.2018, Zl. XXXX , wurde der BF – wegen der Verbrechen des schweren Raubes, teils als Beitragstäter, teils als unmittelbarer Täter nach den §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern im Juni 2017 dem Gastwirt einer näher genannten Gaststätte eine Kellnerbrieftasche samt Bargeld von EUR 1.000,- als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplanes und Leisten von Aufpasserdiensten weggenommen zu haben, wobei der unmittelbare Täter unter Verwendung einer Maskierung eine Schreckschusspistole auf den Gastwirt richtete, die Waffe repetierte und sinngemäß „das ist ein Überfall, Geld her“ das Geld forderte. Darüber hinaus hat der BF ebenfalls im Juni 2017 mit weiteren Mittätern der Angestellten einer Trafik Bargeld von EUR 2.100,- sowie zumindest zwei Packungen Zigaretten als Beitragstäter durch gemeinsames Entwickeln des Tatplanes und Leisten von Aufpasserdiensten weggenommen, wobei die unmittelbaren Täter die Trafik betraten, einer von ihnen die Schreckschusspistole auf die Angestellte richtete und Geld forderte, während ein weiterer Mittäter die Türe aufhielt und die Angestellte aufforderte schneller zu tun. Des Weiteren hat der BF als unmittelbarer Täter im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern im Juli 2017 einem Dritten zumindest 20g Marihuana, eine Geldbörse samt Bargeld von EUR 20,-, ein Mobiltelefon, verschiedene Schlüssel und Zigaretten unbekannten Wertes weggenommen, indem einer der Mittäter die Schreckschusspistole repetierte und diese gegen das Gesicht des Opfers richtete und der BF dem Opfer einen Stoß mit dem Knie in das Gesicht versetzte, dieses zu Boden warf und diesem ein Messer vorhielt.

Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, handelt es sich beim bewaffneten Raub typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358). Fest steht, dass alle drei der vom BF begangenen bewaffneten Raubüberfälle (als unmittelbarer Täter bzw. als Beitragstäter) nach der Judikatur ein besonders schweres Verbrechen darstellen. Auch die Strafdrohung des schweren Raubes indiziert mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren das Vorliegen eines objektiv besonders schweren Verbrechens. Für den BF galt lediglich ein Strafrahmen von bis zu 7 ½ Jahren, weil er zu den Tatzeitpunkten jeweils noch minderjährig war. Es liegt daher objektiv ein besonders schweres Verbrechen vor.

Der BF wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt, wobei als erschwerend der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, welche eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des BF indiziere, die unmittelbare Gewaltanwendung durch das Vorhalten eines Messers, gewertet wurde. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und die teilweise Tatbegehung als Beitragstäter in untergeordneter Rolle, gewertet.

Wenngleich das Strafgericht das reumütige Geständnis des BF als mildernd gewertet hat entstand, wie auch bereits von der belangten Behörde ausgeführt, vielmehr der Eindruck eines fehlenden Unrechtsbewusstseins im Zuge der Einvernahme des BF vor dem BFA, zumal der BF befragt zu seinen Raubtaten zwar angab, dass es ihm leid tue, ihm seine Opfer auch leid tun würden, mit XXXX Jahren jedoch selbst nicht realisiert zu haben, was er da mache und man wüsste, dass es sich um „Kindersachen“ gehandelt habe, wenn man dabei gewesen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verwendung einer Schreckschusspistole (Repetieren und Anhalten der Waffe an den Körper der Opfer) und das Verwenden eines Messers eine besonders gewaltbereite Vorgehensweise darstellt. Zwar mag der BF selbst die Schreckschusspistole in allen 3 Tathandlungen nicht verwendet haben, doch war der BF bei sämtlichen Taten zugegen und in den Tatplan eingeweiht, sohin im Wissen, um die Verwendung der Schreckschusspistole. Darüber hinaus, hat der BF bei der dritten Tathandlung dem Opfer selbst ein Messer angehalten und diesem einen Kniestoß in das Gesicht verpasst. Diese massive Gewaltbereitschaft weder mit jugendlichem Leichtsinn, noch mit einem Schicksalsschlag, wie beschwerdeseitig versucht, nämlich dem Unfalltod des Vaters des BF, welcher für einen 15-jährigen sicherlich ein einschneidendes und tragisches Erlebnis darstellt, zu rechtfertigen. Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen (vgl. auch VwGH vom 12.9.2012, 2011/23/0311; vom 18.10.2012, 2011/23/0318).

Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz zwei bereits vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen (vom 02.12.2016 und vom 18.05.2017) wegen der Vergehen der Nötigung, des Vergehens des Diebstahls, der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Vergehens der Körperverletzung, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz im Juni 2017, sohin kurze Zeit nach seiner zweiten Verurteilung im Bundesgebiet, nicht davon abhalten ließ, neuerlich, noch während offener Probezeiten, straffällig zu werden. Weder die Rechtswohltat des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe, der bedingten Strafnachsicht, noch der Anordnung von Bewährungshilfe, konnten den BF davon abhalten neuerlich in so massiver Weise straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass der BF auch durch seine in Österreich lebende Kernfamilie und im Wissen um eine allfällige Trennung von diesen auch nach Entlassung aus Haft im Juli 2020, nicht davon abgehalten werde konnte, ein rechtskonformes Leben zu führen. Seine bisher begangenen Straftaten zeigen den Verlauf einer kriminellen Laufbahn, welche in ihrer Art und Intensität zunehmende Steigerung erfuhren. Keinesfalls können die begangenen Straftaten, wie vom BF versucht, mit jugendlichem Leichtsinn („Kindersachen“) gerechtfertigt werden, zumal auch einem 16-jährigen die Tragweite der Begehung von Raubtaten unter Verwendung einer Waffe bereits bewusst sein muss. So legt auch das OLG XXXX in seinem Urteil vom 12.09.2018 dar, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Angeklagten indiziere. Hervorzuheben bleibt außerdem die besondere Gewaltbereitschaft des BF, indem dieser seinem Opfer beim dritten Raubfaktum ein Messer an den Hals hielt und einen Kniestoß ins Gesicht versetzte, wobei dieser Umstand vom LG XXXX im Urteil vom 25.01.2018 als erheblicher gesteigerter Handlungsunwert gewertet wurde.

Beim BF handelt es sich um einen mittlerweile erwachsenen Mann, der offensichtlich, bezeichnend durch sein einschlägiges, kontinuierliches Verhalten, nicht gewillt ist sich an die österreichischen Gesetze zu halten und dem im Rahmen einer Prognoseeinschätzung keine positive Prognose gestellt werden kann. Der BF hat sich auch seit seiner Haftentlassung am 01.07.2020 im Bundesgebiet nicht wohlverhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwgJ vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).

Seit seiner Haftentlassung im Juli 2020 ist der BF mehrfach neuerlich polizeilich aufgefallen und hat daher trotz Verspürens des Haftübels nicht zu einem rechtstreuen Verhalten bewogen werden können. So wurde der BF mehrfach mit Marihuana und zwei Mal mit einem Messer, trotz aufrechten Waffenverbots, betreten. Aus diesem Grund wurde der BF am 01.12.2021 auch neuerlich strafgerichtlich verurteilt (wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG). Darüber hinaus wurde der BF neuerlich wegen des Verbrachens des Raubes, welches er jedoch ebenfalls bereits im Juni 2017 begangen hat, verurteilt, weshalb ihm dieser im Rahmen des Wohlverhaltenszeitraums nicht anzulasten ist. Auch verwaltungsstrafrechtlich wurde der BF am 25.07.2021 wegen aggressiven Verhaltens, ungebührlicher Lärmerregung und öffentlicher Anstandsverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei verhielt sich der BF gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes äußerst aggressiv, indem er wild mit seinen Händen vor den Gesichtern der Beamten gestikulierte, die Fäuste ballte, den Sicherheitsabstand nicht einhielt und die Beamten lautstark beschimpfte („ XXXX “), wobei der BF nach mehrfacher Aufforderung sein strafbares Verhalten einzustellen aufgrund Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens festgenommen wurde. Zuletzt wurde der BF im Übrigen am 11.11.2021 beim Konsum von Cannabis in Form eines „Joints“ betreten. Nicht verkannt wird, wie auch das OLG XXXX in seinem Urteil vom 11.07.2022 festhält, dass der BF trotz pandemiebedingt schwierigen Umständen keine Mühen gescheut hat eine Arbeitsstelle zu finden und nunmehr seit Dezember 2021 erwerbstätig ist. Dazu ist auszuführen, dass sich der BF seit diesem Zeitraum wohlverhält, dieser Zeitraum jedoch in Hinblick auf seine begangenen Straftaten zu kurz ist, um zu beurteilen, ob sein rechtskonformes Verhalten nunmehr von einer gewissen Nachhaltigkeit geprägt ist, zumal der BF auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten werden konnte trotz Erwerbstätigkeit neuerlich straffällig zu werden. Sofern der BF daher in seiner Äußerung vom 07.11.2022 nunmehr vorbringt „sich seit Jahren im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bewegen“ ist dies vor dem Hintergrund des ausgeführten schlicht unrichtig.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF trotz Gewährung der Rechtswohltaten der Setzung und Verlängerung von Probezeiten, der Anordnung von Bewährungshilfe und der bedingten Strafnachsicht, neuerlich Straftaten beging und auch nach seiner Haftentlassung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt wurde sowie mehrfach polizeilich aufgefallen ist, sodass es wahrscheinlich ist, dass der BF in Zukunft im Bundesgebiet straffällig wird. Für den Beschwerdeführer kann daher keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden.

