Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32;
AsylG 1997 §39;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
B-VG Art130 Abs1 litb;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §62 Abs2;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §32;
AsylG 1997 §39;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
B-VG Art130 Abs1 litb;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §62 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 2000, Zl. 00 00.002- BAT, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Gambia und am 2. Jänner 2000 nach Österreich eingereist, beantragte die Gewährung von Asyl. Zu Beginn seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13. März 2000 legte er eine Reihe von Unterlagen vor, und zwar - so festgehalten in der die Einvernahme beurkundenden Niederschrift - "Personalausweis, Dienstausweis für Dienstverrichtung am Flughafen, Dienstausweis des Vaters, div. Fotos, Personalausweis d. Vaters, internat. u. nationalen Führerschein, Kopie des RP d. gambischen Präsidenten, Durchschrift d. Formulares 'Antrag auf RP' auf den Namen d. AW lautend, div. andere Schreiben, auch Passfotos vom Präsidenten". Die Frage, wie er zur Kopie des Präsidentenpasses gekommen sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er dem Präsidenten "nahe" gestanden sei. Er sei einerseits "Protocol Officer" und andererseits "Special Agent" gewesen und habe in der letztgenannten Funktion "eine spezielle Rolle" für den Präsidenten gespielt; er sei derjenige gewesen, "der dem Präsidenten Sachen holen sollte. Ich führte Gäste vor, die der Präsident empfangen wollte."
In der Folge begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit, dass er vom NIA (National Intelligence Agency) gesucht werde. Dabei gab er zunächst an, er habe im Juni 1998 vertrauliche Informationen über Waffenlieferungen von Libyen nach Gambia an Mitglieder der UDP (United Democratic Party) weitergegeben. Außerdem - so der Beschwerdeführer am 13. März 2000 vor dem Bundesasylamt unter Hinweis auf den "AI Report 1997" für Gambia weiter - habe "die Regierung" 1996 seinen Cousin K C getötet. Dieser sei Finanzminister gewesen, "die fünf Leute des AFPRC haben ihn exekutiert". Einer "der Mitglieder" heiße E J. Er habe "viele Millionen Dollar abgezweigt und nach Amerika gebracht", wo er (erkennbar gemeint: im Oktober oder November 1999) "öffentlich gesagt" habe, dass E S und Y T den Cousin des Beschwerdeführers - ursprünglich habe es geheißen, der Cousin sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen - getötet hätten. Im Hinblick darauf, dass im November 1999 bekannt geworden sei, dass "die Ratsmitglieder" seinen Cousin getötet hätte, sei das Leben des Beschwerdeführers nicht mehr sicher gewesen. Er sei wie der frühere Staatspräsident Gambias ein "Mandinka", während der jetzige Präsident ein "Diola" sei. Dieser habe ihm (dem Beschwerdeführer) vertraut. "Aber als ich erfahren habe, dass sie meinen Cousin getötet haben, war ich in einer anderen Situation."
Der Beschwerdeführer berichtete weiter, dass ihm im November 1999 seitens des NIA vorgeworfen worden sei, das ihm zur Verfügung gestellte Telefon für internationale Gespräche verwendet zu haben; er müsse dafür 6 Millionen Dalasi bezahlen. Nach Rückkehr von einer Dienstreise nach Guinea-Bissau sei er schließlich zwischen dem 22. November und dem 25. November 1999 festgenommen worden. Man habe ihn zu seinen Beziehungen zu den Politikern und danach gefragt, was er "mit den Amerikanern zu tun habe". Als man dazu angesetzt habe, den Beschwerdeführer zu foltern, sei er über Intervention seines Chefs freigekommen. Dieser (Lt. S) sei "Commander der State Guard" und sehr mächtig, jedoch - wie der Beschwerdeführer mittlerweile erfahren habe - am 15. Jänner 2000 angegriffen und verwundet worden. Sein Stellvertreter, Lt. M, sei getötet worden; man habe sie beschuldigt, einen Staatsstreich zu planen.
Abschließend resümierte der Beschwerdeführer, er gehöre zum Stamm der "Mandinka". Der frühere Staatspräsident sei auch ein "Mandinka" gewesen, "alles hängt zusammen".
Mit Bescheid vom 18. April 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Außerdem sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Das Bundesasylamt stellte - gegründet auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf die von ihm vorgelegten Beweismittel und auf (nicht näher genannte) "amtswegige Ermittlungen" - fest, dass der Beschwerdeführer auf diplomatischer Ebene als Beamter für Dienstreisen zuständig gewesen sei; es könne "grundsätzlich" davon ausgegangen werden, dass er als "Officer" in Gambia für diplomatische Reisen tätig gewesen sei. Sein Vorbringen "hinsichtlich der Fluchtbegründung" sei jedoch nicht glaubhaft.
