BVwG G315 2223360-1

BVwGG315 2223360-14.11.2022

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G315.2223360.1.00

 

Spruch:

 

 

G315 2223360-1/84E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.08.2021 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf Spruchpunkt I. bis III als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkte IV. bis VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 12.03.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zusammengefasst gab er an, er habe nach Österreich wollen, weil er in der Türkei Angst habe. Es gebe einen Haftbefehl, weil er Mitglied der der kurdischen Partei HDP gewesen sei. Mehrere Kollegen seien auch bereits verhaftet worden und er sei deshalb geflohen. Der Parteivorsitzende habe eine Haftstrafe von acht Jahren und fünf Monaten bekommen. Andere Parteikollegen seien zwar auf freiem Fuß, dürften aber nicht ausreisen. Sein Onkel sei auch verhaftet worden, sei jetzt zwar auf freiem Fuß, dürfe die Türkei aber auch nicht verlassen. Gegen ihn selbst sei ein Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellt worden. Er habe die Türkei illegal verlassen.

Ferner gab der BF an, dass ihm Reisepass und Führerschein von zwei bulgarischen Pesonen gestohlen worden seien und tätigte weiters genaue BF Angaben zu den bulgarischen Personen, bei denen er Dokumente, die auf einen andere Identität lauteten, gekauft hätte. Der von den Bulgaren ausgehändigte Personalausweis und Führerschein sei ihm bei einer Kontrolle während seiner Berufsausübung abgenommen worden. Den Reisepass habe er von den Bulgaren nie ausgehändigt bekommen. Derzeit verfügte er nur mehr über einen türkischen Personalausweis.

Der Personalausweis des BF wurde gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt; eine Kopie erliegt im Behördenakt (S. 71).

Im Anschluss tätigte der BF noch genaue Angaben über seinen Reiseweg von der Türkei nach Österreich.

2. Am 15.03.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde er auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesonderen der Familie und den Verwandten im Herkunftsstaat, seiner Schulbiludung, der Berufslaufbahn und den finanziellen Verhältnissen befragt.

Die Frage, ob der BF den Militärdienst abgeleistet habe, bejahte er.

Zu seinem Ausreisegrund gab er an, dass die Ausreise hauptsächlich wegen der Zugehörigkeit zur Oppositionspartei Halkların Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP) geweesen sei. Deshalb würde er polizeilich gesucht und falls man ihn erwische, würde er verhaftet werden.

Anlässlich dieser Befragung gab der BF zwei türkischsprachige Dokumente zum Akt. Die zum Akt gegebenen Dokumente wurden von der Behörde in weierer Folge übersetzt.

Zu seinem Aufenthalt seit der Einreise nach Österreich – diese sei der Behörde nach schon im im Juni 2018 erfolgt – gab der BF an, dass er seit dem 29.06.2018 in XXXX gewesen sei und bei verschiedenen Freunden gelebt hätte. Zwischenzeitlich habe er zwei Monate bei seinem Onkel in Deutschland gelebt. Dort sei er kontrolliert worden, wobei die gefälschten bulgarischen Dokumente entdeckt worden seien. Daraufhin habe er eine Geldstrafe bekommen und es sei ihm gesagt worden, er solle Deutschland verlassen. In Österreich sei er nie kontrolliert worden.

3. Am 26.04.2019 gab der BF bei der Behörde verschiedene Daten zu seiner Person, seinem Werdegang und seiner Familie an.

4. Am 17.05.2019 wurde der BF neuerlich von der Behörde im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin befragt.

Eingangs bestätigte der BF, den Dolmetscher gut zu verstehen und auch den Dolmtscher bei der Erstbefragung einwandfrei verstanden zu haben. Ferner gab er an, an gesund zu sein.

Zudem tätigte der BF neuerlich Angaben zu den Lebensumständen, den familiären Verhältnissen, der Familie und den den Verwandten im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich.

Die Befragung zum Ausreisegrund gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

„ […] F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Sie haben bereits bei Ihrer Erstbefragung bei der Polizei kurz Ihre Ausreisegründe geschildert.

Bitte schildern Sie nunmehr ausführlich die Gründe für Ihre Ausreise.

A: Seit 2014 bin ich eingetragenes Mitglied in der kurdischen Partei HDP. Meine Freunde, mein Onkel und ich haben bei den Wahlen die HDP unterstützt, indem wir um Stimmen für die HDP geworben haben.

Bei den XXXX -Feierlichkeiten 2015 wurde ich gemeinsam mit meinem Onkel und mehreren Teilnehmern festgenommen. Wir wurden einen Tag lang bei der Polizei angehalten. Am nächsten Tag wurden wir dem Richter vorgeführt und einvernommen und danach wieder mit Meldeverpflichtung freigelassen. Es wurde ein Verfahren eingeleitet. Ich war bei der ersten Gerichtsverhandlung. Der Ladung für die zweite Verhandlung habe ich nicht Folge geleistet. Aufgrund meiner Abwesenheit bei der zweiten Verhandlung wurde ich im Sommer 2015 in XXXX , wo ich meine Tiere am Markt verkaufen wollte, festgenommen.

Ich wurde inhaftiert, ungefähr 47 Tage lang. Ich habe meine Verhandlung dort abgewartet. Die Verhandlung war am 08.09.2015 – es war eine Videoeinvernahme. Nach dieser Verhandlung wurde ich vom Richter zwar freigelassen, es wurde jedoch ein Ausreiseverbot verhängt. Ich bin dann wieder nach XXXX zurück. Das Verfahren lief jedoch auf freiem Fuß weiter. Innerhalb eines Jahres ging ich drei bis vier Mal zu Verhandlungen. Ich werde wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Organisation beschuldigt. Im April 2018 wurde ein Haftbefehl gegen mich erlassen. Ich war zu diesem Zeitpunkt in Istanbul. Meine Mutter hat mich angerufen und mir gesagt, dass die Polizei da ist und nach mir fragt. Sie hat dann den Hörer weitergegeben und ich habe dann mit einem Polizeibeamten gesprochen. Er hat mir gesagt, dass ich beim Vollzugsbüro zu einer Vernehmung kommen soll. Daraufhin habe ich XXXX – er ist der Vorsitzende der HDP in XXXX – angerufen. Ich habe ihm von dem Gespräch mit dem Polizisten erzählt. Er hat mir geraten, nicht zurück zu kommen, weil einige Personen dorthin gegangen sind und gleich verhaftet wurden. Er hat mir geraten, zu flüchten. Dann habe ich ihn von Istanbul aus noch einmal angerufen. Er hat mir erzählt, dass es noch einige Festnahmen gibt und dass viele, die den Studentenverein XXXX besucht hatten, festgenommen werden. Ich war auch sehr oft dort. Ich blieb in XXXX . Der Vorsitzende hat mir geraten, nach Europa zu flüchten. Er hat mir mit einem LKW-Fahrer das Schreiben, das ich Ihnen vorgelegt habe, nach XXXX geschickt.

Ich hatte bereits ein Visum, konnte aber nicht ausreisen. Mein Bruder und ich sind von XXXX am 26.06.2018 nach XXXX gefahren. Dort bin ich auf die Ladefläche eines LKW gestiegen und bis nach Österreich gefahren.

[…]

F: Woher glauben Sie zu wissen, dass gegen Sie ein Haftbefehl aufrecht war?

A: XXXX hat mir gesagt, dass alle die zu einer Vernehmung geladen wurden, inhaftiert wurden. Er meinte, dass ich auch eingesperrt werde, wenn ich zurückkomme.

V: Gegen Sie lief ja ohnehin immer noch ein Verfahren und Sie waren auch schon einmal einen Tag und einmal 47 Tage eingesperrt.

F: Wovor hatten Sie also Angst?

A: Weil der Staat angefangen hat, alle zu inhaftieren.

V: Sie waren einfaches Parteimitglied, das lediglich Wahlwerbung gemacht hat.

F: Warum war der Parteivorsitzende Ihres Ortes nicht inhaftiert?

A: Bei allen, die namentlich in meinem Schreiben angeführt sind, sind Verfahren anhängig. Sie wurden zunächst festgenommen, dann mit Meldeverpflichtung freigelassen und dann wieder inhaftiert. Nach dem Putschversuch gab es ein Chaos bei der Justiz. Viele Richter und Staatsanwälte wurden aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen. Deshalb liefen die Verfahren nicht normal weiter. Die damaligen Richter haben immer Verhandlungstage bestimmt und dann wieder die Verhandlungen vertagt. Aber die neuen Richter haben alle im Verfahren befindlichen Angeklagten festgenommen. Ein Mitglied des Parteirates, XXXX wurde zu 8 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Er ist auch ein Mitangeklagter von meinem Verfahren bezüglich des Studentenvereines XXXX . Alle die diesen Verein besucht haben, haben sie bis jetzt inhaftiert.

F: Was ist das für ein Studentenverein?

A: Dieser Verein wird von kurdischen Schülern und Studenten betrieben. Aber alle besuchen deren Vereinslokal. Wir haben dort unseren Tee selbst gekocht und unseren Kaffee selbst gemacht.

F: Sie hatten ein Visum, durften aber das Land nicht verlassen. Wie lange war dieses Visum gültig?

A: Das war ein dreimonatiges Visum, es war von März 2018 bis Juni 2018 gültig.

F: Wer hat Ihnen das ausgestellt und warum, also was wollten Sie ursprünglich damit?

A: Bei dieser Firma XXXX habe ich angefangen, als LKW-Fahrer zu arbeiten und diese Firma hat mir das Visum besorgt.

F: Wann haben Sie dort angefangen zu arbeiten?

A: Am 03.03.2018 bin ich hingegangen und meinen Pass dort abgegeben. Bis zur Erteilung meines Visums habe ich als Ladepersonal im Unternehmen gearbeitet.

F: Und das Visum wurde Ihnen dann ausgestellt?

A: Bevor ich noch das Visum bekommen hatte, bin ich als Beifahrer mit einem LKW nach Armenien gefahren. Mit einem Personalausweis dürfen wir in Georgien einreisen. Ich habe drei Tage lang in Georgien gewartet. Mein Chef hat mir mit einem anderen LKW meinen Reisepass mit dem Visum gebracht. Ich sollte von Georgien aus nach Deutschland fliegen und dort einen LKW übernehmen und in die Türkei zurückfahren. Weil ich von Georgien aus keinen Flug nach Frankfurt bekommen habe, bin ich mit einem anderen Fahrer, der mir meinen Reisepass gebracht hat, mit dem LKW nach Armenien gefahren. Von dort aus bin ich nach Frankfurt geflogen. Das war um den 22. März 2018 herum. Dort haben wir uns mit zwei Fahrern getroffen und mit zwei LKW sind wir nach Berlin gefahren. Als wir die Ladung erhalten hatten, fuhren wir wieder in die Türkei zurück.

Der Chef hat gesagt, ich soll solange als Automechaniker arbeiten, bis mein LKW – also den ich fahren soll – zur Verfügung steht. Ungefähr eine Woche habe ich so gearbeitet. Dann hat mich meine Mutter angerufen, mit dem oben erwähnten Telefongespräch. Ich habe meinem Chef gesagt, dass ein Haftbefehl gegen mich besteht. Ich habe ihm auch gesagt, dass ich vorhabe, aus der Türkei zu flüchten und dass er mir meinen Reisepass geben soll. Weil mein Chef aber Angst hatte, dass er durch mich auch Probleme bekommen könnte, weil er mir das Visum beantragt hatte, gab er mir meinen Reisepass nicht mehr zurück. Er hat mir meinen Reisepass erst wieder gegeben, nachdem mein Visum abgelaufen war.

Ich hatte mit meiner Arbeit schon nach dem Telefongespräch mit meiner Mutter bzw. dem Polizisten aufgehört und habe dann bei meinem Bruder in XXXX gewohnt. Dann sind wir am 25.06. in XXXX weggefahren und am 26.06.2018 bin ich in XXXX in den LKW eingestiegen.

[…]“

V: Sie haben in Ihrer ersten Einvernahme ein Schreiben der HDP vorgelegt.

F: Wie kommt die Partei darauf, dass Sie möglicherweise irgendwo um Asyl ansuchen müssen?

A: Weil er selbst mir das vorgeschlagen hat, dass ich flüchte.

F: Das Schreiben ist von wann genau?

A: Dieses Schreiben haben sie mir im April oder Mai 2018 über meinen Vater nach XXXX geschickt.

F: Sie haben ein Brandprotokoll des Heimes dieses Studentenvereins XXXX vorgelegt – warum?

A: Zivile Polizeibeamte und die Jugendorganisation der MHP haben das Gebäude angezündet. Es gibt Augenzeugen, dass die Feuerwehrfahrzeuge knapp zwei oder drei Kilometer vom Brandort entfernt gewartet haben, weil ja oberhalb des Vereinslokales Wohnungen waren. Die Feuerwehr wäre sonst 40 Kilometer entfernt gewesen und hätte nie 5 Minuten nach der Alarmierung vor Ort sein können.

F: Was hat dieser Brand 2015 mit Ihnen zu tun?

A: Das ist parallel zu meinem Verfahren. Sie haben uns im Visier. Die Verfahren dauerten in dem Fall solange, weil in der Zwischenzeit der Putschversuch stattgefunden hat und die Richter zwei oder dreimal gewechselt haben.

F: Sie waren aber kein Mitglied dieser Studentenbewegung, sondern haben nur dieses Lokal ab und zu besucht?

A: Dieser Verein ist ein kurdischer Verein und ist in Verbindung mit der HDP.

F: War noch jemand aus Ihrer Familie Mitglied bei der HDP?

A: Der Cousin meiner Mutter ist auch Mitglied, er hat auch ein Ausreiseverbot und drei oder vier Verfahren anhängig.

F: Ihr Handy wurde ja auch gestohlen – wie haben Sie dennoch Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Mein Sohn hat ein Messenger. Von meinem Freund aus habe ich eine Nachricht an meinen Sohn geschickt und so habe ich wieder Kontakt hergestellt und ihnen alles erzählen können.

F: Können Sie von Ihrem laufenden Verfahren Unterlagen bringen, wie Ladungen, Anklageschriften etc.?

A: Ich hatte vor zwei Jahren einen Anwalt. Ich habe meinen Vater gebeten, zum Anwalt zu gehen, damit er sich erkundigt, warum ich überhaupt geladen werde. Er hat die Antwort bekommen, dass ich persönlich kommen soll. Aber wenn es möglich ist, dass der Anwalt diese Unterlagen über UYAP besorgt. Ich habe ihm vor ungefähr zwei Jahren, vielleicht etwas mehr, eine Vollmacht gegeben, wenn die noch gültig sein sollte, dann kann er das in meinem Namen machen.

F: Wie lange wird das etwa dauern?

A: Ungefähr zwei Wochen.

Anmerkung: Dem AW wird eine Frist bis Anfang Juni eingeräumt.

F: Waren Sie in der Türkei jemals persönlich bedroht?

A: Ich wurde im Gefängnis verletzt, von einem Mithäftling. Von den Vollzugsbeamten wurde ich auch schlecht behandelt und erniedrigt. Wir mussten bei der Kontrolle ganz nackt stehen, obwohl man normalerweise eine Art Schürze bekommt.

F: Wurden Sie jemals Zeuge eines unmenschlichen Erlebnisses in der Türkei?

A: Der Bruder meines Freundes wurde von zivilen Beamten aus einem Kaffeehaus geholt. Nach drei Tagen wurde er freigelassen, aber er ist seither nicht mehr normal, er kann nicht mehr normal denken, ist nicht mehr er selbst. Ein anderer aus meiner Partei, er heißt selbst XXXX , er war 7 Monate in Haft. Er hat mir alle Foltermethoden erzählt, die er aushalten musste. Er hat seine Männlichkeit verloren, kann nicht mehr heiraten und keine Kinder zeugen. Er ist 39 Jahre alt.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der türkischen Polizei, mit Regierungsmitgliedern oder der Justiz?

A: Ja, wie erwähnt.

F: Waren Sie in der Türkei jemals wegen Ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt?

A: Weil ich Kurde bin.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals politisch aktiv?

A: Ich war Mitglied der HDP.

F: Was hätten Sie – rein hypothetisch betrachtet - im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten?

A: Ich würde inhaftiert werden. Und während der Haft wieder von den rechtsextremen Häftlingen misshandelt werden. Als ich 47 Tage inhaftiert war, wurde ich von einem MHP Anhänger mit einem zerbrochenen Glas zuerst am Rücken verletzt, als ich mich umdrehte, hat er mich auch vorne an einigen anderen Stellen erwischt. Die Narben sind nach wie vor zu sehen. Er hat mich als PKK-Angehöriger beschimpft. Er wurde nicht angeklagt, sondern er hat nur eine Disziplinarstrafe bekommen – ein zeitweiliges Besuchsverbot.

V: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zur Türkei vor. Wollen Sie zu diesen schriftlich Stellung nehmen?

A: Heute ist die türkische Regierung eine Mafia. Ein Mafiaboss namens XXXX ist ein MHP Angehöriger, ein rechtsradikaler Nationalist und ein Kurdenhasser. Er hat eine Erklärung abgegeben, auch im TV zu sehen, er sagte, dass er das kurdische Blut in Strömen fließen lassen und das Blut trinken. Türkische Jugend, ihr werdet nicht alleine gelassen, macht was in eurer Macht steht, wir stehen hinter euch. XXXX spricht den Präsidenten als Chef an. Am nächsten Tag war er im Fernsehen neben XXXX zu sehen. Er sagt öffentlich, dass er XXXX bis zum letzten Blutstropfen unterstützen wird. Er spricht von einer gesamten türkischen Nation, übersieht alle anderen Volksgruppen und nimmt uns Kurden nicht als eigene Nationalität wahr. Er schickt uns aber in den Krieg. Die Söhne aller AKP-Politiker sind untauglich.

F: Haben Sie noch eine Frage zu dem heutigen Gespräch?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ich habe alles vorgebracht, was ich sagen wollte. Ich habe meinen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen.

F: Sie werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass neue Vorbringen in der Beschwerde nur unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden können. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?

A: Ja, das habe ich verstanden. Ich habe alles vorgebracht.

F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

A: Ja bitte.

F: Haben Sie sich von den Anwesenden heute gut behandelt gefühlt?

A: Ja. Vielen Dank.

Anmerkung: Die von Ihnen vorgelegten Dokumente und Ausweise werden Ihnen im Anschluss zurückgegeben.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Mit Ihrer anschließenden Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

F: Wenn der Inhalt gegenständlicher Niederschrift richtig und mit Ihren Angaben ident ist, welche Sie während Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gemacht haben, Sie weiters den beigezogenen Dolmetsch verstanden und dieser Ihre Angaben lückenlos übersetzt hat, bestätigen Sie die Richtigkeit dieser Angaben nachfolgend schriftlich in der Sprache Türkisch.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.“

[…]“

5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugungen, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden. Dass lediglich eine einfache Parteimitgliedschaft in seiner Heimatstadt eine asylrelevante Verfolgung nach sich ziehe, sei nicht glaubhaft. Er sei im Jahr 2015 einmal inhaftiert, aber gleich wieder freigelassen worden und es sei lediglich eine Meldeverpflichtung über ihn verhängt worden. Nach Schilderung des Verfahrensganges im Strafverfahren führte die Behörd aus, dass dem BF trotz des im September 2015 verhängten Ausreiseverbotes ein Visum für den Schengenraum geltend von März 2018 bis Juni 2018, also unmittelbar vor der Ausreise, ausgestellt worden sei, mit dem er ganz legal nach XXXX geflogen sei und von dort aus eine LKW-Fahrt durch Deutschland unternommen habe, um anschließend wieder in die Türkei zurückzukehren. Es sei daher nicht glaubhaft, dass zu diesem Zeitpunkt ein Ausreiseverbot aufrecht gewesen sei.

Ebensowenig glaubhaft sei, dass der nunmehrige BF wegen des Besuches eines Studentenlokales einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, zumal kein Zusammenhang mit dem Fall des BF erkennbar sei; auch nicht durch den vorgelegten Brandbericht.

Ferner sei auch der Umstand, dass der BF erst acht Monate nach der Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier monatelang mit falschen Papieren ausgewiesen habe, ein Indiz für die fehlende Furcht vor Verfolgung.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde.

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.

6. Gegen den dem Beschwerdeführer am 16.08.2019 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2019 richtete sich die im Wege der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen und durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattgegeben werde, hilfsweise den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei stattgegeben werde, hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und damit eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, hilfsweise die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde aufzuheben und zurückzuweisen, hilfsweise die ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Abschiebung zu beheben.

In der Sache wurden zunächst Ausführungen über Kurden in der Türkei getätigt und sodann die Mangelhaftigkeit des Bescheides gerügt. Dazu wurde insbesondere ausgeführt, dass die Art und Weise, in welcher die Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht entspreche. Die Behörde hatte den BF gezielter befragen müssen, insbesondere zum Ausreiseverbot, zumal bis zum Jahr 2017 ein solches gegen den BF bestanden hätte. Die BF hätte den BF zur Länge des gegen ihn verhängten Ausreiseverbotes befragen müssen.

Ferner wurde ausgeführt, dass der BF irrtümlich angenommen hätte, er sei bulgarischer Staatsangehöriger und damit in Österreich aufenthaltsberechtigt und habe aus diesem Grund nicht gleich einen Asylantrag gestellt.

Dem BF werde von der türkischen Regierung eine von ihr abweichende politische Gesinnung unterstellt, weshalb er inhaftiert worden sei und weitere Verhaftungen befürchten müsse.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 12.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung L526 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

8. Nach Eingaben der Behörde aufgrund von Nachfragen zu fehlenden Aktenteilen und übermittelten Registerauszügen wurde am 01.12.2020 vom Bundesamt mitgeteilt, dass zum BF aufgrund einer daktyloskopischen Anfrage zwei Alias-Identitäten festgestellt wurden.

9. Am 05.01.2021 wurde ein Abschluss-Bericht der LPD XXXX in Bezug auf den Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden übermittelt.

10. Am 08.01.2021 und am 26.01.2021 ergingen Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Interpol-Eintragungen zur Person des BF.

11. Mit Schreiben vom 02.02.2021 teilte ds Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, zusammengefasst mit, dass der BF wegen des Verdachtes auf Fälschung besonders geschützter Urkunden erkennungsdienstlich behandelt wurde. In diesem Rahmen seien personsbezogene Daten des Betroffenen im Wege eines Interpol-Schriftverkehrs in die Türkei übermittelt worden. Die Übermittlung dieser Daten an die Türkei zur Personsfeststellung sei zulässigerweise erfolgt. Von Interpol XXXX übermittelte sicherheits- bzw. kriminalpolizeiliche Informationen dürfen aufgrund einer Verarbeitungsbeschränkung gem. § 9 PolKG nur mit vorheriger Zustimmung von Interpol XXXX zu anderen als sicherheits- bzw. kriminalpolizeilichen Zwecken weitergebeben werden. Eine solche Zustimmung liege derzeit nicht vor. Eine Anfrage, ob die übermittelten Informationen weitergegeben werden dürfen, scheine mit § 33 Abs. 5 letzter Sacht BFA-VG nicht vereinbar.

12. Mit Schreiben vom 11.03.2021 wurden Informationen über den Verdacht in Bezug auf eine Aufenthaltsehe des BF an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Am 25.03.2020 wurden Urkunden über die Ermittlung der Ehefähigkeit übermittelt.

13. Am 01.04. 2021 wurde ein Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung zur Person des BF übermittelt. Daraus geht hervor, dass der BF am XXXX 2021 schuldig gesprochen wurde, am XXXX .2020 bei der Durchreise durch Österreich in Richtung XXXX eine falsche bzw. verfälschte besonders geschützte Urkunde, nämlich einen genau bezeichneten bulgarischen Reisepass, mit dem Vorsatz, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen, besessen hat. Der BF wurde nach § 224a StGB zu einem Monat Freiheitsstrafe und dem Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mildern wirkte sich dabei die bisheriger Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis aus, erschwerend kein Umstand.

14. Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 wurden folgende Urkungen vorgelegt:

- eine Einstellungszusage und

- eine Heiratsurkunde

15. Am 19.und 20. 05.2021 gingen beim Bundesverwaltungericht (wortgleiche) Noten des Bundesminsieriums für Justiz (datiert einmal mit 18. 05.2021 und einmal mit 21.05.2021) ein, mit welchen mitgeteilt wurde, dass beim Landesgericht XXXX ein Verfahren zur Auslieferung des BF in die Türkei anhängig ist und wurde auch nach dem Stand des h.g. Verfahrens gefragt. Eine Antwort des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 27.05.2021.

16. Nach einer Urgenz von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundeskriminalamt am 16.06.2021 mit, dass der BF in der Türkei wegen Suchtgifthandels im Jahr 2014 (20 kg Haschisch) gesucht werde. Den Unterlagen zufolge sei er am XXXX .2019 durch das Gericht XXXX rechtskräftig zu 5 Jahren und 10 Monaten Haft verurteilt worden, von denen noch 2 Jahre, 7 Monate und 25 Tage offen seien.

17. Nach einer weiteren Anfrage des Bundesminsteriums für Jusitiz am 21.06.2021 wurde am 24.06.2021 vom Bundesverwaltungsgericht abermals eine Mitteilung über den Stand des Verfahrens erteilt.

18. Am 16.07.2021 ersuchte der BF um Fristerstreckung zur Vorlage der mit Aufforderung des Bundesveraltungsgerichtes vom 02.07.2021 angeforderten Beweismittel.

19. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Vollmacht der ehemaligen Rechtsvertretung niedergelegt.

20. Am 26.07.2021 wurde der BF neuerlich aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und genau bezeichnete Unterlagen vorzulegen.

21. Am 03.08.2021 wurde schließlich die Vollmacht eines Rechtsanwaltes angezeigt und unter einem eine Stellungnahme abgegeben sowie Unterlagen vorgelegt. Bei diesen Urkunden handelt es sich im Wesentlichen um Auszüge aus dem Gerichtsakt des Landesgerichtes XXXX für Strafschen, und dem Landesgericht XXXX zum Auslieferungsverfahren des BF sowie Unterlagen zur Verhandlung in der Türkei und Bestätigungsschreiben in türkischer Sprache.

22. Mit Schreiben vom 09.08.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Auslieferungsakt des Landesgerichtes XXXX an.

23. Am 13.08.2021 übermittelte der BF eine Zustimmungserklärung für Ermittlungen im Herkunftsland.

24. Am 20.08.2021 langten die vom Bundesverwaltungsgericht zuvor angeforderten Übersetzungen der zum Akt gegebenen türkischen Unterlagen ein.

25. Am 27.08.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Ferner wurde die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller länderkundlicher Berichte erörtert, welche dem BF bereits zuvor mit Schreiben vom 23.04.2018 zur Stellungnahme übermittelt wurden. Zudem wurde der BF auch zu seiner Integration in Österreich befragt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden neuerlich Dokumente in türkischer Sprache vorgelegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

26. Am 30.08.2021 erreichte das Bundesverwaltungsgericht eine Nachricht der LPD XXXX , aus welcher hervorgeht, dass gegen einen Ring von LKW-Fahrern ermittelt werde, der eine breit angelegte Struktur aufweise und im Rahmen dessen verschiedenste Straftaten in Österreich und Deutschland begangen werden; es bestünde auch der Verdacht auf Arbeitsausbeutung. Die Ermittlungen seien den Beteiligten noch nicht bekannt.

27. Am 03.09.2021 wurde im Amtshilfeweg eine Aktenkopie an das Landesgericht XXXX übermittelt.

28. Aufgrund der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, das Vorbringen in Bezug auf regierungskritische Postings zu substantiieren und zu belegen, gab der BF am 07.09.2021 die Adresse der „Betreiberfirma“ des Netzwerkes Facebook bekannt. Ferner wurde u.a. ausgeführt, dass es bereits vor eineinhalb Jahren eine Amnestie in der Türkei gegeben habe, die zur Entlassung von Drogenbaronen geführt habe, was ein eindeutiger Beweis dafür sei, dass die Belastung des BF mit Drogendelikten einen willkürlichen Akt der türkischen Strafjustiz darstelle.

29. Am 10.09.2021 langte ein Abschlussbericht der LPD XXXX zur Person des BF ein, wonach dieser verdächtig des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und –partnerschaften mit Bereicherung sei.

30. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine im o.a. Polizeibericht genannte, zuvor aber nicht beigeschlossene Nachricht eines Standesamtes übermittelt.

31. Am 14.10.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht von einer Verhandlung des BF vor dem Landesgericht XXXX verständigt. Am 28.10.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Verlegung der Verhandlung des BF vor dem Landesgericht XXXX verständigt.

32. Am 25.10.2021 erging aufgrund einer vorherigen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes eine Auskunft in Bezug auf die von der LPD geführten Ermittlungen in Bezug auf einen Ring von LKW-Fahrern.

33. Mit Note vom 16.11.2021 wurden dem BF länderkundliche Stellungnahmen zur allfälligen Äußerung übermittelt und wurde er aufgefordert, zum Vorwurf der Aufenthaltsehe Stellung zu nehmen.

34. Am 23.11.2021 erstatte der BF eine Stellungnahme zur Situation in der Türkei und teilte mit, dass das Verfahren zur Aufenthaltsehe eingestellt worden sei. Ferner wurden Ausführungen über eine selbständige Tätigkeit des BF getätigt. Vorgelegt wurde ferner ein „Heilungsantrag“ an die BH XXXX gemäß § 19 Abs. 8 iVm § 19 Abs. 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-VO.

35. Am 29.11.2021 wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF vorgelegt.

36. Am 7.12.2021 erteilte die LPD XXXX weitere Auskünfte über den Stand des Ermittlungsverfahrens in Bezug auf den Ring von LKW-Fahrern.

37. Am 7.12.2021 teilte der BF mit, dass das Landesgericht XXXX seine Auslieferung für unzlässig erklärt hat.

38. Am 13. 12.2021 wurden von Seiten des BF Unterlagen zur Auslieferungsverhandlung vorgelegt.

39. Am 17.12.2021 erteilte die LPD XXXX aktuelle Auskünfte über den Stand des Ermittlungsverfahrens zum Ring der LKW-Fahrer.

40. Am 17.12.2021 wurden Aktenteile vom Landesgericht XXXX angefordert.

41. Am 15.02.2022 wurde mitgeteilt, dass das OLG XXXX die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei abgewiesen habe. Am 25.02.2022 wurde der Beschluss des OLG XXXX nachgereicht.

42. Am 18.03.2022 wurde mitgeteilt, dass ein angefochtener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom Landesverwaltungsgericht XXXX aufgehoben wurde und dem BF eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt wurde.

43. Am 04.04.2022 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Ferner wurde mitgeteilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Entscheidung des Auslieferungsgerichtes gebunden sehe und wurde auf die diesbezügliche Judikatur hingewiesen. Weiters wurde mitgeteilt, dass im Falle des Gewährens von Asyl- oder Subsidiärem Schutz im Fall des BF ein Ausschlussgrund geprüft werden müsse. Der BF wurde eingeladen dazu Stellung zu nehmen und bestimmte Fragen zu allfälligen Änderungen im Hinblick auf das verfahrensrelevante Vorbringen zu beantworten.

44. Am 14.04.2022 erging eine Stellungnahme von Seiten des BF.

45. Am 15.07.2022 wurden von der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund einer Anfrage durch das Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Verfahren in Bezug auf den Verdacht der Aufenthaltsehe übermittelt, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren eingestellt wurde, da die Tat nicht erweislich war.

46. Aufgrund weiterer der Auskünfte der LPD- XXXX zum dort geführten Verfahren den Ring von LKW-Fahrern betreffend XXXX , in welchem der BF zuletzt als Zeuge geführt wurde, wurde bei den Staatsanwaltschaften XXXX und XXXX angefragt, ob der BF noch weiter als Zeuge geführt und noch als solcher gebraucht wird oder ob ob weitere Verfahren anhängig sind, in welchen der Genannten als Verdächtiger/Beschuldigter/Zeuge geführt wird. Mit Schreiben vom 13.10.2022 wurde auch der BF dazu gehört. Ferner wurden die aktuellen Länderberichte und eine Anfragebeantwortung zu einfachen HDP Mitgliedern dem Parteiengehör unterzogen.

47. Eine Auskunft der befragten Staatsanwaltschaften langte bislang nicht ein. Der BF brachte am 21.10.2022 eine Stellungnahme ein. Ferner gab er an, von einem Verfahren, in dem er als Zeuge geführt werde, keine Kenntnis zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Feststellungen:

2.1. Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Der BF verfügt über ein türkisches Ausweisdokument (Nüfus) im Original.

Der BF ist von seiner ersten Frau geschieden und hat mit dieser zwei Kinder. Die Kinder leben bei den Großeltern in der Türkei (vgl. Protokoll der Befragung durch die Behörde am 15.03.2019, AS 103ff und Befragung durch die Behörde am 17.05.2019, AS 165).

Der BF ist nunmehr mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet. Ermittlulngen in Bezug auf eine Aufenthaltsehe wurden wieder eingestellt (vgl. insbes. OZ 53 und 80).

Der BF ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4; med. Befunde nicht vorgelegt).

Der BF besuchte in der Türkei fünf Jahre lang die Pflichtschule und absolvierte den Militärdienst in der Türkei (vgl. Protokoll der Befragung durch die Behörde am 15.03.2019, AS 107ff und am 26.04.2019, AS 129 und am 26.04.2019, AS 133).

Der BF arbeitete in der Türkei als LKW Fahrer und hat auch im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie gearbeitet (vgl. Protokoll der Befragung durch die Behörde am 26.04.2019, AS 133 und am 17.05.2019, AS 173). Er verfügt somit über Berufserfahrung.

Der BF lebte vor seiner Ausreise in XXXX in einer Wohnung, die seinen Eltern gehört (vgl. Protokoll der Erstbefragung, AS 5 und Protokoll der Befragung durch die Behörde am 15.03.2019, AS 109).

Entgegen den Angaben in einer Bestätigung über die Mitgliedschaft des BF bei der linksgerichteten Oppositionspartei Halkların Demokratik Partisi (HDP), die von seinem Onkel ausgestellt wurde (vgl. Übersetzung OZ 45, Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung, S 10f), kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Jahr 2014 Mitglied der HDP war. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei Parteimitglied war oder eine offizielle Funktion in dieser Partei oder für diese wahrgenommen hat. Festzustellen ist allerdings, dass der BF die Partei unterstützt hat, wiewohl er dabei nur eine untergeordnete Tätigkeit ausübte, indem er Gespräche in seinem engeren Umfeld führte; er hat Nachbarn, Freunde und Bekannte besucht, um Stimmen für eine Wahl zu gewinnen (vgl. Protokoll der Befragung durch die Behörde am 15.03.2019, AS 107 und Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung S 18).

In der Türkei leben noch die Eltern, die Kinder, mehrere Schwestern und ein Bruder des BF (vgl. Protokoll der Erstbefragung, AS 4 und Protokoll der Befragung durch die Behörde am 15.03.2019, AS 105 sowie Protokoll der Befragung durch die Behörde am 26.04.2019, AS 131).

Ein Onkel und ein Cousin des BF leben in Deutschland bzw. in der Schweiz (vgl. Protokoll der Befragung durch die Behörde am 26.04.2019, AS 133).

Der BF beherrscht die Sprachen Kurdisch Kurmanji und Türkisch auf muttersprachlichem Niveau bzw. sehr gut (vgl. Protokoll der Befragung durch die Behörde am 26.04.2019, AS 133).

Der BF verließ die Türkei zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt. Ob der BF die Türkei mit einem bis Juni 2018 gültigen Visum endgültig verließ oder erst danach auf illegalem Weg, ist nicht feststellbar.

Der BF stellte am 11.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Davor hat er in Österreich mit gefälschten bulgarischen Dokumenten gelebt (vgl. etwa Protokoll der Befragung durch die Behörde am 17.05.2019, AS 165). Zwischenzeitig hat sich der BF auch in Deutschland aufgehalten, wo er kontrolliert wurde und die gefälschten bulgarischen Dokumente überprüft wurden (vgl. etwa Protokoll der Befragung durch die Behörde am 15.05.2019, AS 107).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell als Zeuge, Beschuligter oder Verdächtiger in einem Verfahren betreffend eine kriminelle Vereigung, einem Ring von türkischen LKW-Fahrern, in Österreich geführt wird und die weitere Anwesenheit des BF in Österreich aus diesem Grunde erforderlich ist (OZ81 (Anfrage bislang unbeantwortet) und OZ 83).

Das Landesverwaltungsgericht XXXX hat am 07.03.2022 entschieden, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 NAG für die Dauer von fünf Jahren auszustellen ist (OZ 77).

2.2. Der BF hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Der BF gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat als Mitglied oder Unterstützer der Halkların Demokratik Partisi (HDP) oder aus sonstigen politischen Gründen verfolgt wird.

Der BF wird in der Türkei wegen Suchtgifthandels im Jahr 2014 gesucht. Er wurde im Jahr 2014 wegen „Handel und Lieferung mit/von Betäubungsmitteln bzw. Aufputschmittleln“ durch ein Gericht in XXXX rechtskräftig zu 5 Jahren und XXXX Monaten Haft verurteilt, von denen noch 2 Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage zu verbüßen sind. Der BF wurde einen Tag lang in der Türkei angehalten und hat wegen der genannten Verurteilung in erster Instanz 85 Tage in Haft verbracht. Danach wurde er unter „befristeter Führungsaufsicht“ freigelassen. Am XXXX .2019 hat der türkische Kassationsgerichtshof einstimmig beschlossen, das am 05.06.2014 wider den BF erlassene Urteil mit verschiedenen Maßgaben zu bestätigen. Das Urteil ist damit am 10.06.2019 rechtskräftig geworden. Von der ursprünglich verhängten Dauer wurden verschiedene Zeiten abgezogen und die Dauer von einem Jahr während der Freilassung unter „befristeter Führungsaufsicht“ berücksichtigt, sodass die oben genante Zeit für die Verbüßung verbleibt (vgl. Mitteilung von Interpol (OZ 29), die im Akt erliegenden Übersetzungen der vom BF in türkischer Sprache zum Akt gegebenen Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft XXXX und des Hauptverhandlungsprotokolles des 4. Schwurgerichtes XXXX (OZ 45 und 38) sowie das Rechtshilfeersuchen aus der Türkei und der Beschluss des Kassationsgerichtes aus dem Akt des LG XXXX zum Auslieferungsbegehren der türkischen Behörden).

Der Verurteilung in der Türkei lag zugrunde, dass das Fahrzeug des BF, in welchem er mit einer weiteren Person saß, im Jahr 2014 von Beamten des Büros für Bekämpufng der Beträubungsmittelkriminalität, Dienststelle für Bekämpfung der Schmuggelei und der organisierten Kriminalität druchsucht wurde, wobei 20 kg (brutto) Haschisch sichergestellt wurden (vgl. die im Akt erliegenden Übersetzungen der vom BF in türkischer Sprache zum Akt gegebenen Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft XXXX und das Verhandlungsprotokoll des 4. Schwurgerichtes XXXX (OZ 45 und 38)).

Die türkischen Behörden stellten ein Auslieferungsbegehren an die Republik Österreich. Das Landesgericht XXXX hat die Auslieferung des BF mit Beschluss vom 07.12.2021 für unzlässig erklärt. Einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben. Die Entscheidung in daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. OZ 71 und OZ 76)).

Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch nicht feststellen, dass der BF im Falle seiner – hyothetischen – Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, einem willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei einem Strafverfahren unterzogen wurde, das nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügt hätte oder die wider den BF ausgesprochene Strafe als unbillig hart anzusehen ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt sein wird.

Im Falle einer Rückkehr wird der BF den noch nicht verbüßte Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anzutreten haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Folter oder sonstige Gewaltausübung erleiden müsste.

2.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.

2.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügt nunmehr über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG für die Dauer von fünf Jahren (vgl. Auskunft aus dem GVS-Register, Zugriff am 01.10.2022). Der BF ist mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verheiratet.

2.5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des BG XXXX im Verfahren zur GZ XXXX , rechtskräftig seit XXXX .2021 wegen § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.11.2020 bei der Durchreise durch Österreich in Richtung XXXX XXXX ine falsche bzw. verfälschte besonders geschützte Urkunde, nämlich einen genau bezeichneten bulgarischen Reisepass, mit dem Vorsatz, diesen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtees eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen, besessen hat. Mildern wirkte sich dabei die bisheriger Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis aus, erschwerend kein Umstand (OZ 11 und 22).

Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet.

Sein Aufenthalt ist nicht (mehr) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

2.6. Zur gegenwärtigen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen.

2.6.1. Auf Basis des Länderinformationsblattes für der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Version 6, veröffentlicht am 22.09.2022, folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu (ÖB 30.11.2021, S.4). Teilweise unter Polizeigewalt aufgelöste Demonstrationen und Proteste gegen den Austritt aus der Istanbul-Konvention und Femizide (ZO 27.3.2021, Standard 1.7.2021), studentischerseits gegen die Einmischung der Politik an den Universitäten (HRW 6.4.2021, RND 15.7.2021) sowie gegen Jahresende 2021 gegen die rapide Teuerung und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage prägten zuletzt das Land (DW 24.11.2021, DF 12.12.2021).

Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).

Das Funktionieren der demokratischen Institutionen weist gravierende Mängel auf. Der Demokratieabbau hat sich ebenso fortgesetzt wie die tiefe politische Polarisierung (EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die türkische Gesellschaft ist tief gespalten zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S.20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2021, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. EC 19.10.2021, S. 3, 10f). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt, u. a. indem das Verfassungsgericht die Annahme einer Anklage durch den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts entgegennahm, die darauf abzielt, die zweitgrößte Oppositionspartei zu verbieten, was zur Schwächung des politischen Pluralismus in der Türkei beigetragen hat (EC 19.10.2021, S. 3, 10f).

Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art.8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S.14).

Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Insgesamt fehlt es an einer umfassenden Reformagenda für die öffentliche Verwaltung. Nach wie vor bestehen Bedenken hinsichtlich der Rechenschaftspflicht der Verwaltung. Es fehlt der politische Wille zur Reform. Die Politikgestaltung ist weder faktenbasiert noch partizipativ (EC 19.10.2021, S. 18). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020, S. 12).

Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteilisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die noch unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Ende März 2022 wurde das Wahlgesetz geändert. Die Zehn-Prozent-Hürde für den Eintritt einer Partei ins Parlament, eingeführt von den Generälen nach dem Putsch von 1980, wurde auf sieben Prozent gesenkt. Diese Änderung wurde weithin einerseits als Versuch gewertet, die Opposition zu spalten, und andererseits der schwächelnden ultranationalistischen MHP, welche die AKP-Regierung stützt, den Wiedereinzug ins Parlament zu erleichtern. Anwendung findet das Gesetz nach einer Frist von einem Jahr (AM 4.4.2022; vgl. AP 31.3.2022).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6 % der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6 % der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen "Volksbündnis" verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-säkulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6 % bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10 % bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7 % und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem damals noch geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018).

Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt, da die regierende AKP erfolgreich eine Annullierung durch die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 erwirkte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). Diese Wahl war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, gewann die wiederholte Wahl mit 54 %. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45 % (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).

Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 5). Präsidentendekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2021, S. 5) und zwar nur noch durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidentendekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments (EC 6.10.2020, S. 12), nichtsdestotrotz hat das Parlament nur 61 von 821 vorgeschlagenen Gesetzen (im Berichtszeitraum der Europäischen Kommission) verabschiedet. Dem gegenüber stehen 77 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 19.10.2021, S. 11). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).

Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemalige Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft [Stand Februar 2022], im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020) sowie einer ebensolchen nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung des Antragstellers zu gewährleisten (CoE-CoM 2.12.2021). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S.2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022).

Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 19.10.2021, S. 3, 10). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 19.10.2021, S. 5).

Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Mit Stand Oktober 2021 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Seit Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-BürgermeisterIn] verhaftet, sechs von ihnen befinden sich im Gefängnis und fünf unter Hausarrest (Stand Oktober 2021). Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen hätten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 19.10.2021, S. 16). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13).

Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister / Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).

Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S.13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 4.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 19.10.2021, S. 11).

[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung]

Quellen:

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 ZO – Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-menschenrechte-tuerkei , Zugriff 10.2.2022

 ZO – Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen , Zugriff 10.2.2022

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S. 18).

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) (AA 28.7.2022, S. 4) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16) sowie durch Instabilität in den Nachbarstaaten Syrien und Irak. Staatliches repressives Handeln wird häufig mit der "Terrorbekämpfung" begründet, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch bei zivilgesellschaftlichem oder politischem Engagement ohne erkennbaren Terrorbezug (AA 28.7.2022, S. 4).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren vermeintlichen Ableger [TAK], den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, insbesondere für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 7.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor (2016) zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27).

Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S. 12; vgl. HRW 13.1.2022), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S. 4, 15). Bestehende Spannungen werden auch durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst (EDA 20.6.2022), wo die Türkei ihre Militäraktionen einschließlich Drohnenangriffen auf die autonome Region Kurdistan im Irak konzentriert hat, in welcher sich PKK-Stützpunkte befinden (HRW 13.1.2022).

Die bewaffneten Auseinandersetzungen führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 12.4.2022, S. 2; 26). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S. 15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 20.6.2022).

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen in der Türkei 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S. 9, İHD 18.5.2020a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 rund 6.064 Tote (3.878 PKK-Kämpfer, 1.360 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten, aber auch 302 Polizisten und 121 sog. Dorfschützer - 600 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum Juli 2015 bis 18.7.2022. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.003 Tote), Hakkâri (782 Tote), Diyarbakır (553 Tote), Mardin (398) und die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim (286), wobei 1.182 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2021 wurden 392 Todesopfer (2020: 396) registriert. Im Verlaufe des Jahres 2022 zählte die ICG (Stand 18.7.2022) 140 Tote (ICG 18.7.2022). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S. 15). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 "die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).

Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak, Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 7.9.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres (2021) "besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 12.4.2022, S. 26).

Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Die Bodenoperationen im Südosten konzentrierten sich zu Jahresbeginn auf die ländlichen Gebiete der türkischen Provinzen Tunceli/Dersim, Mardin und Şanlıurfa und im März 2022 in den Provinzen Diyarbakır, Mardin, Hakkâri und Hatay (ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten im Juni 2022 von mehrtägigen Bombardements in ländlichen Gebirgsregionen der Provinz Tunceli/Dersim [Zentralanatolien] im Zuge des Anti-Terrorkampfes, wobei der Zugang zu einigen Dörfern gesperrt wurde und mehrere Hektar Nutzwald abbrannten (Bianet 14.6.2022). Bei einer bemerkenswerten Eskalation wurden am 20.7.2022 in der Provinz Duhok in der autonomen Region Kurdistan im Irak neun Touristen durch Artilleriebeschuss getötet und mehr als 20 verletzt. Die irakischen und kurdischen Regionalbehörden machten die Türkei für den Angriff verantwortlich und gaben scharfe und kritische Erklärungen ab, während Ankara diese Behauptungen zurückwies und die PKK dafür verantwortlich machte (ICG 7.2022). Im Zuge der Eskalation in Nordsyrien begann das türkische Militär mit Angriffen auf kurdisch geführte Kräfte, die sich zu Angriffen auf Armeeeinrichtungen in türkischen Grenzprovinzen bekannten, bei denen mehrere türkische Soldaten getötet wurden. Das Militär setzte auch seine Operationen gegen die PKK im Irak und im Südosten der Türkei fort. Im Nordirak wurden nach Angaben des Verteidigungsministeriums vom 27.8.2022 neun PKK-Kämpfer getötet. Im Südosten der Türkei startete das Militär am 8.8.2022 eine neue Anti-PKK-Operation in ländlichen Gebieten der Provinz Bitlis. Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 19.8.2022, dass sich nur noch 124 PKK-Mitglieder innerhalb der Landesgrenzen aufhielten (ICG 8.2022). - Die Operationen der Sicherheitskräfte gegen Zellen/Akteure des sog. IS wurden intensiviert. Die Polizei nahm zumindest 125 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer (ICG 8.2022, 7.2022).

Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete) gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021).

Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, erstmals gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).

Quellen:

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 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf , Zugriff 23.8.2022

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TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: PKK – PARTIYA KARKERÊN KURDISTAN (ARBEITERPARTEI KURDISTANS)

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die marxistisch orientierte Kurdische Arbeiterpartei (PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB 30.11.2021, S. 21f). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIH 7.6.2022, S. 259; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 21f). Daneben konzentrieren sich die politischen Forderungen der PKK auf die Freilassung ihres seit 1999 inhaftierten Gründers Abdullah Öcalan respektive auf die Verbesserung seiner Haftbedingungen (BMIH 7.6.2022, S. 259).

Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT 10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900 Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus, zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 30.11.2021, S. 22).

2012 initiierte die Regierung den sog. "Lösungsprozess", bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 30.11.2021, S. 22). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie der Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 30.11.2021, S. 22).

Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 3.2.2022 3.717 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen hingegen von über 10.000 "neutralisierten" PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen. Seit Anfang Januar 2022 konzentrierte sich die Eskalation zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften weiterhin auf den Nordirak, während es im Südosten der Türkei, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Şanlıurfa, Bingöl und Muş, und an der türkisch-syrischen Grenze weiterhin zu gelegentlicher Gewalt kam. Das türkische Militär setzte in dieser Zeit seine Taktik fort, durch den Einsatz von bewaffneten Drohnen auf höherrangige PKK-Mitglieder zu zielen (ICG 3.2.2022). Verschärft wurden die Auseinandersetzungen seit Juni 2020 mit dem Beginn der türkischen Militäroperationen „Adlerklaue“ und „Tigerkralle“ gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH 15.6.2021, S. 261).

Mitte Februar 2021 wurden nach Angaben des türkischen Innenministeriums in 40 Städten insgesamt 718 Menschen wegen angeblicher Kontakte zur verbotenen PKK festgenommen, darunter auch führende Vertreter der pro-kurdischen Parlamentspartei HDP. Bei den Polizeieinsätzen seien zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien beschlagnahmt worden. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die Regierung erklärt hatte, im Nordirak die Leichen von 13 in den Jahren 2015 und 2016 entführten Türken, darunter Soldaten und Polizisten, gefunden zu haben. Die Regierung warf der PKK vor, die Gefangenen im Zuge der Geiselbefreiungsaktion des türkischen Militärs exekutiert zu haben. Die PKK wies dies zurück und erklärte, sie wären durch türkische Bombardierungen und Gefechte ums Leben gekommen (DW 15.2.2021; vgl. Standard 15.2.2021). Alle drei parlamentarischen Oppositionsparteien gaben der Regierung die Schuld, da diese nicht zuvor gehandelt hätte, obwohl der Fall seitens der Opposition angesprochen wurde. Laut HDP hätten Verhandlungen in früheren ähnlichen Fällen eine Rettung ermöglicht (Duvar 15.2.2021).

Zu Verhaftungen von vermeintlichen PKK-Mitgliedern und PKK-Unterstützern kommt es weiterhin. So wurden Mitte Februar 2022, am Vorabend des 23. Jahrestages der Festnahme Abdullah Öcalans Dutzende Personen festgenommen: 27 in Diyarbakır, neun in Siirt, darunter die ehemalige Ko-Vorsitzende der örtlichen Demokratischen Partei der Völker (HDP), 43 in Mersin, 24 in Van, darunter vier Mitglieder der lokalen HDP-Jugendorganisation, sowie eine weitere unbekannte Anzahl von Personen in Istanbul, Izmir, Batman, Diyadin, Ağrı und Turgutlu (MedyaNews 14.2.2022; vgl. NaT 14.2.2022). Im Aprill 2022 nahmen die türkischen Behörden 46 Personen - von insgesamt 91 Verdächtigen - fest, darunter ehemalige lokale Funktionäre der HDP. Der Generalstaatsanwalt wirft ihnen vor, finanzielle Mittel im Namen PKK bereitgestellt zu haben und Teil der wirtschaftlichen Struktur der PKK zu sein, Geldwäsche zu betreiben und Anweisungen des PKK-Kommandeurs Murat Karayilan entgegengenommen zu haben (AP 12.4.2022).

In einem Interview mit dem türkischen Internetportal T24 am 18.7.2022 sagte Selahattin Demirtaş, ehemalige Ko-Vorsitzende der HDP und seit November 2016 inhaftiert, dass die PKK ihre Waffen niederlegen sollte. Demirtaş dementierte zudem, dass die HDP ein verlängerter Arm, Sprecherin oder Unterstützerin der PKK sei. Allerdings sah Demirtaş auch zwei Hindernisse, die einen Friedensprozess blockieren: Einerseits das Beharren der türkischen Regierung auf Waffengewalt statt Verhandlungen, und andererseits die Isolationshaft des PKK-Chefs und -Gründers Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali (BZ 18.7.2022; vgl. T24 18.7.2022).

In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich durchaus ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 30.11.2021, S. 22).

Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)

Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK-KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 2016, S. 140f). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021). Dieser Trend setzte sich fort. So wurden beispielsweise im Oktober 2021 im sog. KCK-Yüksekova-Fall von einem Gericht in Hakkari 30 Personen wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu Haftstrafen zwischen acht Jahren und neuen Monaten - und 17,5 Jahren - verurteilt (Bianet 4.10.2021, vgl. WKI 5.10.2021). Remziye Yaşar, die ehemalige Ko-Bürgermeisterin von Yüksekova aus den Reihen der HDP, wurde zu 17,5 Jahren verurteilt (Rudaw 3.10.2021, vgl. TM 2.10.2021). Am 25.1.2022 wurde der Ko-Vorsitzende der HDP des Bezirks Iskenderun, Abdurrahim Şahin, wegen "Propaganda für eine illegale Organisation" zu zwei Jahren und einem Monat verurteilt (TİHV 26.1.2022).

Quellen:

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 BMI-D – Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 14.2.2022

 BZ – Berliner Zeitung (18.7.2022): Ehemaliger HDP-Chef Demirtas fordert PKK zu Waffenniederlegung auf, https://prod.berliner-zeitung.de/news/tuerkei-ehemaliger-hdp-chef-selahattin-demirtas-fordert-kurdische-arbeiterpartei-pkk-zu-waffenniederlegung-auf-li.247820 , Zugriff 16.8.2022

 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 14.2.2022

 Duvar (15.2.2021): Turkey announces sweeping roundup of 718 people, including HDP officials, after Iraq killings, https://www.duvarenglish.com/turkey-announces-sweeping-roundup-of-718-people-including-hdp-officials-after-iraq-killings-news-56261 , Zugriff 14.2.2022

 DW – Deutsche Welle (15.2.2021): Türkei nimmt Hunderte wegen angeblicher PKK-Kontakte fest, https://www.dw.com/de/t%C3%BCrkei-nimmt-hunderte-wegen-angeblicher-pkk-kontakte-fest/a-56575099 , Zugriff 14.2.2022

 ICG – International Crisis Group (3.2.2022): Turkey's PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer , Zugriff 14.2.2022

 MedyaNews (14.2.2022): Mass arrests in Turkey before anniversary of PKK leader’s imprisonment, https://medyanews.net/mass-arrests-in-turkey-before-anniversary-of-pkk-leaders-imprisonment/ , Zugriff 15.2.2022

 NaT - News about Turkey (14.2.2022): Mass arrests in Turkey before anniversary of PKK leader’s imprisonment, https://newsaboutturkey.com/2022/02/14/mass-arrests-in-turkey-before-anniversary-of-pkk-leaders-imprisonment/ , Zugriff 15.2.2022

 NM – Nordic Monitor (11.4.2020): Over 12,000 killed or wounded during Turkey’s security operations in Kurdish areas in 2015-2016, https://www.nordicmonitor.com/2020/04/more-than-twelve-thousand-people-were-killed-or-wounded-during-turkeys-security-operations-in-2015-2016/ , Zugriff 14.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 3.2.2022

 Posch, Walter (2016): Die neue PKK - Zwischen Extremismus, politischer Gewalt und strategischen Herausforderungen (Teil 1) in: Österreichische Militärische Zeitschrift (ÖMZ), 2016/2, https://www.oemz-online.at/download/attachments/43614606/C_P_16_2(1)_Posch.pdf , Zugriff 14.2.2022

 Rudaw (3.10.2021): Turkey sentences deceased Kurdish politician to eight years in prison, https://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/03102021 , Zugriff 14.2.2022

 Standard – Der Standard (15.2.2021): Türkei ließ in prokurdischen Kreisen über 700 Menschen festnehmen, https://www.derstandard.at/story/2000124178508/tuerkische-menschenrechtsanwaeltin-eren-keskin-zu-langer-haft-verurteilt , Zugriff 14.2.2022

 T24 (18.7.2022): Demirtaş: PKK’nin Türkiye’ye karşı silahlarını tümden susturmasını, bırakmasını isterim [Demirtaş: Ich möchte, dass die PKK vollständig schweigt und ihre Waffen gegen die Türkei niederlegt], https://t24.com.tr/yazarlar/murat-sabuncu/demirtas-pkk-nin-turkiye-ye-karsi-silahlarini-tumden-susturmasini-birakmasini-isterim ,35996, Zugriff 16.8.2022

 TİHV - Türkiye İnsan Hakları Vakfı/ HRFT - Human Rights Foundation Turkey (26.1.2022): 26 January 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/26-january-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/ , Zugriff 3.2.2022

 TM – Turkish Minute (2.10.2021): Former HDP mayor sentenced to 17 years in prison on terrorism charges, https://www.turkishminute.com/2021/10/02/rmer-hdp-mayor-sentenced-to-17-years-in-prison-on-terrorism-charges/ , Zugriff 14.2.2022

 WKI - Washington Kurdish Institute (5.10.2021): Kurdistan’s Weekly Brief October 5, 2021, https://dckurd.org/2021/10/05/kurdistans-weekly-brief-october-5-2021/ , Zugriff 14.2.2022

TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: TAK – TEYRÊBAZÊN AZADIYA KURDISTAN (FREIHEITSFALKEN KURDISTANS)

Letzte Änderung: 19.09.2022

Während ihre Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) undurchsichtig bleiben und Gegenstand von Debatten unter Analysten sind, sind die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) am besten als halb-autonome Stellvertreter der PKK zu verstehen, die auf Distanz operieren (CTC 7.2016). Die TAK wurden Berichten zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer, Abdullah Öcalan, verhaftet worden war (CEP 3.6.2021; vgl. SWP 16.12.2016). Für Rayk Hähnlein von der deutschen Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) sind die TAK eine urbane Jugendorganisation, die vor allem benachteiligte und ideologisch leicht beeinflussbare kurdische Jugendliche in den Städten des Südostens anspricht, deren Idol Abdullah Öcalan ist. Das Durchschnittsalter liegt bei rund 25 Jahren. Keiner ihrer Selbstmordattentäter war älter als 30 Jahre. Der militärische Arm der PKK hatte damit einen radikalen und eigenständigen Stadtableger geschaffen, um das bis dahin vor allem auf den ländlichen Raum konzentrierte Netzwerk zu erweitern und für junge Städter attraktiv zu machen (SWP 16.12.2016).

Im Jahr 2004 beschuldigten die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spalteten sich öffentlich von der PKK ab (CEP 3.6.2021; vgl. SWP 16.12.2016). Zwischen 2010 und 2015 setzten die TAK ihre Anschläge aus, um die Annäherung und den Friedensprozess zwischen AKP-Regierung und PKK nicht zu gefährden. Erst nach dessen Scheitern im Sommer 2015 und den sich anschließenden militärischen Großoffensiven gegen die PKK in Cizre, Silopi und anderen Städten begabem sich die TAK wieder auf den Pfad der Gewalt (SWP 16.12.2016). Seit 2004 haben die TAK sie mehr als ein Dutzend tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar 2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK seien ein terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysen zufolge sind die TAK mit der PKK durch die ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen verbunden, allerdings koordinieren und führen sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurden von den USA, der Türkei (CEP 3.6.2021) und der EU als terroristische Organisation eingestuft (EU 4.2.2022; vgl. CEP 3.6.2021). Während die PKK behauptet, nur Polizei und Militär anzugreifen, wird weithin angenommen, dass sie die TAK als Fassade benutzt, um Angriffe in Städten durchzuführen, in denen ein hohes Risiko für zivile Opfer besteht, um eine weitere internationale Verurteilung zu vermeiden (AM 20.4.2022). Im Juli 2020 wurden drei Mitglieder wegen des Anschlages in Istanbul vom 7.6.2016, bei dem zwölf Menschen ums Leben kamen, zu mehrfachen lebenslangen Haftstrafen unter erschwerten Bedingungen verurteilt (DS 13.7.2020).

Die TAK gelten als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen, die der PKK nahestehen, operieren die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016).

Quellen:

 AM – Al Monitor (20.4.2022): Bus bombing brings trauma of past terror back to Turkish cities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/bus-bombing-brings-trauma-past-terror-back-turkish-cities , Zugriff 19.8.2022

 AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html , Zugriff 14.2.2022

 CEP – Counter Extremism Project (3.6.2021): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/node/13523/printable/pdf , Zugriff 14.2.2022

 CTC – Combating Terrorism Center [Gurcan, Metin] (CTC 7.2016): The Kurdistan Freedom Falcons: A Profile of the Arm's-Length Proxy of the Kurdistan Workers' Party, https://ctc.usma.edu/the-kurdistan-freedom-falcons-a-profile-of-the-arms-length-proxy-of-the-kurdistan-workers-party/ , Zugriff 14.2.2022

 DS – Daily Sabah (13.7.2020): 3 PKK terrorists sentenced to life over 2016 Istanbul bombing, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/3-pkk-terrorists-sentenced-to-life-over-2016-istanbul-bombing , Zugriff 14.2.2022

 EU - Europäische Union (4.2.2022): BESCHLUSS (GASP) 2022/152 DES RATES vom 3. Februar 2022, zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D0152 , Zugriff 9.2.2022

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik [Hähnlein, Rayk] (16.12.2016): Kurden: Terrorakte der »Freiheitsfalken« schaden der PKK, https://www.swp-berlin.org/publikation/kurden-terrorakte-der-freiheitsfalken-schaden-der-pkk , Zugriff 19.8.2022

TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: MLKP – MARKSIST LENINIST KOMÜNIST PARTI (MARXISTISCH-LENINISTISCHE KOMMUNISTISCHE PARTEI)

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), gegründet 1994, bekennt sich ideologisch zum revolutionären Marxismus-Leninismus. Sie strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten. Zur Erreichung ihrer Ziele bedient sich die MLKP in der Türkei auch terroristischer Mittel. (BMIH 7.6.2022, S. 265). "Die kommunistische Bewegung kämpft", laut MLKP, "für die Freiheit und Vereinigung der vier Teile Kurdistans." Denn die "Revolution des in Vier geteilten Kurdistans ist auch die Revolution der Türkei." Und auch die "Frauenrevolution ist eine Notwendigkeit zur Garantierung des endgültigen Sieges des revolutionären Proletariats" (MLKP 3.2019).

Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobanê bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den sog. Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (Anadolu 20.8.2019). Die MLKP bekämpft die türkischen Sicherheitskräfte auch im Irak (ANF 12.10.2021, HDN 20.7.2019, TNA 17.5.2019) und in Syrien (ANF 27.6.2021, TNA 17.5.2019, ANF 23.1.2018). In der Türkei selbst kämpfen die Mitglieder der MLKP zumal in den Reihen des bewaffneten Arms der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Volksverteidigungskräfte (HPG) (TNA 17.5.2019), wovon Berichte der MLKP über ihre Gefallenen zeugen (MLKP 20.7.2019; vgl. MLKP 1.9.2018). Die MLKP/FESK reklamierte im September 2019 u. a. ein Bombenattentat auf eine Polizeistation in Adana für sich (MLKP 27.9.2019).

Die türkischen Behörden nehmen vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. Im September 2020 wurden beispielsweise bei Razzien in sieben Provinzen 14 (Anadolu 8.9.2020) und im Oktober 2020 in Istanbul 24 vermeintliche MLKP-Mitglieder verhaftet (Anadolu 7.10.2020). Auch im Jänner 2021 wurde die Verhaftung von MLKP-Mitgliedern vermeldet, ohne jedoch eine genaue Zahl anzugeben, als bei Razzien in zwölf Provinzen 48 Verdächtigte mehrer verbotener links-extremer Gruppen verhaftet wurden (DS 14.1.2021). Am 10.9.2021 wurden im Rahmen einer vom Büro für die Untersuchung von Terrorverbrechen eingeleiteten Untersuchung in Ankara 17 von insgesamt 23 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur MLKP verhaftet (BAMF 13.9.2021, S. 16, vgl. Anadolu 10.9.2021).

In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder, Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht stehen. Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet. Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierten (IPI/MLSA 3.2020).

Nach einem Terroranschlag auf einen Gefangenentransport in Bursa am 20.4.2022, bei dem ein Gefängniswärter umkam, und einem Anschlag am Folgetag auf das Büro der [als AKP-nahe geltenden] Türkischen Jugendstiftung (TÜGVA) in Istanbul (ohne Personenschaden) machte Innenminister Soylu die MLKP und die Partei der Revolutionären Kommunarden (DKP) für die Anschläge verantwortlich. Hierbei betonte der Innenminister die Verbindung von MLKP (und DKP) mit der PKK (HDN 22.4.2022; vgl. Rudaw 22.4.2022).

Quellen:

 Anadolu – Anadolu Agency (10.9.2021): 17 far-left terror suspects arrested in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/17-far-left-terror-suspects-arrested-in-turkey/2360890 , Zugriff 14.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (7.10.2020): Police in Turkey arrest suspected leftist terrorists, https://www.aa.com.tr/en/turkey/police-in-turkey-arrest-suspected-leftist-terrorists/1998162 , Zugriff 14.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (8.9.2020): Turkey: Police arrest 14 suspected leftist terrorists, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-14-suspected-leftist-terrorists/1966410 , Zugriff 14.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (20.8.2019): US meets with far-left terror group in Syria: minister, https://www.aa.com.tr/en/turkey/us-meets-with-far-left-terror-group-in-syria-minister/1560965 , Zugriff 14.2.2022

 ANF - ANF News (12.10.2021): MLKP guerrilla: We will never allow Turkish occupation, https://anfenglish.com/kurdistan/mlkp-guerrilla-we-will-never-allow-turkish-occupation-55503 , Zugriff 14.2.2022

 ANF - ANF News (27.6.2021): MLKP pays tribute to martyr Zilan Destan, https://anfenglish.com/rojava-syria/mlkp-pays-tribute-to-martyr-zilan-destan-53069 , Zugriff 9.2.2022

 ANF - ANF News (23.1.2018): MLKP Rojava: Wir nehmen am Widerstand von Efrîn teil, https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/mlkp-rojava-wir-nehmen-am-widerstand-von-efrin-teil-1809 , Zugriff 9.2.2022

 BAMF (13.9.2021): Briefing Notes, KW 37, Verhaftung mutmaßlicher MLKP-Mitglieder, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 14.2.2022

 BMIH - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (7.6.2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 9.6.2022

 DS – Daily Sabah (14.1.2021): Turkish security forces detain 48 suspects in counterterrorism operation, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-security-forces-detain-48-suspects-in-counterterrorism-operation , Zugriff 14.2.2022

 HDN - Hürriyet Daily News (22.4.2022): PKK affiliated group carried out attacks in Istanbul, Bursa: Soylu, https://www.hurriyetdailynews.com/pkk-affiliated-group-carried-out-attacks-in-istanbul-bursa-soylu-173207?utm_source=Facebook&utm_medium=post&utm_term=post , Zugriff 24.8.2022

 HDN - Hürriyet Daily News (20.7.2019): Turkish army ‘neutralizes’ 3 PKK terrorists in N Iraq, https://www.hurriyetdailynews.com/turkish-army-neutralizes-3-pkk-terrorists-in-n-iraq-145104 , Zugriff 14.2.2022

 IPI/MLSA – International Press Institute / Media and Law Studies Association (3.2020): TURKEY FREE EXPRESSION TRIAL MONITORING REPORT - FINAL REPORT, https://www.mlsaturkey.com/wp content/uploads/2020/06/ENG_TMReport_0623.pdf, Zugriff 14.2.2022

 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372&Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana , Zugriff 14.2.2022

 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11277&MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim _, Zugriff 14.2.2022

 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (3.2019): Programm der MLKP, http://www.mlkp-info.org/index.php?icerik_id=11254&Programm_der_MLKP , Zugriff 24.8.2022

 MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (1.9.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units Fighter İrfan Çelik fell martyr, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=10678&MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Fighter_%C4%B0rfan_%C3%87elik_fell_martyr , Zugriff 14.2.2022

 Rudaw (22.4.2022): PKK-affiliated groups behind recent attacks in Turkey: minister, https://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/220420221 , Zugriff 24.8.2022

 TNA – The New Arab (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/5/17/communist-militants-among-us-partners-in-syria , Zugriff 14.2.2022

TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: DHKP-C – DEVRIMCI HALK KURTULUŞ PARTISI-CEPHESI (REVOLUTIONÄRE VOLKSBEFREIUNGSPARTEI-FRONT)

Letzte Änderung: 19.09.2022

Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C), hervorgegangen aus der politisch-militärischen Organisation "Devrimci Sol" (kurz: "Dev-Sol", Revolutionäre Linke), strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Dies ist laut Parteiprogramm ausschließlich durch den "bewaffneten Volkskampf" unter der Führung der DHKP-C möglich. Zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele hält die DHKP-C an der Durchführung von Terroranschlägen in der Türkei fest. Einrichtungen des türkischen Staates bleiben dabei vorrangige Angriffsziele. Organisatorisch untergliedert sich die DHKP-C in einen politischen Arm, die "Revolutionäre Volksbefreiungspartei" (DHKP) sowie in einen ihr nachgeordneten militärisch-propagandistischen Arm, die "Revolutionäre Volksbefreiungsfront" (DHKC). Hauptfeinde sind die als "faschistisch" und "oligarchisch" bezeichnete Türkei und der "US-Imperialismus". Es gelingt der DHKP-C derzeit nicht mehr, an die Vielzahl der terroristischen Anschläge in den Jahren 2012 bis 2016 anzuknüpfen. Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMIH 7.6.2022, S. 245, 295; vgl. CEP 21.4.2020; S. 7). Die seit dem gescheiterten Militärputsch von 2016 verschärfte Sicherheitslage und die damit verbundenen umfangreichen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden schränken die Handlungsfähigkeit der DHKP-C erheblich ein (BMIBH 15.6.2021, S. 274).

Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich fort. Im Februar 2021, beispielsweise, wurde Caferi Sadık Eroğlu, laut Behörden ein hochrangiges Mitglied der Gruppe, in Istanbul festgenommen (DS 12.2.2021). Am 29.3.2021 wurden zwei weitere operative Kader-Mitglieder in Istanbul verhaftet (HDN 30.3.2021). Mitte Oktober kam es zur Verhaftung von 54 Personen, welche laut Medienberichten Terroranschläge geplant hatten (BAMF 18.10.2021, S.14; vgl. Anadolu 15.10.2021). Anfang Dezember 2021 wurden mindestens 25 Verdächtige in sieben Provinzen wegen angeblichen Verbindungen zur DHKP-C festgenommen (Anadolu 3.12.2021). Mitte Juni 2022 wurden bei gleichzeitigen Operationen in sieben Provinzen 22 Verdächtige verhaftet, denen eine Mitgliedschaft in der DHKP-C unterstellt wurde (TPE 15.6.2022; vgl. Sabah 15.6.2022).

Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe "Grup Yorum", die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdoğan bekannt ist, Verbindungen zur DHKP/C zu haben. Im Jahr 2020 starben drei Bandmitglieder an den Folgen eines Hungerstreiks aus Protest gegen die Inhaftierung mehrerer Bandmitglieder, wiederholte Razzien im Kulturzentrum von Grup Yorum und gegen das Verbot von Konzerten der Band (NL-MFA 18.3.2021). Der deutsche Verfassungsschutz sieht eine eindeutige Verbindung zwischen DHKP-C und Grup Yorum. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMIH 7.6.2022, S. 247f.).

Quellen:

 Anadolu Agency (3.12.2021): 25 suspects linked to far-left terror group DHKP-C nabbed in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/25-suspects-linked-to-far-left-terror-group-dhkp-c-nabbed-in-turkey/2437601 , Zugriff 15.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (15.10.2021): Over 50 far-left terror suspects arrested in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/over-50-far-left-terror-suspects-arrested-in-turkey/2392752 , Zugriff 15.2.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes KW 42/2021, Verhaftung von mutmaßlichen DHKP-C-Mitgliedern, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 15.2.2022

 BMIH - Bundesministerium des Innern und für Heimat [Deutschland] (7.6.2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 9.6.2022

 BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Deutschland] (15.6.2021): Verfassungsschutzbericht 2020, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2021-06-verfassungsschutzbericht-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8 , Zugriff 9.6.2022

 CEP – Counter Extremism Project (3.6.2021): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/node/13523/printable/pdf , Zugriff 15.2.2022

 DS – Daily Sabah (12.2.2021) Turkish police nab wanted DHKP-C terrorist in Istanbul, https://www.dailysabah.com/turkey/investigations/turkish-police-nab-wanted-dhkp-c-terrorist-in-istanbul , Zugriff 15.2.2022

 HDN – Hürriyet Daily News (30.3.2021): Turkey nabs senior far-left terror members, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-nabs-senior-far-left-terror-members-163536 , Zugriff 15.2.2022

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information ReportTurkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 15.2.2022

 Sabah (15.6.2022): Balıkesir merkezli DHKP/C operasyonunda 22 şüpheli ele geçirildi [22 Verdächtige bei einer Operation der DHKP/C in Balıkesir festgenommen], https://www.sabah.com.tr/gundem/2022/06/15/balikesir-merkezli-dhkpc-operasyonunda-22-supheli-ele-gecirildi , Zugriff 20.6.2022

 TPE - Turkey Posts English (15.6.2022): 22 suspects captured in Balikesir-based DHKP/C operation, https://turkey.postsen.com/news/27764/22-suspects-captured-in-Balikesir-based-DHKPC-operation.html , Zugriff 20.6.2022

TERRORISTISCHE GRUPPIERUNGEN: SOG. IS – ISLAMISCHER STAAT (ALIAS DAESH)

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei ist ein Herkunfts- und Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh) und anderen terroristischen Gruppen anschließen wollen und in Syrien und im Irak kämpfen, bzw. auch solche, welche die beiden Länder zu verlassen trachten (USDOS 16.12.2021). Die Türkei hat den sog. IS im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, doch wird sie seit Langem beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, da die türkischen Sicherheitskräfte wegschauen, wenn Tausende von ausländischen Kämpfern und türkischen Staatsbürgern illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömen (AM 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei eine führende Quelle von Rekrutierungen für den sog. IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020, S. 1). Der sog. IS nutzt weiterhin die Türkei als logistische Drehscheibe, um Gelder in den und aus dem Irak und Syrien zu verschieben. So sammelt und schickt der sog. IS häufig Gelder an Mittelsmänner in der Türkei, die das Geld nach Syrien schmuggeln (USDOT-OIG 4.1.2021, S. 3).

Aus einem geleakten Bericht des MASAK (eng.: Financial Crimes Investigation Board) einer dem türkischen Finanzministerium unterstellten Behörde, vom 8.3.2021 geht hervor, dass IS-Mitglieder mit Hilfe von in der Türkei ansässigen Unternehmen Ausrüstung und Teile zur Herstellung von Drohnen und improvisierten Sprengsätzen erworben und Wechselstuben, Juweliergeschäfte, Postämter und Banken für Geldtransfers genutzt haben. Darüber hinaus hätten einige der untersuchten IS-nahen Personen die türkische Staatsbürgerschaft angenommen. Türkische Mitglieder der Gruppe waren laut Bericht aktiv an den Bemühungen des IS beteiligt, Geld zu beschaffen, um die Flucht von Mitkämpfern und ihren Angehörigen aus dem Lager al-Hol in Nordsyrien zu unterstützen (AM 15.2.2022).

Die Türkei leistet einen aktiven Beitrag in internationalen Foren zur Terrorismusbekämpfung. Nach Angaben des Innenministeriums hat die Türkei von 2015 bis Dezember 2020 8.143 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus abgeschoben, wobei die türkische "Einreiseverbotsliste" Berichten zufolge rund 100.000 Namen enthält. Öffentlichen Angaben zufolge hatten die türkischen Behörden bis Ende 2020 2.343 mutmaßliche IS-Anhänger zwecks Verhörs festgenommen und gegen 333 von ihnen Anklage erhoben (USDOS 16.12.2021). Bis April 2017 haben nach offiziellen Zählungen der Regierung etwa 2.100 Türken das Land verlassen, um mit extremistischen Gruppen zu kämpfen, meist beim sog. IS (CEP 3.6.2021, S. 7). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus (ICG 29.6.2020, S. 1, FN 2). Es wird angenommen, dass inzwischen mehr als 600 Personen in die Türkei zurückgekehrt sind (CEP 3.6.2021, S. 7). Laut den Prozessakten von Kasım Güler, der angeblich der Türkei-Beauftragte des IS war, hätte IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi vor seiner Ermordung angeordnet, dass die Türkei als Rückzugsgebiet zum Wiederaufbau des IS dienen sollte. Gülers Aussagen zufolge hätte der IS Waffen und Munition vergraben, und zwar in den Provinzen: Istanbul, Izmir, Mersin, Denizli, Van und Adana, um später Anschläge in Europa zu verüben. Zudem hätten sich IS-Gruppen in zwölf Provinzen (Adana, Hatay, Osmaniye, Gaziantep, Şanlıurfa, Elazığ, Antalya, Kayseri, Adıyaman, Ankara, Konya und Istanbul) organisiert (DW 2.2.2022; vgl. Bianet 23.8.2022). Das regierungskritische Internet-Portal Bianet nennt unter Berufung auf Prozessakte und öffentlich zugängliche Quellen zusätzlich die Provinzen Antakya, Batman, Bursa, Diyarbakır, Kırşehir, Yalova und Yozgat, an denen infolgedessen Antiterrormaßnahmen gegen den IS durchgeführt wurden (Bianet 23.8.2022).

Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den sog. IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, der Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020, S. 2). Laut offiziellen Angaben gab es in der Türkei bislang mindestens zehn Selbstmordattentate, sieben Bombenanschläge und vier bewaffnete Angriffe, bei denen 315 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Die türkischen Behörden machen den sog. IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den sog. IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der sog. IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtclub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 3.6.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.6.2020; S.i; vgl. CGRS-CEDOCA 5.10.2020). Ende Jänner 2021 nahmen die türkischen Behörden bei landesweiten Operationen 126 Personen fest, die verdächtigt wurden, Verbindungen zum sog. IS zu haben oder die Gruppe zu finanzieren. Dabei wurden auch Waffen, Dokumente, Pläne für Geldüberweisungen sowie größere Geldbeträge konfisziert (Anadolu 27.1.2021). Ende Juni 2021 wurden 26 Personen mit vermeintlichen IS-Verbindungen festgenommen, der überwiegende Teil Iraker. Dies bestätigt die Befürchtungen, dass der sog. IS weiterhin die Fähigkeit besitzt, innerhalb und nahe dem türkischen Territorium zu operieren (AM 28.6.2021). Die Polizei hat im Laufe des Oktobers 2021 bei landesweiten Razzien mehr als 130 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen festgenommen (ICG 5.2022). Anfang November 2021 wurden in Kayseri 17 (DS 2.11.2021) und Mitte Dezember 14 Personen bei Razzien in Istanbul mit vermeintlichen IS-Verbindungen festgenommen, die u. a. beschuldigt wurden, Anschläge geplant zu haben (BAMF 20.12.2021, S.12, vgl. Anadolu 16.12.2021). Kurz vor Jahresende 2021 nahm die Polizei 16 Personen fest, nachdem Demonstranten mit Stöcken und Steinen gegen Sicherheitskräfte vorgegangen waren, die versuchten, einen nicht lizenzierten religiösen Buchladen in Bingöl, einer Stadt im Südosten des Landes, zu schließen, welcher laut Gouverneursamt Aktivitäten des sog. IS in der Türkei unterstützte (Reuters 28.12.2021). In der ersten Jahreshälfte 2022 nahm die Polizei mehr als 130 Personen mit angeblichen IS-Verbindungen fest, zumeist Ausländer. So nahm die Polizei am 16.5.2022 in der südöstlichen Provinz Şanlıurfa drei Syrer fest, von denen einer angeblich einen Selbstmordanschlag plante, und am 17.5.2022 wurde in der westlichen Provinz Bursa ein Ausländer festgenommen, der angeblich einen Selbstmordanschlag plante (ICG 5.2022). Am 24.5.2022 haben Sicherheitskräfte bei Anti-Terror-Operationen im ganzen Land, darunter in Yozgat, Istanbul und Kocaeli, mindestens 21 Verdächtige mit Verbindungen zum sog. IS festgenommen (DS 24.5.2022).

Was IS-Rückkehrer, z. B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt - weniger als 10 % oder etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten tausenden Rückkehrer sind inhaftiert - wegen ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Hunderte werden demnächst entlassen. Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen der Türkei erst vor Kurzem damit begonnen, über sogenannte Deradikalisierungsmaßnahmen nachzudenken (ICG 29.6.2020).

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete, dass nach der Gefängnisrevolte in Ghuwayran bei Hassakah in Syrien und den anschließenden Kämpfen (Jänner 2022) einige IS-Mitglieder in die Türkei und in Gebiete unter türkischer Kontrolle im Osten und Nordosten von Aleppo geflohen seien (SOHR 6.2.2022).

Quellen:

 AM – Al Monitor (15.2.2022): Islamic State collaborators received Turkish citizenship, official report shows, https://www.al-monitor.com/originals/2022/02/islamic-state-collaborators-received-turkish-citizenship-official-report-shows , Zugriff 24.2.2022

 AM – Al Monitor (28.6.2021): Turkey arrests 26 in raids against Islamic State, https://www.al-monitor.com/originals/2021/06/turkey-arrests-26-raids-against-islamic-state , Zugriff 15.2.2022

 AM – Al Monitor (25.8.2020): Islamic State operative planning 'sensational' attack nabbed in Istanbul, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/08/turkey-islamic-state-attack-istanbul-syria-gaziantep.html , Zugriff 15.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (16.12.2021): At least 14 Daesh/ISIS suspects caught in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/at-least-14-daesh-isis-suspects-caught-in-turkey/2448832 , Zugriff 15.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (27.1.2021): At least 126 Daesh/ISIS suspects nabbed in Turkey, https://www.aa.com.tr/en/turkey/at-least-126-daesh-isis-suspects-nabbed-in-turkey/2124900 , Zugriff 15.2.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): Briefing Notes, KW 51, Verhaftungen mutmaßlicher IS-Mitglieder, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.html , Zugriff 15.2.2022

 Bianet (23.8.2022): ISIS members continue to shelter in Türkiye, some with Êzidî captives, https://m.bianet.org/english/toplum/266193-isis-members-continue-to-shelter-in-turkiye-some-with-ezidi-captives?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter+2022-08-26, Zugriff 30.8.2022

 CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], COI unit (5.10.2020): Turquie; Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038786/coi_focus_turquie._situation_securitaire_20201005.pdf , Zugriff 15.2.2022

 CEP – Counter Extremism Project (3.6.2021): Turkey: Extremism & Counter-Extremism, https://www.counterextremism.com/node/13523/printable/pdf , Zugriff 15.2.2022

 DS - Daily Sabah (24.5.2022): Turkey detains 21 Daesh-linked suspects in nationwide operations, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkey-detains-21-daesh-linked-suspects-in-nationwide-operations , Zugriff 24.5.2022

 DS - Daily Sabah (2.11.2021): 17 Daesh terror suspects arrested in central Turkey's Kayseri, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/17-daesh-terror-suspects-arrested-in-central-turkeys-kayseri , Zugriff 15.2.2022

 DW – Deutsche Welle (2.2.2022): "IŞİD Türkiye'de altı kente silah gömdü" ["Der IS hat in sechs türkischen Städten Waffen vergraben"], https://www.dw.com/tr/i%CC%87tiraf%C3%A7%C4%B1-kas%C4%B1m-g%C3%Bcler-i%C5%9Fi%CC%87d-t%C3%Bcrkiyede-alt%C4%B1-kente-silah-g%C3%B6md%C3%BC/a-60633354?maca=tr-Twitter-sharing , Zugriff 30.8.2022

 ICG – International Crisis Group (5.2022): Crisiswatch - Tracking Conflict Worldwide, Turkey, October 2021, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/print?page=2&location%5B0%5D=58&date_ran=&t=CrisisWatch+Database+Filter , Zugriff 20.6.2022

 ICG – International Crisis Group (29.6.2020): Calibrating the Response: Turkey's ISIS Returnees, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/258-calibrating-the-response.pdf , Zugriff 15.2.2022

 Reuters (28.12.2021): Turkey detains 16 accused of links to Islamic State after bookshop clash, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-detains-16-accused-links-islamic-state-after-bookshop-clash-2021-12-28/ , Zugriff 15.2.2022

 SOHR - Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (6.2.2022): ISIS escapees | Hundreds of ISIS prisoners fled from Ghuwayran prison to Turkey and faction-held areas, others hide in SDF-held areas, https://www.syriahr.com/en/238255/ , Zugriff 15.2.2022

 TurkishPress (2.11.2020): Turkey dealt major blow to Daesh/ISIS terror in October, https://turkishpress.com/turkey-dealt-major-blow-to-daesh-isis-terror-in-october/ , Zugriff 15.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065362.html , Zugriff 15.2.2022

 USDOT-OIG - US Department of Treasury - Office of the Inspector General (4.1.2021): MEMORANDUM FOR DEPARTMENT OF DEFENSE LEAD INSPECTOR GENERAL [OIG-CA-21-021], Operation Inherent Resolve - Summary of Work Performed by the Department of the Treasury Related to Terrorist Financing, ISIS, and Anti-Money Laundering for Second Quarter Fiscal Year 2021, https://oig.treasury.gov/sites/oig/files/2021-01/OIG-CA-21-012.pdf , Zugriff 15.2.2022

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung: 20.09.2022

2022 zeigte sich das Europäische Parlament in einer Entschließung "weiterhin besorgt über die fortgesetzte Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz in der Türkei, die mit der abschreckenden Wirkung der von der Regierung in den vergangenen Jahren vorgenommenen Massenentlassungen sowie öffentlichen Stellungnahmen von Personen in führender Stellung zu laufenden Gerichtsverfahren verbunden sind, wodurch die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die allgemeine Fähigkeit der Justiz, bei Menschenrechtsverletzungen wirksam Abhilfe zu schaffen, geschwächt werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S. 3) und "stellt mit Bedauern fest, dass diese grundlegenden Mängel bei den Justizreformen nicht in Angriff genommen werden" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 15; vgl. AI 29.3.2022), trotz des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und zweier vom Justizministerium ausgearbeiteten Justizreformpaketen (AI 29.3.2022). Nicht nur die Unabhängigkeit der Justiz, sondern auch die Situation in der Justizverwaltung hat sich merkbar verschlechtert (USDOS 12.4.2022, S. 2, 14f.; vgl. EC 19.10.2021, S. 21, CoE-CommDH 19.2.2020; S. 4, 28f).

Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist somit der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S. 2, 21; vgl. CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KONDA vom Juni 2021 ergab, dass 64 % der Befragten kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Unter den Befragten mit kurdischem Hintergrund lag der Wert gar bei 85 % (USDOS 12.4.2022, S. 15).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2021 betrafen von den 76 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 22 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 2.2022, S. 11).

Bereits im Juni 2020 wies der Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan, darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S.12, Pt.16).

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 28.7.2022, S. 12; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 8, AI 26.10.2020, HRW 10.4.2019). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB 30.11.2021, S. 8). Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019).

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden (USDOS 12.4.2022, S. 16). Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022, S. 11). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (Turkish Tribunal 2.2021, S. 41; vgl. HRW 13.1.2021). Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47 Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben (AI 26.10.2020).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (CoEU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählen insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 30.11.2021, S. 6). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

Unter anderem auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). [Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland und Gülen- oder Hizmet-Bewegung]

Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand

"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2021, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet (DW 9.2.2022) und 9.773 strafrechtlich verfolgt, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021). Seit der Amtsübernahme Erdoğans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vgl. Article19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (Article19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022).

Politisierung der Justiz

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB 30.11.2021, S. 6). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.) (ÖB 10.2019, S. 17).

Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).

Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2021 auf Rang 117 von 139 Ländern (2020: Platz 107 von 128 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator verschlechterte sich von 0,43 auf 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 139) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 134 von 139) sowie bei der Strafjustiz mit 0,36 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,70, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 29.10.2021).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020, S. 6). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019). Der HSK ist das oberste Justizverwaltungsorgan, das in Fragen der Ernennung, Beauftragung, Ermächtigung, Beförderung und Disziplinierung von Richtern wichtige Befugnisse hat (SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).

Mehr als 4.200 Richter und Staatsanwälte wurden seit 2016 abgesetzt und durch regierungstreue Personen ersetzt. Staatsanwälte und Richter sind oft auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen die Wünsche der Regierung entscheiden, werden abberufen und ersetzt (FH 28.2.2022, F1). Laut dem letzten Bericht der Europäischen Kommission waren es 3.968 Richter und Staatsanwälte, die seit dem Putschversuch 2016, wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung, entlassen wurden. Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken (EC 19.10.2021, S. 4f, 23f).

Die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 festgehaltenen Mängel in Bezug auf die Mindeststandards für die Entlassung von Richtern sowie die rechtlichen Garantien für die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten wurden nicht behoben. Einsprüche gegen solche Versetzungen sind möglich, aber in der Regel erfolglos. Während des gesamten Jahres 2020 wurden weiterhin Richter und Staatsanwälte ohne ihre Zustimmung und ohne jegliche Rechtfertigung, abgesehen von dienstlichen Erfordernissen, versetzt. Im Mai 2021 versetzte der HSK 3.070 Richter und Staatsanwälte (EC 19.10.2021, S. 23). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt (ÖB 30.11.2021, S.8). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weitverbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020, S. 6, 21). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (EC 19.10.2021, S. 23).

Seit der Verfassungsänderung werden vier der 13 HSK-Mitglieder durch den Staatspräsidenten ernannt und sieben mit qualifizierter Mehrheit durch das Parlament. Die verbleibenden zwei Sitze im HSK gehen ex officio an den ebenfalls vom Präsidenten ernannten Justizminister und seinen Stellvertreter. Keines seiner Mitglieder wird folglich durch die Richterschaft bzw. die Staatsanwälte selbst bestimmt (ÖB 30.11.2021, S. 7f; vgl. SCF 3.2021, S. 46), wie dies vor 2017 noch der Fall war (SCF 3.2021, S.46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt (ÖB 30.11.2021, S. 7f).

Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 30.11.2021, S. 7f). Mit Stand Juni 2021 verdankten bereits acht der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ihre Ernennung Präsident Erdoğan. Fünf Richter hat sein Vorgänger Abdullah Gül ernannt, zwei hatte 2010 das damals noch demokratisch agierende Parlament gewählt. Die alte kemalistische Elite hat keinen Repräsentanten mehr am Gericht (SWP 10.6.2021, S. 3). Dennoch hat das Verfassungsgericht in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit bewahrt und ausgewählte politische Urteile aufgehoben (FH 28.2.2022, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 30.11.2021, S. 8).

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) [Anm.: entspricht etwa dem hiesigen Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 30.11.2021, S. 6).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sonder wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurde, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden. Da die Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und als ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium im Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 30.11.2021, S. 6f). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24).

Rolle des Verfassungsgerichts

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht (AA 28.7.2022, S. 6), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Letzteres bestätigt auch die Statistik des türkischen Verfassungsgerichts. Seit der Gewährung des Individualbeschwerderechts 2012 bis Ende 2021 sind beim Verfassungsgericht 361.159 Einzelanträge eingelangt. In 302.429 Fällen wurde eine Entscheidung getroffen. Das Gericht befand 261.681 Anträge für unzulässig, was 86,5 % seiner Entscheidungen entspricht, und stellte in 25.857 Fällen mindestens einen Verstoß fest. Alleinig im Jahr 2021 erhielt das Gericht 66.121 Anträge und bearbeitete 45.321 davon, wobei in 11.880 Fällen mindestens ein Grundrechtsverstoß festgestellt wurde, zum weitaus überwiegenden Teil betraf dies die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (TM 18.1.2022).

Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge İdare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100 % (ÖB 30.11.2021, S. 7).

Untergeordnete Gerichte ignorieren oder verzögern die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts mitunter erheblich, wobei die Regierung selten die Entscheidungen des EGMR umsetzt, trotz der Verpflichtung als Mitgliedsstaat des Europarates (USDOS 12.4.2022, S. 16.). So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).

Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war. [Siehe auch Kapitel: Politische Lage] Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 30.11.2021, S. 9). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 19.10.2021, S. 31).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 30.11.2021, S. 9).

Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel aller Richter und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB 30.11.2021, S. 15).

Die mittels Präsidentendekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission [türkische Abk.: OHAL] begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 30.11.2021, S.15). Mit Ende Mai 2022 waren laut Kommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 27.5.2022 waren 127.130 Anträge gestellt worden. Davon hat die Untersuchungskommission 124.235 bearbeitet, wobei lediglich 17.265 positiv gelöst wurden. 2.895 Fälle waren Ende Mai 2022 noch anhängig. 61 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen und Fernsehstationen (ICSEM 27.5.2022). Die Bearbeitungsrate der Anträge gibt laut Europäischer Kommission Anlass zur Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wird (EC 19.10.2021; S. 20). Am 21.1.2022 wurde die Funktionsdauer der Kommission mittels Präsidentendekret um ein Jahr verlängert (Ahval 23.1.2022).

Die Beschwerdekommission steht in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder werden von der Regierung ernannt (ÖB 30.11.2021, S.15). Betroffene haben keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 30.11.2021, S. 15; vgl. EC 19.10.2021, S. 20). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine Entscheidung) kritisiert (ÖB 30.11.2021, S. 15).