Darüber hinaus ist bei der Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylberechtigten, dh. das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288; vom 22.10.2003, 2001/20/0148), zu prüfen (vgl. VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050; vom 05.10.2007, 2007/20/0416).

Aufgrund der aufgezeigten Umstände, insbesondere der schweren Delinquenz des BF, überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich, zumal der BF keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK in seinem Herkunftsstaat (mehr) zu befürchten hat:

Dem BF droht keine Verfolgung aus den von seinem Vater geltend gemachten Gründen mehr, auf Grund derer ihm seinerzeit im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 Asyl gewährt wurde sowie auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Vater, wobei der Vater des BF unter dem Verdacht stand für ein unabhängiges Tschetschenien zu sein und die Separatisten unterstützt zu habe sowie gefoltert worden sei. Die Familienmitglieder des BF stellen jedenfalls keine derart „high profile“ Personen dar, dass am BF im Herkunftsstaat noch ein Interesse von staatlichen Organen bestünde (s. Beweiswürdigung). Der BF hat selbst, allein schon aufgrund seines Alters, nicht an Kampfhandlungen im Rahmen der Tschetschenienkriege teilgenommen und ist dem LIB zu entnehmen, dass keine Verfolgung ehemaliger Widerstandskämpfer in der Russischen Föderation stattfindet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der Asylgewährung in Österreich und seinem langjährigen Aufenthalt außerhalb der Russischen Föderation besteht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht.

Wie in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, brachte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Aberkennungsverfahren keinerlei konkrete Umstände glaubhaft vor, welche auf das Vorliegen einer noch aktuellen Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen. Insgesamt darf dabei auf die umfangreichen Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden.

Auch von Amts wegen konnten, wie dargelegt, keine Gründe dahingehend erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt sein wird.

Die Güterabwägung führt sohin zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seinen privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich. Dabei ist auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar bereits im Alter von 6 Jahren nach Österreich eingereist ist, jedoch bewegte er sich in Österreich im tschetschenisch geprägten Familienverband und ist mit den Gepflogenheiten und der Kultur der Russischen Föderation vertraut. Der BF kann mit seinen Familienangehörigen Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und steht es ihnen frei allfällige Treffen in Drittstaaten zu organisieren. Der BF spricht Tschetschenisch und hat als junger, bald 22-jähriger sowie gesunder Mann die Möglichkeit, sich auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen, anzumelden und so Zugang zum russischen Sozialsystem zu erlangen, weshalb auch unter dem Gerichtspunkt des Art. 3 EMRK keine zu berücksichtigenden Interessen vorliegen (s. 3.3.).

Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und sich eine Prognose zum Entscheidungszeitpunkt als nicht günstig erweist.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben.

3.3. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).

3.3.2. Dem BF ist Asyl von seinem Vater im Familienverfahren gem. § 34 Abs 2 AsylG 2005 und nicht originär zuerkannt worden. Zwischenzeitlich ist eine Rückkehrgefährdung des BF nicht mehr gegeben (s. ausführlich Beweiswürdigung).