Das begründete das Bundesasylamt wie folgt:
"Sie berufen sich einerseits auf eine Furcht vor Verfolgung deswegen, weil Sie vertrauliche Informationen weitergegeben hätten, die sich auf Transaktionen zwischen Gambia und Libyen (Waffengeschäfte) beziehen. Sie behaupteten eingangs der Einvernahme, Sie hätten derlei Informationen an Politiker weiter gegeben. Obwohl Sie ausreichend Gelegenheit hatten, Ihren Fluchtgrund zu erzählen, kamen Sie auf diese Behauptung nicht mehr näher zurück, nachdem Sie zum eigentlichen Fluchtgrund befragt wurden. Sie erzählten vielmehr von einem Verwandtschaftsverhältnis zum ehemaligen Finanzminister von Gambia, der 1996 umgebracht worden sei. Sie erklärten danach, dass durch Bekanntwerden der Mörder Ihres Cousins Sie in Gefahr schweben würden, weil eben ein derartiges Verwandtschaftsverhältnis bestehen würde. Sie würden sich durch die NIA verfolgt fühlen. Weiters erklärten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie eine Ladung erhalten hätten, weil Ihnen vorgeworfen worden sei, Sie hätten eine höhere Geldsumme 'vertelefoniert'.
In Summe gesehen muss festgestellt werden, dass Ihr Vorbringen nicht plausibel und keinesfalls nachvollziehbar ist. Behaupteterweise befürchteten Sie, getötet zu werden, doch andererseits erklärten Sie den Vorfall mit der Ladung für die hohen Telefonrechnungen. Sie gaben an, der NIA sei direkt dem Präsidenten unterstellt und sehr mächtig, andererseits erklärten Sie, Sie seien bereits von dieser Organisation festgenommen worden und sei beabsichtigt gewesen, Sie zu foltern. Mehr oder weniger eigenartigerweise hätte Ihr Commander durch ein Gespräch mit dem Direktor des NIA Ihre Freilassung erwirken können. In Summe gesehen müssen diese Angaben als unglaubwürdig eingestuft werden, zumal weder ein plausibler Grund erkenntlich ist, warum man Sie nun eigentlich töten sollte, andererseits ist Ihr Vorbringen in sich absolut nicht schlüssig und logisch nachvollziehbar. Dies auch deswegen, weil es aus Sicht der Behörde einfach gewesen wäre, Sie zumindest vom Dienst zu suspendieren, wenn Sie unter einem gewissen Verdacht stehen würden.
Sie erklärten zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme sogar, dass man Sie auf eine Dienstreise geschickt hätte, obwohl Sie bereits 'Ziel einer Verfolgung gewesen sein sollen'. Auch dies ist absolut nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass eine Person, gegen die Verdächtigungen bestehen, bzw. die Absicht besteht, diese Person zu verfolgen, doch zumindest von einem derartigen Posten, wie Sie ihn bekleidet haben wollen, entfernt werden würde."
Rechtlich ergebe sich, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen und kein Refoulement-Schutz - eine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG liege nicht vor, auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht - zu gewähren sei.
Gegen den genannten Bescheid vom 18. April 2000 erhob der Beschwerdeführer die am 25. Mai 2000 beim Bundesasylamt eingelangte Berufung, in der er die erstinstanzliche Beweiswürdigung rügte und die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragte.
Die belangte Behörde beraumte für den 1. Februar 2001 eine Berufungsverhandlung an, die sie jedoch nach Einlangen eines Schriftsatzes des Beschwerdeführers wieder abberaumte. In der Folge blieb sie untätig.
Am 1. August 2001 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde, die es unterließ, innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen (und auch von der Möglichkeit eines Antrags auf Verlängerung dieser Frist im Sinn der letztgenannten Bestimmung keinen Gebrauch machte), legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
Auf Grund der - zulässigen - Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst erwogen:
1. Der Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren sind mangelhaft. Der Beschwerdeführer hat ein Vorbringen erstattet, das eng mit den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in Gambia und im Besonderen mit dem Umfeld des 1994 durch einen Staatsstreich an die Macht gekommenen Staatspräsidenten zusammen hängt. Jedenfalls deshalb hätte sich das Bundesasylamt mit der allgemeinen Lage und mit der aktuellen politischen Situation in Gambia auseinandersetzen müssen. Es wäre aber auch verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die vom Beschwerdeführer genannten Personen - soweit dies angesichts der ihnen zugeschriebenen Funktionen überprüfbar erscheint - tatsächlich existier(t)en und ob die von ihm geschilderten Vorfälle (etwa die behauptete Ermordung des ehemaligen Finanzministers und die behauptete Veröffentlichung des Vorfalls unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers) einen realen Hintergrund haben. Erst auf Basis eines entsprechenden Faktenwissens wäre eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers gegeben gewesen (vgl. zur Pflicht der Asylbehörden, sich entsprechend zu informieren, etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. April 2003, Zl. 2002/01/0060 und vom 26. November 2003, Zl. 2003/20/0389).