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 Turkish Tribunal [Perilli, Luca] (2.2021): Judicial Independence & Access to Justice, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/Report_Luca_Perilli_-Independence_Access_to_Justice_f.pdf , Zugriff 2.8.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 20.4.2022

 WJP – World Justice Project (29.10.2021): Rule of Law Index – Turkey, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2021/Turkey/ , Zugriff 21.2.2022

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Polizei und die "Jandarma" (Gendarmerie), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten respektive in ländlichen und Grenzgebieten zuständig (USDOS 12.4.2022, S. 1, ÖB 30.11.2021, S. 16). Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 12.4.2022, S. 1). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei (BICC 7.2022, S. 2). Die Jandarma mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 186.170 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 30.11.2021, S. 16; vgl. BICC 7.2022, S. 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2022, S. 17, 25). Die Verantwortung für die Jandarma wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2022, S. 18). Es gab Berichte, dass Jandarma-Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die sogenannten "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucuları], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten des Landes sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei, zunehmend mit schweren Waffen ausgerüstet, nimmt immer mehr militärische Aufgaben wahr. Dies untermauert sowohl deren Einsatz in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei als auch, gemeinsam mit der Jandarma, im Rahmen von Militäroperationen im Ausland, wie während der Intervention in der syrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 7.2022, S. 19). Polizei, Jandarma und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 28.7.2022, S. 6).

Die 2008 abgeschaffte "Nachtwache" (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse erweitert (BI 10.6.2020; vgl. Spiegel 9.6.2020). Das neue Gesetz gibt ihnen die Befugnis, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen, Identitätskontrollen durchzuführen, Personen und Autos zu durchsuchen sowie Verdächtige festzunehmen und der Polizei zu übergeben (NL-MFA 18.3.2021; S. 19). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert, und sollen für ihre Aufgaben kaum ausgebildet sein (AA 28.7.2022, S. 6; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnviertel sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020). Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weitverbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei (Guardian 8.6.2020). So hätte es glaubwürdige Hinweise gegeben, dass die türkische Polizei und Beamte der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen im Sommer 2020 in Diyarbakır und Istanbul mindestens vierzehn Menschen schwer misshandelten. In vier der Fälle hätten die Behörden die Missbrauchsvorwürfe zurückgewiesen oder bestritten, anstatt sich zu einer Untersuchung der Vorwürfe zu entschließen (HRW 29.7.2020). Im August 2021 wurden drei Journalisten von Mitgliedern der Nachtwache attackiert, weil sie über das nächtliche Verschwinden eines, später tot aufgefundenen, Kleinkindes im Istanbuler Ortsteil Beylikdüzü berichteten (SCF 19.8.2021). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Und Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).

Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 30.11.2021, S. 18).

Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).

Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Nachrichtendiensten sind nach wie vor sehr eingeschränkt. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung weiterhin einen erheblichen gerichtlichen und administrativen Schutz. Im Juni 2021 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, mit dem Rechtsschutz und Ausnahmen für das Militärpersonal eingeführt wurden. Mit Ausnahme der Fälle von in flagranti begangenen Straftaten unterliegt die Untersuchung von Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, einer vorherigen Genehmigung. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsbehörden ist unwirksam (EC 19.10.2021, S. 15).

Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei (EGM) und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die TSK, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

 Ahval (7.1.2021): Turkish police and intelligence allowed to use military weapons domestically, https://ahvalnews.com/police-violence/turkish-police-and-intelligence-allowed-use-military-weapons-domestically , Zugriff 15.2.2022

 Anadolu – Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package, http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package , Zugriff 15.2.2022

 BI – Balkan Insight (10.6.2020): Turkey Opposition Condemns Move to Arm Night Watchmen, https://balkaninsight.com/2020/06/10/turkey-opposition-condemns-move-to-arm-night-watchmen/ , Zugriff 15.2.2022

 BICC - Internationales Konversionszentrum Bonn/ Bonn International Center for Conversion (7.2022): Länderinformation - Türkei, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2022_Tuerkei.pdf , Zugriff 26.7.2022

 Duvar (18.7.2022): Turkish watchmen batter trans women in western İzmir, https://www.duvarenglish.com/turkish-watchmen-batter-trans-women-in-western-izmir-news-61038 , Zugriff 11.8.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 15.2.2022

 EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf , Zugriff 15.2.2022

 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html , Zugriff 15.2.2022

 Guardian – The Guardian (8.6.2020): Alarm at Turkish plan to expand powers of nightwatchmen, https://www.theguardian.com/world/2020/jun/08/alarm-at-turkish-plan-to-expand-powers-of-nightwatchmen , Zugriff 15.2.2022

 HDN – Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338 , Zugriff 15.2.2022

 HRW – Human Rights Watch (29.7.2020): Turkey: Police, Watchmen Involved in Torture, Ill-Treatment, https://www.hrw.org/news/2020/07/29/turkey-police-watchmen-involved-torture-ill-treatment , Zugriff 15.2.2022

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information ReportTurkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 11.6.2021

 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712 , Zugriff 15.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 3.2.2022

 SCF – Stockholm Center for Freedom (11.5.2022): Neighborhood watchmen allegedly harass 16-year-old girl in Istanbul, https://stockholmcf.org/neighborhood-watchmen-allegedly-harass-16-year-old-girl-in-istanbul/ , Zugriff 20.5.2022

 SCF – Stockholm Center for Freedom (19.8.2021): Watchmen attack journalists reporting on missing toddler in İstanbul, https://stockholmcf.org/watchmen-attack-journalists-reporting-on-missing-toddler-in-istanbul/ , Zugriff 20.5.2022

 SCF – Stockholm Center for Freedom (8.1.2021): Turkish police and intelligence agency authorized to use military weaponry in event of civil unrest, https://stockholmcf.org/turkish-police-and-intelligence-agency-authorized-to-use-military-weaponry-in-event-of-civil-unrest/ , Zugriff 15.2.2022

 Spiegel (9.6.2020): Erdogans Parallel-Polizei, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-nachbarschaftswache-recep-tayyip-erdogans-parallel-polizei-a-ece122d1-5df6-4fb9-bd24-fa44b687e5fd , Zugriff 15.2.2022

 TM – Turkish Minute (28.11.2020): Erdoğan's army, https://www.turkishminute.com/2020/11/28/erdogans-army/ , Zugriff 30.11.2020

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 20.4.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html , Zugriff 15.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 15.2.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 28.7.2022, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB 30.11.2021, S. 31).

Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt es weiterhin (ÖB 30.11.2021, S. 31). Immer noch kommen Folter und Misshandlung in Haftzentren der Polizei, Gendarmerie, des Militärs sowie Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen, beim Transport und auf der Straße vor (NL-MFA 18.3.2021, S. 34; vgl. EC 19.10.2021, S. 16; İHD 4.10.2021, S. 11, İHD/OMCT/CİSST/HRFT 9.12.2021). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit misshandelt, missbraucht oder möglicherweise gefoltert werden. Zudem sind derartige Übergriffe seitens der Polizei im Süd-Osten des Landes häufiger (USDOS 12.4.2022, S. 4f.). Der Europarat konnte jedoch die Existenz informeller Anhaltezentren nicht bestätigen. Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen. Von systematischer Anwendung von Folter kann dennoch nicht die Rede sein (ÖB 30.11.2021, S. 31). Die Zahl der Vorkommnisse stieg insbesondere nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016, wobei das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen, zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte geführt hat (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/OMCT/CİSST/HRFT 9.12.2021). Davon abgesehen kommt es zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß von Folter entsprechen (İHD 4.10.2021, S. 11; vgl. TİHV 6.2021, S. 13). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen (HRW 13.1.2021, vgl. İHD/OMCT/CİSST/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S.19, Pt.32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte. Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 13.1.2022). Laut der "Menschenrechtsstiftung der Türkei" (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022).

Allerdings urteilte das Verfassungsgericht 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021, SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022).

Opfer von Misshandlungen und Folter haben formal die Möglichkeit, sich bei verschiedenen Stellen zu beschweren, darunter bei der Ombudsstelle und der Institution für Menschenrechte und Gleichstellung der Türkei (Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu - HREI). Beide Behörden stehen jedoch unter der Kontrolle der Regierung und sind nicht dafür bekannt, dass sie effizient gegen Missbräuche durch Regierungsmitarbeiter vorgehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen. Es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (NL-MFA 18.3.2021, S.34). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S.30). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit, welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl. EC 29.5.2019).

Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen, die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017 abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).

Nach Angaben der İHD wurden im Jahr 2020 776 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen gefoltert oder misshandelt und 358 weitere in den Gefängnissen. 2.980 Demonstranten wurden während rund 850 Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (İHD 4.10.2021, S.11). Sezgin Tanrıkulu, Parlamentsabgeordneter der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP) zählt in seinem Jahresbericht für 2020 3.534 Vorfälle von Folter oder Misshandlung, von denen 1.855 in Gefängnissen stattfanden (TM 16.1.2021). Laut einer Statistik der türkischen Civil Society in the Penal System Association aus dem Jahr 2019 waren überwiegend politische Gefangene Opfer von Folter und Gewalt - 92 von 150. In der Mehrheit waren die Täter Gefängnisaufseher (308 von 471), aber auch Angehörige des Verwaltungspersonals (114 von 471) (CİSST 26.3.2021, S.26).

Beispiele:

Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47 Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmeriewache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Die Anwaltsvereinigung Diyarbakır berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt in Elazığ durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019). Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbakır und Istanbul schwere Misshandlungen an mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbakır wurde Ende Juni 2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM 8.7.2020).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

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ENTFÜHRUNGEN UND VERSCHWINDENLASSEN IM IN- UND AUSLAND

Letzte Änderung: 20.09.2022

Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen in der Türkei selbst und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in ihr Heimatland zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (Turkey Tribunal 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (Turkey Tribunal 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Im September 2021 wurde beispielsweise bekannt, dass sich Hüseyin Galip Küçüközyiğit, der neun Monate lang vermisst worden war, im Gefängnis von Ankara befand. Wo er sich all die Zeit befand, ist bislang unbekannt. Die Behörden hatten bestritten, dass sich der ehemalige Rechtsberater des Ministerpräsidenten, dem Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wurden, in Gewahrsam befand (AI 29.3.2022; vgl. Duvar 14.9.2021). - Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022).

Gemeinsame Recherchen des ZDFs und acht internationaler Medien, koordiniert von dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern, meist Gülen-Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Ha'aretz 11.12.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen und Oppositionspolitikern gab es seit 2016 Dutzende mutmaßliche Fälle von Entführungen und des „gewaltsamen Verschwindenlassens“ (EC 19.10.2021, S.31; vgl. FR 15.2.2021, AM 17.9.2021) durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen, ohne dass angemessene Ermittlungen durchgeführt wurden (EC 19.10.2021, S. 31; vgl. AM 17.9.2021, NL-MFA 18.3.2021, S. 35), untermauert durch Aussagen von Augenzeugen, Familienmitglieder, wieder aufgetauchten Entführten sowie vereinzelt durch Videoaufnahmen (Turkey Tribunal 7.2021, S. 3; vgl. HRW 29.4.2020).

Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet (EC 19.10.2021, S. 17). Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand 2020 von fast 250 Fällen, die seit 1980 registriert wurden, noch immer fast 90 als ungelöst (OHCHR 4.8.2021, S. 12, 24). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei „verschwunden“ sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AM 17.9.2021; vgl. Turkey Tribunal 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (TİHV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AM 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AM 17.9.2021; vgl. Turkey Tribunal 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (Turkey Tribunal 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Trotz mehrerer Anfragen von Abgeordneten der Opposition und Journalisten hat sich bisher kein Regierungsvertreter öffentlich zu den Entführungsvorwürfen geäußert (FR 15.2.2021; vgl. AM 17.9.2021). Laut Gülseren Yoleri vom türkischen Menschenrechtsverband İHD habe Letztere in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (MİT) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine MİT-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AM 17.9.2021). Die türkischen Behörden haben laut Human Rights Watch noch keinen einzigen Fall wirksam untersucht, sodass mehrere Familien sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt haben (HRW 29.4.2020).

Entführungen und Verschwindenlassen im Ausland

Was die Entführungen türkischer Staatsbürger aus dem Ausland betrifft, so zeigte sich die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen zutiefst besorgt darüber, dass eine Reihe von Staaten, namentlich auch die Türkei weiterhin extra-territoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit rechtfertigen. Die Situation in der Türkei sei besonders besorgniserregend, da mindestens 100 türkische Staatsangehörige aus zahlreichen Staaten in die Türkei zwangsrückgeführt worden sein sollen, weil sie im Verdacht stehen, Mitglieder einer angeblichen terroristischen Organisation zu sein oder mit ihr zu sympathisieren (OHCHR 7.8.2020, S. 16). 40 von den 100 entführten Personen verschwanden unter Gewaltanwendung, meist von der Straße, oder sie wurden aus ihren Häusern und Wohnungen in der ganzen Welt entführt, in mehreren Fällen zusammen mit ihren Kindern (OHCHR 5.5.2020, S. 2). In seiner Entschließung vom Juni 2022 verurteilt das Europäischen Parlament "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).

Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (OHCHR 5.5.2020, S. 3; vgl. FH 2.2021 ,S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (OHCHR 5.5.2020, S. 3). Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdoğan, die Verantwortung dafür übernommen (Turkey Tribunal 7.2021, S. 50; vgl. FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes MİT hervorgestrichen, beispielsweise anlässlich der Entführung von sechs Lehrern aus dem Kosovo (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DF 22.6.2021).

Die UN-Arbeitsgruppe wiederholte 2021 ihre Besorgnis über die fortgesetzte Rechtfertigung von extra-territorialen Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit. In diesem Zusammenhang fordert die Arbeitsgruppe die türkische Regierung auf, das gewaltsame Verschwindenlassen zu unterbinden bzw. zu beenden, wie es in Artikel 2 der Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem gewaltsamen Verschwindenlassen vorgesehen ist (OHCHR 4.8.2021, S. 26).

Vergleiche hierzu auch das Kapitel zu: Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Quellen:

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 AM – Al Monitor (17.9.2021): Turkish civic groups protest abductions, forced disappearances, https://www.al-monitor.com/originals/2021/09/turkish-civic-groups-protest-abductions-forced-disappearances , Zugriff 21.2.2022

 Corrective – Recherchen für die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/ , Zugriff 21.2.2022

 DF – Deutschlandfunk (22.6.2021): Türkei entführt systematisch Oppositionelle aus dem Ausland, https://www.deutschlandfunk.de/der-lange-arm-ankaras-tuerkei-entfuehrt-systematisch.795.de.html?dram:article_id=499152 , Zugriff 21.2.2022

 Duvar (14.9.2021): Turkish man missing since December 2020 turns up in Ankara prison, https://www.duvarenglish.com/turkish-man-missing-since-december-2020-turns-up-in-ankara-prison-news-58810 , Zugriff 30.3.2022

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 FR – Frankfurter Rundschau (15.2.2021): Mysteriöse Vermisstenfälle in der Türkei: Was hat Erdoğans Regierung damit zu tun?, https://www.fr.de/politik/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-vermisste-gewaltsames-verschwindenlassen-putsch-90204396.html , Zugriff 21.2.2022

 Ha'aretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-disappear-1.6729331 , Zugriff 21.2.2022

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 Turkish Tribunal [Heymans Johan] (7.2021): Abductions in Turkey Today, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/AbductionsinTurkey_Turkey-Tribunal-Report_FINAL.pdf , Zugriff 21.2.2022

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Korruption

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption, der OECD-Konvention gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 10.9.2020).

Nichtsdestotrotz ist Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 43; vgl. BACP 6.2020, DFAT 10.9.2020), auch auf den höchsten Ebenen der Regierung (FH 28.2.2022, C2). Öffentliche Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vgl. DFAT 10.9.2020, FH 3.3.2021). Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen (USDOS 13.3.2019).

Es bestehen keine Anzeichen für Fortschritte bei der Beseitigung der zahlreichen Lücken im türkischen Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 43). Ein grundlegendes Problem ist das Fehlen einer unabhängigen und präventiven Korruptionsbekämpfungsstelle sowie einer interinstitutionellen Koordinierung der Korruptionsbekämpfung (BS 23.2.2022, S. 35). Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die vorhandenen türkischen Anti-Korruptionsbehörden sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 28.2.2022, C2; vgl. BACP 6.2020). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und die Ombudsperson veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).

Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS 12.4.2022, S. 63; vgl. BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst (BACP 6.2020). So haben beispielsweise die neuen CHP-Bürgermeister von Istanbul und Ankara Korruptionsermittlungen gegen die früheren lokalen AKP-Regierungen eingeleitet und eine Reihe von Änderungen vorgenommen, um die Transparenz in der kommunalen Verwaltung zu fördern. Das eigentliche Hindernis für die Versuche der Oppositionsbürgermeister, Korruptionsermittlungen einzuleiten, bleibt jedoch die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz (BS 23.2.2022, S. 13).

Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den durch das Business Anti-Corruption Portal (BACP) befragten Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfindet Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko (BACP 6.2020).

Laut Europäischer Kommission macht die Korruptionsbekämpfung keine Fortschritte. Dem Land fehle es nach wie vor an präventiv agierenden Antikorruptionsbehörden. Die Mängel des gesetzlichen Rahmens und der institutionellen Architektur ermöglichten eine ungebührliche politische Einflussnahme in der Ermittlungs- und Verfolgungsphase von Korruptionsfällen. Rechenschaftspflicht und Transparenz der öffentlichen Institutionen müssen, so die Kommission, verbessert werden. Das Fehlen einer Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans deute auf den mangelnden politischen Willen hin, Korruption entschieden zu bekämpfen. Insgesamt ist Korruption weit verbreitet. Die meisten Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt (EC 19.10.2021, S. 5, 25). GRECO bemängelte insbesondere, dass innert zehn Jahren nur eine von neun Empfehlungen in Bezug auf die Transparenz der politischen Finanzierung, auch im Zusammenhang mit Wahlen, umgesetzt wurde (CoE-GRECO 18.3.2021).

Eine Handvoll Holdinggesellschaften erhält einen großen Teil der öffentlichen Ausschreibungen, auch für Erdoğans Megaprojekte, und dieselben Unternehmen kontrollieren ebenso die meisten türkischen Mediennetzwerke. Darüber hinaus hat die Regierung seit 2016 Hunderte von Unternehmen und NGOs beschlagnahmt und Treuhänder für die Verwaltung von Vermögenswerten in Milliardenhöhe ernannt (FH 28.2.2022, C2).

Die Schattenwirtschaft bleibt eine zentrale Herausforderung für die Türkei (EC 19.10.2021, S. 95). Die Schattenwirtschaft soll in den letzten Jahren enorm expandiert sein. Der Anstieg der illegalen Einnahmen stammt nicht nur aus dem Untergrundsektor wie Prostitution, Drogenhandel und Kraftstoffschmuggel, sondern auch aus der Einflussnahme durch Bestechung bei öffentlichen Ausschreibungen und Schmiergeldzahlungen ausländischer Unternehmen, die in der Türkei Geschäfte machen wollen. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 ist der Fluss illegaler Gelder um einen weiteren Aspekt erweitert worden. Im Rahmen der Säuberungsaktionen wurden Unternehmen, die sich im Besitz von Gülenisten befanden, beschlagnahmt und dann verkauft, meist an AKP-Kumpane. Wie sich später herausstellte, zahlten viele Geschäftsleute, denen Verbindungen zu den Gülenisten nachgesagt wurden, hohe Bestechungsgelder, um einer Untersuchung oder einem Prozess zu entgehen (AM 21.5.2021).

Die Regierung bestraft Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass Erstere dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Gerichte und der Oberste Radio- und Fernsehrat (RTÜK) blockierten regelmäßig den Zugang zu Presseberichten über Korruptionsvorwürfe (USDOS 12.4.2022, S. 63f.).

Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2021 mit einem Punktewert von 38 von 100 (bester Wert) auf Platz 96 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 25.1.2022), was einer Verschlechterung, verglichen zum Vorjahr, um zehn Ränge bzw. zwei Basispunkte entsprach (TI 2021).

Quellen:

 AM - Al Monitor (21.5.2021): Erdogan in hot spot as Turks question 'mafiazation' of politics, https://www.al-monitor.com/originals/2021/05/erdogan-hot-spot-turks-question-mafiazation-politics , Zugriff 21.2.2022

 BACP – GAN-Business Anti-Corruption Portal (6.2020): Turkey Country Profile, Business Corruption in Turkey, https://www.ganintegrity.com/portal/country-profiles/turkey/ , Zugriff 5.11.2020

 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf , Zugriff 21.3.2022

 CoE-GRECO – Council of Europe – Group of States Against Corruption (18.3.2021): Third Evaluation Round, Second Addendum to the Second Compliance Report on Turkey - "Incriminations (ETS 173 and 191, GPC 2)", "Transparency of Party Funding" [GrecoRC3 (2020)5], https://rm.coe.int/third-evaluation-round-second-addendum-to-the-second-compliance-report/1680a1cac1 , Zugriff 21.2.2022

 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 21.2.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 21.2.2022

 EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf , Zugriff 21.2.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068831.html , Zugriff am 24.8.2022

 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046544.html , Zugriff 21.2.2022

 TI – Transparency International (25.1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/turkey , Zugriff 21.2.2022

 TI – Transparency International (2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/tur , Zugriff 21.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 20.4.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 21.2.2022

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Letzte Änderung: 20.09.2022

Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei. Mit Stand Oktober 2021 gab es über 121.920 Vereine und 5.906 Stiftungen sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung, Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen (ICNL 20.11.2021).

Die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Prozess ist weiter zurückgegangen, und die die Zivilgesellschaft betreffenden Rechtsvorschriften wurden in den letzten Jahren immer restriktiver. Während die Ressourcen, die Aktivitäten und die Sichtbarkeit regierungsfreundlicher zivilgesellschaftlicher Organisationen weiter zugenommen haben, sind regierungskritische NGOs, insbesondere Menschenrechtsorganisationen und demokratiefördernde NGOs, systematischen Einschüchterungen ausgesetzt. Sie wurden mitunter zur Schließung gezwungen und ihre Mitglieder verhaftet. Sowohl nationale als auch internationale NGOs leiden unter restriktiven Einschränkungen. Im Allgemeinen sind kritische NGOs von einer echten Konsultation zur Gesetzgebung ausgeschlossen. Insgesamt ist die zivilgesellschaftliche Kultur in der Türkei nach wie vor schwach, und die Abhängigkeit vieler zivilgesellschaftlicher Organisationen von ausländischer Finanzierung macht sie zur Zielscheibe für von der Regierung geförderte Verschwörungstheorien (BS 23.2.2022, S. 16, 37).

Menschenrechtsverteidiger, etwa der türkischen "Menschenrechtsvereinigung" (İHD) sowie zivilgesellschaftliche Akteure werden in der Türkei seit Langem von Regierungsvertretern und regierungsnahen Medien als Verfechter ausländischer Interessen porträtiert, welche eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen und/oder die Ziele "terroristischer Organisationen" fördern (FIDH/OMCT/İHD 5.2021, S. 11). Seit 2016 hat die Regierung mehr als 1.500 Stiftungen und Vereine geschlossen. Im Dezember 2021 fror die Regierung das Vermögen von 770 NGOs mit der Begründung der Terrorismusfinanzierung ein. Leiter von NGOs - insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechten befassen - sind wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit mit Schikanen, Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung konfrontiert (FH 28.2.2022, E2). Im kurdisch geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes (AA 28.7.2022, S. 6).

Menschenrechtsorganisationen, beispielsweise solche, die sich für Frauen- und Kinderrechte einsetzen, werden gegenüber regierungsnahen Organisationen benachteiligt. Zahlreiche NGOs mit Schwerpunkt auf Menschenrechten berichten, dass sie nicht in den Genuss öffentlicher Förderungen kommen. Sie sehen sich auch bürokratischen Hürden bei der Spendensammlung und der Finanzierung durch EU-Gelder ausgesetzt (ÖB 30.11.2021, S. 30). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand Juli 2021 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,22 % (1.488 Vereinigungen) in den Bereichen Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 20.11.2021).

Obwohl die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Türkei mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) übereinstimmen, weist der Rechtsrahmen noch zahlreiche Unvereinbarkeiten mit internationalen Standards auf. Darüber hinaus bestehen trotz der verbesserten Gesetzgebung zu Vereinen und Stiftungen in den Jahren 2004 bzw. 2008 weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere im Hinblick auf die Sekundärgesetzgebung und deren Umsetzung. Tatsächlich wurden seit 2008 keine weitreichenden Reformen durchgeführt. Eine Gesetzesänderung vom März 2020 verlangt die Registrierung aller Mitglieder einer Vereinigung unter Angabe personenbezogener Daten sowie auch die Verständigung über einen Ausschluss oder Ausscheiden der Person binnen 30 Tagen (ICNL 20.11.2021).

Menschenrechtsorganisationen können gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige Menschenrechtsorganisationen und ihre Mitglieder sind (Ermittlungs-)Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt (AA 28.7.2022; S. 6). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).

Am 27.12.2020 wurde ein Gesetz verabschiedet, das angeblich der Bekämpfung der Terrorfinanzierung dienen soll (AP 27.12.2020, vgl. DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Das Gesetz Nr. 7262 war offiziell geschaffen worden, um konkreten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) nachzukommen, einer internationalen Organisation zum Monitoring von Geldwäsche und Terrorfinanzierung, deren Mitglied die Türkei ist (FNS 17.5.2022). Dieses erlaubt dem Innenministerium, NGOs ohne Gerichtsbeschluss jährlich zu inspizieren und Mitglieder von Vereinen zu ersetzen, wenn gegen sie wegen Terrorismus ermittelt wird. Per Gerichtsbeschluss können Aktivitäten eines Vereins suspendiert und der Zugang zu Online-Spendenaktionen, so keine Genehmigung vorliegt, gesperrt werden (AP 27.12.2020, vgl. DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Das Innenministerium und die Provinz-Gouverneure sind außerdem befugt, die Spendensammlungen der NGOs zu überwachen, und Strafen für nicht genehmigte Kampagnen zu verhängen (EC 19.10.2021, S. 36). Dem Innenminister und den Provinzgouverneuren werden weitreichende Kompetenzen bei der Kontrolle von NGOs eingeräumt. Der Innenminister kann durch Verwaltungsentscheidung ohne vorhergehende Gerichtsverfahren die Tätigkeiten von NGOs suspendieren sowie Vereinsorgane ihrer Funktion entheben und durch Treuhänder ersetzen, wenn der Verdacht bestimmter Verbrechen vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 30). Darüber hinaus werden alle Vereinigungen und Stiftungen verpflichtet, das Ministerium über Spenden aus dem Ausland zu informieren. Nach der Verabschiedung des Gesetzes sahen sich viele NGOs mit Prüfungen durch das Ministerium konfrontiert, insbesondere diejenigen, die ausländische Mittel erhalten (EC 19.10.2021, S. 36). Das Strafausmaß gegen Gesetzesverstöße wurde drastisch von einst maximal 700 auf bis zu 200.000 Lira erhöht (Independent 27.12.2020). Die Einschätzung, dass es sich beim Gesetz Nr. 7262 in erster Linie um eine Maßnahme zur Einschränkung der Zivilgesellschaft handelt, teilt auch die FATF. Sie setzte die Türkei 2021 auf eine "graue Liste" und ermahnte sie, legitim arbeitende zivilgesellschaftliche Organisationen nicht unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorfinanzierung unverhältnismäßig zu beschränken (FNS 17.5.2022).

Inzwischen wurde das Gesetz Nr. 7262 um einen Artikel zur Risikoanalyse in Organisationen erweitert. Seit März 2022 erhielten etliche NGOs Briefe vom "Generaldirektorat für die Beziehungen mit der Zivilgesellschaft", die sie zu zusätzlichen Maßnahmen der Selbstkontrolle aufforderten. Die Schreiben gingen an Organisationen, de facto vor allem an jene im Menschenrechtsbereich, denen nach unbekannten Kriterien ein "mittleres" oder "hohes Risiko" zugeschrieben wird. Die NGOs werden gedrängt, innerhalb einer vorgegebenen Frist "notwendige" Untersuchungen zu ihren Finanzierungsquellen, ihren Mitarbeitern und ihren institutionellen Partnern durchzuführen, um ihren sog. Risikostatus festzustellen (FNS 17.5.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

 AP – Associated Press (27.12.2020):Turkish lawmakers pass bill monitoring civil society groups, https://apnews.com/article/turkey-recep-tayyip-erdogan-terrorism-bills-europe-d4e48ebdbba76911dc6fb2a94b201ffd , Zugriff 2.2.2021

 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf , Zugriff 21.3.2022

 CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Rights: Commissioner for human rights of the Council of Europe Dunja Mijatović (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf , Zugriff 21.2.2022

 DW – Deutsche Welle (27.12.2020): Umstrittenes NGO-Gesetz in der Türkei beschlossen, https://www.dw.com/de/umstrittenes-ngo-gesetz-in-der-t%C3%BCrkei-beschlossen/a-56068756 , Zugriff 21.2.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 21.2.2022

 FIDH/ OMCT/ İHD - International Federation for Human Rights/ World Organisation Against Torture/ İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (5.2021): TURKEY PART II - Turkey’s Civil Society on the Line: A Shrinking Space for Freedom of Association, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/05/OBS-%C4%B0HD-TURKEY.pdf , Zugriff 7.2.2022

 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068831.html , Zugriff am 24.8.2022

 FNS - Friedrich Naumann Stiftung (17.5.2022): Zivilgesellschaft unter Druck, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/zivilgesellschaft-unter-druck , Zugriff 30.5.2022

 ICNL – The International Center for Not-for-Profit-Law (20.11.2021): Civic Freedom Monitor: Turkey, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/turkey#resources , Zugriff 4.2.2022

 Independent (27.12.2020): Turkish human rights groups face being shut down as Erdogan passes law stifling NGOs, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/turkey-oversight-law-ngos-b1779231.html , Zugriff 21.2.2022

 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (30.12.2020): Neues Gesetz alarmiert türkische Zivilgesellschaft, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-neues-gesetz-alarmiert-die-zivilgesellschaft-ld.1594276 , Zugriff 21.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 4.2.2022

Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung

Letzte Änderung: 20.09.2022

Seit 2012 verfügt die Türkei über das Amt einer Ombudsperson (Kamu Denetçiliği Kurumu/ Ombudsmanlık), das organisatorisch beim türkischen Parlament verortet ist. Gemäß Eigendefinition besteht die Hauptaufgabe des Amtes der Ombudsperson darin, sich für Einzelpersonen gegenüber der Verwaltung einzusetzen sowie die Menschenrechte zu schützen und zu fördern. Explizit außerhalb der Zuständigkeit des Organs sind Handlungen, die die Ausübung der gesetzgebenden und justiziellen Gewalt betreffen, sowie die Handlungen der türkischen Streitkräfte, die rein militärischer Natur sind (OI o.D.).

Trotz des Anstiegs der Fallzahlen blieb die Institution bei politisch heiklen Fragen, die die Grundrechte betreffen, stumm. Die Ombudsperson ist immer noch nicht befugt, von Amts wegen Untersuchungen einzuleiten und in Fällen mit Rechtsbehelfen zu intervenieren (EC 19.10.2021, S. 12). Die Ombudsperson behandelt lediglich Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 19.10.2021, S. 29), insbesondere bei Menschenrechtsproblemen und Personalfragen. Entlassungen aufgrund von Notstandsdekreten fallen allerdings nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 12.4.2022, S. 66).

Die 2012 gegründete Menschenrechtsinstitution der Türkei (Insan Hakları Kurumu) wurde 2016 durch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI; Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" gemäß OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA 28.7.2022, S. 6). Einige HREI-Mitglieder zeigten eine negative Haltung gegenüber den grundlegenden Menschenrechten, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte der Frauen und der Rechte von sexuellen Minderheiten. Zudem sprachen sie sich für den Austritt aus der Istanbul-Konvention aus. All dies widerspricht den erklärten Zielen dieser Institution (EC 19.10.2021, S. 29).

Weder die Ombudsperson noch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung sind operativ, strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder sind nicht nach den Pariser Prinzipien akkreditiert. Bislang hat die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung keine Akkreditierung bei der globalen Allianz für nationale Menschenrechtsinstitutionen beantragt und sie entspricht nicht der Empfehlung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Standards für Gleichbehandlungsstellen. Beide Institutionen zeigten sich hinsichtlich ihrer Effektivität bei der Behandlung von Anträgen als begrenzt (EC 19.10.2021, S. 29).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 24.8.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 3.11.2021

 OI - Ombudsman Institution of the Republic of Turkey (o.D.): About The Institution, https://www.ombudsman.gov.tr/English/about-the-institution , Zugriff 7.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 27.4.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 20.09.2022

Das Jahr 2021 war durch eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Grundfreiheiten in der Türkei gekennzeichnet. Weitreichende Beschränkungen für die Tätigkeit von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Akademikern, Menschenrechtsverteidigern und kritischen Stimmen wirkten sich weiterhin negativ auf die Ausübung ihrer Freiheiten aus und führten zu Selbstzensur. Die Weigerung der Türkei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, insbesondere in den Fällen Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, verstärkte die Bedenken hinsichtlich der Einhaltung internationaler und europäischer Standards durch die Justiz. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wurden durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen negativ beeinflusst. Es kam zu Rückschritten im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgeldern und strafrechtlicher Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten (EU 30.3.2022, S. 16f.; vgl. AI 29.3.2022). Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam nebst den bereits genannten Rückschritten, überdies zu solchen in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Wahrung von Verfahrensrechten sowie der Verletzung des Rechts auf Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen (EC 19.10.2021, S. 18, 21, 28, 31, 36, 40). Viele Menschenrechtsverletzungen werden zudem nicht geahndet und die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30). Der Aktionsraum für die Zivilgesellschaft wird eingeschränkt (EP 21.1.2021; vgl. EC 19.10.2021, S. 4, 13, AI 29.3.2022). Sie "und ihre Organisationen sind bei ihren Tätigkeiten anhaltendem Druck ausgesetzt und arbeiten in einem zunehmend schwierigen Umfeld" (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Menschenrechtsverteidiger sehen sich zunehmendem Druck durch Einschüchterung, gerichtliche Verfolgung, gewalttätige Angriffe, Drohungen, Überwachung, längere willkürliche Inhaftierung und Misshandlung ausgesetzt (EC 19.10.2021, S. 29f). Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020). Daraus schlussfolgernd bekräftigte der Rat der Europäischen Union Mitte Dezember 2021, dass der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit und der unzulässige Druck auf die Justiz nicht hingenommen werden können, genauso wenig wie die anhaltenden Restriktionen, Festnahmen, Inhaftierungen und sonstigen Maßnahmen, die sich gegen Journalisten, Akademiker, Mitglieder politischer Parteien – auch Parlamentsabgeordnete –, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Nutzer von sozialen Medien und andere Personen, die ihre Grundrechte und -freiheiten ausüben, richten (EU-Rat 14.12.2021, S. 16, Pt.34). Zuletzt zeigte sich Anfang Mai 2022 das Europäische Parlament "zutiefst besorgt über die anhaltende Verschlechterung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie der Lage der Rechtsstaatlichkeit" und "fordert[e] die Staatsorgane der Türkei auf, der gerichtlichen Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Wissenschaftlern, Journalisten, geistlichen Führern und Rechtsanwälten ein Ende zu setzen" (EP 5.5.2022, Pt.4).

Regierungsmitglieder haben Mitglieder sexueller Minderheiten offen mit homophoben Äußerungen angegriffen. Vor dem Hintergrund einer zunehmend flüchtlingsfeindlichen Rhetorik haben tätliche Angriffe auf Flüchtlinge und Migranten zugenommen (AI 29.3.2022). Entführungen und gewaltsames Verschwinden von Personen werden weiterhin gemeldet aber nicht ordnungsgemäß untersucht. Hiervon sind vor allem mutmaßliche Mitglieder der Gülenbewegung betroffen (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 31).

Die Menschenrechtslage von Minderheiten jeglicher Art sowie von Frauen und Kindern drückt sich in der Forderung des Europäischen Parlaments vom Mai 2021 an die türkische Regierung aus, wonach "die Rechte von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie etwa Frauen und Kinder, LGBTI-Personen, Flüchtlinge, ethnische Minderheiten wie Roma, türkische Bürger griechischer und armenischer Herkunft und religiöse Minderheiten wie Christen zu schützen [sind]; [das EP] fordert die Türkei daher auf, dringend umfassende Gesetze zur Bekämpfung der Diskriminierung, einschließlich des Verbots der Diskriminierung wegen ethnischen Herkunft, Religion, Sprache, Staatsangehörigkeit, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, zu verabschieden und Maßnahmen gegen Rassismus, Homophobie und Transphobie zu treffen" (EP 19.5.2021, S. 17, Pt.45).

Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 30.11.2021, S. 30) und die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen im großen Umfang hält an. Neben Tausenden Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich, nachdem keine neuen Zahlen veröffentlicht wurden, schätzungsweise mindestens 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) entweder in Untersuchungshaft oder nach einer Verurteilung in Haft (HRW 13.1.2021).

Der Rechtsrahmen umfasst zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 19.10.2021, S. 5). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 28.7.2022, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).

Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen Urteilspraxis abgewichen (AA 24.8.2020; S. 20). Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte die Weigerung der Türkei, die EGMR-Urteile in den Fällen des HDP-Politikers Selahattin Demirtaş (1. Instanz: November 2018; rechtskräftig: Dezember 2020) sowie des Mäzens Osman Kavala (1. Instanz: Dezember 2019; rechtskräftig: Mai 2020) für Kritik. In beiden Fällen wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung gefordert (AA 28.7.2022, S.16). Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen Verfahren (Demirtaş) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala). Das Ministerkomitee des Europarates forderte die Türkei im März 2021 zur Umsetzung der beiden EGMR-Urteile auf (AA 3.6.2021; S. 16f). Der Europarat setzte der Türkei im Dezember 2021 eine Frist, Kavala bis 19.1.2022 freizulassen oder eine Begründung für seine Inhaftierung vorzulegen. Ein Gericht in Istanbul lehnte dem zum Trotz die Enthaftung Kavalas ab (DW 17.1.2022). Nachdem das Ministerkomitee des Europarats im Dezember 2021 die Türkei förmlich von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hatte, den EGMR mit der Frage zu befassen (CoE 3.12.2021), verwies dieses nach andauernder Weigerung der Türkei der Freilassung Kavalas nachzukommen, den Fall Anfang Februar 2022 tatsächlich an den EGMR, um festzustellen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs nicht nachgekommen sei, wie es in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen ist (CoE 3.2.2022). Schlussendlich wurde Kavala am 25.4.2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen "Umsturzversuches" zu erschwerter lebenslanger Haft verurteilt. Neben Kavala wurden sieben weitere Angeklagte wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt (FR 25.4.2022; vgl. DW 25.4.2022). Weil die Türkei das Urteil des EGMR aus dem Jahr 2019 zur sofortigen Freilassung Kavalas jedoch missachtet hatte, verurteilte der EGMR Mitte Juli 2022 die Türkei zu einer Geldstrafe von 7.500 Euro, zu zahlen an Kavala, und das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft weiter (DW 11.7.2022).

Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022).

Mit Stand 30.11.2021 waren 14.950 Verfahren beim EGMR aus der Türkei, das waren 21,4 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 30.11.2021), was neuerlich eine Steigerung zum Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutete, als mit Stand 30.11.2020 11.150 Verfahren aus der Türkei, das waren damals 18,1 % aller am EGMR anhängigen Fälle, stammten (ECHR 30.11.2020). Im Jahr 2020 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 104) Verletzungen der EMRK fest (EC 19.10.2021, S. 28). Hiervon betrafen 31 Urteile das Recht auf freie Meinungsäußerung, 21 Urteile das Recht auf ein faires Verfahren und 16 das Recht auf Freiheit und Sicherheit (ECHR 17.2.2021).

Quellen:

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Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Letzte Änderung: 20.09.2022

Medien- und Pressefreiheit

Alle großen landesweiten Nachrichtenagenturen stehen der Regierungspartei nahe. 90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, Fernsehen) sind personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10 % werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (AA 28.7.2022, S. 9; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 33, USDOS 12.4.2022, S. 31, FH 28.2.2022, D1). Die Mainstream-Medien, insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung wider und bringen routinemäßig identische Schlagzeilen. Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Websites weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck, werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 28.2.2022, D1; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S. 10) oder deren Inhalte werden entfernt. Dies gilt insbesondere bei Nachrichten, die sich kritisch über hochrangige Regierungsmitglieder und Mitglieder der Familie von Präsident Erdoğan äußern, oder die nach dem äußerst restriktiven Anti-Terror-Gesetz als strafbar gelten (HRW 13.1.2022). Der Druck auf Journalisten dauert an. Sie sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen und Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche jedoch oftmals nicht geahndet werden (ÖB 30.11.2021, S. 33; vgl. BS 23.2.2022; S. 10, USDOS 12.4.2022, S. 31f.).

Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), eine Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontrollinstrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom Parlament ernannt und sind fast ausschließlich Mitglieder der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) oder ihres politischen Verbündeten, der ultra-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) (FH 3.3.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich 2021 "zutiefst besorgt über die mangelnde Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von öffentlichen Einrichtungen wie dem Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) und der staatlichen Werbeagentur (BİK), die als Instrument benutzt werden, um als regierungskritisch geltende Medien willkürlich auszusetzen, zu verbieten, mit Geldstrafen zu belegen oder durch die Auferlegung finanzieller Bürden in ihrer Arbeit zu behindern, was ihr eine fast vollständige Kontrolle der Massenmedien ermöglicht" (EP 19.5.2021, S. 12, Pt. 27; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 33).

Im Juni 2022 forderte das EP den Vorsitzenden des RTÜK auf, "die übermäßige Verhängung von Geldbußen und Sendeverboten, mit denen die legitime Meinungsfreiheit von Journalisten und Rundfunksender aus der Türkei eingeschränkt wird, einzustellen" (EP 7.6.2022, S. 11, Pt. 14). Beispielsweise belegte der RTÜK Ende Mai 2022 vier Fernsehsender (Tele1, KRT, Flash und Halk TV) mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 3 % ihrer Jahreseinnahmen, weil sie die Rede des Vorsitzenden der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), Kemal Kılıçdaroğlu, ausgestrahlt hatten, in der er behauptete, Präsident Erdoğan bereite sich darauf vor, im Falle einer Wahlniederlage mit seinen Familienangehörigen aus der Türkei zu fliehen (Duvar 30.5.2022). Der Pressewerberat (BİK), der staatliche Werbeaufträge vergibt, und die Präsidialdirektion für Kommunikation (CIB), die Presseausweise ausstellt, wenden eindeutig diskriminierende Praktiken an, um die Medienkritiker des Regimes zu marginalisieren und zu kriminalisieren (RSF 4.2021). Von Dezember 2018 bis Dezember 2020 wurden z. B. 1.239 Pressekarten türkischer Journalisten annulliert. Ausländische Journalisten, die jährlich eine neue Pressekarte beantragen müssen, warten zum Teil mehrere Monate auf deren Ausstellung (ÖB 30.11.2021, S. 34).

Das Verfassungsgericht, allerdings, das mehrere Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, dass die von der öffentlichen Werbeagentur (BİK) verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen. Den betroffenen Zeitungen müssen jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022).

Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhin negativ auf die freie Meinungsäußerung und die Verbreitung der Stimmen der Opposition aus. Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und andere internationale Standards und weichen von der Rechtsprechung des EGMR ab. Strafverfahren und Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Schriftstellern und Nutzern sozialer Medien finden weiterhin statt (EC 19.10.2021, S.5, 32; vgl. PACE 3.1.2020). Die Staatsanwälte klagen Journalisten am häufigsten wegen terroristischer Verbindungen oder Aktivitäten an (USDOS 12.4.2022, S.31). Laut einer Umfrage von MetroPOLL im Juli 2020 betrachteten 62% die Medien des Landes als "nicht frei" (USDOS 30.3.2021, S.28f.). Die Türkei verbesserte sich im World Press Freedom Index 2022 im Vergleich zum Vorjahr [1. Rang = bester Rang] relativ innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder um vier Plätze, von Rang 153 auf 149. Allerdings verschlechterte sich der absolute Wert von 50,21 auf 41,25 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert] (RSF 3.5.2022).

Der EGMR hat am 13.4.2021 im Sinne zweier prominenter Journalisten, Ahmet Altan und Murat Aksoy, entschieden, dass deren Inhaftierung unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Sicherheit darstelle, und die Türkei beiden Männern eine Entschädigung zahlen müsse, denn in beiden Fällen habe es keine konkreten Beweise für die zur Last gelegten Straftaten gegeben (DW 13.4.2021; vgl. ECHR 13.4.2021). Das Gericht stellte im Falle Aksoy, der nach dem Putschversuch wegen angeblicher Verbindung zur Gülen-Bewegung bis 2017 - bzw. neuerlich bis Jänner 2019 - in Haft saß, fest, dass es keine plausiblen Gründe für die Inhaftierung gegeben hätte. Altan wurde hingegen wegen Unterstützung des Putschversuches zunächst zu lebenslanger Haft verurteilt. Nach einem Freispruch durch das Oberste Berufungsgericht (Kassationsgericht) wurde er 2019 wegen "Unterstützung einer Terrorgruppe" zu zehneinhalb Jahren Gefängnis verurteilt (DW 13.4.2021; vgl. bianet 13.4.2021). Der EGMR stellte in seinem Urteil fest, dass kein "hinreichender Verdacht" vorlag, dass Altan vom Putschversuch im Vorhinein wusste, weshalb dessen Inhaftierung unbegründet war (DW 13.4.2021; vgl. ECHR 13.4.2021). Bereits tags darauf, am 14.4.2021 wurde Altan freigelassen, da das Kassationsgericht die bestehende Verurteilung mit der Begründung aufhob, dass Artikel 220/7 des Strafgesetzbuches, der eine Strafminderung vorsieht, ignoriert wurde bzw. die bereits verbüßte Haft ausreiche (Duvar 14.4.2021; vgl. SDZ 14.4.2021). Zudem hätte es für die Altan zur Last gelegten Straftaten wie Terrorunterstützung keine Beweise gegeben (DW 14.4.2021).

Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation, mit Terrorpropaganda oder "provokativen Inhalten" begründet. Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere gegen Journalistinnen und Journalisten, die etwa negativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 28.7.2022, S. 9) oder zu Korruption berichten (AA 28.7.2022, S. 9; vgl FH 28.2.2022, D1). Journalisten wurden auch wegen der Berichterstattung über Proteste strafrechtlich verfolgt (FH 28.2.2022, D1). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 12.4.2022, S. 30; vgl. BS 23.2.2022, S. 10). Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 13.1.2022; vgl. IPI 30.11.2020). - Human Rights Watch zählte Anfang 2022 58 Journalisten und Medienmitarbeiter, welche wegen ihrer journalistischen Arbeit in Untersuchungshaft waren oder Strafen wegen Terrorismusdelikten verbüßten (HRW 13.1.2022). - Hinzukommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020). Journalisten, die für kurdische Medien in der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" treffen, mitunter wiederholt, vor allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 28.7.2022, S. 9). Mehr als ein Jahr vor dem Prozess im Gefängnis zu verbringen, ist die neue Norm, und lange Gefängnisstrafen sind üblich, in einigen Fällen bis zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung (RSF 2020). Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022).

Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staat dienten - z. B. Waffenlieferungen nach Syrien - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch der "Spionage", der "terroristischen Propaganda", der "Diffamierung" des Justizsystems oder der Sicherheitskräfte oder sogar des "Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten" beschuldigt (RSF 15.6.2021). Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt werden. Journalisten, die z. B. über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichteten, wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder das Schüren von Hass (IPI 30.11.2020). Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenommenen Personen wird vorgeworfen, "den Staat und die Regierung zu verunglimpfen". Sie wurden zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; vgl. Independent 13.12.2021).

Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dutzenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlagnahmung des Eigentums war die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" (PACE 22.4.2021, S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkungen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge der Beendigung des Letzteren, die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021). Das Urteil könnte laut Aussagen von Juristen für mehr als zehn Medien positive rechtliche Konsequenzen haben, nicht jedoch für jene Medienhäuser, denen meist ein Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung unterstellt wurde, die namentlich im Dekret genannt werden (TM 8.4.2021).

Meinungsfreiheit

Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt.13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 12.4.2022, S. 30). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022).

Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (ÖB 30.11.2021, S. 32). Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 19.10.2021, S. 33). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9). Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates (PACE) gab es keine Fortschritte bei der Auslegung der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Letztere stimmt nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) überein (PACE 22.4.2021, S. 3). Zwar stellt nunmehr Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 9).

Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021). Die Behörden hatten Kilic im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig (inklusive des türkischen Richters), dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kilic eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt werde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022).

Die Behörden klagen Bürger, darunter auch Minderjährige, wegen Beleidigung der Staatsführung und Verunglimpfung des "Türkentums" an. Fürsprecher der Meinungsfreiheit wiesen darauf hin, dass führende Politiker und Abgeordnete von Oppositionsparteien zwar regelmäßig mehrfach wegen solcher Beleidigungen angeklagt wurden, im umgekehrten Falle (Beleidigung von Oppositionellen) AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022, S. 36). Jüngstes Beispiel einer Verurteilung einer Journalistin wegen Präsidentenbeleidigung ereignete sich im März 2022. - Ein Istanbuler Gericht sprach Sedef Kabas wegen Präsidentenbeleidigung schuldig und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Die Journalistin hatte während einer Fernsehsendung unter anderem das harte Vorgehen der türkischen Regierung gegen Kritiker angeprangert. Dort und später auf Twitter zitierte sie ein Sprichwort: "Wenn ein Ochse in einen Palast geht, wird er kein König, sondern der Palast wird zum Stall." (DW 11.3.2022; vgl. Ahval 11.3.2022).

Auch gegen Rechtsanwälte wird vorgegangen. - Im Jänner 2021 erteilte das Justizministerium die Genehmigung zur Einleitung von Ermittlungen gegen zwölf Mitglieder der Anwaltskammer von Ankara. Die Anwälte wurden der "Beleidigung eines Amtsträgers" beschuldigt, weil sie homophobe und diskriminierende Äußerungen des Präsidenten der staatlichen Religionsbehörde Diyanet, geäußert während eines Freitagsgebets, kritisiert hatten. Im April 2021 akzeptierte das zuständige Gericht in Ankara die Anklage. Im Juli 2021 wurden auch Ermittlungen gegen Mitglieder der Anwaltskammern von Istanbul und Izmir wegen "Beleidigung religiöser Werte" genehmigt (AI 29.3.2022).

Soziale Medien

Alles, vom banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen, z. B. auf Facebook, geteilt werden, kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung des Präsidenten führen (Article19 8.4.2022). Die Internetfreiheit hat weiter abgenommen. Hunderte von Websites wurden gesperrt, in einigen Fällen aufgrund eines neuen Gesetzes über soziale Medien. Online-Inhalte, die als kritisch gegenüber der regierenden AKP oder Präsident Erdoğan angesehen wurden, wurden von Webseiten und Social-Media-Plattformen entfernt. Online-Aktivisten, Journalisten und Social-Media-Nutzer wurden sowohl physisch als auch online wegen ihrer Social-Media-Beiträge schikaniert. Staatlich geförderte Medien und die Manipulation von Inhalten sozialer Medien durch die Regierung haben sich negativ auf die Online-Informationslandschaft ausgewirkt. Insbesondere die Medienberichterstattung über die kurdisch besiedelte südöstliche Region wird stark von der Regierung beeinflusst (FH 21.9.2021, B5). Die Sperrung und Löschung von Online-Inhalten ohne gerichtliche Anordnung aus einer unangemessen breiten Palette von Gründen, die sich auf das Internetgesetz und den allgemeinen Rechtsrahmen stützen, wurde fortgesetzt. Die derzeitige Gesetzgebung zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten sowie das Strafgesetzbuch behindern die Meinungsfreiheit und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 19.10.2021, S. 32f).

Die Generaldirektion für Sicherheit teilte mit, dass im Jahr 2021 insgesamt 106.000 Social-Media-Konten in der Türkei aufgrund von Beiträgen untersucht wurden, die von den Behörden als problematisch eingestuft wurden. Die behördlichen Untersuchungen der Accounts richteten sich gegen Beleidigungen des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda oder Aufstachelung zu Feindschaft und Hass unter der Bevölkerung, wobei diesbezüglich 46.646 Nutzer identifiziert wurden (TM 15.3.2022). Anderen Angaben des Innenministeriums zufolge verdoppelten sich 2021 die Zahlen der untersuchten Konten sowie der Verfahren verglichen mit 2020. - 146.167 Konten in sozialen Medien wurden untersucht und rechtliche Schritte gegen 60.051 Personen eingeleitet. In der Folge wurden 1.911 Personen festgenommen und 73 inhaftiert (Article 19 8.4.2022).

Das Europäische Parlament brachte im Jänner 2021 seine ernste Besorgnis über die Überwachung von Social-Media-Plattformen zum Ausdruck und verurteilte die Schließung von Social-Media-Konten durch die türkischen Behörden. Es betrachtete dies als eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit und als ein Instrument zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft (EP 21.1.2021). Freedom House sah die Türkei 2021 nur mehr bei 34 von 100 möglichen Punkten hinsichtlich der Freiheit im Internet (FH 21.9.2021).

Staatspräsident Erdogan bezeichnete im Dezember 2021 die sozialen Medien als eine der größten Bedrohungen für die Demokratie und verkündete, dass die Regierung eine Gesetzgebung plane, um die Verbreitung von Fake News und Desinformationen im Internet zu kriminalisieren. Kritiker jedoch sahen die vorgeschlagenen Änderungen als Verschärfung der Einschränkung der Meinungsfreiheit (AP 11.12.2021; vgl. AM 13.12.2021).

Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbürger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Das Gesetz fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB 30.11.2021, S. 32). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen zum Beispiel die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Förderung des Terrorismus sowie Gewalt, die Störung der öffentlichen Ordnung, Fluchen sowie der Missbrauch von Frauen und Kindern (FNS 25.11.2020). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters oder der BTK wird die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet sein, Internet-Hosts oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020). Trotz durchaus begrüßenswerter Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht werden können (ÖB 30.11.2021, S. 32). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social Media-Giganten wie Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM 4.11.2020), gefolgt von einer erneuten Strafe im Ausmaß von 30 Mio. Lira, weil die Firmen immer noch keinen offiziellen Repräsentanten, wie vom Gesetz verlangt, ernannt hatten (BI 11.12.2020).

Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfassungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).

Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungsmäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungsgericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kommission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerichten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrichtenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der untergeordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 7.1.2022). - Das Verfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht, die öffentliche Debatte über das Virus zu kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (AM 24.3.2020) und der RTÜK Bußgelder gegen Medien verhängte, die den Umgang der Regierung mit der Pandemie kritisiert hatten (BS 23.2.2022, S. 11). So teilte das türkische Innenministerium am 21.5.2020 mit, dass in den 65 Tagen zuvor 510 Personen wegen "haltloser" und "provokativer" Beiträge im Netz, betreffend COVID-19, festgenommen worden wären. 10.111 Social Media Accounts wären überprüft, und dabei 1.105 Verdächtige identifiziert worden. Von diesen wären wiederum 510 festgenommen worden (ÖB 30.11.2021, S. 32). Zu den Betroffenen gehörten auch Mediziner, die in ihren Beiträgen die Bürger über grundlegende Gesundheitsvorkehrungen informierten, und vor der Unzulänglichkeit staatlich empfohlener Maßnahmen warnten (POMED 17.4.2020).

Im Herbst 2020 standen medizinische Vereinigungen, wie die Türkische Ärztekammer (TTB), im Schussfeld der Kritik seitens der Staatsspitze, da sie die Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise ebenso kritisierten, wie etwa die mangelnde Daten-Transparenz des Gesundheitsministeriums. Mitte Oktober 2020 verlangte Staatspräsident Erdoğan den Einfluss der Ärztekammer und anderer Berufsverbände gesetzlich einzuschränken, da diese seiner Meinung nach in einem unerträglichen Ausmaß gegen die Verfassung handelten. Überdies warf der Staatspräsident der Spitze der Ärztekammer die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vor. Der Vorsitzende der ultra-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Regierungspartner der AKP, Davlet Bahçeli, beschuldigte die Ärztekammer, "den Terrorismus zu preisen" (AM 15.10.2020; vgl. BI 14.10.2020).

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 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 28.2.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 16, 27). Restriktive und vage formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD 7.2020).

Im Bereich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gab es weitere gravierende Rückschritte angesichts wiederholter Verbote, unverhältnismäßiger Eingriffe und übermäßiger Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen, Ermittlungen, Bußgelder und strafrechtlicher Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf terrorismusbezogener Aktivitäten. Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der türkischen Verfassung, den europäischen Standards und den internationalen Konventionen (EC 19.10.2021, S. 5; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD 7.2020). Beispielsweise wurden, laut einem Bericht der größten Oppositionspartei, der Republikanischen Volkspartei - CHP, alleine im April 2022 bei Polizeiinterventionen gegen 45 Demonstrationen 288 Personen festgenommen. Im selben Monat wurden in den kurdisch-dominierten Städten Mardin, Van und Hakkari, im Südosten des Landes alle Demonstrationen verboten (Duvar 16.5.2022).

Polizeiliche Gewalt richtet sich gegen unterschiedliche Gruppen. Einige Beispiele der letzten Monate: Ende September 2021 schritt die Polizei gewaltsam gegen friedliche Proteste von Studenten gegen hohe Studentenheimgebühren und Mieten in den Istanbuler Stadtteilen Kadıköy und in İzmir ein. 50 Studenten in Istanbul und 30 in Izmir wurden zum Teil verprügelt und temporär festgenommen (Bianet 28.9.2021). Als mehrere Tausend Menschen, vor allem Frauen, Ende November 2021 im Stadtzentrum Istanbuls gegen Gewalt gegen Frauen protestierten, wobei einige "Regierung zurücktreten" skandierten, feuerte die Polizei Pfeffergas ab und lieferte sich ein Handgemenge mit den DemonstrantInnen (Reuters 25.11.2021). Die Polizeigewalt setzte sich auch 2022 fort. So setzte die Polizei in der südlichen Provinz Adana im März 2022 Schlagstöcke, Plastikgeschosse und Pfefferspray ein, um die Mitglieder der regierungskritischen, religiösen Furkan-Stiftung von einer friedlichen Demonstration abzuhalten. Hunderte von Mitgliedern der Gruppe hatten sich versammelt, um eine Presseerklärung abzugeben und gegen die fortgesetzte Untersuchungshaft gegen acht Mitglieder zu protestieren (TM 21.3.2022; vgl. Ahval 21.3.2022). Die Türkische Rechtsanwaltskammer (TTB) sah das verfassungsmäßige Versammlungsrecht verletzt und kündigte rechtliche Schritte gegen die beteiligten Polizisten an (Ahval 21.3.2022). Bei Demonstrationen anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes, Newroz, vermeldeten pro-kurdische Medien, dass die Polizei in Diyarbakır über 650 Personen festgenommen hatte, darunter viele Kinder, wobei es zur Anwendung von Gewalt sowohl bei den Festnahmen als auch in Polizeigewahrsam kam (Medya News 22.3.2022; vgl. Rudaw 22.3.2022). Empfindlich reagieren die Behörden bei Demonstrationen für den sich seit 1999 in Isolation befindlichen Führer der PKK, Abdullah Öcalan. - So wurden Mitte Juni 2022 zahlreiche politische Aktivisten in Istanbul festgenommen, als die Polizei versuchte, einen Marsch zum westtürkischen Hafen Gemlik zu behindern, um gegen die strenge Isolierung Öcalans zu protestieren. Ersten Berichten zufolge wurden etwa 20 Personen festgenommen (Medya News 12.6.2022). Im selben Zusammenhang wurden am 16.6.2022 neun (gemäß einer zweiten Quelle zehn) Personen, darunter Mitglieder und Führungskräfte der HDP, bei Hausdurchsuchungen in Istanbul vorübergehend festgenommen (TİHV 20.6.2022; vgl. TM 16.6.2022).

Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch bekanntermaßen friedliche Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 30.11.2021, S. 34; vgl. EC 19.10.2021, S. 16, 37). Die seit langem bestehenden Versammlungsverbote im Südosten des Landes blieben auch 2021 in Kraft. Das ganze Jahr 2021 über haben die Gouverneure von Van, Tunceli, Muş, Hâkkari und mehreren anderen Provinzen öffentliche Proteste, Demonstrationen, Versammlungen jeglicher Art und die Verteilung von Broschüren verboten (USDOS 12.4.2022, S. 46). Im Jahr 2020 wurden 253 Mal pauschale und 115 Mal gezielte Versammlungsverbote verhängt (EC 19.10.2021, S. 37).

In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen (AA 28.7.2022, S. 8). Während regierungsfreundliche Kundgebungen stattfinden dürfen, werden regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten. Die Stadt Ankara schränkte 2021 Feierlichkeiten zum 1. Mai ebenso ein wie Studentenproteste (FH 2.2022, E1). Versammlungen von linken und gewerkschaftlichen Gruppen, Proteste von Opfern staatlicher Säuberungen, Parteiversammlungen der Opposition wurden ebenso verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH 3.3.2021, E1; vgl. BS 23.2.2022, S. 10). Einschränkungen der Versammlungsfreiheit betreffen nicht selten Frauen und besonders vulnerable Gruppen wie LGBTI-Personen und Minderheiten (ÖB 30.11.2021, S. 34; vgl. FH 2.2022, E1, BS 23.2.2022, S. 10). Auch Proteste für politische und sozio-ökonomische Rechte wurden in mehreren Provinzen immer wieder verboten. Demonstrationen entlassener Beamter, die ihre Wiedereinstellung forderten, und von Arbeitnehmern, die für ihre Gesundheitsrechte demonstrierten, wurden unterbunden (EC 19.10.2021, S. 36). Demonstrationen von Umweltaktivisten oder solche, welche die militärischen Interventionen der Türkei in Syrien zum Thema hatten, sowie Proteste gegen die Absetzung von Bürgermeistern meist der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) bzw. die Ernennung von Regierungssachwaltern an deren Stelle, wurden von den Behörden aus Sicherheitsgründen verboten (EC 6.10.2020, S. 37).

Nach den vom Justizministerium veröffentlichten offiziellen Zahlen wurden 2020 Ermittlungen gegen 6.770 Personen wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Kundgebungen eingeleitet, während gegen 3.171 dieser Personen Strafanzeige erstattet wurde (İHD 4.10.2021, S. 28). Unabhängigen Angaben zufolge nahmen die Behörden bei mindestens 320 friedlichen Versammlungen mindestens 2.123 Demonstranten wegen des Verdachts der "Aufstachelung zum Hass", des "Verstoßes gegen das Demonstrationsgesetz" und des "Widerstands gegen polizeiliche Anordnungen" fest (EC 19.10.2021, S. 34).

Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 12.4.2022, S. 43).

Am 30.4.2021 erließ das Innenministerium ein Verbot der Sprach- und Filmaufnahme von Polizeibeamten während Protesten und Demonstrationen. Verstöße gegen das Verbot sollten künftig strafrechtlich geahndet werden (BAMF 3.5.2021, S. 12; vgl. BI 30.4.2021). Allerdings entschied der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof] am 15.12.2021 infolge einer Klage der Media and Law Studies Association (MLSA), dass der Vollzug des Rundschreibens auszusetzen sei, weil dieses die Informations- und Pressefreiheit einschränke. Der Staatsrat wies in seinem Urteil darauf hin, dass Einschränkungen der Grundrechte nur in vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen verhängt werden können. Außerdem verstoße das Rundschreiben gegen Artikel 7 der türkischen Verfassung, nach dem jegliche Handlungen verboten sind, die keine Grundlage in der Verfassung haben, sowie gegen Artikel 13, der die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger schützt (FNS 1.2.2022). Im Mai 2022 wies die Verwaltungskammer des Staatsrates letztendlich den Einspruch des Innenministeriums und der Generaldirektion für Sicherheit gegen die Entscheidung des Staatsrates, den Vollzug des Rundschreibens auszusetzen, zurück (MLSA 10.5.2022).

Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 28.7.2022).

Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteile das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).

Ein türkisches Gericht in der östlichen Provinz Erzincan hat im Oktober 2021 15 Angeklagte zu insgesamt 93 Jahren und 10 Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie an den massiven regierungsfeindlichen Demonstrationen von 2013, den sogenannten Gezi-Protesten, teilgenommen hatten. Die Angeklagten bekamen Haftstrafen zwischen sechs Jahren und acht Monaten und zweieinhalb Jahren wegen der Teilnahme an einer illegalen Demonstration, Widerstand gegen einen diensthabenden Polizeibeamten und Beschädigung öffentlichen Eigentums (Ahval 27.10.2021)

[Anm.: Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die Kapitel "Frauen" sowie "Sexuelle Minderheiten"]

Vereinigungsfreiheit

Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte (USDOS 12.4.2022, S. 46).

Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44).

Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD 5.2021, S. 26).

Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass die völlige Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen, und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder Kontrolle, ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands war. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder Begründung, 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020). Laut Bericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] waren mit Jahresende 2020 von 1.598 Vereinigungen, welche durch die Notstandsdekrete aufgelöst wurden, 188 wieder zugelassen worden. Von den 129 aufgelösten Stiftungen waren 20 rehabilitiert, während keine der 19 Gewerkschaften und 23 Föderationen bzw. Konföderationen wieder zugelassen wurde (ICSEM 31.12.2021b, S. 9 Tab.). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung einlegten, verlaufen intransparent und bleiben unwirksam (USDOS 12.4.2022, S. 46).

Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Gewerkschaften und Berufsverbände haben unter Massenverhaftungen und Entlassungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand 2016-18 und dem allgemeinen Zusammenbruch der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gelitten (FH 2.2022, E3; vgl. EP 7.6.2022, S. 21, Pt. 34). Das Gesetz verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf aufzuzeichnen (USDOS 12.4.2022, S. 87).

Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 12.4.2022, S. 46).

Siehe auch Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Pandemie-bedingte Regeln zur sozialen Abstandsregelung sind oft selektiv angewandt worden, um die Auflösung von nicht genehmigten Demonstrationen im Jahr 2020 zu rechtfertigen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 41). So haben, unter dem Vorwand von Covid-19, Provinzgouverneure friedliche Proteste von Frauenrechtsaktivisten, Studenten, Arbeitern, Oppositionsparteien, und Vertretern sexueller Minderheiten verboten (HRW 13.1.2022).

Quellen:

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 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes KW 18, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 1.3.2022

 Bianet (28.9.2021): Police violence against students protesting for affordable housing in İstanbul, İzmir, https://m.bianet.org/english/human-rights/250956-police-violence-against-students-protesting-for-affordable-housing-in-istanbul-izmir, Zugriff 28.3.2022

 BI - Balkan Insight (30.4.2021): Turkey Bans Citizens From Filming Police at Protests, https://balkaninsight.com/2021/04/30/turkey-bans-citizens-from-filming-police-at-protests/ , Zugriff 1.3.2022

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 MLSA – Media and Law Studies Association (10.5.2022): The Council of State’s decision to suspend the execution of the circular banning audio-visual recording of protests is finalized, https://www.mlsaturkey.com/en/the-council-of-states-decision-to-suspend-the-execution-of-the-circular-banning-audio-visual-recording-of-protests-is-finalized/ , Zugriff 24.5.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 7.2.2022

 Reuters (25.11.2021): Turkish police break up 'violence against women' protest, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkish-police-break-up-violence-against-women-protest-2021-11-25/ , Zugriff 28.3.2022

 Rudaw (22.3.2022): Hundreds of Kurds arrested in Iran, Turkey during Newroz celebrations, https://www.rudaw.net/english/middleeast/22032022?fbclid=IwAR11yAYHEAYZ1t1EQTpCA0Y4FlJJfwUP93FS0j7znYHnYEUQrPGSdjQ6VYE , Zugriff 29.3.2022

 TİHV – Türkiye İnsan Hakları Vakfı/ HRFT - Human Rights Foundation Turkey (20.6.2022): 18 – 20 June 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/18-20-june-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/ , Zugriff 11.8.2022

 TM – Turkish Minute (16.6.2022): 10 members, executives of pro-Kurdish HDP detained in morning raids in İstanbul, https://www.turkishminute.com/2022/06/16/mbers-executives-of-pro-kurdish-hdp-detained-in-morning-raids-in-istanbul/ , Zugriff 11.8.2022

 TM – Turkish Minute (21.3.2022): Police violence against members of anti-gov’t religious group sparks outrage, https://www.turkishminute.com/2022/03/21/ice-violence-against-members-of-anti-govt-religious-group-sparks-outrage/ , Zugriff 28.3.2022

 TM – Turkish Minute (8.9.2021): Turkey’s top court rules blanket ban violated rights of protestors, https://www.turkishminute.com/2021/09/08/urkeystop-court-rules-blanket-ban-violated-rights-of-protestors/ , Zugriff 1.3.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 2.5.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 1.3.2022

OPPOSITION

Letzte Änderung: 20.09.2022

Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre eingeschränkt. Dies geschieht auch durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 12.4.2022, S. 58). Das Europäische Parlament zeigte sich wie schon im Juli 2021 (EP 8.7.2021; Pt. 1) auch in einer Entschließung vom 7.6.2022 "zutiefst besorgt über die anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien, insbesondere auf die [...] HDP und andere Parteien, einschließlich der [...] CHP, indem etwa Druck auf sie ausgeübt, ihre Auflösung erzwungen und ihre Mitglieder inhaftiert werden, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des demokratischen Systems untergraben wird" (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22).

Während die Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (HDP) mit den größten Schwierigkeiten konfrontiert sind, haben auch andere Oppositionsführer politisch motivierte Verfolgung und gewalttätige Angriffe erlebt. Auch Abgeordnete der Republikanischen Volkspartei (CHP) wurden verhaftet und aus dem Parlament verwiesen und deren Parteivorsitzender wurde bei Kundgebungen tätlich angegriffen. Im August 2021 wurde die Vorsitzende der İyi-Partei, Meral Akşener, während einer politischen Kundgebung in Sivas attackiert (FH 2.2022, B1). Die Justiz geht auch systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben (EC 19.10.2021, S. 11; vgl. BI 1.2.2022). Am 4.1.2021 hat das Büro des Parlamentspräsidenten 40 neue Verfahren zur Aufhebung der Immunität von 28 Oppositionsabgeordneten eingeleitet, davon allein 26 HDP-Parlamentarier (einer hiervon aus den Reihen der regionalen Schwesterpartei DBP), inklusive der HDP-Ko-Vorsitzenden Pervin Buldan (Duvar 4.1.2022; vgl. HDN 4.1.2022).

Die Regierung hat die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Seit 2016 wurden 88 % der gewählten HDP-Vertreter entfernt (USDOS 12.4.2022, S. 62). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151 Bürgermeister (zusammengerechnet in den beiden Perioden nach den Lokalwahlen 2014 und 2019), fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis verurteilt (TM 26.11.2020). 48 HDP-Bürgermeister wurden seit den letzten Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben. Außerdem wurde ein Bürgermeister der Republikanischen Volkspartei (CHP) in der Region Izmir wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung abberufen (EC 19.10.2021, S. 13).

Fallweise werden auch andere (parlamentarische) Oppositionsparteien - als die HDP - sowie deren Vertreter in die Nähe des Terrorismus gerückt und mitunter verfolgt. So bezeichnete Staatspräsident Erdoğan am 5.11.2021 in einer öffentlichen Rede sowohl die größte Oppositionspartei CHP und ihren Vorsitzenden Kılıçdaroğlu als auch die rechts-konservative oppositionelle İYİ-Partei als Unterstützer der PKK (Duvar 5.11.2021). Canan Kaftancıoğlu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, wurde im September 2019 zu fast zehn Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung terroristischer Propaganda (FH 3.3.2021), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017 (ZO 23.6.2020; vgl. FH 3.3.2021). Zudem wurde gegen sie im Dezember 2020 eine weitere Anklage wegen "Anstiftung zu einer Straftat" und wegen des "Lobens einer Straftat und eines Verbrechers" erhoben (Duvar 14.12.2020). Am 12.5.2022 bestätigte der Kassationsgerichtshof die Verurteilung in drei Anklagepunkten - "Beleidigung eines Beamten", "Beleidigung des Präsidenten" und "Beleidigung des türkischen Staates" - die zu einer Haftstrafe von vier Jahren, elf Monaten und 20 Tagen führten. Anklagen wegen Terrorpropaganda und Volksverhetzung wurden jedoch fallen gelassen (Ahval 12.5.2022; vgl. BAMF 16.5.2022, S. 12f.). Als Reaktion demonstrierten in Istanbul Tausende Menschen am 21.5.2022 gegen das Urteil (ZO 22.5.2022). Kaftancıoğlu wurde am 31.5.2022 ins Hochsicherheitsgefängnis Silivri bei Istanbul gebracht, jedoch noch am selben Tage wieder freigelassen. Sie darf jedoch bei den kommenden Wahlen nicht antreten (FAZ 1.6.2022; vgl. MEE 31.5.2022). Ein anderes Beispiel ist der Oppositionspolitiker Metin Gürcan. Gürcan, Mitbegründers der oppositionellen Demokratie- und Fortschrittspartei (DEVA), ist am 13.5.2022, einen Tag nach seiner Freilassung, wegen Spionagevorwürfen erneut verhaftet worden. Ihm drohen bis zu 35 Jahre Haft. Dem Politiker und Militäranalysten wird vorgeworfen, mutmaßlich geheime Informationen an ausländische Diplomaten verkauft zu haben (BAMF 16.5.2022, S. 12f.).

Vorgehen gegen die HDP

Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terrorist (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu entfernen (MEI 3.2.2020).

Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF 1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS 8.12.2021; vgl. DS 24.1.2021). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2018 präsentierten laut Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten Demirtaş überwiegend in einem negativen Ton, wobei oft beide mit einer terroristischen Organisation gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019, S. 69). Das Europäische Parlament "fordert[e] die türkischen Staatsorgane auf, davon Abstand zu nehmen, zur Aufwiegelung gegen die HDP weiter anzustacheln" (EP 8.7.2021, Pt. 5).

Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch immer in Haft (MedyaNews 3.7.2022, vgl. NL-MFA 2.3.2022, S. 46, AA 28.7.2022, S. 8). Demnach sitzen rund 12 % aller HDP-Mitglieder im Gefängnis, denn laut offiziellen Zahlen des Kassationsgerichtes hatte die HDP mit Stand 4.10.2021 genau 41.022 Mitglieder (NL-MFA 2.3.2022, S. 46f.) Davon abgesehen leben Tausende HDP-Mitglieder im Ausland, darunter Abgeordnete und ehemalige Ko-Bürgermeister, die nach HDP-Angaben vor politisch motivierten Haftbefehlen der AKP-nahen Justiz fliehen mussten (HDP 18.5.2021; vgl. MedyaNews 3.7.2022).

Siehe auch die Kapitel: Haftbedingungen und Kurden

Vorgehen gegen einfache HDP-Mitglieder und deren Umfeld

Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist jedoch kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. NL-MFA 2.3.2022, S.47). Die Entscheidung, allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird demzufolge zufällig und willkürlich getroffen. Diese Willkür diene laut Quellen wahrscheinlich dem Zweck, Angst und Unsicherheit zu verbreiten und die Menschen davon abzuhalten, aktiv für die HDP zu arbeiten. Aus vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums geht hervor, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeutet nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (Die Liste ist keineswegs als erschöpfend anzusehen): die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z. B. Bücher über "Konföderalismus", d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden). Zum Vorgehen seitens der türkischen Behörden gehören auch nächtliche, mit unter gewaltsame Razzien am Wohnort (NL-MFA 2.3.2022, S. 447).

Auch Angehörige von HDP-Mitgliedern, die selbst nicht formell der HDP angehören, werden von den türkischen Behörden misstrauisch beäugt, was in Folge zu diversen Problemen führen kann. Zum Beispiel können Angehörigen von HDP-Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen verweigert werden, wie zum Beispiel ein Kredit, ein Bankkonto, eine Baugenehmigung oder eine Subvention. Es kann auch vorkommen, dass der Passantrag eines Angehörigen eines HDP-Mitglieds absichtlich verzögert wird, und in einigen Fällen können Angehörige von HDP-Mitgliedern ihren Arbeitsplatz verlieren bzw. keinen bekommen, nur weil ihr Verwandter für die HDP aktiv ist (NL-MFA 2.3.2022, S. 49). Laut dem Direktor einer türkischen Organisation mit Sitz im Vereinigten Königreich sind Angehörige von HDP-Mitgliedern gefährdet, wenn sie sich für das Gerichtsverfahren ihres Verwandten interessieren, sich in den sozialen Medien politisch äußern oder an politischen Kundgebungen teilnehmen. Handelt es sich um ein HDP-Mitglied mit hohem Bekanntheitsgrad, nehmen die Behörden zuerst das schwächste Familienmitglied ins Visier, um dann, wenn nötig, zu einem anderen Familienmitglied überzugehen. Ist das HDP-Mitglied unauffällig, kann versucht werden, einen Verwandten zu zwingen, ein Informant für die Behörden zu werden; weigert er sich, wird er mitunter inhaftiert oder ist physischer Gewalt ausgesetzt. Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte das behördliche Vorgehen, wonach Familienmitglieder von Menschen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, ins Visier genommen werden. Und so die Polizei die gesuchte Person nicht findet, nimmt sie ein anderes Familienmitglied mit. Dies war während des Notstands sehr häufig der Fall. Die Familien wurden telefonisch bedroht und ihre Häuser wurden durchsucht (UKHO 1.10.2019, S. 20).

Behördliches Vorgehen gegen gewählte HDP-Mandatare auf lokaler Ebene

Bei den letzten Lokalwahlen Ende März 2019 wurden im ersten Fall HDP-Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl zunächst als gültig erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister, die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 28.7.2022, S.7f.). Im zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019, HDP 18.11.2019).

Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der Millionenstadt Diyarbakır im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, wurde im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (Bianet 9.3.2020), ehe er Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen wurde (Bianet 30.9.2021). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen Ortsvorsteher von einer groß angelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in Mardin, Van, Diyarbakır und 26 weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging die Bereitschaftspolizei in Diyarbakır gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und Knüppeln vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei misshandelt (AM 21.1.2020). Fälle polizeilicher Gewaltanwendung gegenüber Mitgliedern und Funktionären der HDP kommen weiterhin vor. So griff die Polizei in die von der HDP und dem Demokratischen Volkskongress (HDK) organisierte Presseerklärung am 18.4.2022 im Istanbuler Stadtteil Beyoğlu zum bevorstehenden 1. Mai ein und nahm 26 Personen, darunter die Ko-Vorsitzende der HDP und die Ko-Sprecher des HDK, unter Anwendung körperlicher Gewalt fest (Die festgenommenen Personen wurden noch am selben Tag wieder freigelassen). Zudem wandte die Polizei körperliche Gewalt gegenüber Journalisten an, um diese Vorort zu vertreiben (TİHV 19.4.2022).

In Folge setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbakır, Bitlis, Siirt und Iğdir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der HDP Mitte Mai 2020 wegen vermeintlicher Verbindungen zur PKK festgenommen, ihres Amtes enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt (Duvar 19.5.2020). Im Juli 2020 wurden mehr als 50 Personen in den Provinzen Diyarbakır und Gaziantep festgenommen, darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich zumeist um Frauen handelte, wurden Verbindungen zur PKK vorgeworfen (AM 14.7.2020).

Der Kobanê-Massenprozess

Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellt), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten beträgt 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SDZ 7.1.2021). Ende Februar 2022 fand die zehnte Anhörung statt (Bianet 28.2.2022). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch Mitglieder der HDP. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BI 12.4.2022).

Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von HDP-Funktionären und einfachen HDP-Mitgliedern

Mitte Februar 2021 wurden als Reaktion auf die vermeintliche Exekution von 13 PKK-Geiseln während einer Operation der türkischen Armee im Nordirak über 700, darunter führende Vertreter der HDP festgenommen (DW 15.2.2021; vgl. Duvar 15.2.2021). Laut Angaben der HDP wurden mindestens 139 ihrer Funktionäre und Mitglieder in diversen Provinzen verhaftet (HDP 17.2.2021). Vertreter der Regierung stellten hierbei die HDP als Unterstützerin der PKK dar (National 15.2.2021). Im Februar 2021 wurde die 2019 aus ihrem Amt enthobene Ko-Bürgermeisterin von Sur in der Provinz Diyarbakır, Filiz Buluttekin, zu siebeneinhalb Jahren Gefängnis wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verurteilt (Ahval 22.2.2021). Die EU zeigte sich in einer Stellungnahme vom 23.2.2021 zutiefst besorgt ob des anhaltenden Drucks gegen die HDP und mehrere ihrer Mitglieder, der sich in letzter Zeit in Form von Verhaftungen, dem Ersetzen gewählter Bürgermeister, offensichtlich politisch motivierten Gerichtsverfahren und dem Versuch der Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern der Großen Nationalversammlung manifestiert hat. Hinzukommt die Weigerung, dem Urteil des EGMR zur Freilassung von Selahattin Demirtaş nachzukommen (EU 23.2.2021). Nichtsdestotrotz verurteilte ein Strafgericht in Van im Oktober 2021 den ehemaligen kurdischen HDP-Bürgermeister des Bezirks Özalp, Yakup Almaç, wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu acht Jahren und sechs Monaten Gefängnis (WKI 12.10.2021; vgl. KN 12.10.2021). Im Dezember 2021 wurden laut dem HDP-Bürgermeister von Cizre zwölf HDP-Mitglieder bzw. -Anhänger bei einer Polizeiaktion in Cizre und Silopi (Provinz Şırnak) im Südosten des Landes verhaftet (Rudaw 11.12.2021). In diesem Zusammenhang soll es laut Angaben des HDP-Parlamentsabgeordneten, Hüseyin Kaçmaz, zu vermehrten Festnahmen gekommen sein. Laut Berichten pro-kurdischer Medien sollen innerhalb von drei Monaten bis Jänner 2022 in der Provinz Şırnak 160 HDP-Anhänger festgenommenen und hiervon 67 inhaftiert (bzw. 93 wieder freigelassen) worden sein, und zwar meist auf der Basis anonymer Anzeigen meist im Vorfeld von lokalen HDP-Kongressen (Mezopotamya 21.1.2022). Am 19.5.2022 wurden 13 Personen, darunter HDP-Führungskräfte und Mitglieder der HDP-Jugendorganisation, bei Hausdurchsuchungen in Diyarbakır festgenommen. Zehn von ihnen wurden per Gerichtsentscheid inhaftiert, die restlichen bedingt freigelassen (TİHV 23.5.2022). Anfang Juni erließ die Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen 42 Personen im Umfeld der HDP, darunter befanden sich u.a. die HDP-Provinzchefs von Istanbul, Bingöl und Edirne (Duvar 3.6.2022). Mitte desselben Monats wurden im Zuge einer Polizeirazzia zehn Mitglieder der HDP in Istanbul festgenommen (Ahval 16.6.2022).

Aktuelle Beispiele für Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des türkischen Verfassungsgerichts

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BI 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022). Schon zuvor verlangte das Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 die unverzügliche Freilassung von Demirtaş (CoE-CM 2.12.2021). Nach 2021 forderte auch das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 neuerlich auf Basis des EGMR-Urteils das Fallenlassen aller Anklagepunkte und die sofortige Freilassung sowohl von Demirtaş als auch von Yüksekdağ sowie auch anderer HDP-Mitglieder, die sich seit November 2016 in Haft befinden (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23, EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Zudem verurteilte das EP die Entscheidung des 46. Strafgerichtshofs erster Instanz in Istanbul, Selahattin Demirtaş zur maximalen Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren für die angebliche Beleidigung des Präsidenten zu bestrafen (EP 19.5.2021, S. 13, Pt. 33). Dieses Urteil wurde im Februar 2022 durch ein Gericht in Istanbul bekräftigt (Duvar 21.2.2022).

Am 14.9.2021 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Türkei wegen der unrechtmäßigen Amtsenthebung und Inhaftierung des Bürgermeisters von Siirt, Tuncer Bakırhan, zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 EUR und einer Aufwandsentschädigung von 3.000 EUR. Das Gericht erklärte die Amtsenthebung und Verhaftung im November 2016 sei unverhältnismäßig gewesen und eine Verletzung seiner Freiheit (Art. 5 EMRK) und seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK). Bakırhan, ein Mitglied der pro-kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP), der Vorgängerin der HDP, wurde beschuldigt, der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anzugehören, und saß zwei Jahre und acht Monate in Untersuchungshaft. Im Oktober 2019 wurde er zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt (ECHR 14.9.2021; vgl. BAMF 20.9.2021, S. 14f).

Am 22.3.2022 wies das Verfassungsgericht den Antrag der HDP-Abgeordneten Semra Güzel ab, die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität wegen Terrorvorwürfen rückgängig zu machen. Güzel wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen angeklagt, nachdem Fotos in den Medien erschienen waren, auf denen sie mit einem PKK-Mitglied mutmaßlich in einem Lager der Gruppe posierte (BAMF 28.3.2022, S. 9; vgl. Ahval 24.3.2022). Der 75-jährige, ehemalige Abgeordnete der HDP, Halil Aksoy, wurde in einem Fall, in dem er vor 13 Jahren freigesprochen worden war, am 26.4.2022 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Entgegen dem damaligen Freispruch verurteilte dasselbe 11. Hohe Strafgericht Gericht in Istanbul Aksoy wegen Propaganda für eine terroristische Organisation. Das Gericht lehnte auch einen Aufschub seiner Strafe ab (Mezopotamya 27.4.2022). Entlassen hingegen wurde nach fünf Jahren Anfang Jänner 2022 der ehemalige HDP-Abgeordnete Abdullah Zeydan, nachdem das Oberste Berufungsgericht die Haftstrafe von acht Jahren und 45 Tagen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda aufgehoben hatte (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022).

Siehe auch das Kapitel: Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Verbotsverfahren gegen die HDP

Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichtes, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). Der amtierende Generalstaatsanwalt wurde erst 2020 von Staatspräsident Erdoğan ernannt (SWP 10.6.2021; S. 3). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Qandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AM 9.4.2021). Der Generalstaatsanwalt beantragte den Ausschluss von jeglicher staatlicher finanzieller Unterstützung (DS 18.3.2021) und die Beschlagnahme des gesamten Parteivermögens der HDP, um die Gründung einer Nachfolgepartei zu verhindern. Darüber hinaus forderte er ein dauerhaftes Politikverbot für 687 HDP-Mitglieder. Darunter befinden sich Abgeordnete und Mitglieder des Vorstands (DW 20.3.2021; vgl. Duvar 18.3.2021).

In der ersten Reaktion der Regierung auf die Anklageschrift sagte Erdoğans Kommunikationsdirektor Fahrettin Altun, dass es eine unbestreitbare Tatsache sei, dass die HDP organische Verbindungen zur PKK habe (Reuters 18.3.2021). Die Vorgabe des Narrativs von höchster staatlicher Stelle möchte den Ausgang des Verfahrens weitgehend vorwegnehmen und bezeugt neuerlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet ist (ÖB 18.3.2021). Die EU erklärte, dass die Schließung der zweitgrößten Oppositionspartei die Rechte von Millionen von Wählern in der Türkei verletzen würde. Zudem verstärke dies die Besorgnis der EU über den Rückschritt bei den Grundrechten in der Türkei und untergrübe die Glaubwürdigkeit des erklärten Engagements der türkischen Behörden für Reformen (EU 18.3.2021).

Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (ZO 31.3.2021; vgl. AM 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021). Bei der Erörterung des Antrags der HDP auf Verlängerung der Verteidigungsfrist beschloss das Verfassungsgericht Mitte Februar 2022 der Partei weitere 60 Tage zu gewähren. Nach Ablauf der 60-Tage-Frist muss die Verteidigung in der Sache abgeschlossen und dem Gericht vorgelegt werden (247NewsBulletin 16.2.2022). Wie bereits im Juli 2021 (EP 8.7.2021, Pt. 2) verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationshofs der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, S. 16, Pt. 23).

Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021; vgl. 247NewsBulletin 16.2.2022). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP 10.6.2021, S. 4).

Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP und ihre Vertreter

In Izmir hat ein Angreifer Mitte Juni 2021 ein Büro der Oppositionspartei HDP gestürmt und dabei eine Mitarbeiterin erschossen. Zur Tatzeit hätten sich eigentlich 40 Politiker darin befinden sollen. Der HDP-Ko-Vorsitzende Mithat Sancar sah auch die Regierung in der Verantwortung, weil diese durch ihre Daueranschuldigungen, wonach die HDP ein nationales Sicherheitsrisiko und verlängerter Arm der PKK sei, die Stimmung angeheizt hätte. Der Angriff kam kurz vor einem möglichen Verbotsverfahren gegen die HDP (AM 17.6.2021, vgl. ZO 17.6.2021). Am 14.7.2021 verübte ein später festgenommener Täter in der Stadt Marmaris mit einem Schrotgewehr einen Anschlag auf das HDP-Büro. Der Täter hatte 2018 schon einmal das HDP-Büro angegriffen (Bianet 14.7.2021; vgl. AsiaNews 15.7.2021). In Istanbul hat ein bewaffneter Mann Ende Dezember 2021 ein HDP-Büro angegriffen. Dabei seien laut HDP zwei Mitglieder der Partei verletzt worden. Der Angreifer wurde festgenommen (ZO 28.12.2021; vgl. Bianet 28.12.2021). Nicht identifizierte Personen verübten im Februar 2022 einen Angriff mit einem Molotowcocktail auf das Gebäude der HDP-Bezirksorganisation Yüreğir in Adana (Duvar 17.2.2022; Bianet 17.2.2022). Am 27.3.2022 gab es einen bewaffneten Angriff auf das Büro der HDP im Bezirk Erdemli in Mersin von einer oder mehreren unbekannten Personen, der Sachschaden im Büro verursachte (TİHV 28.3.2022). Am 17.4.2022 wurde von Unbekannten ein Anschlag auf das HDP-Büro im Bezirk Çukurova in Adana verübt, bei dem Sachschaden entstand (TİHV 18.4.2022). Mitunter kommt es zu physischen Attacken auf Vertreter und Vertreterinnen der HDP. So wurde im September 2021 die HDP-Abgeordnete Tülay Hatimoğulları in Ankara angegriffen, als zwei Männer sich als "Zivilpolizisten" ausgaben und versuchten, in ihr Haus einzubrechen. In einer Pressekonferenz sagte Hatimoğulları, die Staatsanwaltschaft habe ihren Fall vor Gericht nicht anerkannt (WKI 28.9.2021).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die türkische Regierung nutzte die Corona-Krise, um noch stärker gegen die Opposition vorzugehen. Sie verbot mehrere kommunale Spendenkampagnen der Opposition und leitete Ermittlungen gegen die Bürgermeister von Istanbul und Ankara ein, die Spenden für Pandemie-Opfer sammelten (AI 7.4.2021). Die Regierung verbietet weiterhin selektiv, auch unter Hinweis auf die COVID-19-Pandemie, regierungskritische Demonstrationen und Versammlungen. So wurden mehr als 200 Demonstranten, vor allem in Istanbul, unter Verweis auf die Verletzung der Ausgangsbeschränkungen im Zuge der COVID-19-Pandemie, am 1.5.2021 festgenommen (USDOS 12.4.2022, S. 45).