3.3.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn im Alltag oder in seiner Möglichkeit am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken würden, sondern ist er gesund. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF sowie der Möglichkeit durch seine in Österreich lebenden Angehörigen in der Russischen Föderation (zumindest in einer Anfangsphase) unterstützt zu werden und als russischer Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, kann kein Risiko erkannt werden kann, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist im Bundesgebiet bereits mehrfach Erwerbstätigkeiten nachgegangen und verfügt er über ausreichend Berufserfahrung. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF nur wenige Monate seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, er ist in der Folge im Bundesgebiet jedoch in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen, weshalb er mit den kulturellen, gesellschaftlichen sowie sprachlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation grundsätzlich vertraut ist. Der BF spricht Tschetschenisch und ist es ihm auch zumutbar die tschetschenisch und die russische Sprache bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation, allenfalls mit Unterstützung, (noch besser) zu erlernen. Der BF ist noch jung, weshalb ihm dies, sicherlich nach einiger Zeit, mit Unterstützung, möglich sein wird. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich, seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten, zumal er über Arbeitserfahrung im Bundesgebiet verfügt und sich auch seine Deutschkenntnisse auf dem russischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen könnte. Anfänglich könnte der BF zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sich an in seinem Herkunftsstaat tätige karitative Organisationen wenden und finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen empfangen. Aufgrund der individuellen Umstände des BF kann eine vollständige Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härten erkannt werden.

3.3.4. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten, sondern ist gesund.

Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet und auch aufgrund seines jungen Alters nicht davon auszugehen ist, dass dieser im Falle einer Infektion mit Covid-19 einen schwerwiegenden Krankheitsverlauf erleiden würde. Außerdem ist die Covid-Versorgung in der Russischen Föderation ausreichend gesichert. Im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Zahlen vgl. WHO, https://covid19.who.int/table ). Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile mehrere heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, keine Entwicklung zu erkennen, die dazu geeignet ist ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Nordkaukasus) – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation– derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Anzumerken ist, dass die Sicherheitslage in der Russischen Föderation stabil ist und bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Ukraine ausschließlich auf ukrainischem Staatsgebiet stattfinden.

3.3.5. Aus den dargestellten Gründen begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation nicht von einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden kann, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage im Nordkaukasus, wie auch von der belangten Behörde selbst festgehalten wurde, in Einzelfällen nach wie vor als prekär zu beurteilen, von einer generellen Gefährdung aller Bewohner Inguschetiens kann jedoch keinesfalls gesprochen werden. Aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers kann eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung seiner Person in der Russischen Föderation respektive Inguschetien keinesfalls erkannt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. bis V. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie sich desweiterem aus § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ergibt, ist eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG, wonach unter näheren Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, hat seine Grundlage wiederum in § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bis dato zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist.

Die Beschwerde erweist sich sohin in Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

3.4.2. Da der Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers abzuerkennen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG vor.

3.4.3. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).

Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).

3.4.3.1. Im vorliegenden Fall stellte der BF im Jahr 2007 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid vom 11.07.2007 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten durch Erstreckung von seinem Vater zuerkannt wurde. Seither hält sich der BF durchgehend und rechtmäßig als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf.

3.4.3.2. Im Bundesgebiet befindet sich die gesamte Kernfamilie des BF (Mutter und 6 seine Geschwister). Der Vater des BF ist bereits verstorben. Darüber hinaus befindet sich der BF in einer Beziehung mit einer Staatsangehörigen der Schweiz, mit welcher jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Der BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen beiden ältesten Schwestern XXXX . Seine übrigen Geschwister leben in einem vom BF getrennten Haushalt gemeinsam bei der Mutter des BF. Daher besteht nur zwischen dem BF und seinen ältesten Schwestern ein Familienleben iSd Art. 8 ERMK.

Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Zugunsten des BF ist zu werten, dass er sich seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2007, sohin seit 15 Jahren im Bundesgebiet aufhält, davon seit 11.07.2007 als Asylberechtigter, sich Deutschkenntnisse angeeignet, in Österreich seine schulische Laufbahn absolviert, zeitweise gearbeitet (seit Dezember 2021 geht der BF durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach) und einen Freundeskreis aufgebaut hat. Sein Privat- und Familienleben ist sohin auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, da sich der BF seit 2007 als Asylberechtigter in Österreich aufhält. Vor dem Hintergrund des langjährigen Aufenthalts des BF sind seine Deutschkenntnisse jedoch noch nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Kernfamilie des BF, seine Mutter und 6 Geschwister (zwei Schwestern leben im gemeinsamen Haushalt mit dem BF) in Österreich lebt. Diese verfügen ebenfalls über den Status von Asylberechtigten in Österreich. Zutreffend ist, dass diese den BF bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation daher nicht besuchen könnten. Der BF und seine Kernfamilie könnten jedoch Treffen in Drittstaaten organisieren und zwischenzeitig den Kontakt durch moderne Telekommunikationsmittel aufrechterhalten. Sofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, der BF sei eine wichtige Bezugsperson für seine Geschwister und seit dem Unfalltod seines Vaters ein „Vaterersatz“, ist dem entgegenzubringen, dass dieser Umstand den BF auch nicht davon abgehalten hat, sich nach seiner Haftentlassung, in Kenntnis seines Asylaberkennungsverfahren neuerlich mehrfach gegen das Gesetz zu verstoßen, womit er die Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen erneut in Kauf genommen hat. Ein gemeinsamer Haushalt besteht im Übrigen nur mit zwei seiner Schwestern, welche bereits volljährig sind und ist die jüngste Schwester des BF, mit welcher kein gemeinsamer Haushalt besteht, 6 Jahre alt. Auch sie befindet sich nicht mehr im Kleinkindalter und ist ein Kontakthalten mit ihr über moderne Kommunikationsmittel bereits möglich. Im Übrigen darf vor dem Hintergrund des strafgesetzwidrigen Verhalts des BF im Bundesgebiet, die Vorbildfunktion für seine Geschwister in Zweifel gezogen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Kontakt des BF zu seinen Familienangehörigen und seinem Freundeskreis bereits in der Vergangenheit maßgeblich durch seine Inhaftierung eingeschränkt war. Mit der Lebensgefährtin des BF besteht im Bundesgebiet kein gemeinsamer Haushalt und könnte diese den BF als Staatsangehörige der Schweiz im Herkunftsstaat besuchen oder könnten sie ebenfalls Treffen in Drittstaaten organisieren. Zwischenzeitig ist es auch ihnen zumutbar und möglich Kontakt über moderne Kommunikationsmittel zu halten.

Zu den Lasten des BF wirkt sich jedoch aus, dass er in Österreich keinen Beruf erlernt hat und auch vor seiner Inhaftierung nur zeitweise erwerbstätig war. Nicht verkannt wird, dass der BF die Pflichtschule in Österreich besucht und einen Pflichtschulabschluss erworben hat. Gerade vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts, hätte der BF jede Möglichkeit gehabt sich beruflich weiterzuentwickeln und nachhaltiger zu integrieren, insbesondere auch einen Beruf zu erlernen, wenn auch nicht verkannt wird, dass der BF auch zeitweise im Bundesgebiet erwerbstätig war.

Besonders stark ins Gewicht zu seinen Lasten fallen jedoch 4 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des BF, insbesondere wegen der Verbrechen des (schweren) Raubes und der Verstöße gegen das WaffG. Diesbezüglich darf grundsätzlich auf die Ausführungen zu 3.2. verwiesen werden und ist festzuhalten, dass es sich bei bewaffneten Raubüberfällen, welche mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bedroht sind, um besonders schwere Verbrechen handelt. Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe 3 Jahren verurteilt und sind insbesondere die in den rechtskräftigen Strafurteilen genannten Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe, hervorzuheben, wobei ein klares Überwiegen der Erschwerungsgründe zu ersehen ist. Insbesondere hinzuweisen ist auf die besondere Gewaltbereitschaft der Täter durch das Bedrohen und Repetieren mit einer Schreckschusspistole sowie das Ansetzen eines Messers an den Hals eines Opfers durch den BF. Im Übrigen hat der BF bereits vor seiner zu verbüßenden Haftstrafe Bewährungshilfe angeordnet bekommen und bedingte Strafnachsichten erhalten und konnte ihn all dies von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten. Selbst die Verbüßung einer Haftstrafe konnte den BF nicht davon abhalten neuerlich straffällig zu werden und mehrfach polizeilich aufzufallen. Darüber hinaus hat der BF mit der wiederholten Begehung von Straftaten eine Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen bewusst und billigend in Kauf genommen, zumal er November 2018 bereits über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und nach seiner Haftentlassung im Juli 2020 neuerlich wegen eines Verstoßes gegen das WaffG verurteilt und mehrfach mit Marihuana betreten wurde sowie durch aggressives Verhalten auffiel, wobei der BF auch eine Verwaltungsstrafe erhielt.

Die wiederholte Begehung von Straftaten bringt den Unwillen des BF zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck und seine Missachtung der körperlichen Integrität Dritter sowie dem Vermögen anderer.

Ein langjähriger Aufenthalt, wie beim BF, wird jedenfalls durch massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert (VwGH vom 18.10.2018 Ra 2017/19/0109).

Der VwGH verwies darauf, dass die Anwendbarkeit ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind, ohne, dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (VwGH vom 19.12.2019, RA 2019/21/0238).

