Normen
AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art132;
FlKonv Art1 AbschnF;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AsylG 1997 §13 Abs1;
AsylG 1997 §13 Abs2;
AsylG 1997 §8;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art132;
FlKonv Art1 AbschnF;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG wird Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23. März 2004, Zl. 02 13.878-BAT, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt II. des oben genannten Bescheides) wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria stellte am 27. Mai 2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1997 (AsylG).
Mit Bescheid vom 23. März 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 AsylG fest (Spruchpunkt II.).
Das Bundesasylamt führte nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 19. März 2004 aus, es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2002 vom Jugendgerichtshof Wien wegen "§§ 27 Abs. 1 und 2/2 SMG und 15 StGB" und vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 25. November 2003 wegen "§§ 28/2 u. 3 SMG rechtskräftig verurteilt" wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu seiner Person sei nicht glaubhaft; nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Haussa sei. Auf die Glaubwürdigkeit des übrigen Vorbringens werde "mangels Asylrelevanz nicht eingegangen", vielmehr werde der behauptete Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung unterzogen.
Den "festgestellten Sachverhalt" beurteilte das Bundesasylamt rechtlich dahin, dass die oben genannten Verurteilungen des Beschwerdeführers als "besonders schwere Verbrechen" im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG zu qualifizieren seien. Aufgrund der nunmehr zweiten Verurteilung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "eine Gefahr für die Gesellschaft" darstelle, zumal er nach der ersten Verurteilung wegen des selben Deliktes wieder straffällig geworden sei. Suchtgifthandel sei als "besonders schweres Verbrechen" zu werten.
Die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer, soweit er als Christ "Probleme mit der Scharia" befürchte, eine "inländische Fluchtalternative" in einem der "südlichen, christlich dominierten Bundesstaaten oder in Lagos" zur Verfügung stehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Darin führte er aus:
"In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Einschreiter gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 23.03.2004, zugestellt am 16.04.2004, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und führt diese aus wie folgt.
Mit gegenständlichem Bescheid wird der Asylantrag des Einschreiters wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Die Zulässigkeitserklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria erfolgte zu Unrecht.
In ihrer Begründung führt die Behörde aus, dass aufgrund des Lageberichtes des auswärtigen Amts vom 24.10.2001 feststeht, dass der Einschreiter in Nigeria als Christ keiner Gefahr (insbesondere durch die Scharia) ausgesetzt ist.
Diese Feststellung erfolgte zu Unrecht.
Die Behörde zieht bei ihrer Beweiswürdigung völlig veraltetes Informationsmaterial heran (der Lagebericht stammt aus dem Jahr 2001 - ist somit 3 Jahre alt).
Die Behörde führt in der Begründung selbst an, dass sehr wohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Rechte von Nichtmuslimen nicht garantiert werden können. Aufgrund der Tatsache, dass der Einschreiter Christ ist, können somit seine ihm zustehenden Grundrechte in keinster Weise garantiert werden, wodurch sich erhebliche Gefahren für den Einschreiter ergeben.
Auch die zitierte Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates (230.506/0-V/13/02) stammt aus dem Jahr 2002 und ist somit gleichfalls veraltet. Genauso verhält es sich mit dem VG Gera-Urteil vom 03.06.2002.
Der Behörde ist somit ein einseitig durchgeführtes Ermittlungsverfahren und insbesondere mangelnde Sachverhaltsfeststellung unter Zugrundelegung von veraltetem Informationsmaterial zum Vorwurf zu machen.
Aus all diesen Gründen wird daher der Antrag gestellt, den Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 23.03.2004 ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist in eventu das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen."
Am 13. März 2007 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, weil über seine Berufung nicht entschieden worden war. Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erließ die belangte Behörde einen mit 12. Juni 2007 datierten Bescheid mit folgenden Spruch:
"In Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers vom 21.04.2004 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.03.2004, Zahl: 02 13.878-BAT, wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen."
Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid damit, dass "anhand der Textierung im Zusammenhang mit der Tatsache, dass das Rechtsmittel durch einen ausgewiesenen Rechtsanwalt eingebracht wurde", davon auszugehen gewesen sei, dass sich die Berufung lediglich gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gerichtet habe. Der Bescheid des Bundesasylamtes sei somit hinsichtlich Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen.
Die Aufhebung des Spruchpunktes II. dieses Bescheides begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat und auch im Hinblick auf die Anwendung des Dekrets 33/1990 in das Verfahren einzuführen". Das erstinstanzliche Verfahren habe sich daher als derart mangelhaft erwiesen, dass mit einer Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde vorzugehen gewesen sei.
Nachdem dieser Bescheid von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden war, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur hg. Zl. 2007/20/0995) und begründete diese damit, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides "nicht behandelt wurde und somit nicht über die ganze Berufung entschieden wurde".
Mit der im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Verfügung vom 23. August 2007 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, eine Äußerung darüber abzugeben, ob durch den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2007 die Berufung zur Gänze erledigt worden sei und - falls diese Frage verneint werden sollte - den Mangel eines begründeten Berufungsantrages, welcher der erwähnten Berufung (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im hg. Verfahren Zl. 2007/20/0995) allenfalls hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides anhaftet, zu beheben.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:
"Mit Rechtsmittel vom 20.04.2007 wurde ausdrücklich der gesamte Bescheid der erstinstanzlichen Behörde zur Zahl 02 13.878- BAT bekämpft.
Es wurde auch ausdrücklich beantragt, den (gesamten) Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 23.3.2004 zu beheben.
Die Asylbehörden haben den Asylantrag wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen, ohne die bezughabenden Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beizuschaffen.
Aufgrund des Umstandes, dass gerade der Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' im Asylgesetz nicht definiert wurde, wäre es unumgänglich gewesen sich die betreffenden Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien beizuschaffen um sich ein Bild über die Person des Asylwerbers zu machen.
Insbesondere die Begründung der Behörde auf Seite 6 des erstinstanzlichen Bescheides 'Sie wurden bereits zwei Mal von einem österreichischen Gericht ... verurteilt, die Urteile wurden am 5.11.2002 bzw. am 25.11.2003 rechtskräftig. Dies ist als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren ... '
Die Behörde bleibt jedoch hier schuldig zu erklären, was als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren ist, zumal sie einerseits von zwei Urteilen spricht und andererseits das Wort 'dies' lediglich auf ein Urteil Bezug nehmen kann.
Jedenfalls ist der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zum Vorwurf zu machen und wurde insbesondere durch die belangte Behörde nicht im Sinne des erhobenen Rechtsmittels entschieden."
Die belangte Behörde legte aufgrund des über die zur Zl. 2007/20/0995 protokollierte Beschwerde eingeleiteten Vorverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten vor.
I.
1. Die Säumnisbeschwerde ist hinsichtlich der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21. April 2004 erhobenen Berufung zulässig.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bei der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in seiner Berufung dessen Bekämpfung nicht ausdrücklich auf einen der beiden Spruchpunkte eingeschränkt und auch der Berufungsantrag lautete ausdrücklich dahin, "den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen vom 23.03.2004" zu beheben. Die Berufungsbegründung ging auf den vom Bundesasylamt herangezogenen Asylausschlussgrund nicht ausdrücklich ein, sondern setzte sich mit der dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen drohenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auseinander.
Im Hinblick auf die uneingeschränkte Anfechtungserklärung und den ebenso uneingeschränkten Berufungsantrag konnte die belangte Behörde aber nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer damit offenkundig nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Berufung erhoben hätte. Auch bei Ausführung der Berufung durch einen Rechtsanwalt kann aus dem teilweisen Fehlen einer Berufungsbegründung bei gleichzeitiger umfassender Anfechtungserklärung und entsprechendem Berufungsantrag - selbst bei einem teilbaren Bescheidspruch (wie er im vorliegenden Fall gegeben ist) - nicht von vornherein der Schluss gezogen werden, dass der Bescheid teilweise unangefochten bleiben sollte, zumal das im Fall des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 durchzuführende Verbesserungsverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2001, Zl. 99/20/0462) auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien vorgesehen ist. Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 13 AsylG auch die Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat eine Rolle spielt (vgl. dazu unten II.2.), sodass aus dem Berufungsinhalt nicht zwingend gefolgert werden konnte, dass die Berufungsbegründung in Bezug auf Spruchpunkt I. gänzlich gefehlt hätte.