Quellen:

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 FH – Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 – Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022 , Zugriff 28.2.2022

 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html , Zugriff 2.3.2022

 FR – Frankfurter Rundschau (21.8.2019): Erdogan nimmt Rache an kurdischen Bürgermeistern, https://www.fr.de/politik/rache-erdogans-12927195.html , Zugriff 2.3.2022

 HDN – Hürriyet Daily News (4.1.2022): Summary proceedings for 28 MPs submitted to parliament, https://www.hurriyetdailynews.com/summary-proceedings-for-28-mps-submitted-to-parliament-170549 , Zugriff 18.2.2022

 HDN - Hürriyet Daily News (10.6.2021): Prosecutor demands 451 HDP members to be banned from politics, https://www.hurriyetdailynews.com/prosecutor-demands-451-hdp-members-to-be-banned-from-politics-165436 , Zugriff 2.3.2022

 HDP - People's Democratic Party (18.5.2021): Systematic Oppression as the Basis for Erdogan’s ‘New Turkey’, https://hdpeurope.eu/2021/05/systematic-oppression-as-the-basis-for-erdogans-new-turkey/ , Zugriff 2.3.2022

 HDP - People's Democratic Party (17.2.2021): More detentions against HDP members and executives, https://hdpeurope.eu/2021/02/more-detentions-against-hdp-members-and-executives/ , Zugriff 2.3.2022

 HDP – People's Democratic Party (18.11.2019): We urge Turkey's larger political opposition and the international democratic community to lose no time in acting against appointed trustees coup, https://www.hdp.org.tr/en/we-urge-turkeys-larger-political-opposition-and-the-international-democratic-community-to-lose-no-time-in-acting-against-appointed-trustees-coup/13722/ , Zugriff 2.3.2022

 HRW – Human Rights Watch (2.10.2020): Turkey: Politicians and Activists Detained, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038516.html , Zugriff 2.3.2022

 KN - Koerdisch Nieuws (12.10.2021): HDP-co-burgemeester veroordeeld tot 8 jaar en 6 maanden gevangenisstraf – Noord-Koerdistan, https://koerdischnieuws.nl/hdp-co-burgemeester-veroordeeld-tot-8-jaar-en-6-maanden-gevangenisstraf-noord-koerdistan/ , Zugriff 2.3.2022

 MEE – Middle East Eye (31.5.2022): Turkey: Leading opposition figure jailed and then freed for insulting Erdogan, https://www.middleeasteye.net/news/turkey-leading-opposition-figure-jailed-insulting-erdogan , Zugriff 3.6.2022

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 MedyaNews (3.7.2022): MP Hişyar Özsoy speaks to Sarah Glynn on the eve of the HDP Congress, https://medyanews.net/mp-hisyar-ozsoy-speaks-to-sarah-glynn-on-the-eve-of-the-hdp-congress/ , Zugriff 26.8.2022

 Mezopotamya (27.4.2022): Acquitted 13 years ago, former HDP deputy sentenced to prison, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/169345?page=1&key=77957b1a8d902ba70aaa13d50b5ce83f , Zugriff 5.5.2022

 Mezopotamya (21.1.2022): 160 detained in 3 months with 'anonymous witness' statements in Şırnak, http://mezopotamyaajansi35.com/en/ALL-NEWS/content/view/159336 , Zugriff 2.3.2022

 National – The National (15.2.2021): Turkey uses hostage killings to target pro-Kurdish groups, https://www.thenationalnews.com/world/europe/turkey-uses-hostage-killings-to-target-pro-kurdish-groups-1.1166740 , Zugriff 2.3.2022

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 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information ReportTurkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 2.3.2022

 NZZ – Neue Züricher Zeitung (7.1.2016): Erdogan verschärft den Ton gegenüber der HDP, https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/erdogan-verschaerft-den-ton-gegenueber-hdp-abgeordneten-1.18673099 , Zugriff 2.3.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (18.3.2021): Türkei: Repressionsmaßnahmen gegen HDP, per E-Mail

 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true , Zugriff 2.3.2022

 Reuters (18.3.2021): Turkey's move to shut pro-Kurdish party worries Western allies, https://www.reuters.com/article/uk-turkey-politics-kurds-idUKKBN2BA0S3 , Zugriff 2.3.2022

 Rudaw (11.12.2021): Several HDP officials detained in Turkish police raids, https://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/111220211 , Zugriff 2.3.2022

 SCF – Stockholm Centre for Freedom (1.2018): Kurdish political movement under crackdown in Turkey The case of the HDP, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2018/01/Kurdish-political-movement-under-crackdown-in-Turkey-The-case-of-the-HDP_Jan-28-2018.pdf , Zugriff 2.3.2022

 SDZ – Süddeutsche Zeitung (7.1.2021): Neue Anklage gegen Demirtaş, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-neue-anklage-gegen-demirtas-1.5167137 , Zugriff 2.3.2022

 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik [Can, Osman] (10.6.2021): Der Antrag auf das Verbot der prokurdischen HDP beim türkischen Verfassungsgericht, SWP-Aktuell 2021/A 44, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A44_HDP_Tuerkei.pdf , Zugriff 2.3.2022

 TİHV - Türkiye İnsan Hakları Vakfı/ HRFT - Human Rights Foundation Turkey (23.5.2022): 21 – 23 May 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report (05/207), https://en.tihv.org.tr/documentation/21-23-may-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/ , Zugriff 3.6.2022

 TİHV - Türkiye İnsan Hakları Vakfı/ HRFT - Human Rights Foundation Turkey (19.4.2022): 19 April 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/19-april-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/ , Zugriff 4.8.2022

 TİHV - Türkiye İnsan Hakları Vakfı/ HRFT - Human Rights Foundation Turkey (18.4.2022): 16 – 18 April 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/16-18-april-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/ , Zugriff 4.8.2022

 TİHV - Türkiye İnsan Hakları Vakfı/ HRFT - Human Rights Foundation Turkey (28.3.2022): 26 – 28 March 2022 HRFT Documentation Center Daily Human Rights Report, https://en.tihv.org.tr/documentation/26-28-march-2022-hrft-documentation-center-daily-human-rights-report/ , Zugriff 5.8.2022

 TM – Turkish Minute (25.11.2020): Erdoğan calls Demirtaş a 'terrorist', denies existence of a Kurdish problem in Turkey, https://www.turkishminute.com/2020/11/25/erdogan-calls-demirtas-a-terrorist-denies-existence-of-a-kurdish-problem-in-turkey/ , Zugriff 2.3.2022

 TM – Turkish Minute (26.11.2020): Turkey has removed 151 mayors on 'terror charges' since 2014: Interior Ministry, https://www.turkishminute.com/2020/11/26/turkey-has-removed-151-mayors-on-terror-charges-since-2014-interior-ministry/ , Zugriff 2.3.2022

 UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.10.2019): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt , Zugriff 2.3.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 20.4.2022

 WKI – Washington Kurdish Institute (12.10.2021): Kurdistan’s Weekly Brief October 12, 2021, https://dckurd.org/2021/10/12/kurdistans-weekly-brief-october-12-2021/ , Zugriff 2.3.2022

 WKI – Washington Kurdish Institute (28.9.2021): Kurdistan’s Weekly Brief September 28, 2021 – Turkey, https://dckurd.org/2021/09/28/kurdistans-weekly-brief-september-28-2021/ , Zugriff 25.3.2022

 ZO – Zeit Online (22.5.2022): Tausende Türken protestieren gegen Hafturteil für Oppositionelle, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-05/tuerkei-protest-canan-kaftancioglu-opposition-urteil , Zugriff 24.5.2022

 ZO – Zeit Online (17.6.2021): Eine Tote bei Angriff auf Büro der pro-kurdischen HDP, https://www.zeit.de/politik/2021-06/tuerkei-hdp-kurdisch-oppositionspartei-angriff-tote , Zugriff 25.3.2022

 ZO – Zeit Online (31.3.2021): Türkei: Verfassungsgericht gibt HDP-Verbotsklage zurück, https://www.zeit.de/news/2021-03/31/tuerkei-verfassungsgericht-gibt-hdp-verbotsklage-zurueck , Zugriff 2.3.2022

 ZO - Zeit Online (28.12.2021): Zwei Verletzte bei Angriff auf Büro der HDP in Istanbul, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-12/tuerkei-istanbul-hdp-buero-angriff , Zugriff 25.3.2022

 ZO – Zeit Online (23.6.2020): Türkisches Gericht bestätigt Urteil gegen Oppositionspolitikerin, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/canan-kaftancioglu-tuerkei-oppositionspolitikerin-chp-haststrafe-gericht-bestaetigung-urteil , Zugriff 2.3.2022

 ZO – Zeit Online (24.3.2020): Acht Bürgermeister der prokurdischen HDP abgesetzt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-03/tuerkei-buergermeister-hdp-pro-kurdisch-terrorvorwuerfe-razzien , Zugriff 2.3.2022

 ZO – Zeit Online (19.8.2019): Recep Tayyip Erdoğan setzt drei prokurdische Bürgermeister ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-buergermeister-hdp-amtsenthebung-kurden-opposition , Zugriff 2.3.2022

Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im Ausland

Letzte Änderung: 20.09.2022

Der UN-Menschenrechtsrat veröffentlichte Mitte September 2020 einen Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, wonach letztere Informationen erhielt, die darauf hindeuten, dass syrische Staatsangehörige, darunter auch Frauen, die von der (pro-türkischen) Syrischen Nationalarmee (SNA) in der Region Ra's al-'Ayn festgenommen wurden, anschließend von türkischen Streitkräften in die Türkei überstellt, und dort nach türkischem Strafrecht wegen vermeintlicher Verbrechen in der syrischen Region Ra's al-'Ayn angeklagt wurden, unter anderem wegen Mordes oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Überstellung von Syrern, die von der SNA inhaftiert wurden, auf türkisches Hoheitsgebiet dem Kriegsverbrechen der unrechtmäßigen Deportation geschützter Personen gleichkommen kann (UN-HRC 14.8.2020). Sowohl Araber als auch Kurden wurden zwischen Oktober und Dezember 2019 im Nordosten Syriens festgenommen, nachdem die Türkei nach ihrem Einmarsch in Nordsyrien die effektive Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (HRW 3.2.2021). Die Verhaftungen erfolgten hauptsächlich in den Vororten von Tell Abiad und Ra's al-'Ayn. Bei den Betroffenen handelte es sich auch um Personen, die für die Institutionen der Autonomieverwaltung arbeiteten, und andere, die keinerlei militärische oder politische Verbindungen zu dieser hatten. Unter den in die Türkei Überstellten befanden sich auch Kämpfer der Volksschutzeinheiten (YPG) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (SfDJ 10.7.2020; vgl AM 14.5.2020). Die Gefangenen wurden in das Hochsicherheitsgefängnis in Hilvan in der türkischen Provinz Şanlıurfa transferiert (AM 14.5.2020; vgl. HRW 3.2.2021). Bereits Ende April 2020, anlässlich der Überstellung von 90 festgenommenen Syrern in die Türkei, richteten 41 Organisationen einen Appell an den UN-Generalsekretär und an die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, u. a. willkürliche Gerichtsverfahren zu verhindern und die Freilassung bzw. Rückkehr der Gefangenen zu erwirken (SfDJ 10.7.2020). Human Rights Watch geht davon aus, dass (Stand Jahresbeginn 2021) bis zu 200 Syrer in Syrien festgenommen und in die Türkei verbracht wurden. Im Oktober 2020 wurden 63 Syrer vom Schwurgericht in Şanlıurfa verurteilt, fünf von ihnen zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit auf Begnadigung (HRW 3.2.2021). Ähnliche Urteile folgten 2021. So wurde am 23.3.2021 ein weibliches Mitglied der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), Dozgin Temmo, bekannt als Cicek Kobani, von einem türkischen Gericht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt (NPA 24.3.2021). Im Juni 2021 wurden drei Mitglieder des sog. Militärrats der Suryoye (MFS), einer christlichen, assyrischen-aramäischen Miliz der SDF, die 2019 von pro-türkischen Kämpfern in Nordsyrien festgenommen worden waren, von einem türkischen Gericht zu lebenslanger Haft verurteilt (Rudaw 30.6.2021). Laut Aussagen des Vorsitzenden der Menschenrechtsvereinigung (İHD) in Urfa kommt es weiterhin zu Misshandlungen und Folter von syrischen Kurden, welche illegal in die Türkei verbracht und verurteilt wurden. Es gibt keine offiziellen Zahlen, aber nach Angaben von İHD und Anwälten befinden sich insgesamt 128 Gefangene in den Gefängnissen von Urfa und Hatay. Neben dem Besuchsrecht haben Häftlinge normalerweise das Recht, zehn Minuten pro Tag zu telefonieren. Die Gefangenen aus Nordostsyrien können jedoch keines dieser Rechte in Anspruch nehmen (MedyaNews 24.3.2022).

Das Europäische Parlament verurteilt in einer Entschließung vom März 2021, "dass die Türkei kurdische Syrer aus dem besetzten Nordsyrien zum Zwecke der Inhaftierung und Strafverfolgung rechtswidrig in die Türkei überführt und dadurch gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes im Rahmen der Genfer Konventionen verstößt; fordert nachdrücklich, dass alle syrischen Häftlinge, die in die Türkei verbracht wurden, unverzüglich in die besetzten Gebiete in Syrien zurückgeführt werden" (EP 11.3.2021, Pt. 7). Im Juni 2022 verurteilte das EP, "dass die Türkei syrische Staatsangehörige weiterhin illegal in die Türkei verbringt, um sie dort wegen Terrorismus anzuklagen, was eine lebenslange Haftstrafe zur Folge haben kann" (EP 7.6.2022, S. 27, Pt. 46).

Quellen:

 AM – Al Monitor (14.5.2020): Syrians held in Turkish prison 'in breach of international law,' advocates say, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/05/syria-turkey-detainees-prison-breach-international-law.html , Zugriff 28.2.2022

 EP – Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 29.8.2022

 EP – Europäisches Parlament (11.3.2021): Der Konflikt in Syrien: 10 Jahre nach dem Aufstand - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Konflikt in Syrien zehn Jahre nach dem Aufstand (2021/2576(RSP)) [P9_TA(2021)0088], https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0088_DE.pdf , Zugriff 3.3.2022

 HRW – Human Rights Watch (3.2.2021): Illegal Transfers of Syrians to Turkey, https://www.hrw.org/news/2021/02/03/illegal-transfers-syrians-turkey , Zugriff 28.2.2022

 MedyaNews (24.3.2022): What happened to Afrin Kurds Imprisoned in Turkey? https://medyanews.net/what-happened-to-afrin-kurds-imprisoned-in-turkey/ , Zugriff 30.5.2022

 NPA – North Press Agency (24.3.2021): Turkey sentences Syrian Kurdish SDF member to life imprisonment, https://npasyria.com/en/56509/ , Zugriff 28.2.2022

 Rudaw (30.6.2021): Three Syriac fighters from Rojava sentenced to life terms in Turkey, https://www.rudaw.net/english/middleeast/30062021 , Zugriff 28.2.2022

 SfTJ – Syrians for Truth and Justice (10.7.2020): https://stj-sy.org/en/illegal-transfer-of-dozens-of-syrian-detainees-into-turkey-following-operation-peace-spring/#_ftnref11 , Zugriff 28.2.2022

 UN-HRC – United Nations Human Rights Council (14.8.2020): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/45/31], https://www.ecoi.net/en/file/local/2037646/A_HRC_45_31_E.pdf , Zugriff 28.2.2022

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 30.11.2021, S. 11). Die Haftbedingungen sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. unterschiedlich. In türkischen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Bei Überbelegung einzelner Haftanstalten kann es zu Einschränkungen in der gesundheitlichen Versorgung sowie der Infrastruktur der Haftanstalt kommen (AA 28.7.2022, S. 18; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 11). Als in vielen Aspekten, insbesondere aufgrund von Überbelegung, nicht den Erfordernissen der EMRK entsprechende Haftanstalten gelten u. a. die Einrichtungen in Adana-Mersin, Elazığ, Izmir, Kocaeli Gebze, Maltepe, Osmaniye, Şakran, Silivri und Urfa (ÖB 30.11.2021, S. 11). Während sich die Hafteinrichtungen im Allgemeinen in einem guten Zustand befinden, weisen etliche Einrichtungen bauliche Mängel auf, die sie für eine, über ein paar Tage hinaus gehende, Inhaftierung ungeeignet machen (USDOS 12.4.2022, S. 7). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 30.11.2021, S. 11). Die Regierung gestattet es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (USDOS 12.4.2022, S.9; vgl. OMCT 2022). NGOs wie die World Organisation Against Torture (OMCT) orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der türkischen Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen Gefängnissen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (HREI bzw. TİHEK), die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Mängel bei den Nominierungsverfahren der Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission charakterisierte die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos und speziell die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung als nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt (EC 6.10.2020, S. 32).

In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 1.8.2022 gab es insgesamt 384 Strafvollzugsanstalten, darunter 269 geschlossene und 86 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zehn geschlossene und sieben offene Frauenvollzugsanstalten, und acht geschlossene Kindervollzugsanstalten. Die Kapazität dieser Anstalten betrug 275.843 Personen (ABC-TGM 1.8.2022). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Justizministerium rund 314.500 (Stand Ende März 2022), davon waren 12,3 % Untersuchungshäftlinge (ICPR 2022). In der Gesamtzahl der Gefängnisinsassen für März 2022 sind die 426.647 Bewährungshäftlinge nicht enthalten. Das bedeutet, dass insgesamt 741.149 Menschen in Haft oder auf Bewährung waren (OMCT 2022). Die türkische Regierung hat 8,7 Mrd. Lira für den Bau von 36 neuen Gefängnissen in den nächsten vier Jahren bereitgestellt (SCF 15.3.2022). Nach Angaben des Justizministeriums befinden sich 13 % der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft, darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC 6.10.2020, S. 31f). Unter den Mitgliedern des Europarates führt die Türkei die Gefängnisstatistik sowohl hinsichtlich der Inhaftierungsrate als auch bezüglich der Belegungsdichte an (CoE 30.3.2021 S. 4f; S. 32 Tab.). Mit März 2022 wurden 374 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner gezählt [zum Vergleich: Österreich: 93; Deutschland: 67] (ICPR 2022). Die Belegung war (Februar 2022) mit 108,3 % ebenfalls überproportional. Innert zehn Jahren nahm die Zahl der Häftlinge in der Türkei um 89 % zu (UNILCRIM/CoE 6.4.2022).

Das Europäische Parlament zeigte sich im Juni 2022 "zutiefst besorgt über die Lage in den überfüllten Gefängnissen der Türkei, wodurch sich die ernste Bedrohung, die die COVID-19-Pandemie für das Leben der Gefangenen darstellt, weiter verschärft". Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (EP 7.6.2022, S. 19f., Pt. 32; vgl. EC 19.10.2021, S. 31, DFAT 10.9.2020). Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt. NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1). Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben (EC 6.10.2020, S. 32).

Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung beschwert sowie über den Umstand, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten. Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32).

Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich oft in denselben Zellen und Blöcken (USDOS 12.4.2022, S. 7; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen, die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z. B. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere (DFAT 10.9.2020). Es gab jedoch Fälle von politischen Gefangenen, denen die medizinische Behandlung von Ärzten in Kleinstädten verwehrt wurde, weil aus ihren Krankenakten die Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft hervorging (DIS 31.3.2021, S. 29). Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter Übergriffen, darunter lange Einzelhaft, unnötige Entkleidungen und Leibesvisitationen, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung. Berichten zufolge waren auch Besucher von Häftlingen mit Terrorismusbezug Übergriffen, wie Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS 12.4.2022, S. 20). Das Stockholm Center for Freedom hat insbesondere seit Oktober 2020 über eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Gefangene mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung unzureichend behandelt wurden, was manchmal zum Tod oder zur Verschlechterung ihres Zustands führte (DIS 31.3.2021, S. 19), zuletzt z. B. auch Anfang April 2021 (SCF 5.4.2021).

Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 28.7.2022, S. 17). Aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass einige Ärzte aus Angst vor Repressalien ihre Unterschrift nicht unter medizinische Berichte setzen, in denen Folter behauptet wird. Infolgedessen sind die Opfer oft nicht in der Lage, medizinische Unterlagen zu erhalten, die ihre Behauptungen beweisen könnten (USDOS 12.4.2022, S. 8).

Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020), denn seit Januar 2004 gilt die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen (AA 28.7.2022, S. 17). Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei Weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).

Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den türkischen Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Die İHD konnte mit Stand Ende April 2022 1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befunden haben. Und 2021 starben mindestens 52 Personen in Haft (İHD 6.2022, S. 10, 13).

Kurdische Häftlinge

Mit Beginn des Ausnahmezustands (2016) wurden insbesondere kurdische Gefangene in weit entfernte Städte zwangsverlegt, wo sie häufiger Misshandlungen und Diskriminierungen ausgesetzt waren. Neben den Gefangenen waren auch deren Angehörige aufgrund ihrer ethnischen Identität in diesen Städten Diskriminierungen ausgesetzt, und es gibt einige Fälle, in denen sie nicht einmal eine Unterkunft finden konnten, und somit die Stadt ohne Besuchsmöglichkeit verlassen mussten (CİSST 26.3.2021, S. 16). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren, und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD 6.2022, S. 23). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, so diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30; 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. İHD 23.10.2020, S. 7, SCF 26.11.2020). Beispielsweise beschwerten sich 13 Insassen des Frauengefängnisses in Van in einem Brief an einen Parlamentsabgeordneten der pro-kurdischen HDP, dass ihre Notizbücher - nebenbei auch kurdische Novellen und Gedichtsammlungen - mit dem Argument beschlagnahmt wurden, dass die Gefängnisverwaltung keinen Kurdisch-Türkisch-Dolmetscher habe (Duvar 23.11.2020). Kurden, die im Westen inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021).

Hochsicherheitsgefängnisse

In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13). Die seit dem Jahr 2000 eingeführte Praxis, Häftlinge in kleinen Gruppen oder einen einzelnen Häftling in Isolationshaft zu halten - eine Praxis, die insbesondere in F-Typ-Gefängnissen zu beobachten ist - hat rasant zugenommen, was die physische und psychische Integrität der Häftlinge ernsthaft beeinträchtigt (TOHAV 7.2019, S. 4). Bei Anklage oder Verurteilung wegen organisierter Kriminalität oder Terrorismus wird der Zugang zu Nachrichten und Büchern verwehrt (UKHO 10.2019, S. 70). Viele Mitglieder der Demokratischen Partei der Völker (HDP) oder deren hochrangige Persönlichkeiten befinden sich in der Türkei in Gefängnissen der F-Kategorie, in denen die Menschen entweder in Isolation oder mit maximal zwei anderen Personen interniert sind. Sie dürfen nur andere HDP-Mitglieder oder Unterstützer sehen (UKHO 10.2019, S. 36).

Isolationshaft

Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der türkischen NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25.) Betroffen von der Isolationshaft sind auch Mitglieder sexueller Minderheiten. Es ist möglich, dass LGBT-Häftlinge aufgrund ihrer Identität unabhängig von ihrer Verurteilung jahrelang in Isolation gehalten werden. In einigen Gefängnissen werden Mitglieder sexueller Minderheiten, entgegen ihren Forderungen, in Einzelzellen untergebracht (CİSST 26.3.2021, S. 48). Zwar gibt es keine offiziellen Zahlen darüber, wie viele Häftlinge sich in der Türkei in Isolationshaft befinden oder wie viele sich das Leben genommen haben, doch nach Schätzungen der Experten sollen etwa 3.000 Personen von Isolationshaft betroffen sein (DW 7.5.2019). Im Mai 2021 forderte das Europäische Parlament "die Türkei auf, alle Isolationshaft und die Inhaftierung in inoffiziellen Haftanstalten zu beenden" (EP 19.5.2021).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die Covid-19-Pandemie hat die Situation in den Gefängnissen verschärft, da die Überbelegung es schwierig macht, die Infektionen unter den auf engem Raum lebenden Gefangenen zu kontrollieren. Nach Angaben der türkischen Generaldirektion für Gefängnisse und Haftanstalten haben 55 von 372 Gefängnissen Covid-19-Fälle gemeldet (OMCT 2022).

Im Jahr 2021 starben mindestens 175 Gefangene an den Folgen von COVID-19. Aus den eingelangten Ansuchen schloss die Menschenrechtsvereinigung İHD, dass die Haftbedingungen für die Pandemie nicht geeignet sind und keine hygienischen und gesunden Bedingungen für die Gefangenen geschaffen wurden. Darüber hinaus führten die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu einer Entrechtung der Inhaftierten. Regelmäßige Untersuchungen und Behandlungen kranker Gefangener, einschließlich solcher in kritischem Zustand, wurden unterbrochen. Gefangene, die in regelmäßigen Abständen einen Arzt aufsuchen oder regelmäßig Medikamente einnehmen müssten, stehen vor ernsthaften Problemen (İHD 6.2022, S. 27). Erschwerend komme laut Menschenrechtsverteidigern hinzu, dass wegen der Pandemie keine externen Kontrollen, etwa des Wachpersonals, in den Gefängnissen durchgeführt werden können (DW 17.3.2021).

Die türkische NGO CİSST verzeichnete seit Beginn der COVID-19-Pandemie Beschwerden aus 179 Haftanstalten unterschiedlichen Typus' (Stand: Ende November 2021). Die engen Verhältnisse, auch infolge der Überbelegung, sowohl in den Zellen als auch in den Speisesälen, stellen ein grundlegendes Problem hinsichtlich der COVID-19-Pandemie dar. Was die Hygienemaßnahmen anlangt, so wurden zu Beginn der Epidemie die Gefängnisse regelmäßig desinfiziert. Die diesbezügliche Frequenz hat jedoch abgenommen. Es kam zu etlichen Klagen über schmutzige Bettwäsche, Toiletten und Trinkwasser. In einigen Gefängnissen kann auch infolge der Überbelegung keine Frischluft zirkulieren. In einigen Gefängnissen führen die Gefängnisbeamten vermehrt Leibesvisitationen und Inspektionen durch, ohne die Regeln des Social Distancing einzuhalten bzw. ohne Masken zu tragen. Während der Zelleninspektionen werden die Gefangenen nicht mit Masken ausgestattet. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Obwohl einige Gefangene glaubten, die Symptome von COVID-19 zu haben, wurden ihre Bitten, getestet zu werden, nicht erfüllt. Die Minimierung der Anzahl der Treffen mit den Familien hat die Isolationsbedingungen für die Gefangenen, die allein untergebracht sind, noch verschärft (CİSST 30.11.2021).

Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, die die Freilassung von bis zu 90.000 Gefangenen vorsah. Über 65.000 Personen profitierten mit Stand Juli 2020 von dieser neuen Bestimmung. Sie schloss jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen aus, die nach Prozessen im Rahmen der weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert wurden oder ihre Strafe verbüßen (EC 6.10.2020, S. 32; vgl. DFAT 10.9.2020, ÖB 30.11.2021, S. 11).

Quellen:

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Todesstrafe

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d. h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (FIDH 13.10.2020; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 12).

Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der EMRK beigetreten ist, werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE 17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa Şentop für die Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020; vgl. FIDH 13.10.2020). Und Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (Reuters 25.6.2022).

Quellen:

 Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty, https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speaker-announces-support-for-return-of-death-penalty/ , Zugriff 23.2.2022

 EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf , Zugriff 23.2.2022

 FIDH - International Federation for Human Rights 813.10.2020): Death Penalty Cannot be Reinstated in Turkey, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/turkey/death-penalty-cannot-be-reinstated-in-turkey , Zugriff 3.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 3.2.2022

 OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf , Zugriff 23.2.2022

 Reuters (25.6.2022): Turkey re-evaluates death penalty after Erdogan's wildfires comment, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-wildfire-under-control-after-4500-hectares-scorched-government-2022-06-25/ , Zugriff 10.8.2022

Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die Türkei definiert sich zwar als säkularer Staat, dessen Verfassung die Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Religionsausübung garantiert und Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet (USDOS 2.6.2022), de facto besteht jedoch keine Trennung von Religion und Staat (BMZ 10.2020). Das Land ist von der jahrzehntelangen kemalistischen Tradition geprägt mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde (ÖB 30.11.2021, S. 23; vgl. BMZ 10.2020). Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime bzw. Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB 30.11.2021, S. 23). Der Staat beansprucht das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens (BMZ 10.2020).

Die Regierung schränkt weiterhin die Rechte nicht-muslimischer religiöser Minderheiten ein, insbesondere derjenigen, die nach der Auslegung des Lausanner Vertrags von 1923 durch die Regierung nicht anerkannt werden. Anerkannt sind nur armenisch-apostolische und griechisch-orthodoxe Christen sowie Juden (USDOS 2.6.2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 23). Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'i, Protestanten, römische Katholiken oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status. Davon unabhängig kommt zudem im türkischen Recht keiner nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft als solcher Rechtspersönlichkeit zu (ÖB 30.11.2021, S. 23). Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıf), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Da die Regierung seit 2013 keine neue Wahlregelung für diese Stiftungen erlässt, können die Mitglieder des Stiftungsrates nicht bestellt werden. In der Praxis wird dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB 30.11.2021, S. 23f; vgl. DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben erwähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıf) stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 28.7.2022, S. 11).

Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 2.6.2022). Formal seit den Zwanziger-Jahren verboten, als etwa 1925 alle Derwischhäuser geschlossen wurden, organisieren sich die Anhänger des Sufismus in Vereinen und geben ihr Wissen legal, beispielsweise an Universitäten, weiter. An der staatlichen Universität Istanbul etwa besteht ein eigener Lehrstuhl samt Master-Studienlehrgang für Sufismus (DF 19.2.2018).

In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt. Es gibt jedoch weit verbreitete Berichte über Druck in der Familie, am Arbeitsplatz und im sozialen Umfeld, insbesondere auf Personen, die eine andere Religion, einen anderen Glauben oder eine andere Weltanschauung als den Islam haben - einschließlich der Angst, diskriminiert zu werden. Für Atheisten, Konvertiten zum Christentum, Aleviten und Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten sind diese Erfahrungen weit verbreitet. Die rechtlichen Instrumente zur Wiedergutmachung von diesbezüglichen Rechtsverletzungen sind nicht effektiv (NHC 11.9.2020, S. 10). Das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit schließt das Recht ein, die eigene Religion oder Weltanschauung zu verbreiten. Aktivitäten, die darauf abzielen, die eigene Religion zu verbreiten, werden allerdings oft mit Misstrauen betrachtet. Sie werden schnell als "missionarische Aktivitäten" bezeichnet und fallen als solche nicht in den Geltungsbereich des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37).

Blasphemie ist nach dem Strafgesetzbuch verboten, das die "Erregung von Hass und Feindseligkeit" unter Strafe stellt, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen". Darauf stehen Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des Gesetzes sogar von bis zu drei Jahren. Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschädigung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 2.6.2022). Nach einer Flut von Strafverfolgungen zwischen 2014 und 2016 - darunter von Journalisten, die 2016 französische Charlie-Hebdo-Karikaturen des Propheten Mohammad nachgedruckt haben - ist in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang der Beschwerden, Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen (DFAT 10.9.2020).

Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu verwalten. Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS 2.6.2022). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 10.9.2020).

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, geschätzte 78 % davon sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Vertreter anderer, nicht-muslimischer Religionsgruppen schätzen ihren Anteil auf 0,2 % der Bevölkerung. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind, während andere Quellen davon ausgehen, dass die Aleviten nur 6 % der Bevölkerung ausmachen. 4 % der Muslime sind schiitische Dschafari (USDOS 2.6.2022; vgl. BMZ 10.2020). Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca. 10.000 Baha'i. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000-10.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.500 sind griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 2.6.2022).

Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservativismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend marginalisiert (NL-MFA 31.10.2019). 3 % bezeichnen sich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1 % - und 2 % als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Prozentsatz derjenigen, die sich als Muslime verstehen, sank dagegen von 55 % auf 51 %, was im Widerspruch zu den offiziell kolportierten 99 % steht. Allerdings sehen sich viele soziologisch und kulturell als Muslime, ohne religiös zu sein. Schätzungen zu Folge gelten 60 % als praktizierende Muslime (DW 9.1.2019).

Kritiker behaupten, dass die AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg sei u. a. die Vergrößerung des Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 2.2022, B4). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie die Darwin'sche Evolutionstheorie auszuschließen. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. "nationale und spirituelle Werte" durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (NL-MFA 31.10.2019). Das Kopftuch ist das einzige religiöse Symbol, das für Beamte oder Schüler in Grund-, Mittel- oder Oberschulen erlaubt ist. Andere religiöse Symbole wie die Kippa, das Kreuz oder der Zulfikar [Symbol von Schiiten, Aleviten und Alawiten] sind hingegen nicht erlaubt (NHC-FBI 19.4.2022, S. 39).

Neben der Rhetorik gegen Minderheitengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt sowie ein anti-westlicher, insbesondere gegen Europa gerichteter Islamophobie-Narrativ Anlass zu Besorgnis. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begünstigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in sozialen Medien Ausdruck findet - von den Justizbehörden oft als Ausdruck freier Meinungsäußerung toleriert - und ermutigt implizit zu Gewalt und Aggression (ÖB 30.11.2021, S. 24). Hierzu stellte das Europäische Parlament im Juni 2022 "mit Besorgnis fest, dass noch immer Hetze und Hassverbrechen gegen religiöse Minderheiten, hauptsächlich Aleviten, Christen und Juden, gemeldet werden und dass die einschlägigen Ermittlungen ergebnislos bleiben" (EP 7.6.2022, S. 13, Pt. 19).

Im Jahr 2021 waren die Bedingungen für die Religionsfreiheit in der Türkei nach wie vor schlecht, ohne dass sich die Situation im Vergleich zum Vorjahr verbessert hätte. Viele Religionsgemeinschaften sahen sich weiterhin mit bürokratischen Hindernissen konfrontiert, die die Ausübung ihrer Religion verhinderten oder ernsthaft einschränkten. Insbesondere weigerte sich die Regierung weiterhin, religiösen Gruppen die Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen. Ebenso unternahm die Regierung keine Schritte zur Wiedereröffnung der Theologischen Schule von Halki (Chalki-Seminar), einem Seminar des Ökumenischen Patriarchats der Ostorthodoxen Kirche. Durch die Nachlässigkeit der Regierung gegenüber Vandalismus und sogenannte "Schatzsucher" wurden religiöse Stätten ernsthaft beschädigt oder zerstört (USCIRF 4.2021, S. 62f.).

Es kommt immer wieder zu Hassverbrechen, inklusive solcher Äußerungen seitens Regierungsvertreter und Politiker, auch der Opposition (BMZ 10.2020), die sich gegen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiöse/spirituelle Führer und Mitglieder richten, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37; vgl. EC 19.10.2021, S. 40).

Die antisemitische Rhetorik in Printmedien und in sozialen Medien hält an (USDOS 12.4.2022, S. 79), wobei diese nun auch Verschwörungstheorien hinsichtlich der Ausbreitung von COVID-19 beinhaltet (USCIRF 12.2021, S. 1, 4). In TV-Shows und Interviews werden Juden und dem Staat Israel die absichtliche Verbreitung des Virus unterstellt. Laut einem Bericht der armenischen Hrant-Dink-Stiftung über Hassreden gab es mehrere Hundert Fälle anti-semitischer Rhetorik in der Presse, in denen Juden als gewalttätig, verschwörerisch und als Feinde des Landes dargestellt wurden (USDOS 30.3.2021, S. 68).

Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen (NL-MFA 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, wobei sich die Regierung auch mit Ende 2021 weiterhin nicht an ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 2013 gehalten hat, wonach der von der Regierung verordnete verpflichtende Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gegen die Bildungsfreiheit verstößt (USDOS 2.6.2022). Der Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist ausschließlich sunnitisch-hanafitisch. Das Erziehungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, vorausgesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandsregister eingetragen. Seit 2016 erscheint die Religionszugehörigkeit nicht mehr im Personalausweis, wird aber weiterhin im Personenstandsregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung und die Polizei einsehbar. Die Freistellung von alevitischen Kindern vom obligatorischen Religionsunterricht muss in der Regel auf dem Klageweg erstritten werden, da sie im Register als Muslime erfasst werden. Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung (BMZ 10.2020). Atheisten, Agnostiker, Baha'i, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime oder diejenigen, die den Abschnitt "Religion" auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] leer gelassen haben, werden selten vom Religionsunterricht befreit (USDOS 2.6.2022).

Das Verfassungsgericht entschied im April 2022, dass der obligatorische Religionsunterricht gegen die Religionsfreiheit verstößt, und bestätigte damit die beiden früheren Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher die Türkei wegen des Prinzips und des Inhalts des obligatorischen Religionsunterrichts kritisiert hatte. Zwar hatte das türkische Erstgericht unter Berufung auf innerstaatliches und internationales Recht bereits vor 13 Jahren zugunsten der klagenden, alevitischen Eltern entschieden, doch hob der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof] das Urteil aufgrund der Berufung des Bildungsministeriums wieder auf. Schließlich landete der Fall 2014 auf dem Schreibtisch des Verfassungsgerichts (AM 12.4.2022; vgl. Bianet 11.4.2022).

Es gibt glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Muslimen und Aleviten bei der Anstellung im öffentlichen Dienst (FH 2.2022, F4; vgl. AA 28.7.2022, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften weder im öffentlichen Dienst noch in der Armee zu finden (ÖB 30.11.2021, S. 26; vgl. BS 23.2.2022, S. 27). Ende Oktober 2021 wurde erstmals in der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Verfahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. Im türkischen Parlament zählt lediglich die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) nicht-muslimische Abgeordnete in ihren Reihen (ÖB 30.11.2021, S. 26).

Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 28.7.2022, S. 11; vgl. BMZ 10.2020) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ 10.2020). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 28.7.2022, S. 11).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 AM – Al Monitor (12.4.2022): Turkey’s top court rules compulsory religion courses violate rights, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkeys-top-court-rules-compulsory-religion-courses-violate-rights , Zugriff 19.4.2022

 AM – Al Monitor (9.1.2019): Turks losing trust in religion under AKP, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/01/turkey-becoming-less-religious-under-akp.html , Zugriff 1.3.2022

 BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (10.2020): Zweiter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2410402/9e394a9928461b6c4ac0d4368b7a26af/201028-zweiter-bericht-der-bundesregierung-zur-weltweiten-lage-der-religionsfreiheit-data.pdf , Zugriff 3.5.2022

 Bianet (11.4.2022): Compulsory religion class violates ECHR, Constitutional Court rules, https://bianet.org/english/law/260286-turkey-s-compulsory-religion-class-violates-echr-constitutional-court-rules , Zugriff 19.4.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069612/country_report_2022_TUR.pdf , Zugriff 21.3.2022

 DF - Deutschlandfunk (19.2.2018): Mystik in der Türkei - Eine Frau leitet einen Sufi-Orden, https://www.deutschlandfunk.de/mystik-in-der-tuerkei-eine-frau-leitet-einen-sufi-orden-100.html , Zugriff 11.5.2022

 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 1.3.2022

 DW – Deutsche Welle (9.1.2019): Zahl der Atheisten in Erdogans Türkei steigt, https://www.dw.com/de/zahl-der-atheisten-in-erdogans-t%C3%BCrkei-steigt/a-46992921 , Zugriff 1.3.2022

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 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 1.3.2022

 EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(ΙΝΙ)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf , Zugriff 29.6.2022

 FH – Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 – Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022 , Zugriff 1.3.2022

 NHC-FBI - Norwegian Helsinki Committee’s Freedom of Belief Initiative [Yıldırım, Mine] (19.4.2022): An Appeal to Move Forward from Aspirations to Actions - Monitoring Report on the Right to Freedom of Religion or Belief in Turkey, https://inancozgurlugugirisimi.org/wp-content/uploads/2022/04/iog-monitoring-report-on-forb-2022-en.pdf , 9.5.2022

 NHC – Norwegian Helsinki Committee (11.9.2020): Pursuing Rights and Equality: Monitoring Report on the Right to Freedom of Religion or Belief in Turkey, https://www.nhc.no/content/uploads/2020/09/Report_Turkey_ENG_web.pdf , Zugriff 1.3.2022

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 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 1.3.2022

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 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom: Country [USA] (12.2021): Update: Turkey; Religious Freedom in Turkey in 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069569/2021+Turkey+Country+Update.pdf , Zugriff 27.4.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074011.html , Zugriff 13.6.2022

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 USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051585.html , Zugriff 1.3.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 1.3.2022

ALEVITEN

Letzte Änderung: 20.09.2022

Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemeinschaften mit unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei. Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen Mehrheit (MRGI 6.2018a). Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und Politik (DFAT 10.9.2020, S. 24).

Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa 10 % bis zu 40 % der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin (MRGI 6.2018a; vgl. USCIRF 4.2022, S. 63). Die türkische Regierung erkennt die Aleviten nicht offiziell an, weshalb sie bei Volkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (Gatestone 18.1.2018; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 24). Viele Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen einer halben und mehreren Millionen). Kurdische Aleviten identifizieren sich primär eher als Aleviten (DFAT 10.9.2020, S. 24). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollen. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden sie missbilligen (MRGI 6.2018a). Während die Aleviten über die ganze Türkei verstreut sind, konzentrieren sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte. Tunceli (Dersim) ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95 %) alevitisch. Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel unauffällig und betonen ihre religiöse Identität nicht (DFAT 10.9.2020, S. 24).

Das Alevitentum wird offiziell weiterhin als heterodoxe muslimische "Sekte" behandelt, nicht jedoch als religiöses Bekenntnis anerkannt. Dies führt dazu, dass alevitische Gebetshäuser (Cemevi) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser anerkannt sind, und dies trotz anderslautender Urteile des Obersten Berufungsgerichtes (Kassationsgericht) vom November 2018 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (USDOS 2.6.2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 27, FH 2.2022, D2). Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des türkischen Strafgesetzes (ÖB 30.11.2021, S. 27). Führungspersönlichkeiten der Aleviten nannten die Anzahl der 2.500 bis 3.000 Gebetshäuser als unzureichend, um die Bedürfnisse der Gläubigen zu befriedigen. Die Regierung erklärte weiterhin, dass die vom Diyanet finanzierten sunnitischen Moscheen den Aleviten und allen Muslimen zur Verfügung stünden, unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung (USDOS 2.6.2022). Abweichend von der Regierungslinie, wurden den Aleviten vereinzelt auf lokaler Ebene Rechte und Unterstützung eingeräumt. In Izmir erhielten sieben Cemevis den Status einer Kultstätte. In Istanbul wurden kostenlose kommunale Dienstleistungen wie den anderen Religionsgemeinschaften auch den Gebetshäusern der Aleviten zugestanden (USDOS 12.5.2021).

Die türkische Regierung hat den Aktionsplan, der 2016 dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt wurde und sich auf Entscheidungen des EGMR über Cemevi und obligatorischen Religionsunterricht bezieht, nicht umgesetzt (ÖB 30.11.2021, S. 27). Alevitische Eltern sind nach wie vor mit Problemen konfrontiert, wenn sie ihre Kinder vom sunnitischen Religionsunterricht abmelden wollen, da die Behörden die Aleviten nicht als religiöse Minderheit anerkennen (USCIRF 12.2021, S. 3). Andererseits dürften inzwischen erste Schritte zur Umsetzung eines EGMR-Urteils aus 2016 hinsichtlich der Verletzung der Religionsfreiheit und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gesetzt worden sein (ÖB 30.11.2021, S. 27). Allerdings sah Ende September 2021 das Ministerkomitee des Europarates laut eigenen Angaben in der ungerechtfertigten und diskriminierenden Weigerung, den Glauben der alevitischen Gemeinschaft als Religion anzuerkennen, einen Grund, das Monitoring der Türkei fortzusetzen (CoE 27.9.2021, S. 3).

Als zweitgrößte religiöse Gruppe des Landes werden die Aleviten von Teilen der Mehrheitsgesellschaft als fremd und unzuverlässig angesehen (BMZ 10.2020). Die Aleviten sehen sich weiterhin mit Hassverbrechen konfrontiert, jedoch haben sich die Ermittlungen bisher als ineffektiv erwiesen (EC 19.10.2021, S. 32). Wenn auch nicht in verbreitetem Ausmaß, so werden Aleviten auch das Ziel von Bedrohungen und Gewalt.

Beispiele für Übergriffe

Mehrfach waren Einrichtungen des alevitischen Kulturverbandes, Pir Sultan Abdal, das Ziel von Drohbotschaften. Im Jänner 2020 wurden Böden und Fenster des Kulturverbandes in Istanbul mit Drohbotschaften beschmiert (Ahval 8.2.2020). Im Oktober 2020 schrieben Unbekannte an die Tür des Hauses des Vorsitzenden des Pir Sultan Abdal Vereins in Bursa: "Es ist deine Zeit für den Tod" (USDOS 12.5.2021). 2020 erfolgte auch ein Angriff auf den Oppositionsführer der Republikanischen Volkspartei (CHP) Kılıçdaroğlu – ein Alevit – durch ein Mitglied der Gruppierung "Graue Wölfe" (ÖB 30.11.2021, S. 27). Auch 2021 wurden Häuser von Aleviten in Istanbul, Adana und Yalova mehrfach mit roten Kreuzen gekennzeichnet und Drohparolen besprüht (ÖB 30.11.2021, S. 26f.; vgl. USCIRF 4.2022, S. 62). Im Jänner 2021 wurden Häuser in der Provinz Yalova in roter Farbe mit einem "X" und der Bezeichnung "Alevi" markiert (TM 26.1.2021). Im August 2021 brachen Unbekannte in ein alevitisches Gebetshaus in Istanbul ein und beschädigten es (USCIRF 4.2022, S. 62). Im September 2021 berichteten die Medien, dass Unbekannte in der Provinz Mersin kurdisch-alevitische Häuser mit Graffiti beschmiert haben, auf denen stand: "Kurdische Aleviten raus" (USDOS 2.6.2022). Am 30.7.2022, dem ersten Tag des für die Aleviten heiligen Monats Muharram, wurden in Ankara gleichzeitig Angriffe auf die alevitschen Gebetshäuser und Vereine Tuzluçayır Ana Fatma Djemevi, Ege Mahallesi Şah-ı Merdan Djemevi, Gökçebel Village Association sowie die turkmenisch-alevitische Bektashi-Stiftung verübt. Beim Angriff auf die Bektashi-Stiftung wurde eine Frau durch Messerstiche verletzt und in ein Krankenhaus gebracht. Die übrigen Einrichtungen wurden mit Steinen und Stühlen beworfen. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (Duvar 31.7.2022; vgl. BAMF 1.8.2022, S. 10). Am 5.8.2022 wurde Selami Sarıtaş, der Leiter der alevitischen Gemeinde Kartal-Cemevi, von zwei unbekannten Tätern vor seinem Wohnhaus in Istanbul körperlich angegriffen und verletzt (BAMF 8.8.2022, S. 11; vgl. HDN 8.8.2022). Die Polizei reagierte mit der Aufstellung eines Spezialteams, um die Angreifer zu fassen (HDN 8.8.2022).

Ein Teil der Aleviten bemüht sich um Anerkennung als eigene Konfession und Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam. Das Thema Aleviten und Anerkennung ihrer Rechte bzw. Reformen zur Gleichstellung ihres Status verschwand seit dem Putschversuch 2016 gänzlich aus dem öffentlichen Diskurs (ÖB 30.11.2021, S. 27). Allerdings wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den Putschisten sympathisiert zu haben (Gatestone 18.1.2018).

Quellen:

 Ahval (8.2.2020): Turkey: Alevi community exposed to physical, psychological violence, https://ahvalnews.com/religion/turkey-alevi-community-exposed-physical-psychological-violence , Zugriff 1.3.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.8.2022): Briefing Notes, KW 32, Gewaltsamer Übergriff auf ein alevitisches Gemeindemitglied, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw32-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 17.8.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.8.2022): Briefing Notes, KW 31, Angriffe auf alevitische Einrichtungen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw31-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 5.8.2022

 BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (10.2020): Zweiter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit, https://www.auswaertiges-amt.de/blob/2410402/9e394a9928461b6c4ac0d4368b7a26af/201028-zweiter-bericht-der-bundesregierung-zur-weltweiten-lage-der-religionsfreiheit-data.pdf , Zugriff 3.5.2022

 CoE – Council of Europe (Department For The Execution Of Judgments Of The European Court Of Human Rights) (27.9.2021): Turkey - main issues before the Committee of Ministers - ongoing supervision, https://rm.coe.int/mi-turkey-eng/1680a23cae#page=1&zoom=auto ,-275,848, Zugriff 22.2.2022

 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 1.3.2022

 Duvar (31.7.2022): Five Alevi institutions attacked on same day in Ankara, https://www.duvarenglish.com/five-alevi-institutions-attacked-on-same-day-in-ankara-news-61082 , Zugriff 5.8.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 1.3.2022

 FH – Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 – Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022 , Zugriff 1.3.2022

 Gatestone – Gatestone Institute (18.1.2018): Persecution of Alevis in Turkey: Threats, Arbitrary Arrests, https://www.gatestoneinstitute.org/11744/turkey-alevis-persecution , Zugriff 1.3.2022

 HDN – Hürriyet Daily News (8.8.2022): Special team assigned over cemevi head attack, https://www.hurriyetdailynews.com/special-team-assigned-over-cemevi-head-attack-175942 , Zugriff 17.8.2022

 MRGI – Minority Rights Group International (6.2018a): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey – Alevis, http://minorityrights.org/minorities/alevis/ , Zugriff 1.3.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 TM – Turkish Minute (26.1.2021): Houses belonging to Alevis marked with X’s in western Turkey, https://www.turkishminute.com/2021/01/26/houses-of-alevis-marked-with-crosses-in-western-turkey/ , Zugriff 1.3.2022

 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom: Country [USA] (4.2022): Annual Report 2022, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-04/2022%20USCIRF%20Annual%20Report_1.pdf , Zugriff 9.5.2022

 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom: Country [USA] (12.2021): Update: Turkey; Religious Freedom in Turkey in 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069569/2021+Turkey+Country+Update.pdf , Zugriff 27.4.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074011.html , Zugriff 13.6.2022

 USDOS – US Department of State (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Turkey,https://www.ecoi.net/de/dokument/2051585.html , Zugriff 1.3.2022

KURDEN

Letzte Änderung: 21.09.2022

Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15 Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020, S. 20).

Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) (ÖB 30.11.2021, S. 27). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den letzten Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA 31.10.2019).

Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Gebieten und ordneten in einigen Gebieten "besondere Sicherheitszonen" an, um Operationen zur Bekämpfung der PKK zu erleichtern, wodurch der Zugang für Besucher und in einigen Fällen sogar für Einwohner eingeschränkt wurde. Teile der Provinz Hakkari und ländliche Teile der Provinz Tunceli blieben die meiste Zeit des Jahres 2021 "besondere Sicherheitszonen" (USDOS 12.4.2022, S. 26, 73). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (EC 19.10.2021, S. 4). [Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Sicherheitslage" und Unterkapitel "Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)"]

Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 7.6.2022 "über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; [und war] besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte, als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei, Häftlinge foltern und misshandeln; [und] verurteilt[e], dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im Jahr davor zeigte sich das EP zudem besorgt "über die Einschränkungen der Rechte von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, sowie über den anhaltenden Druck auf kurdische Medien, Kultur- und Sprachinstitutionen und Ausdrucksformen im ganzen Land, der eine weitere Beschneidung der kulturellen Rechte zur Folge hat", und, "dass diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft nach wie vor ein ernstes Problem ist" (EP 10.5.2021, S. 16f, Pt. 44). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 10.5.2021, S. 17, Pt. 44).

Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 12.4.2022, S. 73) und die meisten blieben es auch (EC 19.10.2021, S. 16). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete (EC 19.10.2021, S. 16; vgl. CCRT 8.4.2021)

Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 19.10.2021, S. 16). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier genommen (HRW 14.1.2020). So wurden beispielsweise am 16.6.2022 16 kurdischen Journalistinnen und Journalisten, die eine Woche zuvor in Diyarbakır festgenommen worden waren, nach Gerichtsbeschluss in ein Gefängnis gebracht, vier weitere wurden unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Medienschaffenden wurden unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der verbotenen Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) [Dachorganisation der PKK] sowie Terrorpropaganda verhaftet. Ihnen wird vorgehalten, Sendungen für kurdische Fernsehsender im Ausland produziert sowie Interviews mit der KCK-Führung genutzt zu haben, um Anweisungen von diesen zu verbreiten (BAMF 20.6.2022, S. 11; vgl. VOA 11.6.2022). Im Gegensatz hierzu entschied das Verfassungsgericht im Juli 2021, dass die Schließung der pro-kurdischen Zeitung Özgür Gündem per Notstandsdekret im Zuge des Putsches vom Sommer 2016 das verfassungsmäßige Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzte. Ein türkisches Gericht hatte am 16.8.2016 die Schließung der Tageszeitung mit der Begründung angeordnet, dass diese eine Propagandaquelle der PKK sei (Ahval 4.7.2021). Kurdisch-sprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 bzw. nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt. Zahlreiche kurdischsprachige Medien wurden verboten (AA 28.7.2022, S. 10).

Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Diejenigen, die abweichende Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit Langem strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 28.7.2022, S. 9). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig, so auch 2022, anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Rudaw 22.3.2022) und am 1. Mai (WKI 3.5.2022).

Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020, S. 21).

Übergriffe

Während beispielsweise das niederländische Außenministerium davon spricht, dass vereinzelte gewalttätige Übergriffe mit einer anti-kurdischen Dimension ohne politischen Kontext immer wieder vorkommen (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f), veröffentlichten 15 Rechtsanwaltskammern im Juli 2021 eine gemeinsame Stellungnahme, in der sie die rassistischen Zwischenfälle gegen Kurden verurteilten und eine dringende und effektive Untersuchung der Vorfälle forderten. Solche Fälle würden zunehmen und seien keinesfalls isolierte Fälle, sondern würden durch die Rhetorik der Politiker angefeuert (ÖB 30.11.2021, S. 27; vgl. Bianet 22.7.2021).

Beispiele: Im Mai 2020 wurde ein zwanzigjähriger Kurde in einem Park in Ankara erstochen, vermeintlich weil er kurdische Musik spielte (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.). Anfang September 2020 wurde eine Gruppe von 16 kurdisch-stämmigen Saisonarbeitern aus Mardin bei der Haselnussernte gefilmt, wie sie von acht Männern tätlich angegriffen wurden (France24 15.9.2021; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 48). Entgegen den Betroffenen haben die türkischen Behörden einen ethnischen Kontext der Vorfälle bestritten (NL-MFA 18.3.2021, S. 47f.; France24 15.9.2021). Regierungskritiker verzeichneten im Juli 2021 innerhalb von zwei Wochen vier Übergriffe auf kurdische Familien und Arbeiter, inklusive eines Toten bei einem Vorfall in Konya (Duvar 22.7.2021). So wurden laut der HDP-Abgeordneten, Ayşe Sürücü, eine Gruppe kurdischer Landarbeiter in der Provinz Afyonkarahisar von einem nationalistischen Mob physisch angegriffen, weil sie kurdisch sprachen. Sieben Personen, darunter zwei Frauen, mussten in Folge ins Krankenhaus (HDP 21.7.2021; vgl. TP 20.7.2021). Im September wurde das Haus von kurdischen Landarbeitern in Düzce von einem Mob umstellt, der ein Fenster einschlug und die Kurden aufforderte, zu gehen, da hier keine Kurden geduldet seien. Nach Angaben der Opfer stellte sich die Polizei auf die Seite der Angreifer und schloss den Fall ab (WKI 28.9.2021). Im Februar 2022 brachte die HDP den Vorfall einer vermeintlich rassistischen Attacke einer Gruppe von 30 Personen auf drei kurdische Studenten auf dem Campus der Akdeniz-Universität in der Provinz Antalya auf die Tagesordnung des Parlaments (Duvar 23.2.2022).

Verwendung der kurdischen Sprache

Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB 30.11.2021, S. 28). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Die Schließung kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirkten sich jedoch weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus. Frühere Bemühungen der entmachteten HDP-Gemeinden, die Schaffung von Sprach- und Kultureinrichtungen in diesen Provinzen zu fördern, wurden weiter unterminiert (EC 19.10.2021; S. 41). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern (ÖB 30.11.2021, S. 28) - So wurden 2019 lediglich 59 Kurdisch-Lehrer an staatliche Schulen eingestellt (Bianet 21.2.2022) - sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 30.11.2021, S. 28). Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst (Bianet 21.2.2022). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen (NL-MFA 18.3.2021, S. 46). Dennoch startete die HDP 2021 eine neue Kampagne zur Förderung des Erlernens der kurdischen Sprache (AM 9.11.2021). Im Schuljahr 2021-2022 haben 20.265 Schülerinnen und Schüler einen kurdischen Wahlpflichtkurs gewählt, teilte das Bildungsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit. Im Rahmen des Kurses "Lebendige Sprachen und Dialekte" werden die Schüler in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zazaki unterrichtet (Bianet 21.2.2022). Auch angesichts der nahenden Wahlen 2023 wurde die Kampagne selbst von kurdischen und nicht-kurdischen Führungskräften der AKP und überraschenderweise vom Gouverneur von Diyarbakır, von dem man erwartet, dass er in solchen Fragen neutral bleibt, da er die staatliche Bürokratie vertritt, nachdrücklich unterstützt (SWP 19.4.2022).

Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Cağrı FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 30.11.2021, S. 28). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8.), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen. - So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte, kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Dogan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. Und der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die "öffentliche Sicherheit" gefährden (AM 10.8.2022). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Wahlkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022).

Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. TM 17.9.2020).

Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 28.7.2022, S. 10). So kündigte die türkische Regierung 2013 im Rahmen einer Reihe von Reformen an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).

Einige Universitäten bieten Kurse in kurdischer Sprache an. Vier Universitäten hatten Abteilungen für die kurdische Sprache. Jedoch wurden zahlreiche Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten. Im Juli 2020 untersagte das Bildungsministerium die Abfassung von Diplomarbeiten und Dissertationen auf Kurdisch (USDOS 30.3.2021, S. 71). Obgleich von offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2021 immer wieder von Gewaltakten, mitunter mit Todesfolge, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 30.11.2021, S. 27).

In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt. Laut Güvens Tochter wurden die Insassinnen bestraft, weil sie in einer unverständlichen Sprache gesungen und getanzt hätten (Durvar 30.8.2021). Auch außerhalb von Haftanstalten kann das Singen kurdischer Lieder zu Problemen mit den Behörden führen. - Ende Jänner 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Meral Danış Beştaş, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der HDP, sang während einer Pressekonferenz im Parlament dasselbe Lied wie die Straßenmusiker aus Protest gegen das Verbot kurdischer Lieder durch die Polizei (TM 1.2.2022). Und im April nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, nachdem sie ihn beim Singen auf Kurdisch ertappt hatte. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt (Duvar 26.4.2022).

Siehe auch das Unterkapitel: "Opposition" und bezüglich kurdischer Gefängnisinsassen das Kapitel: "Haftbedingungen"

Quellen:

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 AI – Amnesty International: Weathering the storm (26.4.2019): Defending human rights in Turkey's climate of fear [EUR 44/8200/2018], https://www.ecoi.net/en/file/local/1430738/1226_1524726749_eur4482002018english.PDF , Zugriff 25.2.2022

 AM – Al Monitor (10.8.2022): Kurdish diva brokenhearted but resolute in face of language discrimination in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/kurdish-diva-brokenhearted-resolute-face-language-discrimination-turkey , Zugriff 23.8.2022

 AM – Al Monitor (9.11.2021): Turkey’s Kurds revive fight for language rights, https://www.al-monitor.com/originals/2021/11/turkeys-kurds-revive-fight-language-rights , Zugriff 20.4.2022

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 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 25.2.2022

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 WKI - Washington Kurdish Institute (22.3.2022): Kurdistan’s Weekly Brief March 22, 2022,https://dckurd.org/2022/03/22/kurdistans-weekly-brief-march-22-2022/ , Zugriff 8.8.2022

 WKI – Washington Kurdish Institute (28.9.2021): Kurdistan’s Weekly Brief September 28, 2021 – Turkey, https://dckurd.org/2021/09/28/kurdistans-weekly-brief-september-28-2021/ , Zugriff 25.2.2022

ROMA

Letzte Änderung: 22.09.2022

Die schätzungsweise 2,5 bis 5 Millionen Roma, die in der Türkei leben, leiden unter extremer Armut und sind größtenteils hoch verschuldet (Duvar 13.1.2022). Roma sind nach wie vor weitgehend von formellen Arbeitsplätzen ausgeschlossen, und ihre Lebensbedingungen haben sich erheblich verschlechtert. Hinzukommt, dass Roma in der COVID-19-Krise unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatz- und Einkommensverlusten betroffen waren (EC 19.10.2021, S. 6, 93; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 29). Das durchschnittliche Haushaltseinkommen von Roma betrug mit 1.426 Lira pro Monat nur ein Drittel des offiziellen Mindestlohns von 4.250 Lira für 2022 vor Steuern. Laut jüngster Studie im Zuge der COVID-19-Pandemie hatten 77,5 % der befragten Personen mit Arbeitslosigkeit zu kämpfen (Duvar 13.1.2022). Inoffiziellen Schätzungen zufolge sind sogar mehr als 90 % der Roma arbeitslos (USDOS 12.4.2022, S. 75). Von denjenigen, die Arbeit hatten, arbeiteten die meisten befragten Roma als Reinigungskräfte, bei der Müllabfuhr oder als städtisches Personal. Andere arbeiteten als Wasser- oder Blumenverkäufer oder bettelten auf der Straße (Duvar 13.1.2022). Viele arbeiten in der informellen Wirtschaft (USDOS 12.4.2022, S. 75).

Roma leben im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen, haben oft keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und sind auf Zuwendungen angewiesen. Die Gesundheitsdienste etwa sind für alle Roma zugänglich, aber die Bezahlbarkeit der Behandlungen ist aufgrund der gestiegenen medizinischen sowie der Transportkosten in städtische Krankenhäuser außerhalb der großen Städte beeinträchtigt. Roma-Kinder leiden unter erheblichen Entbehrungen und relativer Armut. Die öffentlichen Schulen in Roma-Vierteln sind unterbesetzt und oft schlecht ausgestattet, was zu einem hohen Anteil an Schulabbrechern beiträgt (EC 6.10.2020, S. 7, 41; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 29). Die Umstellung auf Fernunterricht infolge der COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf die Bildungsbeteiligung von Roma-Kindern und -Jugendlichen aus, da viele arme Haushalte keinen Zugang zum Internet oder zu geeigneten Geräten haben (EC 19.10.2021, S. 41). Früh- und Zwangsehen sind weit verbreitet (EC 6.10.2020, S. 41; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 290).

Mitglieder der Roma-Gemeinschaft berichteten über Probleme beim Zugang zu Bildung, Wohnung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung. Roma berichten infolge diskriminierender Mietpraktiken von Schwierigkeiten, die staatlichen Mietzuschüsse zu nutzen. Außerdem berichten Roma-Gemeinden, Opfer von übermäßiger Polizeigewalt zu sein (USDOS 30.3.2021, S. 72). Es wurde kein spezifisches Wohnungsbauprogramm für Roma umgesetzt. Allerdings betrafen mehrere Städtebauprojekte von Roma bewohnte Bezirke. Da die meisten Roma-Familien jedoch keine Eigentumsurkunden besitzen, endeten die Projekte damit, dass die Roma wegziehen mussten, um anderswo eine Unterkunft zu finden (EC 19.10.2021, S. 41).

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Krise führt zu einer Verschärfung der Lebenssituation der Roma. 48 Roma-Organisationen baten im April 2020 in einer Deklaration um dringende Hilfe und beklagten darin auch die tiefgreifende Diskriminierung, mit der sie konfrontiert sind. Der größte Kampf ihres Volkes sei derzeit nicht so sehr jener gegen COVID-19, sondern vielmehr gegen den Hungertod infolge von Arbeitsverlust und staatlicher Vernachlässigung. Die Gruppen erhoben zudem den Vorwurf, dass überwiegend Roma-Viertel von den Kommunalbehörden nicht desinfiziert würden mit der Begründung, dass die Roma den Virus ohnehin in sich tragen (AM 8.4.2020).

Die Roma-Gemeinschaften wurden von der COVID-19-Pandemie besonders hart getroffen. Die Regierung unternahm wenig, um die Gemeinschaften wirtschaftlich zu unterstützen, zumal die meisten Roma in der Schattenwirtschaft arbeiteten. Mit der Verhängung von Beschränkungen, die darauf abzielten, die Ausbreitung von COVID-19 zu verlangsamen, sahen sich viele Roma von ihrem Lebensunterhalt abgeschnitten und hatten keinen Zugang zum sozialen Sicherheitsnetz, etwa der Arbeitslosenunterstützung. Roma-Vertreter berichteten, dass einige Familien ihre Wohnungen und Versorgungseinrichtungen verloren, weil sie ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen konnten. Roma-Kinder hatten während der COVID-19-Pandemie auch Schwierigkeiten beim Zugang zum Fernunterricht (USDOS 12.4.2022, S. 75).

Quellen:

 AM – Al Monitor (8.4.2020): Turkey's Roma cry for help as coronavirus claims more lives, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/04/turkey-roma-help-coronavirus.html , Zugriff 25.2.2022

 Duvar (13.1.2022): Roma in Turkey suffer from lack of work, hunger, and extreme poverty, study shows, https://www.duvarenglish.com/roma-in-turkey-suffer-from-lack-of-work-hunger-and-extreme-poverty-study-shows-news-60135 , Zugriff 25.2.2022

 EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en , Zugriff 25.2.2022

 EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf , Zugriff 25.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 27.4.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 25.2.2022

Relevante Bevölkerungsgruppen

Letzte Änderung: 10.03.2022

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 22.09.2022

Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022).

Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f).

Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das galt auch für deren Familienangehörige. Die Behörden haben auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran gehindert, das Land zu verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022, S. 48f.).

Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).

Allerdings entschied das Verfassungsgericht Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).

Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26).

Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 49).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancellation-for-sacked-civil-servants-unconstitutional-news-60256 , Zugriff 8.2.2022

 FR – Frankfurter Rundschau (11.6.2022): Gefangen in der Türkei: Mehr als 100 Deutsche dürfen nicht ausreisen, https://www.fr.de/politik/gefangen-erdogan-tuerkei-viele-deutsche-duerfen-nicht-zurueck-deutschland-pkk-91604026.html , Zugriff 11.8.2022

 HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000 , Zugriff 16.10.2019

 MFA-NL – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 16.11.2021

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-more-citizens/ , Zugriff 11.12.2020

 TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/ , Zugriff 16.10.2019

 TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/ , Zugriff 16.10.2019

 TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/ , Zugriff 16.10.2019

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 4.5.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 12.4.2021

 USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html , Zugriff 16.10.2019

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 22.09.2022

Das starke Wachstum von 11 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 2,7 % abschwächen (GTAI 1.6.2022). Die Weltbank geht sogar, nicht zuletzt infolge des Ukraine-Krieges, nur noch von 1,4 % Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 aus (WB 19.4.2022). Die türkische Regierung strebt mit einer Niedrigzinspolitik ein starkes, kurzfristiges Wachstum an, das mit hohen Finanz- und Wirtschaftsrisiken einhergeht. Die Teuerung ist horrend und die Landeswährung hat stark an Wert verloren (GTAI 1.6.2022). Seit einem Jahr hat sich in der Türkei eine Inflation von rund 80 % festgesetzt. Unabhängige Experten gehen sogar von mehr als 120 % aus. Vor allem Lebensmittelpreise steigen fast täglich. Die türkische Lira verliert stetig an Wert. Bekam man 2021 im Sommer noch für neun Lira einen Euro, muss man schon (Stand Sommer 2022) 18 Lira für einen Euro zahlen (Standard 25.7.2022). Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 1.6.2022).

Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 1.6.2022). Die Gesamtbeschäftigung und die Erwerbsquote haben im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie übertroffen. Die Erholung verlief jedoch ungleichmäßig, wobei die informellen Arbeitsverhältnisse noch immer zurückliegen. Andererseits war die diesbezügliche Erholung bei Frauen schneller als bei Männern. Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 stieg die Erwerbsbeteiligung der Frauen um 14 % gegenüber 6 % bei den Männern - obwohl die Frauenerwerbsquote der Türkei immer noch die niedrigste unter den OECD-Ländern ist. Auch die Jugendbeschäftigung hat sich erholt, aber 20,1 % der Jugendlichen sind immer noch arbeitslos (WB 19.4.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022).

Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).

Nachdem im Februar 2022 die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs von 8 % auf 1 % gesenkt wurde, erfolgte Ende März die Reduktion der Mehrwertsteuer auf zahlreiche weitere Konsumprodukte von 18 % auf 8 %, um die Auswirkungen der Inflation, die offiziell im Februar 2022 54,4 % betrug, zu bekämpfen (DS 28.3.2022). Selbige Reduktion erfolgte Anfang März bereits auf die Stromrechnungen für Privathaushalte sowie bei den Kosten für Bewässerung in der Landwirtschaft (Duvar 1.3.2022).

Einer der größten Gewerkschaftsverbände, Türk-İş, veröffentlichte im März 2022 seine periodische Umfrage zur Hunger- und Armutsgrenze. Demnach sind die monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) auf 4.928 Türkische Lira (ca. 300 Euro) gestiegen und lagen damit 675 Lira (ca. 41 Euro) über dem Mindestlohn. Die Ausgaben einer vierköpfigen Familie für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) beliefen sich auf 16.052 Lira (ca. 980 Euro), was fast dem Vierfachen des Mindestlohns entsprach, der mit Stand März 2022 bei 4.253 Lira (260 Euro) lag. Die Lebenshaltungskosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers sind auf 6.473 Türkische Lira (ca. 395 Euro) gestiegen, was den Mindestlohn um 2.200 Lira (ca. 135 Euro) überschritt (Bianet 28.3.2022). Mit Wirkung vom 1.7.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500 Lira [rund 300 Euro] pro Monat festgelegt. Allerdings erhalten nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt (SGK) mehr als 40 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn (DS 1.7.2022).

Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019).

In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP (ÖB 30.11.2021, S. 39). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022).

Quellen:

 AM – Al Monitor (27.1.2021): COVID-19 pandemic expands poverty in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2021/01/turkey-pandemic-pandemic-expands-poverty-high-inflation.html , Zugriff 24.2.2022

 Bianet (28.3.2022): Starvation line tops the minimum wage by 675 lira in Turkey, https://bianet.org/english/human-rights/259711-starvation-line-tops-the-minimum-wage-by-675-lira-in-turkey , Zugriff 29.3.2022

 DS – Daily Sabah (1.7.2022): Turkey announces 30% raise in midyear minimum wage hike, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkey-announces-30-raise-in-midyear-minimum-wage-hike , Zugriff 16.8.2022

 DS - Daily Sabah (28.3.2022): Turkey slashes taxes on several products in bid to curb inflation, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkey-slashes-taxes-on-several-products-in-bid-to-curb-inflation , Zugriff 25.5.2022

 Duvar (7.6.2022): 14.8 million people in Turkey suffer from undernourishment: UN report, https://www.duvarenglish.com/148-million-people-in-turkey-suffer-from-undernourishment-un-report-news-60908 , Zugriff 15.6.2022

 Duvar (1.3.2022): Turkey cuts VAT on electricity to 8 percent to combat inflation, https://www.duvarenglish.com/turkey-cuts-vat-on-electricity-to-8-percent-to-combat-inflation-news-60486 , Zugriff 25.5.2022

 GCT – Greek City Times (8.6.2022): Malnutrition in Turkey explodes as Erdoğan escalates war rhetoric against Greece, https://greekcitytimes.com/2022/06/08/malnutrition-in-turkey-erdogan/ , Zugriff 15.6.2022

 GTAI – Germany Trade and Invest (1.6.2022): Die Risiken für die türkische Wirtschaft nehmen zu, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-waechst-trotz-coronakrise-247908 , Zugriff 16.8.2022

 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (15.2.2022): Jugendstudie Türkei 2021, https://www.kas.de/de/web/tuerkei/publikationen/einzeltitel/-/content/jugendstudie-tuerkei-2021-2 , Zugriff 24.2.2022

 OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0 , Zugriff 24.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 Standard (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https://www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-prozent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect , Zugriff 16.8.2022

 TM – Turkish Minute (8.6.2022): 90 percent of Turks struggling to make ends meet amid economic crisis: poll, https://www.turkishminute.com/2022/06/08/rcent-of-turks-struggling-to-make-ends-meet-amid-economic-crisis-poll/ , Zugriff 15.6.2022

 TM – Turkish Minute (7.6.2022): 14.8 million Turks suffer from insufficient food consumption, UN data show, https://www.turkishminute.com/2022/06/07/illion-turks-suffer-from-insufficient-food-consumption-un-data-show/ , Zugriff 15.6.2022

 WB – World Bank (19.4.2022): The World Bank in Türkiye - Overview - Recent Economic Developments, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3 , Zugriff 12.9.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.5.2022): Die türkische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tuerkische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage , Zugriff 24.2.2022

SOZIALBEIHILFEN / -VERSICHERUNG

Letzte Änderung: 22.09.2022

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21).

Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 232 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662 TL und 992 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.798 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2021 alle zwei Monate Anspruch auf 650 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 5.641 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2021, S. 40).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf , Zugriff 24.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische , Zugriff 24.2.2022

 SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system , Zugriff 24.2.2022

 SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html , Zugriff 28.6.2022

ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG

Letzte Änderung: 22.09.2022

Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39, İŞKUR 2022).

Quellen:

 HDN - Hürriyet Daily News (1.7.2022): Türkiye raises minimum wage by 30%, https://www.hurriyetdailynews.com/turkiye-raises-minimum-wage-by-25-175023 , Zugriff 16.8.2022IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 İŞKUR - Türkiye İş Kurumu (2022): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/ , Zugriff 16.8.2022ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

PENSION

Letzte Änderung: 22.09.2022

Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.

Berechtigung:

 Staatsbürger über 18 Jahre

 Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar)

 Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben.

Voraussetzungen:

 Anmelden bei der Sozialversicherung SGK

 Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden

 Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr

Personen älter als 65 Jahre, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe (IOM 2021).

Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018).

Obwohl die staatliche Mindestpension zu Beginn des Jahres 2022 von 1.500 auf 2.500 Lira gestiegen ist, blieb sie hinter dem Mindestlohn zurück, der im Dezember 2021 um 50 % auf 4.250 Lira angehoben wurde. Und dies angesichts einer offiziellen Inflationsrate von rund 40 %, die von unabhängigen Instituten auf über 80 % im Jahr 2021 geschätzt wurde. Etwa 1,3 Millionen der 13,4 Millionen türkischen Sozialhilfeempfänger erhalten den niedrigsten Satz der staatlichen Pension (AM 19.1.2022; vgl. Bianet 4.1.2022). Die übrigen Pensionen wurden um 25-30 % erhöht (Bianet 4.1.2022). Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).

Quellen:

 AM – Al Monitor (19.1.2022): Inflation crisis hits Turkey's retirees hardest of all, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/inflation-crisis-hits-turkeys-retirees-hardest-all , Zugriff 9.2.2022

 Bianet (4.1.2022): Turkey raises lowest pension by 66 percent, https://bianet.org/english/labor/255697-turkey-raises-lowest-pension-by-66-percent , Zugriff 9.2.2022

 ILO – International Labour Organization (2021): World Social Protection Report 2020–22: Social Protection at the Crossroads – in Pursuit of a Better Future, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf , Zugriff 9.2.2022

 IOM – Internationale Organisation für Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html , Zugriff 28.6.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 22.09.2022

Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc.. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2021, S. 40).

Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).

Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021).

Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2021, S. 40). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22).

Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022a). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während diese Zahl 2022 voraussichtlich auf 2.500 steigen wird. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinischem Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022a).

Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Die Beiträge für die allgemeine Krankenversicherung (GSS) hängen vom Einkommen des/der Begünstigten ab und beginnen bei 107,32 TL für Inhaber eines türkischen Personalausweises (IOM 2021). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SR 3.2021, S. 15).

Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 Duvar (23.5.2022): Top Turkish medical group: Seven doctors going abroad every day, https://www.duvarenglish.com/no-monkeypox-cases-detected-in-turkey-health-ministry-news-60868 , Zugriff 25.5.2022

 FNS – Friedrich-Naumann-Stiftung (31.3.2022a): Brain-Drain: Die Abwanderung türkischer Ärztinnen und Ärzte, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/brain-drain-die-abwanderung-turkischer-aerztinnen-und-aerzte?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter+2021-12-08T17%3A03%3A25%2B01%3A00 , Zugriff 6.4.2022

 IOM – International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf , Zugriff 24.2.2022

 MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 24.2.2022 [Das Dokument liegt in der Staatendokumentation auf.]

 MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__T%C3%BCrkei.pdf , Zugriff 9.2.2022

 MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf , Zugriff 24.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins , Zugriff 12.9.2022 [Link ist z.Z. nicht verfügbar. Die Daten sind bei Bedarf bei der Staatendokumentation einsehbar.]

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung: 20.09.2022

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).

Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S. 38). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).

Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen "Präsidentenbeleidigung" oder der "Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation" riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021).

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S. 10).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 22). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

 Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

 Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://bruecke-istanbul.com/

 TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S. 39).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020, S. 50).

Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9) (ÖB 30.11.2021, S. 38). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art. 9 Anwendung findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020, S. 50). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11 (1)). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben (ÖB 30.11.2021, S. 38).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat entweder begangen wird: gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE 15.2.2016).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf , Zugriff am 29.8.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.2.2022) [gültig seit 8.10.2021]: Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962 , 24.2.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf , Zugriff 24.2.2022

 CoE – Council of Europe – Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf , Zugriff 24.2.2022

 DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf , Zugriff 24.2.2022

 EU – Europäische Union (4.2.2022): BESCHLUSS (GASP) 2022/152 DES RATES vom 3. Februar 2022, zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2021/1192, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D0152 , Zugriff 24.2.2022

 Independent [türkische Ausgabe] (5.1.2021): Yurtdışında yaşayan binlerce kişiye Türkiye girişlerinde sosyal medya paylaşımları nedeniyle işlem yapıldığı iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd%C4%B1%C5%9F%C4%B1nda-ya%C5%9Fayan-binlerce-ki%C5%9Fiye-t%C3%BCrkiye-giri%C5%9Flerinde-sosyal-medya-payla%C5%9F%C4%B1mlar%C4%B1 , Zugriff 24.2.2022 (Übersetzung mittels webtran.de)

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf , Zugriff 24.2.2022

 NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije++October+2019.pdf , Zugriff 24.2.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf , Zugriff 8.2.2022

 SCF – Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/ , Zugriff 24.2.2022

 TR-MFA – Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa , Zugriff 24.2.2022

 USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 4.5.2022

 VB – Verbindungsbeamter des BMI für die Türkei [Österreich] (1.3.2022): Auskunft des VB, per Mail

2.7.2. Zur aktuellen Situation einfacher HDP-Mitglieder werden auf Basis einer Anfragebeantwortung vom 11.08.2022 folgende Feststellungen getroffen:

Zur Frage, ob es bezogen auf den Zeitraum des letzten halben Jahres vor der Anfrage Berichte zu Verhaftungen von einfachen HDP-Mitgliedern mit Profilen vergleichbar mit den in der Anfrage genannten (die Personen hätten keine bestimmte Funktion innerhalb der Partei gehabt, seien aber z.B. als Wahlwerber tätig gewesen und haben Freunde, Bekannte und Nachbarn besucht, um Stimmen für die Wahlen zu gewinnen oder hätten bei der Veranstaltung von Familienausflügen, Kampagnen für bedürftige Familien oder Zeitschriftenverteilung mitgewirkt oder hätten in Jugendorganisationen bei der Organisation von Familienausflügen, Festen und Hilfskampagnen mitgewirkt) gibt, wurde Folgendes berichtet:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch keine Informationen zu angeführten Verhaltensprofilen gefunden.

Anmerkung: Hinsichtlich der Wahlwerbung ist dies nicht verwunderlich, da in den letzten sechs Monaten (vorgegebener Recherchezeitraum) sowie in naher Zukunft keine Wahlen anstehen. Die nächsten regulären Wahlen, das sind die gleichzeitigen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, finden im Juni 2023 statt.

Gesucht wurde mittels Google und Qwant unter den Begriffen: HDP, Jugendorganisation, Wahlwerbung, Informationsmaterial, Zeitschriften, Propagandamaterial, verteilen, Feste, Hilfskampagnen, Familienausflüge.

Allerdings wurden etliche Informationen zu Verhaftungen einfacher HDP-Mitglieder bzw. Mitglieder der HDP-Jugendorganisation in Zusammenhang mit anderen politischen Aktivitäten gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm . Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Als weniger bekannt erkannte Quellen werden im Abschnitt „Einzelquellen“ näher beschrieben.

Berichte zu Verhaftungen wegen vermeintlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation werden ebenso in geringerer Zahl, d.h. nur expemplarisch angeführt wie Berichte über Festnahmen ohne bekannten Grund, da beide Aspekte nur tangential mit der vorliegenden Fragestellung zu tun haben.

Als bereits vorliegende Quellen zu beachten wären insbesondere:

1. die Länderinformationen der Staatendokumentation zur TÜRKEI, Kapitel: Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit/ Opposition, Absatz: „Vorgehen gegen die HDP“sowie die beiden AFBs aus 2021, welche bereits zahlreiche Informationen zu selbigen Fragestellung enthalten. Diese sind auf ecoi.net abrufbar und werden der vorliegenden AFB beigelegt.

2. TUER_PO_PAR_Verfolgung von einfachen HDP-Mitgliedern_2021_10_29_KEV

3. TUER_PO_PAR_Verfolgung von Mitgliedern der HDP_2021_05_20_KE

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Verhaftungen von einfachen Parteimitgliedern und solchen der HDP-Jugendorganisation, abgesehen von Festnahmen wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bzw. deren Unterstützung, hauptsächlich dann geschehen, wenn es sich um politische Proteste oder andere politische Aktivitäten handelt, welche beispielsweise das militärische Vorgehen der Türkei im Irak und Syrien verurteilen, oder die Freilassung bzw. das Ende der Isolationshaft von Abdullah Öcalan verlangen, oder auch anlässlich der jährlichen Demonstrationen bzw. Festivitäten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz und zum 1.Mai. Verhaftungen kommen zudem vor, wenn regierungskritische Beiträge in den Wien, 11. August 2022 sozialen Medien gepostet werden, oder etwa der seit 2016 inhaftierte ehemalige Ko-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirtaş, öffentlich, z.B. durch das Tragen von T-Shirts mit seinem Konterfei, unterstützt wird. In den meisten Fällen werden die Festgenommenen, meist nach Protokollierung ihrer Aussagen gegenüber den Behörden, nach kurzer Zeit wieder freigelassen. […]“

In Bezug auf die nachfolgend angeführten Einzelquellen, die dem BF gegenüber offengelegt wurden, wird aus Platzgründen auf die im Akt erliegenden Berichte (OZ 82) verwiesen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden bzw. Unterlagen, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 27.08.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Beweis wurde ferner erhoben wurde durch Einsicht in die vom Landesgericht XXXX übermittelten Unterlagen zum Verfahren in Bezug auf die von der Türkei begehrte Ausweisung, Zl. XXXX , sowie in die vom BF zu diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen. Einsicht genomen wurde zudem in die von verschiedenen österreischischen Sicherheitsbehörden übermittelten Urkunden und Berichte zur Person des BF und in ein österreichisches Gerichtsurteil den BF betreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch Einsicht in Auszüge verschiedener Datenbanken zur Person des BF und seiner nunmehrigen Ehefrau genommen. Schließlich wurde Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und die Situatioin von Mitgliederd der HDP sowie die vom BV dazu abgegebenen Stellungnahmen genommen.

Dabei handelt es sich um folgende Erkenntnisquellen:

1. Jeweils aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (zuletzt Version 6, Veröffentlichungsdatum 22.06.2022)

2. Berichte des British Home Office zur Lage in der Türkei

Gesundheit:

 Medical and healthcare provison, April 2021

Politische und sonstige Situation:

 Peoples´Democratic Party (HDP), Turkey, March 2020

 Kurds, Turkey, Februar 2020

 Kurdistan Workers´Party (PKK), Turkey, Februar 2020

 Turkey: fact finding report on Kurds, the HDP and the PKK, Oktober 2019

 Military Service, September 2018

 Background note, Turkey, Juni 2021

 Alevis, Turkey, August 2017

 Peoples’ Democratic Party (HDP), März 2020

3. Anfragebeantwortung zur Verfolgung von (einfachen) HDP-Mitgliedern vom 29.10.2021, 20.05.2021 und 22.8.2022

4. Länderinformationsblatt von IOM betreffend die Situation für freiwillige Rückkehrer, 2018

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

3.3. Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht; sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die diesbezüglich herangezogenen Beweismittel wurden bei den jeweiligen Feststellungen in Klammer genannt, worauf ausdrücklich verwiesen wird.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seines im Original in Vorlage gebrachten türkischen Nüfus fest.

Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF illegal oder aber mit einem gültigen Visum (der Aussage des BF bei der Behörde zufolge sei das ein dreimonatiges Visum gewesen, welches von März 2018 bis Juni 2018 gültig gewesen sei) ausgereist ist, bevor er den gegenständlichen Asylantrag stellte, ist darin begründet, dass der BF sich bereits seit längerer Zeit vor seiner Asylantragstellung in Österreich und Deutschland aufhielt und sich mit gefälschten bulgarischen Dokumenten und verschiedenen Alias-Identitäten im Schengenraum bewegte. Dass er seinen Asylantrag unter seiner türkischen Identität erst stellte, nachdem er von der deutschen Polizei mit gefälschten Dokumenten betreten wurde und den Behörden und dem Gericht im Asylverfahren darüberhinaus verschwieg, dass er wegen eines Drogendeliktes in der Türkei gesucht wird, wiegt schwer und schadet der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF im Verfahren ganz massiv. Ob er nun tatsächlich, wie sich seinen Angaben entnehmen lässt, nach einer Dienstreise im Jahr 2018 wieder in die Türkei zurückkehrte, dort im Juni 2018 bei der Wahlwerbung für die Partei mithalf und dann am 25.06.2019 illegal und schlepperunterstützt ausreiste oder ob er sich nach der legalen Ausreise bzw. Einreise in den Schengenraum mit einem Visum zwischen März und Juni 2018 gar nicht mehr in die Türkei begab, ist daher nicht feststellbar.

Die Feststellungen zu dem in der Türkei über den BF verhängten Urteil, der zugrundeliegenden Tat, dem dazu geführten Gerichtsverfahren, dem Vollzug des Urteils und die bedingte Freilassung sowie zur Entscheidung des Kassationsgerichtshofes in dieser Sache und dem noch nicht verbüßten Teil der Freiheitsstrafe wurden aufgrund der im Akt erliegenden Beweismittel getätigt. Dabei handelt es sich v.a. um die Anklageschrift und das Protokoll der Hauptverhandlung, die vom BF übermittelt und vom Bundesverwaltungsgericht übersetzt wurden, den vom XXXX übermittelten Ablichtungen aus dem Auslieferungsakt, wie ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft XXXX samt Beilagen, wie etwa dem Urteil des Kassationsgerichtshofes und schließlich eine Auskunft des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Fahndung von Interpol wegen eines Haftbefehles gegen den BF (detaillierte Informationen zur Auffindung der genannten Beweismittel wurden jeweils bei den entsprechenden Feststellungen genannt). Die Feststellungen in Bezug auf das Auslieferungsverfahren wurden aufgrund der vom LG XXXX übermittelten sowie die in der Folge vom BF zum Akt gegebenen Dokumente zu diesem Verfahren (Beschluss des Berufungsgerichtes) getroffen. Die beigeschafften Aktenteile des LG XXXX wurden in der mündlichen Verhandlung verlesen. Der BF ist dem nicht entgegengetreten, er bestritt lediglich die Verantwortung für das ihm vorgeworfene Drogendelikt.

Die Feststellungen in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF und seine Arbeitsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben im Verfahren. Zwar gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, er habe ein beklemmendes Gefühl und die Ergebnisse einer Blutabnahme würden entscheiden, ob er ins Krankenhaus müsse und er könne einen Herzinfarkt gehabt haben, jedoch hat der BF trotz Aufforderung und mehrfacher ausdrücklicher Einladungen, Belege zu seinem Gesundheitszustand beizubringen (zuletzt mit Note vom 14.10.2022), bislang keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die ihm eine Krankheit oder einen schlechten Gesundheitszustand attestieren würden. Vielmehr hat er nach der mündlichen Verhandlung Unterlagen über eine Gewerbeanmeldung vorgelegt.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF als Zeuge, Beschuligter oder Verdächtiger in Verfahren zu einer kriminellen Vereigung, einem Ring von türkischen LKW-Fahrern, in Österreich geführt wird und die weitere Anwesenheit des BF in Österreich aus diesem Grunde erforderlich wäre, ergibt sich daraus, dass diesbezügliche Anfragen an die Polizei zu einer im Verfahren bekannt gebebenen Geschäftszahl und an die von der LPD genannten, nunmehr zuständigen Staatsanwaltschaften keine Ergebnisse gezeitigt haben und der BF selbst auf Anfrage dazu mitteilte, dass er von einem Verfahren keine Kenntnis hat (OZ 80 bis 83).

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF im Inland wegen des Gebrauches gefälscher Dokumente im Rechtsverkehr wurden auf Basis eines Strafregisterauszuges (zulezt eingesehen am 30.10.2022) und des im Akt erliegenden Strafurteiles des BG XXXX (OZ 22) und dazugehöriger Polizeiberichte getroffen.

Die Feststellungen zur Verehelichung des BF mit einer bulgarischen Staatsangehörigen und zu dem ihm verliehenen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im Verfahren und einem Erkenntnis des LVwG XXXX (OZ 77).

Die übrigen Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche bei den Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich verwiesen.

3.4. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und der rechtsfreundlichen Vertretung bereits vor der Verhandlung bzw. nach der mündlichen Verhandlung zur Äußerung zugemittelt wurden. Der BF ist den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der verwendeten Berichte zu zweifeln.

Zu den aus den Berichten gezogenen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen, gerade im Hinblick auf Personen, die keine führende Position innerhalb der linksgerichteten Oppositionspartei Halkların Demokratik Partisi (HDP) einnehmen oder nicht in herausragender Position für diese tätig sind, sind allerdings folgende Erwägungen maßgeblich:

Den Feststellungen basierend auf dem Länderinformationsblatt zufolge ist eine Mitgliedschaft in der HDP allein kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 28.7.2022, S. 8; vgl. NL-MFA 2.3.2022, S.47). Die Entscheidung, allerdings, welche HDP-Mitglieder verhaftet und inhaftiert werden und welche nicht, wird demzufolge zufällig und willkürlich getroffen […].

Zwar wird im Weiteren ausgeführt, dass aus „vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums“ hervorgeht, dass eine Reihe von Umständen und Aktivitäten in der Praxis eine Rolle bei Festnahmen, Inhaftierungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen spielen können. Dies bedeute aber nicht, dass diese Umstände und Aktivitäten bei allen HDP-Mitgliedern, Mitarbeitern, Aktivisten und/oder Sympathisanten zu persönlichen Problemen mit den türkischen Behörden führen würden. Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können (Die Liste sei keineswegs als erschöpfend anzusehen) seien: die HDP-Mitgliedschaft an sich; die Wahlbeobachtungen; die Teilnahme an HDP-Demonstrationen, an HDP-Pressekonferenzen, an HDP-Wahlkampagnen, an HDP-Versammlungen; das Posten und Teilen von Pro-HDP-Posts in sozialen Medien (z. B. das Posten von Bildern des inhaftierten HDP-Vorsitzenden Demirtaş); der Besitz und die Verteilung von HDP-Pamphleten; der Besitz bestimmter Arten von Literatur (z. B. Bücher über "Konföderalismus", d. h., das Streben nach Selbstverwaltung und Autonomie für die Kurden).

Sofern sich die zitierten Berichte auf vertrauliche Quellen eines ausländischen Ministeriums beziehen, ohne auch nur vage Hinweise auf die Auskunftgeber selbst oder deren Umfeld bzw. deren Hintergründe (die eine Einschätzung über die politische Unbefangenheit der Quelle zulassen würden) zu erteilen, ist anzumerken, dass allein durch die Anonymität der Quelle die Richtigkeit der Aussage zwar nicht gänzlich in Abrede gestellt werden kann, jedoch kann eine derartige Aussage nur im Kontext der übrigen – unter vollständiger Angaben der als grundsätzlich zuverlässig erkannten – Quellen bewertet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass sich auch aus den übrigen Berichten keine konkreten Angaben zu bestimmten Einzelfällen entnehmen lassen, die Rückschlüsse auf ein systematisches Vorgehen gegen bestimmte Personengruppen – nämlich jene, die eine nur untergeordnete Rolle in der Partei oder bei unterstützenden Tätigkeiten für die Partei einnehmen – erlauben würden. Aus den in den Berichten geannten Fällen der Verhaftung von (einfachen) Parteimitgliedern lässt sich jedoch ableiten, dass vorwiegend soche Parteimitglieder ins Visier der Behörden geraten bzw. von diesen bedrängt werden, die sich auf irgendeine Art und Weise profiliert haben.

Gerade aus dem Umstand, dass den Berichten zufolge etwa 12 % der Partei-Mitglieder inhaftiert sind („Demnach sitzen rund 12 % aller HDP-Mitglieder im Gefängnis, denn laut offiziellen Zahlen des Kassationsgerichtes hatte die HDP mit Stand 4.10.2021 genau 41.022 Mitglieder (NL-MFA 2.3.2022, S. 46f.“)) ist zu folgern, dass nicht schlechthin jedes Parteimitglied allein wegen der Zugehörigkeit zur Partei oder der Wahrnehmung unbedeutender Tätigkeiten verhaftet wird, zumal anzunehmen ist, dass die Partei über weit mehr einfache Mitglieder und Unterstützer verfügt als Funktionäre oder Personen mit einem deutlicheren politischen Profil.

Auch die beweiswürdigend herangzogenen Anfragebeantwortungen vom 20.05.2021 und vom 29.10.2021 vermitteln kein anderes Bild, zumal in letzterer auf die Frage nach der Situation von einfachen HDP-Mitgliedern zwar die Antwort erteilt wird, es befänden sich cirka 4.000 HDP-Mitglieder in Haft und ginge aus den vorliegenden Quellen geht hervor, dass nebst Parlamentariern, Bürgermeistern und anderen HDP-Funktionären auch einfache Mitglieder und Sympathisanten, mitunter auch deren Familienmitglieder von Verfolgung im unterschiedlichen Ausmaße betroffen sein können, wiewohl sich die Originalzitate der angeführten Quellen ebenfalls konkret nur auf Personen beziehen, die ein bestimmtes Profil haben (MPs und co-mayors, Parlamentarier oder Personen, die bei den Kobane-Protesten aktiv waren oder die sich am „World Peace Day“ engagiert haben oder die in sozialen Medien aktiv waren, vermeintliche kurdische Extremisten, 9 HDP MPs und co-chairs, Personen, denen Gewalt bei Kobane-Protesten unterstellt wurde oder Personen, die sich für Gerichtsverfahren ihrer Verwandten interresierten oder politische Statements veröffentlicht haben, Mitglieder einer kurdischen Hochzeitsgesellschaft, vermeintlich wegen des Tragens kurdischer Kleider, darunter auch HDP-Unterstützer etc.). Sofern die Berichte im Übrigen auf einfache Parteimitglieder Bezug nehmen, werden diese jeweils als Personen einer bestimmten Gruppe genannt, ohne dass nähere Angaben zu den einzelnen Personen bzw. deren Profile getätigt werden. Die Anfragebeantwortung vom 20.05.2021 bezieht sich schließlich auf eher allgemeine gehaltene Fragen zur HDP und nicht konkret auf die Frage der Gefährdung von einfachen Mitgliedern.

Da aus den vorliegenden Berichten eine Einschätzung für den konkret vorliegenden Einzelfall nicht möglich war, wurde vom Gericht explizit nach aktuellen Berichten des letzten halben Jahres über Verhaftungen von einfachen HDP-Mitgliedern mit speziellen Profilen gefragt. Die in der Anfragebeantwortung zitierten Berichte wurden den Feststellungen beigefügt.

Auf den Fall des BF gewendet ist – wie im Folgenden noch ausführlich erörtert wird – hervorzuheben, dass dieser gar kein offizielles Parteimitglied ist und die Wahl der Partei lediglich dadurch unterstützte, indem er Freunde, Bekannte und Nachbarn besuchte, um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen („Ich habe auch keine Propaganda gemacht und habe nie bewaffnete Aktionen durchgeführt. Ich habe nur Freunde, Bekannte und Nachbarn besucht um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen“, Verhandlungsprotokoll S. 18; die Behauptung des BF, er habe Veröffentlichungen über soziale Medien getätigt, hat sich im Verfahren als nicht glaubwürdig erwiesen, worauf ebenfalls nachfolgend noch näher eingegangen wird), weshalb gegenständlich vorwiegend die erfragten Berichte über Personen mit dem konkreten Profil des BF heranzuziehen sind, die den Feststellungen unter 2.7.2. zugrundegelegt wurden.

Der genannten Anfragebeantwortung zufolge wurden zum abgefragten Profil in öffentlich zugänglichen Quellen keine Informationen gefunden. Angesichts der hohen Berichtsdichte zur HDP ist aber wohl davon auszugehen, dass auch eine Verhaftung von Unterstützern der Partei, wie etwa Wahlwerber, Eingang in die Berichtslage gefunden hätte.

Das Gericht übersieht nicht, dass der Umstand mangelnder Informationen zu Wahlwerbern im abgefragten Zeitraum, wie in der Anfragebeantwortung angemerkt, „nicht verwunderlich“ ist, da in den letzten sechs Monaten von der Anfrage (vorgegebener Recherchezeitraum) sowie in naher Zukunft keine Wahlen anstehen – erst im Juni 2023 finden wieder Wahlen statt. Aus dem Umstand, dass in jüngster Zeit offenbar keine Fälle von politischer Verfolgung von Wahlwerbern bzw. Repressalien gegen diese bekannt wurden, kann andererseits aber auch geschlossen werden, dass Wahlwerber ohne ein weiteres, prägnantes Profil für die Behörden offenbar kein so gewichtiger Störfaktor sind, der eine Bedrängung oder Einschüchterung Jahre nach der letzten Wahl oder vorsorglich vor der nächsten Wahl aus Sicht der den türkischen Behörden erforderlich scheinen ließe.