Entgegen der dargestellten Verpflichtung hat das Bundesasylamt die Berichtslage und das Allgemeinwissen über die für die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers wesentlichen Vorgänge in Gambia - soweit ersichtlich - völlig unberücksichtigt gelassen. Zwar ist in seinem Bescheid von "amtswegigen Ermittlungen" und - im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zu § 8 AsylG - von der "allgemeinen Lage" in Gambia die Rede; weder dem Akt noch dem Bescheid sind indes in dieser Hinsicht irgendwelche Ermittlungen entnehmbar. Im Besonderen ist nicht ersichtlich, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des nach dem Gesagten gebotenen Faktenwissens stattgefunden hätte. Diese Einvernahme wäre daher - nach Beschaffung des entsprechenden Grundlagenwissens - im genannten Sinn zu ergänzen gewesen.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt erweist sich abgesehen von dem eben erwähnten Gesichtspunkt aber auch aus einem anderen Grund als nicht ausreichend. Wie eingangs dargestellt, hat der Beschwerdeführer bei Beginn der Einvernahme mehrere Dokumente vorgelegt. Darunter befanden sich "div. Fotos" und "div. andere Schreiben" - die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten enthalten nur mehr Kopien dieser Unterlagen -, die mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gewesen wären, weil nicht von vornherein gesagt werden kann, die erwähnten "Dokumente" wären für die Beurteilung des Asylantrages des Beschwerdeführers und seiner Glaubwürdigkeit völlig bedeutungslos. Eine solche Erörterung hat jedoch nicht stattgefunden.
2. Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, so hat er nach § 62 Abs. 2 VwGG, soweit das VwGG nichts anderes bestimmt, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte. Gemäß dieser Bestimmung tritt der Verwaltungsgerichtshof also an die Stelle der säumig gewordenen Behörde; er entscheidet so, wie diese Behörde zu entscheiden gehabt hätte, und zwar unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Bestimmungen, die auch von der Behörde anzuwenden gewesen wären (Machacek/Müller/Grof/Hiesel, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5 (2004) 235).
Zu den vom Verwaltungsgerichthof anzuwendenden Vorschriften zählt gegebenenfalls (unter der Annahme ihrer Maßgeblichkeit für die säumige Behörde) auch § 66 Abs. 2 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1975, Zl. 249/75, oder aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/07/0072). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen je vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, dargelegt hat, steht § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich auch dem unabhängigen Bundesasylsenat offen. Des Näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründungen der genannten Erkenntnisse verwiesen. Mithin kann nach dem Gesagten im asylrechtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichtshof von der Möglichkeit des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch machen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Punkt 1. ergibt, ist - vor dem Hintergrund der Erwägungen in den beiden Erkenntnissen vom 21. November 2002 - die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist; vgl. dazu die zahlreichen Nachweise in dem ersten der zitierten Erkenntnisse vom 21. November 2002 - unvermeidlich) im gegenständlichen Fall erfüllt. Was aber die daran anschließende Frage anlangt, ob eine kassatorische Entscheidung unter Berücksichtigung des Parameters "Ersparnis an Zeit und Kosten" im Sinn des Gesetzes liegt, so ist den diesbezüglichen Überlegungen zur Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG in den beiden genannten Erkenntnissen vom 21. November 2002 für den vorliegenden Fall nicht der Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Bundesasylsenat als dafür eingerichtete Spezialbehörde, sondern der Befassung des Verwaltungsgerichtshofes im unmittelbaren Anschluss an ein mangelhaftes erstinstanzliches Verfahren der hier maßgebliche Hinweis hinzuzufügen, dass der Aufwand für die Vornahme von Sachverhaltsermittlungen über Vorfälle in Gambia und über die aktuelle Lage in diesem Land durch den Verwaltungsgerichtshof und die daran anschließende Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht zu entsprechenden Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt in keinem Verhältnis stünde. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher veranlasst, in Anwendung der genannten Bestimmung den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Verhandlung (im Sinne einer ergänzenden Vernehmung) und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück zu verweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)