Gegenständlich ist der Aufenthaltsverfestigungstatbestand nicht gegeben, weil der BF nicht „von klein auf“ im Inland aufgewachsen ist, weil diese Wendung so zu deuten ist, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist nicht zum Tragen kommt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rz 15). Der BF war bereits 6 Jahre alt, als er in das Bundesgebiet eingereist ist, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei den vom BF begangenen Straftaten und erfolgten Verurteilungen um „schwere Straffälligkeit“ handelt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der BF „von klein auf“ in Europa, nämlich zunächst Deutschland, aufgewachsen ist, handelt es sich bei den Verurteilungen des BF um „schwere Straffälligkeiten“, zumal die Verurteilungen des schweren Raubes auch ein schweres Verbrechen darstellen und der BF zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Nach Ansicht des Gerichts, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Im Fall des Beschwerdeführers, der für seine lange mehr als 15-jährige Aufenthaltsdauer zwar nennenswerte Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er 4 strafgerichtliche Verurteilung aufzuweisen hat und massiv straffällig geworden ist.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit und des Vermögens Dritter.

Aufgrund des gravierend strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers müssen in einer umfangreichen Gesamtabwägung, dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen Familienangehörigen, seiner Lebensgefährtin und seinen Freunden gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der Beschwerdeführer hat durch die mehrfache Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seinen Angehörigen bereits ob der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und es musste ihm überdies bewusst sein, dass sein Verhalten auch eine Aberkennung seines Asylstatus zur Folge haben kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der Beziehung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen als maßgeblich gemindert.

Keinesfalls verkannt wird, dass der BF seinen Herkunftsstaat im Alter von nur wenigen Monaten verlassen hat und ab seinem 6. Lebensjahr in Österreich aufgewachsen ist, wo er die Schule besucht, seinen Pflichtschulabschluss erworben sowie die prägenden Jahre seiner Jugend, bis hin zum nunmehrigen Erwachsenenalter, verbracht hat. Diesem Aspekt kommt ebenfalls maßgeblichen Gewicht zu. In einer umfassenden Gesamtabwägung, auch unter Berücksichtigung der vielfach vorhandenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet, überwiegt jedoch aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.

Die Mutter und Geschwister des BF könnten diesen aufgrund ihres Asylstatus im Bundesgebiet im Herkunftsstaat nicht besuchen. Dem BF und seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ist es möglich und zumutbar sich in Drittstaaten zu treffen und ihren Kontakt zwischenzeitig im Wege der Telekommunikation aufrechtzuerhalten. Bereits in der Vergangenheit war der persönliche Kontakt des BF zu seinen Familienangehörigen und seinen Freunden aufgrund seiner Inhaftierung maßgeblich eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen, auch nach einer Rückkehr in die Russische Föderation telefonisch oder über das Internet aufrechtzuerhalten. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht dazu geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und des Privatlebens des Beschwerdeführers darzustellen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF selbst nach 15 Jahren im Bundesgebiet seinen Bezug zum Herkunftsland komplett verloren hätte, wenngleich dieser Bezug geringer ist als zu Österreich. Der BF ist bereits im Alter von wenigen Monaten nach Deutschland gekommen und ab dem Jahr 2007 im Bundesgebiet aufgewachsen. Er ist jedoch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in der Russischen Föderation hinreichend vertraut, zumal er auch in Österreich in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen ist und Tschetschenisch spricht. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund völlig entwurzelt worden wäre.

3.4.4. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung sowie der Verhinderung weiterer Straftaten wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 AslyG 2005 nicht gegeben (vgl. VwGH 29.5.2019, Ra 2019/20/0035, Rz 11).

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.4.7. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung und für die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

3.6.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 1 FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Voraussetzungen für ein höchstens mit zehn Jahren zu befristendes Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG, nämlich, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, liegen im gegebenen Zusammenhang vor, da der Beschwerdeführer im Sinne der Z 1 von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 22.1.2014, 2012/22/0246, VwGH vom 26.1.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12.1.2000, 99/21/0357). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe dazu etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).

3.6.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, welche bereits eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert.