Unter Anführung von Einzelquellen (die dem BF gegenüber offengelegt, in den Feststellungen aber nicht abgebildet wurden) kommt die Anfrage auch zu dem Schluss, dass Verhaftungen von einfachen Parteimitgliedern und solchen der HDP-Jugendorganisation, abgesehen von Festnahmen wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation bzw. deren Unterstützung, hauptsächlich dann geschehen, wenn es sich um politische Proteste oder andere politische Aktivitäten handelt, welche beispielsweise das militärische Vorgehen der Türkei im Irak und Syrien verurteilen, oder die Freilassung bzw. das Ende der Isolationshaft von Abdullah Öcalan verlangen, oder auch anlässlich der jährlichen Demonstrationen bzw. Festivitäten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz und zum 1.Mai. Verhaftungen kämen zudem vor, wenn regierungskritische Beiträge in den Wien, 11. August 2022 sozialen Medien gepostet werden, oder etwa der seit 2016 inhaftierte ehemalige Ko-Vorsitzende der HDP, XXXX , öffentlich, z.B. durch das Tragen von T-Shirts mit seinem Konterfei, unterstützt wird. In den meisten Fällen werden die Festgenommenen, meist nach Protokollierung ihrer Aussagen gegenüber den Behörden, nach kurzer Zeit wieder freigelassen. […]“

In Bezug auf den konkret vorliegenden Einzelfall sei schon an dieser Stelle hervorgehoben, dass der BF den eigenen Angaben nach für die Partei lediglich Wahlwerbung betrieb, sich sonst aber nicht weiter für die Partei betätigte und sich seine Wahlwerbung im Speziellen auf einen sehr engen Kreis, nämlich Nachbarn, Freunde und Bekannte, beschränkte. Aus seinen Angaben, er hätte diese besucht, um Stimmen für die Wahlen zu gewinnen, ist auch erschließbar, dass sich die politische Tätigkeit auf einen eher privaten Rahmen beschränkte.

Im Detail wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

3.5. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Der Beschwerdeführer konnte im gegenständlichen Verfahren unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung keine ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre, glaubhaft machen.

Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie darlegt, dass schon im erstinstanzlichen Verfahren eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Aktivitäten des BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte; vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF wegen eines in der Türkei begangenen Drogendeliktes und einer Rest-Freiheitsstrafe, die er dort noch zu verbüßen hat, das Land verlassen hat, wie im Rechtsmittelverfahren hervorgekommen ist; im Einzelnen:

3.5.1. Zunächst ist auf die Versuche des BF, die Zuverlässigkeit der bei der Behörde angefertigten Protokolle in Zweifel zu ziehen, einzugehen, als er Falschprotokollierungen in den Raum stellte. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge würden viele Abschnitte seiner Aussagen fehlen und sei ihm das Protokoll nicht rückübersetzt worden; die Dolmetscherin habe ihn wegen der fortgeschrittenen Zeit – es sei schon halb fünf gewesen – dennoch zu einer Unterschrift gedrängt. Abgesehen davon, dass der BF nicht genau angeben konnte, um welche Befragung es sich gehandelt hat (er wurde mehrmals von der Behörde befragt) und er – bis auf die Behauptung, dass er entgegen der Angaben im Protokoll tatsächlich nicht in Sicherheit wäre –auch nicht angeben konnte, was konkret nicht richtig protokolliert wurde, ist die Aussage auch mit den Daten über das Ende der Einvernahmen nicht in Einklang zu bringen. Die Einvernahmen, in welchen der BF Ausführungen zu seiner Ausreise tätigte (am 26.04.2019 wurden lediglich persönliche Daten aufgenommen), endeten jeweils um 11 Uhr 45 (Protokoll vom 15.03.2019) bzw. um 13 Uhr 40 (Protokoll vom 17.05.2019); in beiden Protokollen ist auch festgehalten, dass der Inhalt des Festgehaltenen dem BF von der Dolmetscherin übersetzt wurde. Warum die Behörde zwei Mal derart gravierende Falschangaben zum Ende der Befragung (11 Uhr 45 bzw. 13 Uhr 40 anstatt etwa sechzehn Uhr dreißig) hätte machen sollen, blieb der BF zu erklären schuldig. Gleichwohl vermochte er nicht zu erklären, warum er totz der behaupteten Bedrängung durch die Dolmetscherin und der fehlenden Rückübersetzung die Protokolle unterschrieben hat; auf die Frage der erkennendnen Richterin hat der BF auch lediglich eine ausweichende Antwort erteilt (vgl. Verhandlungsprotokoll S 7).

Die offenkundig mutwillige Beschuldigung der Dolmetscherin und der Behördenorgane hat der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF mehr geschadet als sie ihr nützte.

3.5.2. Zu seinen Motiven für die Ausreise aus der Türkei brachte der BF im Verfahren zusammengefasst vor, er sei Mitglied der HDP bzw. habe für diese Wahlwerbung gemacht und sei aus Angst vor Verhaftung geflohen, zumal andere Parteimitglieder auch verhaftet wurden oder die Türkei nicht verlassen dürften. Bei der Behörde gab er auch an, dass viele, die wie er den Studentenverein XXXX besucht hatten, festgenommen wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Detail auf das in den Festsellungen zitierte Vorbringen bei der Erstbefragung und der Behörde verwiesen.

3.5.2.1. Der BF erstattete im Verfahren unterschiedliche Aussagen zu seiner Beziehung zur türkischen Oppositionspartei Halkların Demokratik Partisi (HDP). Gab er bei der Erstbefragung noch an, er sei Mitglied gewesen (AS 6), gab er bei der Behörde am 15.03.2019 an: „Während der Wahlen habe ich bei der HDP als Anhänger mitgeholfen, eine offizielle Tätigkeit hatte ich nicht“ (AS 107). Bei der Befragung durch die Behröde am 17.05.2019 gab er wiederum an, er sei seit 2014 eingetragenes Mitglied bei der HDP(AS 169).

Einer vorlgegten, undatierten Bestätigung zufolge sei er im Jahr 2014 Mitglied gewesen, habe von 2014 bis 2018 an Aktivitäten der Partei teilgenommen und habe als „Ortschaftsbeauftragter“ fungiert, einer anderen Bestätigigung zufolge habe er im Jahr 2015 und 2018 Wahlaktivitäten durchgeführt, eine Mitgliedschaft wird darin nicht bestätigt (vgl. Übersetzungen OZ 45).

Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der BF seine Beziehung zur Partei wie folgt:

„BF: Ich habe auch keine Propaganda gemacht und habe nie bewaffnete Aktionen durchgeführt. Ich habe nur Freunde, Bekannte und Nachbarn besucht um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen.

RI: Haben Sie außer Wahlwerbung sonst noch eine Tätigkeit für die HDP gemacht?

BF: Nein, ich habe nur für die Wahlen gearbeitet.“

Ab dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren – und in der mündlichen Verhandlung im Orignial – vorgelegten Beweismitteln angezeigt.

Zur Bestätigung, wonach der BF im Jahr 2014 Mitglied der Partei gewesen sei und er von 2014 bis 2018 während der Wahlperioden im Auftrag der Partei bestimmte Aktivitäten ausgeführt habe:

Schon der äußere Anschein der Bestätigung lässt erhebliche Zweifel darüber aufkommen, dass es sich hier um eine Bestätigung der Partei oder einer von dieser legitimierten Person handelt. Im Stempel, über dem die Unterschrift platziert ist, ist der Name des Unterzeichners genannt und, selbst wenn sich der Fertigungsklausel und dem Stempel ein Hinweis auf eine Funktion dieser Person für die Partei findet (Bezirksvorsteher der Partei in XXXX ), so handelt es sich eben nicht um eine Stampiglie der Partei, sondern dieser Person, wenn auch unter Angabe einer bestimmten Position. Es ist auch kein Datum der Ausstellung im Schreiben angeführt. Auch, wenn das Schreiben das Logo der Partei aufweist, so zeigt auch das Original, dass es sich um eine simple Kopie des Logos handelt und nicht etwa einen färbigen Aufdruck oder dergleichen. Im Schreiben selbst wird auch angeführt, dass der Präsident und der Bezirksvorsteher der Partei inhaftiert sind und das Dokument daher vom Zeichnenden gefertigt wurde, was aber auch noch nicht den Schluss zulässt, dass die zeichnende Person auch tatsächlich befugt ist oder war, Bestätigungen wie die vorliegende auszustellen.

Zu beachen ist weiters, dass es sich bei der ausstellenden Person um den Onkel des BF handelt (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S 10). Und zu beachten ist ferner, dass in diesem Schreiben auch Ausführungen getätigt werden, die das Strafverfahren des BF betreffen und im Asylverfahren von Relevanz sind, was auf einen besonderen Nahebezug hinweist.

In Widerspruch zu den Angaben des BF bei der Behörde, er sei seit dem Jahr 2014 eingetragenes Parteimitglied, wird ihm hier lediglich bestätigt, dass er im Jahr 2014 Parteimitglied gewesen ist. Abgesehen davon, dass dadurch die Glaubwürdigkeit des BF weiter beschädigt wird, ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb der BF lediglich im Jahr 2014 Mitglied gewesen sein soll. Zumal genau in diesem Jahr das Strafverfahren gegen den BF in der Türkei geführt und er verurteilt wurde, drängt sich doch der Verdacht auf, dass ihm der Onkel mit diesem Schreiben einen Beleg für eine politisch motivierte Strafverfolgung zur Verfügung stellen wollte.

Schon aufgrund der angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten kann das Schreiben nicht als undbedenklicher Beleg für eine tatsächliche Parteimitgliedschaft gewertet werden. Dass der BF für die Partei als „Ortschaftsbeauftragter“ gerarbeitet habe, kann den Feststellungen ebenso nicht zugrundegelegt werden, zumal der BF selbst dies im gesamten Verfahren nie erwähnt hat; er hat auch keine Tätigkeit behauptet, die eine solche Funktion als glaubhaft erscheinen lassen würde.

Der BF hat auch keinen Mitgliedsausweis vorgelegt, obwohl er explizit dazu aufgefordert wurde (OZ 32), da sich aus dem Amtswissen ergibt, dass Mitglieder der HDP einen solchen in Form einer Plastikkarte im Scheckkartenformat erhalten.

Zu einem weiteren Schreiben, welches der Übersetzung zufolge von der Präsidentschaft des Bezirkes XXXX gezeichnet ist, ist Folgendees festzuhalten:

Darin wird bestätigt, dass der BF bei den Präsidentschaftswahlen vom 1. November 2015 und bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24. Juni 2018 in bestimmten Stadteilen aktive Wahlaktivitäten für die Bezirksorganisationen durchgeführt habe. Das Schreiben ist mit 19. Juni 2021 datiert.

Bei diesem Schreiben ist wiederum beachtlich, dass es kein Logo oder sonst ein offizielles Parteizeichen trägt, wobei der Stempel, über dem die Unterschrift angebracht ist, sich her nur auf die Partei, nicht aber auf den zeichnenden Funktionär bezieht; dessen Name wird im Text darüber angeführt.

Selbst, wenn es sich beim Aussteller dieses Schreibens um einen Funktionär aus einem anderen Bezirk handelt, so wäre doch anzunehmen, dass dieser eine ehemalige oder andauernde Mitgliedschaft bei der Partei erwähnt hätte, wenn der BF tatsächlich eingetragenes Mitglied bei der Partei wäre oder gewesen wäre. Dass in dieser Bestätigung eine Parteimitgliedschaft nicht erwähnt wird, weist zusätzlich darauf hin, dass der BF kein offizielles Mitglied der Partei war oder ist.

Auch in diesem Schreiben wird dem BF, wie von diesem selbst vorgebracht, bestätigt, dass er zu bestimmten Zeiten „Wahlaktivitäten“ durchgeführt habe. Mangels eines Hinweises, dass es sich dabei ebenfalls um eine Gefälligkeit handeln könnte, ist von der Unbedenklichkeit des in der Bestätigung Festgehaltenen auszugehen und anzunehmen, dass der BF unterstützende Tätigkeiten für die Partei in Form der Durchführung von Wahlaktivitäten wahrnahm.

In Bezug auf die Art und Weise der Durchführung dieser Aktivitäten sind vor allem die eigenen Aussgen des BF zu beachten:

Anlässlich einer Befragung der Behörde zu seiner Beziehung zur HDP gab er an: „Während der Wahlen habe ich bei der HDP als Anhänger mitgeholfen, eine offizielle Tätigkeit hatte ich nicht“ (vgl. Protokoll der Befragung durch die Behörde am 15.03.2019, AS 107). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an: „Ich habe auch keine Propaganda gemacht und habe nie bewaffnete Aktionen durchgeführt. Ich habe nur Freunde, Bekannte und Nachbarn besucht um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen.“ Und zur Frage, ober er außer Wahlwerbung sonst noch etwas für die HDP gemacht habe: „Nein, ich habe nur für die Wahlen gearbeitet.“ (Verhandlungsprotokoll S. 18)

Zusammenfassend ist daher festzuhalten:

Da kein Parteiausweis vorliegt und auch keine von der Partei ausgestellte Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der HDP, sondern nur eine zweifelhafte Bestätigung eines Parteifunktionärs, mit dem der BF verwandt ist und im Schreiben der Präsidentschaft des Bezirkes XXXX vom 19.07.2021 auch gar keine Partei-Mitgliedschaft bestätigt wird sowie angesichts des Umstandes, dass der BF im Verfahren immer wieder unterschiedliche Angaben über seine Parteizugehörigkeit machte, kann insgesamt nicht von einer Mitgliedschaft des BF bei der HDP ausgegangen werden. Dass der BF Wahlaktivitäten in einem nicht näher definierbaren Zeitraum vor den Wahlen im Jahr 2015 und 2018 durchgeführt hat, wie im Schreiben Präsidentschaft des Bezirkes XXXX vom 19.07.2021 ausgeführt, steht grundsätzlich auch im Einklang mit der Aussage des BF, wonach er „als Anhänger mitgeholfen“ habe. Zwar ist aus den oben erwähnten Gründen auch in Bezug auf das zweite Bestätigungs-Schreiben zweifelhaft, ob sich die Aussage der Partei zurechnen lässt und können aus dem Schreiben auch keine konkreten Aussagen, vor allem über die Dauer und Intensität der Mithilfe abgeleitet werden, mangels konkreter Anhaltspunkte konnte aber auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um eine Fälschung oder eine unrichtige Darstellung des Zeichnenden handelt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF die Partei durch Wahlwerbung unterstüzte. Seiner eigenen Aussage wird gefolgt, indem fesstgestellt wird, dass er Freunde, Bekannte und Nachbarn besuchte, um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen.

Daraus folgt aber, dass der BF lediglich eine untergeordnete Rolle bei seinen Hilfeleistungen für die Partei einnahm, zumal der Umstand, dass er Freunde, Bekannte und Nachbarn besuchte, um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen, auf einen sehr eingeschränkten Wirkungskreis schließen lässt. Dass er die Genannten besucht habe, weist auch darauf hin, dass es nicht um besonders öffentlichkeitswirksame, sondern im privaten Rahmen stattfindende, Unterhaltungen ging.

Da die Angaben des BF über seine Aktivitäten für die HDP auch den Feststellungen zugrundegelegt wurden, kann von der in der mündlichen Verhandlung beantragten Befragung der Aussteller der Bestätigungen zur Rolle des BF im Amtshilfeweg über die österreichische Vertretungsbehörde abgesehen werden.

Im gegebenen Zusammenhang ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch zu bemerken, dass ein Beweisantrag des Inhaltes, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, der ständen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge gar nicht zulässig ist. Die gilt auch für das Begehren nach Recherchen vor Ort (VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255 mwN), worauf das Begehren des Beschwerdeführers hinausläuft.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem auch in ständiger Rechtsprechung, dass es den Asylbehörden und damit auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen (grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen ferner nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).

Die Rechtshilfeeinvernahme allenfalls namhaft gemachter Personen als Zeugen durch die österreichischen Vertretungsbehörden kommt daher nicht in Betracht. Eine telefonische Einvernahme von Zeugen ist weder im VwGVG, noch dem AVG vorgesehen und könnte im Fall eines solchen Telefonates vom Bundesverwaltungsgerichte weder beurteilt werden, welche Person den Anruf tatsächlich entgegennimmt, noch wo sich diese Person aufhält. Ein derartiges Begehren kommt damit einem einen unzulässigen Erkundungsbeweis gleich.

3.5.2.2. Der BF hielt es für notwendig, sein Vorbringen noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu steigern, indem er vorbrachte, politische Beiträge in sozialen Medien getätigt zu haben.

Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass der BF dieses Vorbringen erstmals in der mündlichen Befragung – nach einer entsprechenden Frage seines Anwalts, durch die ihm die Antwort geradezu in den Mund gelegt wurde – getätig wurde. Die entsprechenden Passagen des Verhandlungsprotokolles, (S 21), gestalten sich wie folgt:

„RV: Immerhin waren Sie 4 Jahre aktiv für die HDP tätig. Haben Sie Ihre politische Weltanschauung auch auf sozialen Medien kundgetan?

BF: Ja.

RV: Haben Sie einen Facebook Account oder Instagram?

BF: Ja, ich hatte einen Account bei Facebook. Aber zwei Monate nach meiner Einreise in Österreich, kann ich nicht mehr einsteigen. Den Account gibt es nicht mehr, ich denke, er wurde gehackt.

RI: Leiten Sie aus Ihren Veröffentlichungen irgendeine Verfolgung ab?

BF: Ich wurde diesbezüglich einmal zur Einvernahme geladen und ich sagte, dass ich dieses Posting nur geteilt und geliked hätte

RI: Warum haben Sie im bisherigen Asylverfahren diesen Umstand, der immerhin zu einer Einvernahme geführt hätte, nicht erwähnt, sondern erstmals gegen Ende der mündlichen Verhandlung und auf explizites Nachfragen Ihres Anwaltes?

BF: Sie haben gemeint, ich sollte nur auf Ihre Fragen antworten, dem ich auch Folge leistete.

RI: Sie haben weder bei der Polizei noch bei der Behörde irgendetwas darüber erwähnt.

BF: Ich wurde gefragt, ob ich das Video gemacht hätte. Ich verneinte und sagte, dass es mir nur gefallen hat und ich es geteilt und geliked habe. Außerdem war ich bei den Einvernahmen nur einmal.

RI: Sie erteilen neuerlich eine äußerst ausweichende Antwort.

RI: Wann genau war diese Einvernahme?

BF: Ich bin mir nicht sicher, ob es Anfang oder Mitte 2016 gewesen ist.

RI: Wann genau sind Sie für 47 Tage inhaftiert worden?

BF: Das war Ende 2015. Am 23. oder 24. Dezember 2015.

RI: Weshalb genau sind Sie da festgenommen worden?

BF: Weil ich nicht bei der Einvernahme erschienen bin. Erst nach 47 Tagen haben sie mich einvernommen. An diesem Tag ließen sie mich frei und sagten, dass ich am Verhandlungstag erscheinen solle.

RI: Das macht keinen Sinn, dass Sie festgenommen werden um Sie für die Verhandlung dingfest zu machen, um dann kurz davor wieder freigelassen zu werden.

BF: Weil ich keine Schuld trug, mussten Sie mich freilassen. Ich habe nur der Partei dazu verholfen, dass ein Nationalratsabgeordneter gewinnt, in unserer Partei.

RI: Über eine Verfolgung wegen Ihrer politischen Tätigkeit gibt es im gesamten Verfahrensakt, sowie auch im Verfahrensakt des LG XXXX keinerlei Hinweise. Genauso wenig gibt es Hinweise auf eine Verfolgung wegen öffentlicher Bekanntmachungen über soziale Medien. Warum bringen Sie das erst heute vor?

BF: Ich wurde bis heute nie gefragt und ich habe nur auf Ihre Fragen geantwortet.

RI: Sie wurden zwei Mal von dem Bundesamt einvernommen und einmal von der Polizei. Sie wurden nach Ihren Ausreisegründen gefragt und konnten sich über mehrere Seiten hinweg erklären. Diese Angaben machen Sie heute zum ersten Mal.

BF: Ich hatte bei meiner Aussage erwähnt, dass ich einmal drei Monate und ein anderes Mal 47 Tage in Haft war.

RI: Gibt es Belege über Ihre Aktivitäten in den sozialen Medien?

BF: Ich habe keinen Facebook Account mehr, ich konnte nicht mehr einsteigen. Das, was ich geteilt habe, wurde dann auch wieder entfernt und offline gestellt.

RI: Von wem?

BF: Von Facebook. Wenn man unpassende Äußerungen macht, entfernt Facebook das.

RV: Warum haben Sie das bei der Polizei in Österreich und der Behörde in Österreich nicht gesagt?

BF: Ich wurde in dieser Hinsicht nie etwas gefragt.

[…]“

Abgesehen davon, dass der BF von seinem Vertreter zu dieser Aussage quasi angeleitet wurde, geht aus dem Vorbringen nicht hervor, weshalb er die behauptetermaßen im Jahr 2016 getätigten Postings nie im Verfahren erwähnt hat. Vielmehr hatte der BF zuvor in der Befragung noch angegeben, dass er nie Propaganda betrieben habe: „Ich habe auch keine Propaganda gemacht und habe nie bewaffnete Aktionen durchgeführt. Ich habe nur Freunde, Bekannte und Nachbarn besucht um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen.“ Und zur Frage, ober er außer Wahlwerbung sonst noch etwas für die HDP gemacht habe: „Nein, ich habe nur für die Wahlen gearbeitet.“(Verhandlungsprotokoll S. 18).

Dass sich der BF auf Vorhalt der Richterin zum erstmaligen Vorbringen der bahaupteten Veröffentlichungen damit verantwortete, dass er danach nicht gefragt worden sei, kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Übrigen ist es auch nicht glaubwürdig, dass der BF keinerlei Belege über politische Tätigkeiten im Netz mehr zur Verfügung hätte. Schon vor diesem Hintergrund war dem Beweisantrag des Rechtsverteters, das Gericht möge zum Beweis, dass der BF seine politische Weltanschauung und regierungskritische Beiträge über den mittlerweile gehackten Facebook-Account, amtswegig bei der „Firma des Facebook“ bzw. dem Betreiber dieses Netzwerkes nachfragen, nicht nachzukommen.

Da die Behauptungen des BF auch lediglich sehr vage formuliert wurden und er auch angab, eine unpassende Veröffentlichung sei von Facebook offline gestellt bzw. entfertn worden, ist schließlich nicht ersichtlich, wie eine amtswegige Ermittlung diesbezüglich zum Erfolg führen sollte, zumal der BF auch von einem nicht näher bezeichneten Video spricht („Ich wurde diesbezüglich einmal zur Einvernahme geladen und ich sagte, dass ich dieses Posting nur geteilt und geliked hätte.“). Zudem hat sich, wie bereits erörter, schon die Einschätzung des Anwaltes, der BF sei vier Jahre aktiv für die HDP tätig gewesen, als nicht zutreffend erwiesen. Sofern er dem BF suggerierte, er habe in der Zeit seine politische Weltanschauung auch auf sozialen Medien kundgetan, wird das durch die Aussage des BF, er hätte ein Video geliked auch nicht bestätigt. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass eine derartige Kommentierung auch Ausdruck einer Weltanschauung darstellt, sofern der BF von seinem Vertreter aber als politischer Aktivisten dargestellt werden sollte, der soziale Medien gezielt für die Verbreitung seiner Botschaften nutzte, konnte dies durch die Antwort des BF jedenfalls nicht bestätigt werden. Im Übrigen hat der BF auch keinerlei Belege für die behauptete Anhaltung bei der Polizei und eine diesbezügliche Befragung angeboten. Auch das Rechtshilfeersuchen der türksichen Staatsanwaltschaft gibt keine Hinweise auf Ermittlungen gegen den BF wegen regierungskritischer Äußerungen, wiewohl sich aus dem Amtswissen ergibt, dass derartige Verfahren in der Türkei bei entsprechender Verdachtslage durchaus eingeleitet werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls – glaubwürdige bzw. aussagekräftige – Beweise erforderlich gewesen wären.

Dem Antrag, bei der „Firma des Facebook“ bzw. dem Betreiber des sozialen Netzwerkes möge amtswegig nach den behaupteten Veröfftentlichungen des BF angefragt werden, war auch aus diesem Grund nicht nachzukommen. Im Übrigen wäre für den BF daraus auch gar nichts gewonnen, zumal er bei Wahrunterstellung trotz kritischer Veröffentlichungen und einer Befragung zu einem Video offenbar weiter unbehelligt in der Türkei leben konnte und trotz einer bereits erfolgten Verurteilung wegen eines Drogendeliktes wieder auf freien Fuß gesetzt wurde und danach sogar ein Visum für eine Auslandsreise bekommen hat.

3.5.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht, genauso wie die Behörde, nicht in Zweifel, dass Parteimitglieder anderer Parteien als der Partei des türkischen Staatsoberhauptes immer wieder gerade vor oder während Wahlen oft schikanösen und undemokratischen Maßnahmen ausgesetzt sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor dem Hintergrund der eingesehenen Berichte auch davon aus, dass einfache Parteimitglieder bedrängt und verhaftet werden. Wie unter 3.4. ausführlich erörtert, lässt sich aus der Berichtslage aber nicht ableiten, dass schlicht jedes einfache Parteimitglied oder Personen, die die Partei durch untergeordnete Tätigkeite unterstützen der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind.

Im konkret vorliegenden Einzelfall des BF konnte vor dem Hintergrund der eingesehenen Berichte nicht festgestellt werden, dass er einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung aus politischen Gründen ausgesetzt war oder einer solchen im Falle seiner – hypothetischen –Rückkehr ausgesetzt wäre.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF nicht Parteimitglied war, sondern lediglich Freunde, Bekannte und Nachbarn besuchte, um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen, wie zuvor dargestellt. Dass er auf sozialen Medien auf eine Weise aktiv war, die die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn gezogen hätte, vermochte der BF nicht glaubhaft darzustellen. Weitere Umstände, die für ein Profil des BF sprechen würden, die eine gezielte Verfolgung der türkischen Behörden wahrscheinlich machen würden, kamen im Verfahren ebenfalls nicht hervor.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF bei der Erstbefragung angab, ein Onkel XXXX – das ist jener Onkel, der dem BF die Bestätigung über die Parteimitgliedschaft ausgestellt hat – sei auch verhaftet worden, sei jedoch dann wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Wiewohl dieser die Türkei nicht verlassen dürfte, nimmt er, zumindest der vorgelegten Bestätigung nach zu schließen, wieder eine offizielle Funktion für die Partrei wahr. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkärbar, weshalb der BF wegen der von ihm vor den Wahlen geführten Gespräche in seinem näheren Umfeld verfolgt werden sollte, der Onkel als Parteifunktionär jedoch wieder seine Aktivität für die Partei aufnehmen konnte.

Dass die Staatsanwaltschaft wegen der behaupteten politischen Betätigung des BF einen Haftbefehl ausgestellt hätte, ist nicht glaubhaft. Aus den im Auslieferungsverfahren übermittelten Dokumenten ergibt sich vielmehr, dass der BF wegen eines Drogendeliktes in der Türkei verurteilt wurde und nunmehr deshalb gesucht wird. Der BF hat auch gar nicht abgestritten, dass die Verurteilung wegen eines Drogendeliktes erfolgte, er leugnete vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich, die Tat begangen zu haben und schob die Verantwortung auf eine mitfahrende Frau, deren Tasche in seinem Auto gefunden wurde; diese habe auch ein Geständnis abgelegt. In Bezug auf seine Verantwortung im Strafverfahren blieb er unklar (er habe sich von fünf Anwälten beraten lassen, die meinten, die Frau habe ein Geständnis abgelegt und er wollte dann nicht noch tiefer graben, was das anbelangt; er habe „es“ zum Obersten Gerichtshof geschickt und glaube, dass das Urteil im Juni oder im Juli 2019 bestätigt worden sei, Verhandlungsprotokoll S 8). Das Vorbringen des BF lässt jedenfalls nicht darauf schießen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden oder die Justiz das Drogendelikt nur vorgeschoben hätten, um den BF wegen seiner – ohnehin nicht besonders außenwirksamen – politischen Tätigkeit aus dem Verkehr zu ziehen, zumal er den Umstand mit der gefundenen Tasche mit den Drogen im Auto ja auch zugab. Eine Einicht in die vom BF vorgelegten Unterlagen ergab auch, dass sich der BF in der Hauptverhandlung dahingehend verantwortete, dass er das Marihuana bei der mitfahrenden Frau, zu der er ein emotionales Verhältnis gehabt habe, gesehen hätte und es sei sein Ziel gewesen, mit ihr nach XXXX zu fahren und diejenigen von der Polizei erwischen zu lassen, die ihr diese Marihuana gegeben haben (vgl. Übersetzung OZ 45). Dass ihm das von der vorsitzenden Richterin offenbar nicht geglaubt wurde, ist per se auch noch kein Hinweis auf eine Verurteilung aus politischen Motiven heraus.

Auf Befragung des RV legte der BF auch klar, dass er wegen der Drogen im Kofferaum verurteilt wurde – „Da sich die Frau in meinem Fahrzeug befand und im Kofferraum ihre Drogen aufbewahrte wurde ich belastet. –, woraus ebenfalls ableitbar ist, dass er den festgestellten Sachverhalt gar nicht bestreitet, sondern die Schuld lediglich seiner Komplizin zuwies. Auch, wenn der BF dann seine baldige Enthaftung damit zu erklären versuchte, dass er nie Reden in der Öffentlichkeit gehalten habe, so ist doch zu beachten, dass der BF dort über Freunde und Verwandte verfügte, die seiner Aussage zufolge auch festgenommen worden seien, und er selbst jedenfalls ein Naheverhältnis zur Partei durch seine Unterstützungsleistungen für den Wahlkampf hatte. Zuvor hatte der BF auch noch angebeben, sein Haus sei bereits im Jahr 2014 gestürmt worden, es sei nach Parteiunterlagen gesucht worden und danach sei er ständig kontrolliert worden.

Insgesamt tut sich im Vorbringen ein massiver Wiederspuch auf, indem der BF einerseits angibt, er würde wegen der Zugehörigekeit oder Nähe zur Partei asylrelevant verfolgt werden, andererseits aber wiederum versucht, seine Rolle als derart unbedeutend darzustellen, um erklären zu können, dass er nicht wie andere wegen Terrorpropaganda verureilt wurde, sondern wegen eines (konstuierten) Drogendeliktes und weshalb er schon nach drei Monaten nach seiner Inhaftierung (wenn auch unter Auflagen) wieder auf freien Fuß gesetzt wurde. Diesen Widerspruch vermochte der BF in der Befragung durch das Gericht nicht aufzulösen.

Auch der Verfahrensgang, der aus dem im Auslieferungsakt erliegenden Unterlagen sowie auch den vom BF dem Asylgericht vorgelegten Unterlagen ableitbar ist, weist nicht auf eine Prozessführung hin, die nicht mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Einklang zu bringen wäre. Es wurde formell Anklage erhoben, der BF wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch befragt, es fand eine Gerichtsverhandlung zu den Vorwürfen in Bezug auf den Drogenhandel statt (den Schilderungen des BF im Verfahren zufolge habe es sogar mehrer Anhörungen gegeben), zur Hauptverhandlung waren sowohl der Verteidiger des BF als auch dieser persönlich anwesend und erhielten die Gelegenheit, ihren Standpunkt darzustellen (OZ 45); anlässlich der Hauptverhandlung wurde auch das Urteil verkündet, gegen das der BF auch ein Rechtsmittel ergreifen konnte; wobei zuletzt der Kassationsgerichtshof die Rechtssache behandelte. Die verhängte Strafe kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes auch nicht als exzessiv angesehen werden, was in der Rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird. All diese Umstände weisen jedenfalls nicht auf ein unfaires Verfahren oder einen Schauprozess hin.

Der Einwand des Vertreters des BF, in der Türkei seien zu einer bestimmten Zeit einflussreiche Personen aus der Drogenszene von einer Amnestie begünstigt worden und weise der Umstand, dass der BF eben davon nicht begünstigt wurde, darauf hin, dass er aus politischen Gründen in Haft verbleiben musste, ist insoferne nicht nachvollziehbar, als der BF nach 85 Tagen – wiewohl unter „befristeter Führungsaufsicht“ enthaftet wurde und für das Jahr 2018 ein Visum für eine Auslandsreise erhalten hat. Ferner wurden verschiedene Zeiten in Anrechnung gebracht, die die ursprünglich verhängte Strafe verkürzen. Es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum einem politisch Verfolgten, der von den Behörden und der Justiz als gefährlicher wie einflussreiche Kriminelle aus dem Drogenmilieu eingeschätzt wird, solch ein Vertrauen bzw. eine Rechtswohltat entgegengebracht werden soll. Auch ist nicht erklärbar, weshalb man gerade im Fall des BF den Umweg über die Bestrafung eines (konstruierten) Drogendeliktes nehmen sollte, ohne ihn, wie viele andere politisch Tätige in der Türkei, wegen terroristischer Betätigung festzunehmen, was sich ja –zumindest den Angaben des BF zufolge – leichter hätte konstruieren lassen als ein Drogendelikt. Der BF selbst vermochte das jedenfalls nicht zu erklären, als er dazu lediglich angab: „Ich habe ja mit dem Drogengeschäft nichts zu tun gehabt, nur hat es mich unglücklich dabei erwischt, obwohl es offensichtlich war, dass es sich bei den Drogen um die der Angeklagten handelte.“ oder: „Ich habe mit Drogen nichts zu tun gehabt. Die Aussage von dieser Frau kann ich Ihnen vorlegen. Ich habe in meiner Jugend nicht mit Drogen zu tun gehabt und schon gar nicht nach meinem 30. Lebensjahr.“

Dass die Vorwürfe gegen den BF konstuiert worden sind, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft und hat der BF das konkret auch nie behauptet. Die eingesehenen Unterlagen des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft geben auch sonst keine Hinweise darauf, dass das Verfahren politisch motiviert gewesen sein könnte.

Ob die Verurteilung wegen der Drogen nun zurecht erfolgte oder nicht, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestell werden und ist das auch nicht Aufgabe dieses Gerichtes. Festzuhalten ist jedoch, dass im gesamten Verfarhen keine Belege, die einen Justizirrtum oder eine Verurteilung aufgrund eines Verfahrens, das nicht den Ansprüchen eines fairen Verfahrens genügen würde, als glaubhaft erscheinen lassen würde, beigebracht wurden und der BF auch gar nicht konkret vorbrachte, die Anschuldigungen wegen der Drogen seien aus politischen Gründen konstuiert worden. Dass der BF in seinen prozessualen Rechten beschnitten worden wäre, dass ein Verfahren geführt worden sei, das nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht oder er ihm gegenüber sonst ein asylrelevantes Verhalten gesetzt worden wäre, kam auch sonst nicht hervor.

Dass der BF den österreichischen Behörden und dem Gericht den Umstand seiner Verurteilung in der Türkei überhaupt zu verschweigen versuchten, ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden oder die Justiz das Delikt die Mittäterschaft nicht konstruiert haben, zumal gerade das – sofern sich derart behauptete Umstände in einem Verfahren als glaubhaft erweisen – ein Grund für die Zuerkennung von Asyl wäre. Insoferne ist nicht ersichtlich, dass der BF lediglich die Mitgliedschaft bei der HDP und die Bedrängung seiner Parteikollegen bei der Asylantragstellung erwähnte, nicht aber eine aus politischen Gründen verhängte Haft, die der BF auch angetreten und zum Teil schon verbüßt hat und anlässlich welcher er auch gefoltert worden wäre.

Ins Gewicht fällt ferner, dass der BF im Verfahren zunächst keinerlei Bemühungen zeigte, Unterlagen zu dem gegen ihn geführten Verfahren, wie etwa einem Haftbefehl, zu erlangen, was ihm angesichts des Umstande, dass er in der Türkei fünf Rechtsanwälte beschäftigt habe, die er mit einer Vollmacht zur Akteneinsicht hätte ausstatten können, und er auch Zugang zum elektronischen System UYAP oder e-Devlet (über diese können türkische Bürger auf elektronischem Weg Zugang zu behördlichen bzw. gerichtlichen Dokumenten erhalten) hatte, von Beginn an leicht möglich gewesen wäre.

Auch die in der Aufforderung zur Mitwirkung vom 02.07.2021 (OZ 32) geforderten Dokumente zu den wider den BF in der Türkei geführten Verfahren, welche beispielhaft aufgezählt wurden, legte er im Verfahren nicht vor.

Unterlagen zum Verfahren wurden erst nach Bekanntwerden des Auslieferungsbegehrens der türkischen Staatsanwaltschaft vorgelegt (OZ 38).

Dass er keinen Zugang zum türkischen System UYAP bzw. e-Devlet gehabt hätte, wo behördliche oder gerichtliche Schreiben zugestellt werden, oder er sich einen Zugang trotz der Verbindungen zu Familienangehörigen und Rechtsanwälten im Herkunftsland bestehenden Verbindungen nicht hätte einrichten können, wie der BF in der mündlichen Verhandlung darzustellen versuchte (Verhandlungsprotokoll, S 9f), ist schon deshalb nicht glaubhaft, da in dem schon erwähnten Bestätigungsschreiben des Onkels und Parteifunktionär der HDP ausgeführt wird, dass im UYAP-Informationssystem Unterlagen zur Person des BF vorliegen –„Da im UYAP-Informationssystem eine einstweilige Verfügungsentscheidung von XXXX vorliegt, wird gegen die von den Anwälten benannte Person nicht vorgegangen und es werden keine Unterlagen aus dem UYAP-Informationssystem abgerufen“. Was konkret der Onkel damit bestätigen möchte, erhellt nicht. Auch, wenn es sich um eine ungenaue Übersetzung handeln sollte, wie der Vertreter des BF in der mündlichen Verhandlung einwarf, und es vielmehr heißen sollte, dass aufgrund der einstweiligen Verfügung Anwälte nicht einschreiten können und keine Dokumente aus dem UYAP erhältlich sind, so geht aus dieser Bestätigung aber jedenfalls hervor, dass grundsätzlich eine Zustellung an den BF über UYAP möglich ist. Der Onkel und der Rechtsanwalt des BF wussten auch von einer einstweiligen Verfügung gegen den BF und ist insoferne nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsanwalt dazu nicht zumindest die einstweilige Verfügung selbst oder zumindest eine Bestätigung über eine Informationssperre hätten erwirken können, damit sie der BF dem erkennenden Gericht oder der Behörde vorzulegen könnte.

Auch wenn es zutreffen sollte, dass Akten oder Aktenteile zum Verfahren des BF nicht über das elektronische System UYAP abrufbar sind oder waren, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb nicht die Anklageschrift oder das Urteil zum Drogendelikt, deretwegen der BF ja bereits in Haft gewesen ist, vorgelegt wurde, zumal der BF ja auch angegeben hatte, er habe sich von fünf Anwälten beraten lassen und ihnen den Akt gezeigt (Verhanldungsprotokoll S 8).

3.5.2.4. Ein weiterer Umstand, der gegen die Annahme spricht, der BF sei aus Furcht vor politischer Verfolgung aus der Türkei ausgereist, ist, dass der BF nicht bei erster Gelegenheit nach der Ausreise um Asyl ansuchte, sondern erst neun Monate nach der behaupteten Ausreise und erst nachdem er von der deutschen Polizei mit gefälschten bulgarischen Dokumenten betreten wurde (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 15.03.2019, AS 107).

Auch das spricht eher dafür, dass der BF aufgrund der anstehenden Verbüßung einer noch offenen Reststrafe wegen eines Drogendeliktes ausreiste und den Asylantrag aus taktischen Gründen stellte, nachdem der mit der falschen bulgarischen Identität verbundene Status eines EU-Bürgers abhanden kam und für die wiederhervorgekommene türkische Identität keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder Deutschland vorlag, wo er sich aufhielt.

Dass der BF von Bulgaren davon abgehalten wurde, in Österreich um Asyl anzusuchen – er habe sich diesen Personen auf einem Parkplatz genähert, wo sie ein Auto repariert hätten, und sie hätten gesagt, bei ihnen sei er genau richtig – ist schlicht nicht glaubhaft, zumal der BF auf die Frage, weshalb er sich an Menschen wendet, die ein Auto auf einem Parkplatz reparieren und nicht an die Behörden, lediglich angab: „Ich ging so dahin und wußte nicht wohin. Sie waren am Parkplatz und ich wurde auf sie aufmerksam.“

Noch merkwürdiger allerdings ist die bei der Behörde vorgetragene Darstellung zum Erwerb der bulgarischen Papiere, die sich dem Protokoll nach wie folgt darstellt:

„F: Warum wollten Sie sich einen falschen bulgarischen Pass besorgen?

A: Ich wusste nicht, dass der bulgarische Reisepass gefälscht war, sonst würde ich niemals dafür 4.000 Euro ausgeben.

V: Sie sind türkischer und nicht bulgarischer Staatsbürger.

F: Was glauben Sie, wie der bulgarische Reisepass echt hätte sein sollen?

A: Mir haben diese Männer gesagt, dass Bulgarien ein armer Staat ist und sie würden die bulgarische Staatsbürgerschaft verleihen, wenn man Geld einzahlt. […]“

Selbst wenn man die Erklärung des BF soweit glauben möchte, erklärt sich doch nicht, wie er aufgrund der in den ausgehändigten und dann auch im Rechtsverkehr von ihm verwendeten Dokumenten ersichtlichen verschiedenen falschen Namen (die von den Sicherheitsbehörden schließlich auch als Alias-Identitäten zur Person des BF erfasst wurden) glauben konnte, es hätte sich um einen ganz legalen Vorgang gehandelt. Dass arme Staaten auf völlig legale Art und Weise auch gleich neue bzw. verschiedene neue Identitäten vergeben, wird selbst von besonders einfältigen Menschen nicht geglaubt werden können. Sofern der BF mit seiner Aussage, er hätte dies nicht beauftragt; die Bulgaren hätten gemeint, dass er nun auch einen bulgarischen Namen bräuchte, darstellen möchte (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll S. 13f), dass ihm selbst dabei nichts vorwerfbar sei, kann das nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch nicht erklärbar ist, weshalb der BF ein Jahr und acht Monate nach seiner Asylantragstellung unter seiner türkischen Identität, nämlich am XXXX .2020 bei der Durchreise durch Österreich in Richtung XXXX eine falsche bzw. verfälschte besonders geschützte Urkunde, nämlich einen genau bezeichneten bulgarischen Reisepass, mit dem Vorsatz, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtees eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen, besessen hat, wie in dem in den Feststellungen näher bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes XXXX festgehalten ist. Mit Angst vor Verfolgung kann dieses Verhalten jedenfalls nicht begründet werden, zumal er ja zuvor einen Asylantrag unter seiner türischen Identität gestellt hattte.

Insgesamt ist dem Vorbringen des BF nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF keineswegs von irgendwelchen bulgarischen Personen getäuscht wurde, sondern er sich ganz bewusst dazu entschieden hat, eine falsche Identität zu verwenden und die österreichischen und deutschen Behörden damit zu täuschen. Selbst nach der Aufdeckung seiner warhren Identität durch die deutschen Behörden schreckte der BF nicht davor zurück, in Österreich wieder eine falsche bulgarische Identität zu verwenden, obwohl er mit seinen richtigen Daten bereits einen Asylantrag gestellt hatte.

Aus den oben dargestellten Erwägungen kann insgesamt geschlossen werden, dass sich der BF nicht aus Furcht vor Verfolgung eine falsche Identität zugelegt hat, sondern liegt dem schlicht eine kriminelle Handlung bzw. Haltung aus ungeklärten Motiven zugrunde.

3.5.2.5. Ein weiteres Indiz dafür, dass der BF nicht aus Furcht vor Verfolgung seine Heimat verließ, ist der Umstand, dass sich der BF, wie er bei der Behörde angab, vor der behaupteten Ausreise aus der Türkei als LKW-Fahrer durch Europa bewegte und dafür auch ein Visum hatte (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 17.05.2019, AS 171). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der BF aufgrund des immer größer werdenen Druckes auf HDP- Mitglieder seine berufliche Auslandstour nicht nützte, um einen Asylantrag zu stellen, sondern die am 22.03.2018 angetretene berufliche Reise nach Deutschland dazu ungenützt ließ und seiner Darstellung nach auch wieder in die Türkei zurückkehrte und dann erst am 25.06.2018 geflohen wäre.

Dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen den BF ausgestellt wurde, ergibt sich aus den amtswegig beschafften Unterlagen zum Auslieferungsverfahren des BF. Den Unterlagen des Auslieferungsaktes des Landesgerichtes XXXX lässt sich entnehmen, dass der türksiche Kassationsgerichtshof am 10.06.2019 einstimmig beschlossen hat, das am 05.06.2014 wider den BF erlassenen Urteil nach Berichtigung zu bestätigen. Dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass der BF einen Tag lang in der Türkei angehalten wurde und wegen der Verurteilung in erster Instanz 85 Tage in Haft verbracht habe. Weiters geht daraus hervor, dass 2/3 der Strafe abgezogen sowie der Zeitraum von einem Jahr der Freilassung unter „befristeter Führungsaufsicht“ berücksichtigt würde. In einer Verbalnote bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf ein Auslieferungsersuchen vom 22.08.2019. Weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge wurde der BF vom 12.03.2014 bis 05.06.2014 angehalten, bevor er unter „befristeter Führungsaufsicht“ freigelassen wurde (vgl. die im Akt des Landesgerichtes XXXX erteilten Unterlagen und Auskünfte, denen der BF nicht entgegentrat).

Auch der Zeitpunkt der Ausreise (diese sei im Juni 2018 erfolgt; das Urteil des Kasstionsgerichtes erging erst am XXXX .2019) lässt vor diesem Hintergrund nicht auf eine Ausreise wegen begründeter Furcht vor Verfolgung schließen, zumal doch anzunehmen ist, dass jemand, der sich aus politischen Gründen zu Unrecht verurteilt und verfolgt sieht, ehestmöglich die Chance zur Ausreise ergreift und nicht erst vier Jahre später. Seinen Asylantrag in Österreich hat der BF auch erst zu einer Zeit (am 11.03.2019) gestellt, bevor die erstinstanzliche Verurteilung rechtskräftig wurde ( XXXX .2019).

Eine politische Motivation für die Ausstellung des Haftbefehls oder das nunmehrige Auslieferungsgesuch kann aufgrund der oben dargelegten Erwägungen insgesamt auch nicht angenommen werden.

