VwGH 2004/01/0187

VwGH2004/01/018714.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des N T in L, geboren 1979, vertreten durch Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den unabhängigen Bundesasylsenates wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997 zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §42 Abs4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §42 Abs4;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1999, Zl. 99 04.107-BAL, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, reiste am 3. April 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kamerun gemäß § 8 AsylG zulässig sei.

Die dagegen erhobenen Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Mai 2001 gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 AsylG zulässig sei.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0247, wurde dieser Berufungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Des Näheren wird auf dieses Erkenntnis, welches am 1. August 2003 bei der belangten Behörde einlangte, verwiesen.

Mit Postaufgabe vom 9. April 2004 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde, die es aus den in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 ausführlich näher dargelegten Gründen unterließ, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG bis 31. Dezember 2005 erstreckten Frist den Bescheid zu erlassen, legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

Auf Grund der (zulässigen) Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Auf Grund des genannten Vorerkenntnisses vom 24. Juni 2003 wurden (sehr umfangreiche) Auslandsermittlungen (über die auch für Kamerun zuständige österreichische Botschaft in Lagos) im Zusammenhang mit einer Reihe von durch den Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zu seinen angegebenen Fluchtgründen (siehe dazu das genannte Vorerkenntnis Zl. 2001/01/0247) in die Wege geleitet. Diese Ermittlungen sind bzw. konnten aus den im Schriftsatz der belangten Behörde vom 22. Dezember 2005 näher dargelegten Gründen nur teilweise abgeschlossen werden. Zudem legte der Beschwerdeführer zuletzt erst am 14. Dezember 2005 noch weitere Urkunden vor, die ebenfalls weitere Ermittlungen erfordern. Es bedarf daher jedenfalls der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist - , um den Beschwerdeführer mit den neu vorliegenden Verfahrensergebnissen zu konfrontieren. Von daher gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, zu Grunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall veranlasst, in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuweisen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 9. November 2004, Zl. 2002/01/0067, und vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0013).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. Dezember 2006

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