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dieser wurde während seines Aufenthaltes mittlerweile 4 Mal rechtskräftig verurteilt, wobei der ersten Verurteilung zwei Vergehen der Nötigung, das Vergehen des Diebstahls, das Vergehen der Urkundenunterdrückung, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, das Vergehen der Körperverletzung und ein Vergehen nach dem WaffG, der zweiten Verurteilung das Vergehen des Diebstahls, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der dritten Verurteilung die Verbrechen des schweren Raubes (teils als Beitragstäter, teils als unmittelbarer Täter), zugrunde lagen. Hinsichtlich seiner letzten Verurteilung ist dem BF, wie behördenseitig ausgeführt, seine enorme Gewaltbereitschaft anzulasten. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass bei den durchgeführten Überfällen im Rahmen der dritten Verurteilung des BF jeweils eine Schreckschusspistole verwendet wurde und der BF im Rahmen einer Tathandlung dem Opfer ein Messer an den Hals hielt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Qualifikation durch die Anwendung von Gewalt, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten, welche eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des BF indiziere, die unmittelbare Gewaltanwendung durch das Versetzen eines Kniestoßes und das Vorhalten eines Messers gewertet, als mildernd die geständige Verantwortung und die teilweise Tatbegehung als Beitragstäter in untergeordneter Rolle. Insgesamt überwiegen die Erschwerungsgründe deutlich den Milderungsgründen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist, wie bereits von der belangten Behörde getan, insbesondere die erhebliche Gewaltbereitschaft durch den Einsatz einer Schreckschusspistole und das Ansetzen eines Messers an den Hals eines Opfers unmittelbar durch den BF, bei den vom BF verübten bzw. beteiligten Überfällen hervorzuheben. Die Verwendung einer, für Laien nicht erkennbaren, Schreckschusspistole und das Ansetzen sowie Repetieren dieser am Körper der Opfer, sowie die Verwendung eines (am Hals angesetzten) Messers, zeugt nicht nur von massiver Gewaltbereitschaft, sondern auch von der Gleichgültigkeit eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit anderer, weshalb die verübten Taten auch nicht, wie vom BF versucht, mit jugendlichem Leichtsinn zu rechtfertigen sind, zumal auch einem 16-jährigen die Tragweite der Verwendung einer Waffe bereits bewusst sein muss.

Aus diesem Verhalten des BF ist nicht nur die erhebliche kriminelle Energie des BF, sondern auch die kontinuierliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zu ersehen. Der BF hat das Delikt des schweren Raubes qualifiziert begangen, unter Verwendung einer Waffe, weshalb die begangenen Taten des BF jedenfalls in Art und Schwere einen massiven Unrechtsgehalt erfüllen. Auch die Strafdrohung von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe weist darauf hin, dass es sich beim schweren Raub um ein besonders verwerfliches Verbrechen handelt, das der BF überdies gleich mehrfach begangen hat. Zutreffend ist, dass der BF sämtliche strafbaren Handlungen als Jugendlicher begangen hat, deshalb die Strafdrohung des schweren Raubes auch auf bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Dennoch sind die Taten des BF, wie bereits ausgeführt, nicht mit jugendlichem Leichtsinn oder dem Erleiden eines Schicksalsschlages zu rechtfertigen, da selbst einem 16-jährigen die Tragweite einer solchen Tat, die Folgen für die Opfer und die Tatumstände bewusst sein müssen. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mehrfach begangenen Taten in besonders geschützte Rechtsgüter, vor allem die körperliche Unversehrtheit, eingegriffen hat, kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Das Vorbringen ist auch nicht geeignet, wie beschwerdeseitig versucht, die Taten des BF herunterzuspielen, da der BF bei mehreren (bewaffneten) Raubtaten als Beitragstäter beteiligt war, sie befürwortete sowie den Einsatz einer Waffe ermöglicht und nicht verhindert hat. Im Übrigen handelte der BF bei einer Raubtat als unmittelbarer Täter, Versetzte seinem Opfer einen Kniestoß ins Gesicht und hielt diesem ein Messer an den Hals. Mit Urteil des LG XXXX vom 01.12.2021 bzw. des OLG XXXX vom 11.07.2022 wurde der BF neuerlich für eine im Juni 2017 begangene Raubtat verurteilt, bei welcher der BF seinem Opfer Faustschläge ins Gesicht versetzte. Da der Beschwerdeführer insbesondere seine Taten unter Anwendung erheblicher Gewaltbereitschaft befürwortet bzw. selbst ausgeführt hat, stellt ein weiterer Aufenthalt seiner Person jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt hat. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte eher den Anschein einer massiven, kriminellen Energie des Beschwerdeführers. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird.