Da eine auf Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides eingeschränkte Berufung somit nicht erhoben wurde, ist Spruchpunkt I. nicht (teil-) rechtskräftig geworden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gemäß § 27 Abs. 1 VwGG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erhoben werden, solange ein Antrag oder eine Berufung offen sind. Auch eine Partei, deren Rechtsmittel ein Mangel anhaftet, der die Behörde - im Falle des § 13 Abs. 3 AVG nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zur Zurückweisung berechtigen würde, kann die Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG geltend machen (vgl. zur Entscheidungspflicht auch in Fällen, in denen mit der Zurückweisung eines Antrages oder einer Berufung vorzugehen wäre, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934, 1223/73, Slg. Nr. 9458/A; aus jüngerer Zeit siehe dazu den hg. Beschluss vom 8. August 2005, Zl. 2000/03/0305).
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde auch innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Nachfrist über die Berufung des Beschwerdeführers nicht zur Gänze entschieden, sodass die Entscheidungsbefugnis im Umfang der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Berufung gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist.
2. Aufgrund der zulässigen Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21. April 2004 gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist die Asylgewährung ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Abs. 2 ist Asyl weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG vorliegt, unter anderem im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, eingehend auseinander gesetzt (vgl. insbesondere auch das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372 sowie zuletzt das Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2006/19/0299, mwN).
Auch wenn nach der Art der betroffenen Rechtsgüter Drogenhandel "typischerweise" den besonders schweren Verbrechen im Sinne des Gesetzes zuzurechnen ist, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Einerseits muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Andererseits setzt die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei zu betonen ist, dass die Güterabwägung - die bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes sowohl nach § 13 Abs. 1 AsylG als auch nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung notwendig ist - erst dann erfolgen kann, wenn die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 15. Dezember 2006 mwN).
Eine Beschäftigung mit der Frage, inwiefern dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung droht, fehlt im Asylteil des erstinstanzlichen Bescheides, den die Behörde insofern ausschließlich auf § 13 Abs. 2 AsylG stützte, völlig. Spruchpunkt II. des Bescheides, mit dem die Zulässigkeit des Refoulements des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt wurde, hat die belangte Behörde mittlerweile wegen Begründungsmängeln aufgehoben und die Rechtssache insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen (vgl. den oben angeführten Bescheid vom 12. Juni 2007). Die nach § 13 AsylG nötige Gesamtabwägung kann aber erst nach Klärung der Frage vorgenommen werden, inwiefern dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung oder eine sonstige Gefährdung droht. Dazu ist auch die Ermittlung und Prüfung der vom unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 12. Juni 2007 genannten Umstände erforderlich.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten in seinem Bescheid nur nach den übertretenen Gesetzesbestimmungen bezeichnet, aber keine Feststellungen in Bezug auf die konkret begangenen Taten und die verhängte Strafe getroffen hat. Für eine - im Falle der Bejahung einer Gefährdung im Herkunftsstaat vorzunehmende - Güterabwägung würden die vom Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen keinesfalls genügen.
Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG (zur Anwendung dieser Bestimmung in einem asylrechtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und die Erkenntnisse vom 14. Dezember 2006, Zl. 2004/01/0187, und 24. Februar 2005, Zl. 2003/20/0176) zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück zu verweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
II.
Hingegen war im Hinblick darauf, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23. März 2004 durch die Erlassung des Bescheides vom 12. Juni 2007, Zl. 249.535/0/2E-XIV/39/04, von der belangten Behörde erledigt wurde, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde im Umfang dieser Erledigung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Wien, am 5. Oktober 2007
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