Wann konkret der BF aus der Türkei mit dem Vorsatz ausgereist ist, nicht mehr dorthin zurückzukehren – ob das nun bereits im Jahr 2018 war, als er für drei Monate lang ein Visum hatte oder er davor oder danach illegal ausgereist ist – konnte, wie bereits ausgeführt, vor allem aufgrund des Umstandes, dass der BF sich mit gefälschten Papieren auswies und im Verborgenen lebte, nicht festgestellt werden. Wenn der BF gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Fragen seinens Anwaltes angab, er sei kurz vor den Präsidentschaftswahlen geflüchtet, so widerspricht er damit seiner bisherigen Darstellung, zumal er einem Bestätigungsscheiben (OZ 45) zufolge für die Parlamentswahlen, die am 24.06.2018 stattgefunden hätten tätig gewesen sei, wohnigegen der BF jedoch bislang immer angegeben hatte, er sei am 25.06.2018 ausgereist. Insgesamt kann auch den diesbezüglichen Schilderungen des BF kein Glauben geschenkt werden und ist zudem auch nicht feststellbar, bis zu welchem Zeitpunkt der BF die HDP unterstützte, indem er sich mit Personen aus seinem im näheren Umfeld unterhielt, um sie als Wähler zu gewinnen.

3.5.2.6. Sofern er angab, im Jänner 2014 sei sein Haus gestürmt worden, nachdem man begonnen habe, das HDP-Parteiehaus zu filmen und er danach immer wieder „auf Herz und Nieren“ untersucht worden sei, so berichtete der BF erstmals von derartigen Schikanen und ist auch nicht ersichtlich, weshalb er sich wegen der geschilderten, massiven Bedrängung nicht schon bereits im Jahr 2014 ins Ausland begeben hätte. Die geschilderten Vorfälle weisen jedenfalls nicht die im Asylverfahren gebotene Aktualität auf.

Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400-6).

3.5.2.7. In Bezug auf die im Jahr 2015 erfolgten Übergriffe – der BF gab an, er sei bei den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2015 festgenommen, angehalten und dann wieder freigelassen worden –ist festzuhalten, dass es hier ebenfalls am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren endgültigen Ausreise – behauptetermaßen im Jahr 2018 – mangelt, weswegen diesen Ereignissen auch schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann.

Angesichts der behaupteten asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dort noch etwa drei bzw. vier Jahr zubrachte, bevor er tatsächlich dauerhaft die Türkei verließ, und er sich in dieser Zeit auch nicht versteckt hielt, zumal er einer Arbeit nachging. Dazu tritt, dass der BF im Jahr 2018 seinen Angaben zufolge politisch in Erscheinung getreten wäre, als er für die HDP Wahlwerbung betrieb. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF dann auch, dass ab dem Jahr 2015 lediglich Daten aufgenommen worden seien und er nur kurz befragt worden sei (Verhandlungsprotokoll S 17), woraus ebenfalls nicht auf eine aus diesem Grund andauernde politische Verfolgung geschlossen werden kann.

3.5.2.8. In Bezug auf die Besuche des kurdischen Studentenvereines XXXX kann aus den Aussagen des BF schließlich gar nicht erkannt werden, aus welchem Grund er wegen der behaupten gelegentlichen Besuche verfolgt werden sollte. Auch der der Behörde vorgelegte Brandbericht aus dem Jahr 2015, aus dem sich Vermutungen über eine Brandstiftung ablesen lassen, lässt keinen Zusammenhang zur Person des BF erkennen und ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Vorfall bereits im Jahr 2015 stattgefunden hat.

3.5.2.9. In Bezug auf die behaupteten Folterungen, die der BF im Gefängnis erlebt hätte und die daraus abgeleiteten Rückkehrbefürchtungen sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Aufgrund der im Akt des Landesgerichtes XXXX erliegenden Auskünfte und die Auskünfte von Interpol ist davon auszugehen, dass der BF eine Reststrafe von zwei Jahren XXXX und XXXX zu verbüßen hätte (OZ 29).

Dass jeder Straftäter in einem türkischen Gefängnis Gefahr liefe, gefoltert zu werden, lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen. So kann etwa der beweiswürdigend herangezogenen und dem BF zur Äußerung übermittelten Anfragebeantwortung vom 29.10.2021 entnommen werden:

„[…] Aus der Einschätzung des Verbindungsbeamten des BMI in der Türkei sowie angeführter Quellen ergibt sich keine eindeutige Antwort hinsichtlich der Folter und Misshandlung von HDP-Mitgliedern u.a. in Polizeigewahrsam. Ein diesbezügliches systematisches Vorgehen der Behörden ergibt sich zwar nicht, doch belegen die angeführten Quellen, dass es insbesondere bei Festnahmen und im Polizeigewahrsam zu Übergriffen kommen kann. […]“

Im Fall des BF ist auch, wie beweiswürdigend bereits ausführlich erörtert, keine politische Motivation für seine Bestrafung und Inhaftierung erkennbar; vielmehr wurde er wegen Drogenhandels verurteilt. Der BF erstattete im Hinblick auf die behaupteten Folterungen bzw. Misshandlungen auch ein von Widersprüchen und Steigerungen gezeichnetes Vorbringen.

Bei der Behörde hatte er auch noch gar nicht angegeben, dass er von Sicherheitsorganen misshandelt worden wäre, wie er später behauptete, sondern spach dort von einem rechtsextremen Mithäftling, der wegen der Übergriffe auf ihn eine Disziplinarstrafe bekommen habe. Dem entsprechenden Vorhalt der Richterin konnte der BF auch nichts entgegensetzen, indem er lediglich die Folgen für den Angreifer herabspielte. Wiewohl er auch angegeben hatte, dass sein Rechtsanwalt eingeschritten und eine Beschwerde eingebracht habe, konnte er keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen und blieb jede Erklärung, warum er diese Beschwerde nicht etwa von seinem Anwalt hätte anfordern können, zu erklären schuldig.

Die entsprechenden Passagen der Niederschrift der mündlichen Verhandlug gestalten sich wie folgt (Verhandlungsprotokoll, S 14):

„ […] RI: Sie gaben im Verfahren betreffend ein Auslieferungsbegehren an, dass Sie im Gefängnis gefoltert und von Mithäftlingen drangsaliert wurden (Stellungnahme vom 11.05.2021); dies hätten Sie schon im Asylverfahren angegeben. Im Asylverfahren haben Sie allerdings nur von einem rechtsextremen Mithäftling gesprochen, der Sie verletzt hätte. Dieser habe auch eine Disziplinarstrafe bekommen. Das weist für mich darauf hin, dass die Aufsichtsorgane sehr wohl tätig wurden. Übergriffe von Mithäftlingen – auch wegen einer anderen Weltanschauung – können auch in einem österreichischen Gefängnis vorkommen. Was sagen Sie dazu?

BF: Er bekam keine Strafe. Ich hatte eine Platzwunde auf der rechten Augenbraue. Das Glas wurde mir am Rücken gebrochen. Ich wurde von Justizwachebeamten als Terrorist bezeichnet. Ich bin regungslos durch ihre Gewalteinwirkung liegen geblieben. Erst eine Stunde danach kam die Justizwache, ich habe geläutet und an die Tür geklopft, als sie mich geschlagen haben. Als ich dann schon fast bewusstlos war, haben sie von mir abgelassen.

RI: Sie hatten einen Anwalt in der Türkei. Haben Sie über ihn versucht, eine Beschwerde einzulegen und eine Bestrafung des Aggressors zu verlangen?

BF: Meinen Sie wegen der Justizwachebeamte oder wegen des Häftlings?

RI: Beides.

BF: Sie haben nur ein Telefonverbot für eine Woche bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass der Direktor gesagt hat, dass der Direktor den Häftlingen nur ein Besuchs- oder ein Telefonverbot geben kann.

RI ersucht den BF auf präzise Fragen präzise Antworten zu geben.

RI wiederholt die Frage.

BF: Über wen soll ich eine Beschwerde eingelegt haben?

RI: Sie vermitteln hier den Eindruck, ausweichend zu antworten. Ich frage Sie zum letzten Mal: Sind Sie über Ihren Anwalt gegen die Justizwachebeamte oder gegen Mithäftlinge vorgegangen?

BF: Ich habe alles meinem Anwalt erzählt. Er hat beim Direktor der Justizanstalt einen Antrag gestellt. Es wurde behauptet, dass ich zuerst die Justizwache beschimpft hätte, was nicht stimmt.

RI: Gibt es Unterlagen zu dieser Beschwerde?

BF: Nein, ich habe nichts. […]“

Auch wenn der BF nunmehr erstmals angab, er sei von den Justizwachebeamten als Terrorist beschimpft worden, so stellt der BF dies lediglich in den Raum und vermochte damit nicht glaubhaft darzustellen, dass die Übergriffe politisch motiviert waren oder dem BF aus solchen Motiven von der Polizei nicht geholfen oder der Angreifer verschont worden wäre.

Dazu tritt, dass sich der BF bei der Befragung zur behaupteten Folter in massive Widersprüche verwickelste; im Einzelnen:

Auf den Vorhalt den oben erwähnten Vorhalt, gab der BF ferner Folgendes an (Verhandlungsprotokoll, S 14):

„Ich hatte eine Platzwunde auf der rechten Augenbraue. Das Glas wurde mir am Rücken gebrochen. Ich wurde von Justizwachebeamten als Terrorist bezeichnet. Ich bin regungslos durch ihre Gewalteinwirkung liegen geblieben. Erst eine Stunde danach kam die Justizwache, ich habe geläutet und an die Tür geklopft, als sie mich geschlagen haben. Als ich dann schon fast bewusstlos war, haben sie von mir abgelassen.“

Später wiederum wurde folgendes zu Protokoll gegeben:

„RI an BF: Bitte schildern Sie genau, welche Verletzungen Ihnen beigebracht wurden.

BF: Im Gefängnis wurde ein Glas auf meinem Rücken zerbrochen. Durch eine Kopfnuss habe ich eine Platzwunde auf der rechten Augenbraue gehabt. Auf der rechten Seite meines Körpers (BF zeigt schräg unter seinem Brustkorb in Richtung Bauchmitte) wurde ebenfalls ein Glas zerschlagen. Die Spuren sind noch ersichtlich.

RI: Welches Glas war das?

BF: Ein Trink- oder Teeglas.

RI: Können Sie sonst noch etwas über diesen Vorfall berichten?

BF: Meinen Sie über diesen Streit?

RI: Über diesen Vorfall.

BF: Ich wurde geschlagen, sodass ich reglos am Boden dalag. Dann kamen die Justizwachebeamten.

RI: Sie haben zuvor angegeben, dass Sie gegen die Tür geklopft haben, wie soll das gegangen sein, wenn Sie reglos dalagen?

BF: Die Justizwachebeamten sind erst 40 bis 60 Minuten später gekommen. Das Ganze hat sich vor der Tür abgespielt. Ich habe plötzlich ein Brennen am Rücken gespürt.

RI: Woher wollen Sie wissen, wieviel Zeit bis zum Einschreiten der Polizisten vergangen ist?

BF: Ich wurde um 14:00 Uhr zu dieser Zelle gebracht und um 15:00 Uhr erst wieder geholt. Von da her weiß ich das.

RI: Waren Sie nach der Attacke bewusstlos?

BF: Ich war kurz weg, dann wurde mir kaltes Wasser hinaufgeschüttet und ich kam wieder zu mir.

RI: Wer hat Sie mit kaltem Wasser beschüttet?

BF: Das weiß ich nicht, ich war nass.

RI: Wer war zu diesem Zeitpunkt in der Zelle?

BF: Die Häftlinge. Ich kannte niemanden. Ich war nur eine Stunde dort.

[…]

RV an BF: Sie wurden in die Zelle gebracht, ab diesem Zeitpunkt, wie ist der Angriff genau abgelaufen? Bitte schildern Sie das sehr genau.

BF: Als mich die Justizwachebeamten zur Zelle brachten, gab es einen Verantwortlichen in der Zelle. Der Justizwachebeamte sagte, das sei einer, der auf dem Berg mit einem Rock spazieren geht. Das heißt, dass ich ein Guerilla bin, weil diese sich auch so kleiden. Dann verschloss er wieder die Türe hinter sich und ein Häftling sagte: „Komm, setz dich her.“ Ich blieb aber stehen. Der Häftling fragte mich, ob ich ein Terrorist sei und versetzte mir eine Kopfnuss.

BF schildert die Räumlichkeiten, indem er die Distanz zwischen Tür und dem Tisch mit circa 1/3 des VH-Saales bemisst (BF deutet dies durch Zeigen im Raum an). Es seien ein Tisch und Betten daringestanden.

BF: Ich bin nach der Kopfnuss zur Türe und habe geklopft. Währenddessen verspürte ich ein Brennen am Rücken. Als ich wach wurde, war ich nass. Ich fiel hinter die Tür und der Justizwachebeamte war schon da, als ich zu mir kam, denn ich war nass.

RI: Vorhin haben Sie nur von anwesenden Häftlingen gesprochen, als ich Sie nach den Anwesenden nach Ihrem Erwachen fragte.

BF: Der Justizwachebeamte hat mich dann hochgehoben und hinausgetragen. Als mir Fußtritte und Ohrfeigen versetzt wurden, verging einige Zeit, bis der Justizwachebeamte kam.

RI: Wann sind Ihnen Fußtritte und Ohrfeigen verpass worden?

BF: Das war zwischen Tisch und Tür, als ich Fußtritte und Ohrfeigen versetzt bekam. […]“

Zusammengefasst dargestellt, gab der BF damit folgende Varianten zu Protokoll:

Der BF hat geläutet und an die Tür geklopft, als sie ihn geschlagen haben, er blieb reglos am Boden liegen und erst eine Stunde später kamen die Justizwachebeamten vs. Der BF wurde geschlagen, sodass er reglos am Boden dalag. 40 bis 60 Minuten später sind die Justizwachebeamten gekommen. Das Ganze hat sich vor der Tür abgespielt, er hat plötzlich ein Brennen verspürt. Er war kurz weg, dann wurde ihm kaltes Wasser hinaufgeschüttet und er kam wieder zu sich. Er war eine Stunde dort und außer ihm waren zum Zeitpunkt, als er mit Wasser beschüttet wurde, nur die Häftlinge dort vs. ein Guerilla versetzt ihm eine Kopfnuss, dann bewegt sich der BF zur Tür und verspürt ein Berennen und klopft; als er wach wird, ist er nass. Er fällt hinter die Tür und der Justizwachebeamte ist schon da, als er zu sich kommt. Der Justizwachebeamte hebt ihn dann hoch unt trägt ihn hinaus. Als ihm Fußtritte und Ohrfeigen, zwischen Tisch und Tür versetzt werden, vergeht einige Zeit, bis der Justizwachebeamte kommt.

Abgesehen von den klaren Widersprüchen, z.B. im Hinblick auf die in der Zelle anwesenden Personen als er nach der Beschüttung mit Wasser zu sich kam (nur die Häftlinge vs. auch ein Polizist) oder das Einschreiten der Justizwachebeamten (diese sind trotz seines Klopfens erst 1 Stunde bzw. 40 bis 60 Minuten später gekommen vs. einer war schon in der Zelle als er aufwachte) und der mäandernden Darstellung, sind auch einzelne Elemtente der Erzählung für sich genommen nicht logisch nachvollziehber. So ist beispielsweise unklar, wie der BF Angaben über Geschehnisse während seiner Ohnmacht machen kann – dass er den genauen Zeitpunkt benennen kann, zu dem er nach einem Überfall mit folgender Ohnmacht aus der Zelle gebracht wurde, ist wohl nicht besonders lebensnahe – oder wo bei der letzten Darstellung der Geschehnisse bis zum Zusammenbruch vor der Tür dann noch Raum bleibt für die Fußtritte und Ohrfeigen, die der BF in seiner dritten Erzählung noch nachschob, zumal die Erzählung zunächst vermuten lässt, dass er gleich nach der Kopfnuss zur Tür lief, um nach Hilfe zu läuten und dann plötzlich ein Brennen verspürte, mit dem er offenbar in Ohnmacht fiel.

Schließlich ist auch noch festzuhalten, dass alle drei in der mündlichen Verhandlung dargebotenen Varianten doch erheblich von der Schilderung bei der Behörde abweichen (AS 179), wo sich die zu Protokoll gegebenen Aussage gestaltete wie folgt:

„A: Ich würde inhaftiert werden. Und während der Haft wieder von den rechtsextremen Häftlingen misshandelt werden. Als ich 47 Tage inhaftiert war, wurde ich von einem MHP Anhänger mit einem zerbrochenen Glas zuerst am Rücken verletzt, als ich mich umdrehte, hat er mich auch vorne an einigen anderen Stellen erwischt. Die Narben sind nach wie vor zu sehen. Er hat mich als PKK-Angehöriger beschimpft. Er wurde nicht angeklagt, sondern er hat nur eine Disziplinarstrafe bekommen – ein zeitweiliges Besuchsverbot.“

Abgesehen davon, dass der BF bei der Behörde noch nichts von einer Ohnmacht erzählte und diese jedenfalls nicht mit dem Brennen am Rücken eingetreten sein kann, zumal sich der BF bei der Behörde noch daran erinnern konnte, dass er sich nach einer Verletzung am Rücken umgedreht hat, ist aus dem bei der Behörde genannten rechtsradikalen MHP-Anhaänger (die Partei der Nationalistischen Bewegung, Anm.), der ihn als PKK-Sympathisant beschimpft habe, nun ein Guerilla geworden, der „mit einem Rock in den Bergen spazierengeht“ (was auf ein Mitglied der PKK hindeutet).

Schon aufgrund der nicht konsistenten Erzählung in Bezug auf die oder den Angreifer und die Abläufe in der Zelle und der klaren Widersprüchen ist dem Antrag, einen Sachverständigen mit der Begutachtung und Befundung der Verletzungen des BF beizuziehen, nicht nachzukommen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger feststellen sollte, wo dem BF Verletzungen beigebracht wurden, d.h. ob das tatsächlich in Haft war. Selbst wenn anzunehmen ist, dass der BF aus der Haft Verletzungen davongetragen hätte, so hat er mit seinem Vorbringen doch nicht glaubhaft darlegen können, dass dies aus politischen Gründen erfolgte. Er vermochte auch nicht darzulegen, dass schlichtweg jeder Häftling mit derartigen Misshandlungen rechnen müsste. Derartiges kann auch aus den Länderberichten nicht abgeleitet werden und könnte auch ein Sachverständigengutachten keine Aussage dahingehend treffen.

Dazu ist auch auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/20/0492; 24.04.2003, Zl. 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er prozessual ordnungsgemäß gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (VwGH 20.01.1988, Zl. 87/13/0022; 24.01.1996, Zl. 94/13/0152).

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, Zl. 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt, nämlich dahingehend, dass die behauptete Folterung aus politischen Gründen offenkundig konstruiert wurde, zu machen. Ohne dem aber konkret entgegenzutreten, vermag der BF mit diesem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge noch weitergehende Ermittlungen tätigen, keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen.

3.5.3. Aus Nachteilen wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ist angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Hinsichtlich des Umstands der kurdischen Abstammung des BF ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichten die Situation für Kurden – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich des BF nicht festgestellt werden konnte und der BF eine Anhängerschaft auch gar nicht behauptete– nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei und kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Abstammung ein weiterer Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat unzumutbar sein soll, wohingegen seine Schwester und weitere Verwandte nach wie vor dort ansässig sind. Von den Länderberichten entnehmbaren Repressalien wie den Massenentlassungen im öffentlichen Dienst oder das Vorgehen gegen kritische Journalisten oder Anhänger der Gülen-Begegnung in der Türkei ist der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht betroffen.

Davon abgesehen ist zwar davon auszugehen, dass der BF – wie ausweislich der allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Türkei mindestens 80 Prozent der Kurden in der Türkei – die grundlegenden politischen Forderungen der Kurden (Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen) teilt. Eine Verstrickung des BF in terroristische Aktivitäten der PKK oder ein anderweitiges Engagement des Beschwerdeführers bei der PKK kann indes ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, selbst der PKK anzugehören oder sonst aktiv an deren Aktivitäten teilgenommen zu haben. Hinweise auf eine dem BF allenfalls nur unterstellte Gesinnung im Hinblick auf die Aktivitäten der PKK sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgehkommen. Die unterstellte politische Gesinnung wegen einer HDP-Mitgliedschaft oder unterstützenden Tätigkeiten für diese Partei ist ob der oben stehenden Ausführungen ebenfalls als unglaubwürdig zu verwerfen.

Die seitens des BF vorgebrachten Übergriffe von Sicherheitsbehörden sind aus den bereits erörterten Gründen nicht glaubhaft, darüber hinaus wurde kein Sachverhalt substantiiert vorgebracht, welcher auf eine Rückkehrgefährdung aufgrund eines tatsächlichen oder nur unterstellten Naheverhältnisses zur PKK hindeuten würde, sodass eine solche Rückkehrgefährdung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auszuschließen ist.

Schwierigkeiten aufgrund seines religiösen Bekenntnisses brachte der Beschwerdeführer schließlich ebenfalls (nicht substantiiert) vor. Der Beschwerdeführer gehört dem in der Türkei mehrheitlich vertretenen islamischen Glauben an, sodass eine Rückkehrgefährdung aus religiösen Gründen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls ausgeschlossen werden kann.

3.6. Die weiteren Feststellungen des Inhalts, dass der Beschwerdeführer der Gülen-Bewegung nicht angehört und nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt war, beruhen auf dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht mit einem Wort erwähnte. Zwar gab er an, dass es viele Verhaftungen nach dem gescheiterten Putschversuchen gab und chaotische Zustände herrschten, jedoch wurde er selbst bereits im Jahr 2014 verurteilt und inhaftiert und etwa drei Monate später wieder unter „bedingter Führungsaufsicht“ freigelassen.

Der Vollständigkeit halber ist dennoch allgemein auf den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 sowie den daran anschließenden und bis zum Entscheidungszeitraum fortdauernden Ausnahmezustand einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich zunächst auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei, welche die wesentlichen Ereignisse seit dem versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 abbilden. Darüber hinaus ist eine individuelle Betroffenheit des BF von diesen Ereignissen und den daraus erwachsenden Folgen dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hielt sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 zwar vermutlich in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch kann den Aussagen des BF aber nicht entnommen werden. Der BF gehört auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und brachte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakte mit der Gülen-Bewegung zum Ausdruck. Ausweislich der vorstehenden beweiswürdigenden Erwägungen besteht demgemäß kein Anlass, aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in die Türkei Strafverfolgung oder Inhaftierung befürchten zu müssen.

3.7. Da der BF keine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt hat und die Todesstrafe in der Türkei darüber hinaus abgeschafft ist, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.

Die Sicherheitslage in der Türkei ist als angespannt zu bezeichnen ist und es ist die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder der PKK konfrontiert. Der Beschwerdeführer hat indes diesbezüglich nicht dargetan, dass er von der prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK in der Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Die Sicherheitslage hat sich zwar seit Juli 2015 verschlechtert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakır zahlreiche PKK-Anhänger und Zivilsten getötet. Seit Mitte August 2015 wurden in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakır, Şırnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt. Indes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, von Kampfhandlungen betroffen gewesen zu sein, noch dass er durch Ausgangssperren beeinträchtigt war. Eine individuelle Betroffenheit von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach nicht anzunehmen, sodass weitergehende Feststellungen hiezu nicht geboten sind.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zum Verhältnis der Entscheidung des Auslieferungsgerichtes

Die türkischen Behörden stellten ein Auslieferungsbegehren an die Republik Österreich. Das Landesgericht XXXX hat die Auslieferung des BF mit Beschluss vom 07.12.2021 für unzlässig erklärt. Einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben. Die Entscheidung ist daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. OZ 71 und OZ 76)).

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe, insbesondere Ro 2018/18/0005 zu verweisen, wie nachfolgend zitiert:

Rz 33 ff: § 13 ARHG sieht schon nach seinem Wortlaut ein Abschiebeverbot nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor, enthält aber keine Anordnung, aufgrund derer es nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens unzulässig wäre, einen Fremden nach Prüfung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen abzuschieben. 34 Für diese Sichtweise spricht auch die Überschrift des § 13 ARHG, die den Zweck der Vorschrift verdeutlicht, nämlich den "Vorrang der Auslieferung" sicherzustellen. Die Norm dient also der Strafrechtspflege im Allgemeinen und der Sicherstellung der Auslieferung (unter den im ARHG genannten Bedingungen) im Besonderen. Andere staatliche Behörden sollen daran gehindert sein, eine Auslieferung unter den Garantien des ARHG während des Auslieferungsverfahrens unter Berufung auf andere gesetzliche Abschiebemöglichkeiten zu konterkarieren. Damit wird beispielsweise auch verhindert, dass es zwischenzeitlich zu einer fremdenrechtlichen Außerlandesbringung in einen anderen Staat als den um die Auslieferung ersuchenden Staat kommen kann. 35 Dieser Vorrang endet mit dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens. Eine Bindungswirkung der Asylbehörden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts enthält § 13 ARHG nicht (in diesem Sinne bereits VfSlg. 19789/2013). Einer solchen Bindungswirkung stünden auch die unterschiedlichen Prüfmaßstäbe für die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung im Auslieferungsverfahren und im Asyl- und Fremdenrechtsverfahren entgegen, wobei die möglichen Gründe für die Ablehnung einer Auslieferung deutlich mannigfaltiger sind (vgl. nur beispielsweise §§ 16 bis 22 AHRG sowie für eine systematische Darstellung der möglichen Auslieferungshindernisse Murschetz, aaO 157 bis 232). 36 Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden somit in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden. Sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK) angewandt hat. In diesen Fällen müssten die Asylbehörden unter Einbeziehung der Erwägungen des Auslieferungsgerichts nachvollziehbar darlegen, weshalb dem Betroffenen eine von den Asylbehörden wahrzunehmende Missachtung von Menschenrechten im Falle der Abschiebung nicht droht. […]“

Für den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Landesgericht, das das Auslieferugsverfahren führte offenbar aufgrund der von ihm vorgelegten Urkunden von einer bestehenden Mitgliedschaft des BF bei einer türkischen Oppositionspartei ausging, das Bundesverwaltungsgericht aber vor allem aufgrund der persönlicher Anhörung des BF und Einsicht in die im Asylverfahren vorgelegten Urkunden zum Ergebnis kam, dass der BF nicht Mitglied der Oppositionspartei Halkların Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP) war, sondern diese lediglich durch untergeordnete Tätigekeiten unterstütze unterstützte. Im Einzelnen wird auf die unter 3.5.2. ausführlich dargestellten Erwägungen verwiesen.

Die Art der unterstützenden Tätigkeit wurde im Verfahren aufgrund der eigenen Aussagen des BF im Asylverfahren festgestellt, wo er etwa angab:

„Ich habe auch keine Propaganda gemacht und habe nie bewaffnete Aktionen durchgeführt. Ich habe nur Freunde, Bekannte und Nachbarn besucht um für die Wahlen Stimmen zu gewinnen“ (Verhandlungsprotokoll S. 18). Und zur Frage, ob er außer Wahlwerbung sonst noch etwas für die HDP gemacht habe: „Nein, ich habe nur für die Wahlen gearbeitet.“ (Verhandlungsprotokoll S. 18).

Entsprechend ging das Landesgericht offenbar von einem anderen Gefährdungs-Profil aus, das mit den länderkundlichen Informationen in Bezug zu setzen ist. Aus den Ausführungen im Beschluss ist auch abzuleiten, dass die vom Landesgericht eingesehenen Berichte sich nicht speziell auf die Situation einfacher Parteimitglieder oder aber Unterstützer beziehen.

Dass der BF aus politischen Gründen in der Türkei verurteilt worden sei, wie er vor dem Landesgericht angab, konnte er im Asylverfahren auch nicht glaubhaft darlegen, wie unter 3.5.2. ebenfalls ausführlich dargelegt. Überhaupt stellte der BF die Geschehnisse vor der Ausreise aus der Türkei beim Landesgericht anders dar, zumal er dort angab, er habe im Februar/März 2018 eine Vorladung der Staatsanwaltschaft in der Türkei bekommen. Da andere Parteikollegen festgenommen worden seien, sei er dieser Einladung nicht nachgekommen. Nach dem Putschversuch seien alle Parteikollegen festgenommen worden. Es sei ihm bei einer Verkehrskontrolle mitgeteilt worden, dass nach ihm gefahndet worden sei. Im Asylverfahren hat er aber von einer Vorladung nicht gesprochen, vielmehr gab er an, er sei im April 2018 telefonisch verständigt worden, dass er zu einer Anhörung kommen solle, woraufhin ihm von einem Parteimitglied geraten worden sei, dass er flüchten soll; kurz davon, im März 2018, sei er noch auf einer Dienstreise mit seinem LKW im Ausland gewesen.

Auch in Bezug auf die behauptete Folterung erteilte der BF ein im Vergleich zu den zuvor bei der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu Prokoll gegebenen verschiedenen (und sich teilweise widerspechenden) Varianten des geschilderten Ablaufes abweichendes Vorbringen.

Die behaupteten Folterungen stellten sich im Asylverfahren jedenfalls als unglaubwürdig dar, zumal das entsprechende Vorbringen hier von Inkosistenzen, gravierenden Widersprüchen und Steigerungen gekennzeichnet war. Im Detail wird dazu auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 3.5.2.6. verwiesen.

Schon aufgrund des als unglaubwürdig erkannten Vorbingens zu seiner politischen Verfolgung vor der Ausreise konnte das Asylgericht nicht erkennen, dass der BF einer besonderen Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei und der dort noch zu verbüßenden Haft ausgesetzt sein würde. Zudem war auch aus der vom Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend herangezogenen Anfragebeantwortung zur Verfolgung von einfachen HDP-Mitgliedern vom 29.10.2021 keine besondere Gefährdung von Personen in Haft ohne spezielles politisches Profil ableitbar.

Keineswegs verkennt das Asylgericht, dass es in türkischen Gefängnissen zu Folterungen kommen kann, vor dem Hintergrund der im Verfahren eingesehnen Berichte, insbesondere der genannten Anfragebeantwortung konnte aber nicht erkannt werden, dass quasi jeder Inhaftierte der Gefahr von Folterung und Misshandlungen ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass das Asylgericht eine politisch motivierte Verurteilung des BF nicht erkennen konnte.

Auch dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX , mit dem der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben wurde, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die die dargelegte Beweiswürdigung des Asylgerichtes erschüttern würde, zumal auch das Berufungsgericht von der Mitgliedschaft des BF bei der HDP und einer dem BF wiedrefahrenen Folterung in einem türkischen Gefängnis ausging.

Zusammenfassend hat das Asylgericht den Standpunkt der Auslieferungsgerichte berücksichtigt, wiewohl den Ausführungen in Bezug auf die Gefährdungen im Herkunftsland nicht gefolgt werden konnte, da aufgrund der im gegenständlichen Berufungsverfahren vorgelegten Niederschriften über die Einvernahme bei der Behörde und der persönlichen Anhörung des BF im Beschwerdeverfahren am 27.08.2021 in Zusammenschau mit den vorgelegten und beigeschafften Beweismitteln sowie den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderberichten ein diesbezüglich abweichender Sachverhalt festgestellt wurde. Das erkennende Gericht kann seine Feststellungen aber nur auf das eigene Beweisverfahren stützen und kann nicht an die Beweiswürigung eines anderen Gerichtes gebunden werden.

Auf die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen wird ausdrücklich verwiesen. Die weiteren rechtlichen Erwägungen basieren auf den daraus resultierenden Feststellungen.

4.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr in der Türkei aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

4.2.4. Das wider den Beschwerdeführer in der Türkei verhängte Urteil wegen Drogenhandels, hat aus nachstehenden Erwägungen ebenfalls nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen.

Der BF wird in der Türkei wegen Suchtgifthandels im Jahr 2014 (20 kg Haschisch) gesucht. Am XXXX .2019 wurde er durch ein Gericht in XXXX rechtskräftig zu 5 Jahren und 10 Monaten Haft verurteilt, von denen noch 2 Jahre, XXXX Monate und XXXX Tage nicht verbüßt wurden (OZ 29). Er wurde einen Tag lang in der Türkei angehalten und hat wegen der genannten Verurteilung in erster Instanz 85 Tage in Haft verbracht. Danach wurde er unter „befristeter Führungsaufsicht“ freigelassen. Am XXXX .2019 hat der türkische Kassationsgerichtshof einstimmig beschlossen, das am XXXX .2014 wider den BF erlassene Urteil nach Berichtigung zu bestätigen.

Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).

Wie in der Beweiswürdigung erläutert, wurde in der Hauptverhandlung – soweit ersichtlich – bislang die Grundsätze der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit gewahrt. Dem Strafverfahren liegt eine Anklage der zuständigen türkischen staatsanwaltschaftlichen Behörde zugrunde, sodass auch der Grundsatz des Anklageprozesses gewahrt ist. Verstöße gegen die Geschäftsverteilung wurde im Verfahren nicht behauptet. Die Unabhängigkeit der türkischen Gerichte wird zwar in Berichten kritisiert, allerdings betreffend diese Berichte im Wesentlichen die Vorfälle nach dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 und den daran anschließenden Entlassungen tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Fethullah Gülen aus dem Beamtenapparat. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf den versuchten Militärputsch im Jahr 2016 und die Gülen-Bewegung nicht verdächtig erscheint, sind keine dahingehenden Nachteile zu befürchten. Dazu tritt, dass er bereits im Jahr 2014 verurteilt wurde, als von einer Verfolgung von Gülen-Anhängern noch keine Rede war. Der BF wurde auch im Jahr 2014 unter „bedingter Führungsaufsicht“ wieder freigelassen, was ebenfalls nicht darauf hinweist, dass wegen einer Beteiligung am Putschversuch verdächtigt wird.

Der BF war im Strafverfahren rechtsanwaltlich vertreten und wurde auch persönlich angehört und es kam ihm unstrittig das Recht zu, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel bis hin zum letztinstanzlich zuständigen türkischen Kassationsgerichtshof zu erheben, was er offenbar in Anspruch nahm, nachdem dieser Gerichtshof am 10.06.2019 das wider den BF erlassene Urteil mit verschiedenen Maßgaben bestätigte. Die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels spricht auch für ein funktionierende Justizsystem.

Der den vorliegenden Unterlagen entnehmbare Verfahrensgang bietet insgesamt keine Hinweise darauf, dass das wider den Beschwerdeführer durchgeführte Strafverfahren nicht unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze durchgeführt wurde.

Dass hier ein Schauprozess geführt wurde oder ein zum Schein geführtes Strafverfahren wegen eines konstruierten Drogendeliktes, war vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die türkische Justiz einen vermeintlich politischen Gegener durch eine konstruierte Straftat handlungsunfähig machen sollte, um diesen dann unter Auflagen wieder freizulassen.

Der Beschwerdeführer wurde auch nach etwa 86 Tagen (also grob drei Monaten) enthaftet, wiewohl dies unter „befristeter Führungsaufsicht“ erfolgte. Eine Enthaftung unter Auflagen ist aber auch dem österreischischen Strafrecht nicht fremd und ist daraus ebenfalls nicht abzuleiten, dass dem BF eine Behandlung zuteil wurde, die einem rechtsstaatlichen Verfahren widersprechen würde.

Der BF war auch in der Lage, neuerlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat sogar ein Visum zur Ausübung seines Berufes als LKW-Fahrer erhalten. Wiewohl der konkrete Zeitpunkt der endgültigen Ausreise nicht mehr feststellbar ist, ist doch davon auszugehen, dass der BF erst im Jahr 2018 ausreiste. Seiner eigenen Schildderung nach ist er auch nach einem Auslandsaufenthalt im Jahr 2018 wieder in die Türkei zurückgekehrt, bevor er sich endgültig zur Ausreise entschloss.

Eine aus sonstigen Gründen diskriminierende Strafverfolgung oder ein mit unverhältnismäßigen Mittel geführtes Strafverfahren kann das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obenstehenden Erwägungen ebenfalls nicht erkennen. Die verhängte Auflage oder ein Ausreiseverbot stellen in diesem Zusammenhang aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für sich alleine ebenfalls noch keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung dar. Solche Mittel stellen vielmehr ein legitimes Interesse der Strafrechtspflege dar, dass in einem Strafverfahren angeklagte Personen sich diesem nicht leicht entziehen können. Eine Freilassung unter „Aufsicht“ oder ein Ausreiseverbot ist in diesem Zusammenhang keine überschießende Maßnahme.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann zusammenfassend nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers erkennen. Die Erhebung einer Anklage und eine Verurteilung wegen eines Drogendeliktes ist kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, der eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen darstellt.

4.2.5. Abseits dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Anklage des BF per se nicht als staatliche Verfolgung in asylrelevanter Form („persecution“), sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen gegen Mitglieder einer nicht nur in der Türkei, sondern auch von den EU-Mitgliedstaaten als Terrororganisation eingestuften bewaffneten Organisation („prosecution“).

Der BF ist nicht Mitglied der Oppositionspartei HDP, wiewohl er dieser nahesteht und sie bei der Wahlwerbung durch Gespräche in seinem engeren Umfeld unterstützte. Weder aus dem Vorbringen noch aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen der türkischen Justizorgane ist ableitbar, dass die erhobene Anklage nicht auf unnachvollziehbarer Weise und unter Zugrundelegung gefälschter oder konstruierter Beweismittel erfolgte. Dass die Anklage willkürlich erfolgte oder Beweismittel konstuiert wurden, ergab das Besweisverfahren nicht. Die Anklage und Verurteilung des Drogendeliktes diente damit dem legitimen Interessen des Staates an der Eindämmung von Drogendelikten. Ohne eine Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers vorzunehmen – eine solche Beurteilung obliegt der türkischen Strafjustiz – lässt sich aus den der Anklage zugrundeliegenden strafrechtlichen Bestimmungen aber jedenfalls nicht ableiten, dass es dem Verfahren an sich und der verhängten Sanktion an jeglicher Verhältnismäßigkeit fehlt.

Es sind im gegenständlichen Verfahren wie vorstehend im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Vorgehen der türkischen Strafjustiz aus dem – unsachlichen – Motiv heraus erfolgte, den Beschwerdeführer für politische Aktivitäten (oder aus anderen unsachlichen Motiven heraus) bestrafen zu wollen. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Bundesverwaltungsgericht hat der BF auch keine Unterlagen vorgelegt, die seine Behauptungen belegen würden.

Aus den vom BF vorgelegten und den im Auslieferungsakt erliegenden Unterlagen, denen der BF nicht entgegengetreten ist, ergeben sich jedoch überhaupt keine Ansatzpunkte für eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung. Vielmehr sei an dieser Stelle noch einmal darauf verwiesen, dass der BF ausweislich der eingesehenen Urkunden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren einschließlich rechtsfreundlicher Unterstützung und auch Zugang zu Rechtsmitteln bishin zur Anrufung des Kassationsgerichtshofes genoss. Die Umstände des Strafverfahrens lassen demnach keinen Schluss auf eine auf unlauteren Motiven beruhende oder diskriminierende Strafverfolgung zu. Ferner sei noch einmal drauf verwiesen, dass der BF vor seiner Inhaftierung keine erwähnenswerten oppositionspolitischen Aktivitäten entfaltete und insbesondere nicht in hervorgehobener Position in Erscheinung trat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des BF erfolgte.

Auch stellt die Verurteilung des Beschwerdeführers im Ausmaß von fünf Jahren für ein Drogendelikt (20 kg (brutto) Haschisch) im Vergleich zur Strafnorm des österreichischen StGB iVm der Grenzmengenverordnung (§ 28b SMG sieht für den Handel oder den versuchten Handel mit großen Mengen von Suchtgift einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren vor; die dafür vorgesehene Grenzmenge wäre im Falle des (versuchten) Handels mit 20 kg Haschisch bei Weitem überschritten) keine unverhältnismäßige Bestrafung dar, sodass auch die Verbüßung des Restes der Strafe als solche keine Asylrelevanz zu entfalten vermag oder eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafdrohung wird im Rahmen des hier anzustellenden Vergleichs mit der im Bundesgebiet geltenden Rechtslage in einer Zusammenschau mit dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des türkischen Staates, sowie eines besonderen generalpräventiven Bedürfnisses im Hinblick auf das Bestreben, Drogenhandel in großem Stil zu unterbinden, davon ausgegangen, dass die seitens des türkischen Staates festgesetzten Strafdrohungen nicht unverhältnismäßig sind.

Fragen des geeigneten Strafmaßes liegen der Rechtsprechung zufolge (EGMR U 17. 1. 2012, Vinter gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 66.069/09; U 17. 1. 2012, Harkins und Edwards gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9146/07, 32650/07; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 20 Rz 30 f und 42 ff; Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 3 Rz 57 und 62) auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Konvention und es wird nach der Rechtsprechung des EGMR insoweit ein großer Beurteilungsspielraum der unterschiedlichen Strafrechtsordnungen in dieser kriminalpolitischen Frage akzeptiert, soweit nicht die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung drohen (siehe dazu im Detail OGH 16.05.2012, 14 Os 41/12d). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.

Darüberhinaus werden von der ursprünglich verhängen Dauer auch gewisse Zeiten abgezogen und die Zeit in Freiheit unter „bedingter Führungsaufsicht“ angerechnet, sodass von den ursprünglich verhängten 70 Monaten nach einem bereits absolvierten Haftaufenthalt von 86 Tagen noch 31 Monate und 27 Tage verbleiben, was ebenfalls nicht auf einen politisch motivierten Prozess, bei dem die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafvollzuges außer Acht gelassen wurden, hinweist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, das das wider den BF geführte Strafverfahren und die daraus resultierende Verurteilung aus den erörterten Gründen nicht als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und damit nicht als zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Verfolgung zu werten ist, sondern als strafrechtlich legitimiertes Vorgehen, eine von der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Behörde erhobene Anklage vom Gericht klären und die Frage der Schuld des Angeklagten in einem solchen strafgerichtlichen Verfahren prüfen zu lassen. Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze wurden dabei – wie bereits mehrfach erwähnt – eingehalten und wurde das Urteil auch vom türkischen Kassationsgericht überprüft, welcher dieses unter Vornahme verschiedener Maßgaben bestätigte.

Insgesamt ist keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung in Ansehung des BF durch die türkischen Behörden und Gerichte erkennbar.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist demgemäß jedenfalls nicht zu beanstanden und kommt der Beschwerde insoweit keine Berechtigung zu.

4.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

4.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

4.3.2. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

4.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).

4.3.3. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

4.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Istanbul liegt ferner deutlich von jenen Provinzen entfernt, in welchen regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der PKK stattfinden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in der Türkei teilweise angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Türkei mittlerweile wiederum unbestritten unter der Kontrolle der türkischen Sicherheitskräfte befindet und nur eine geringe laufende, vom Islamischen Staat oder der PKK ausgehende Anschlagskriminalität zu verzeichnen ist. Die von der PKK ausgehende Anschlagskriminalität ist zudem vorrangig gegen türkische Sicherheitskräfte gerichtet. Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in diesen verwickelt ist, noch einer seither besonders gefährdeten Bevölkerungs- oder Berufsgruppe oder der Gülen-Bewegung angehört.

Zum anderen hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Präsenz in seiner Heimatprovinz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

Auch die behaupteten Rückkehrbefürchtungen betreffend Folterungen und unmenschliche Behandlungen in türkischen Gefängnissen stellten sich vor dem Hintergrund der eingesehenen Berichte angesichts des Umstandes, dass dem BF kein herausragendes Profil zuerkannt werden konnte als nicht glaubwürdig dar.

Im Kontext der Feststellungen zu den Haftbedingungen – denen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat – ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen oder auch jedes wegen Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren (Art. 309 - 315 tStGB) Inhaftierten als Art. 3 EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Der BF ist daher seiner Obliegenheit, die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen, nicht nachgekommen. Durch das variantenreiche Vorbringen zu der behaupteten Folterung vor seiner Ausreise und den darin enthaltenen garvierenden Widersprüchen hat zudem der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF geschadet. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr nicht schlüssig belegt worden.

Im Detail wird dazu auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter 3.5.2.6. verwiesen.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger und anpassungsfähiger Mensch mit Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als LKW-Fahrer. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers daher vorausgesetzt werden.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen, unselbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Ferner ist davon auszugehen, dass er bei seinen Eltern Unterstützung durch Zurverfügungstellung von Wohnraum und Nahrung finden wird, zumal er auch vor seiner Ausreise in deren Wohnung lebte. Ferner ist zu erwarten, dass der BF – zumindest für die Phase der ersten Orientierung am Arbeitsmarkt –Unterstützung seiner noch im Herkunftsland lebenden Familienmitglieder und Verwandten erhalten wird.

Darüber hinaus stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden etwa in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen, wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen, gewährt. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demgemäß nicht vor.

4.3.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.

4.4. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

4.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach dem Asylgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn– wie im Gegenstand – der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z. 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

4.4.2. Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Inland noch als Zeuge oder Beschuldigter oder Verdächtiger in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren gebraucht würde. Es sind auch sonst keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere haben entsprechende Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer selbst nichts ergeben.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu.

4.5. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. bis VI (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist):

4.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen den Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

In seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR 22. GP 39) mit § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) den ausdrücklich erklärten Zweck verfolgte, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt, es bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Auch mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012) und den damit einhergehenden Änderungen des § 10 AsylG 2005 und des § 52 FPG 2005 wollte der Gesetzgeber keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen. Es wird in den Erläuterungen (RV 1803 BlgNR 24. GP 37 sowie 64f) betont, dass der Abs. 2 des § 52 FPG 2005 die Bestimmungen des bisherigen § 10 AsylG 2005 wiederspiegle und die Anschlussnorm zum nunmehrigen § 10 AsylG 2005 darstelle. Eine auf § 52 Abs. 2 FPG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung soll (auch weiterhin) nur dann zulässig sein, wenn "dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt".

Weiters hielt der VwGH fest:

„Wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte nach dem NAG 2005 (vgl. §§ 54, 57 NAG 2005) mit Gültigkeit bis 2020 ausgestellt, führte dies dazu, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der BF verfügt über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gemäß § 54 Abs 1 NAG für die Dauer von fünf Jahren, sodass er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte einer EWR-Bürgerin ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger, sofern der Drittstaatsangehörige die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, von dem er seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihr nachzieht.

Der BF hat eine bulgarische Staatsangehörige und somit eine Unionsbürgerin geheiratet. Diese nimmt seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne der Unionsbürger- bzw. Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch. Aufgrund dieses Umstandes wurde ihm der o.a. Aufenthaltstitel verliehen. Dem BF kommt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes damit der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist in jedem Fall an die engeren Voraussetzungen der Ausweisung (§ 66 FPG) oder des Aufenthaltsverbotes (§ 67 FPG) geknüpft, auch wenn der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen dort noch zu prüfenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder ein solcher im Inland gestellter Antrag nach den §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 [Abs. 2] FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht. (vgl. VwGH vom 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 20, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rz 43).

Die auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung erweist sich zum Zeitpunkt der Entscheidung daher nicht mehr als rechtskonform.

4.5.2. Die auf der in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassenen Rückkehrentscheidung aufbauenden weiteren Spruchpunkte, nämlich die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.), die fehlende Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VII.) sind damit ebenso ersatzlos zu beheben.

4.6. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als zu Spruchpunkte I. bis III. als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen ist. Aufgrund der geänderten Umstände, nämlich der Verehelichung des BF mit einer bulgarischen Staatsbürgerin und dem Erhalt eines Aufenthaltstitels nach dem österreichischen FPG waren die übrigen Spruchpunkte zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz, dem Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. liegt der Schwerpunkt zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.

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