Wenn beschwerdeseitig ausgeführt wird, dass der BF nunmehr seit mehreren Jahren seit seiner Haftentlassung ein rechtskonformes Leben führe und einer Erwerbstätigkeit nachgehe, teilt das erkennende Gericht diese Ansicht nicht. Nicht abzusprechen ist dem BF, dass dieser seit Dezember 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach seiner Haftentlassung wurde der BF jedoch neuerlich straffällig, wobei der BF wegen eines Verstoßes gegen das WaffG verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde der BF mehrfach polizeilich auffällig, indem er mehrfach mit Marihuana und zweimal mit einem Messer (einmal erfolgte aus diesem Grund eine Verurteilung im Dezember 2021), trotz aufrechtem Waffenverbot, betreten wurde. Auch wegen seines aggressiven Verhaltens gegenüber Exekutivbeamten fiel der BF weiterhin auf, weshalb er im Juli 2021 festgenommen und zu einer Verwaltungsstrafe (Geldstrafe) verurteilt wurde. Der BF konnte daher scheinbar trotz Verspürens des Haftübels und in Kenntnis eines Asylaberkennungsverfahrens nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden.

Der nunmehrige Wohlverhaltenszeitraum erweist sich als zu kurz um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können, aus dem eine nachhaltige Änderung ableitbar wäre, wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der BF seit Ausübung seiner Erwerbstätigkeit im Dezember 2021 nunmehr wohlverhält. Es kann nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Dem BF kann daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (vgl. dazu beispielsweise VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112jeweils mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Der BF wurde im Juli 2020 aus der Haft entlassen und im Dezember 2021 neuerlich (erstinstanzlich) verurteilt. Die Dauer des Wohlverhaltens, welche angesichts der vom BF verbüßten Haftstrafe von 3 Jahren wegen mehrfachen schweren Raubes über einen längeren Zeitraum anzusetzen ist, kann daher nicht als hinreichend nachhaltig erachtet werden, um einen Wegfall der Gefährlichkeit des BF feststellen zu können.

3.6.3. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen oben unter Punkt 3.4. zu verweisen. Die im Bundesgebiet vorhandenen, familiären und privaten Bindungen müssen fallgegenständlich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten zurücktreten. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten stark gemindert. Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck und gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

3.6.4. Die von der Behörde ausgesprochene Erlassung der 10-jährigen Höchstfrist erweist sich angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls im Sinne der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten in Zusammenschau mit seinen engen familiären Anknüpfungspunkten und seiner Sozialisierung im Bundesgebiet, als unverhältnismäßig, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen kein Spielraum mehr nach oben bliebe. Unter der Berücksichtigung der Schwere der Taten, dem Umstand, dass der BF seit seinem 6. Lebensjahr in Österreich aufhältig war und sich seine gesamte Kernfamilie in Österreich befindet, erscheint dem Gericht die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 8 Jahren angemessen, um dem BF sein Fehlverhalten, sowie das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und weiteren Delikten des BF im Schengenraum weitestgehend vorzubeugen. Auszuführen bleibt noch darüber hinaus, dass es dem BF nach Ablauf des Einreiseverbots nicht verwehrt ist, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach dem NAG, zu seiner Kernfamilie in das Bundesgebiet zurückzukehren.

In einer Gesamtabwägung erscheint dem erkennenden Gericht ein jeweiliges Einreiseverbot von 8 Jahren angemessen.

Daher war den Beschwerden hinsichtlich der Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 3 FPG teilweise stattzugeben und die Dauer des erlassenen Einreiseverbots herabzusetzen.

3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, da sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7).

Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch in der Beschwerdeschrift wurde eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdungslage, nicht (substantiiert) dargelegt. Da sich auch bei Zugrundelegung aller für den Beschwerdeführer sprechenden familiären und privaten Aspekte aufgrund der massiven Straffälligkeit, unter erheblicher Gewaltbereitschaft, auch unter Zugrundelegung seines zuletzt nach seiner Haftentlassung gezeigten Verhaltens, jedenfalls ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Verhinderung weiterer gleichgelagerter Straftaten ergibt und die Beschwerde den Erwägungen im angefochtenen Bescheid, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes geführt haben, nicht konkret entgegengetreten ist, erwies sich die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks auch vor diesem Hintergrund nicht als erforderlich. Die Beschwerde hat keine Sachverhalte aufgezeigt, vor deren Hintergrund im Falle des Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könnte. Gerade im gegenständlichen Fall war vor dem Lichte der Rechtsprechung und der massiven Straffälligkeit für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten, hätte sich das Gericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft. Im Übrigen stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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