BVwG W168 2188664-2

BVwGW168 2188664-215.4.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2188664.2.00

 

Spruch:

W168 2188652-2/2E

 

W168 2188664-2/2E

 

W168 2188662-2/2E

 

W168 2188656-2/2E

 

W168 2188659-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von

 

1.) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1075778509, VZ:

190053009

 

2.) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1075778607, VZ:

190052894

 

3.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1075778705, VZ: 190053068

 

4.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter

XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1075778803, VZ: 190053076

 

5.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2019, IFA- Zahl: 1155544010, VZ:

190053050

 

alle StA: Mongolei zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die BF stellten am 16.01.2019 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gaben hierbei die genannten Personalien an.

 

Zuvor brachten die BF 1 bis 4 am 30.06.2015, bzw. die BF 5 am 08.06.2017 beim Bundesamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Diese Anträge wurden mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 31.01.2018 als unbegründet abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei wurde verfügt.

 

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes brachten die BF Beschwerde ein, welche mit Erkenntnissen des BVwG vom 24.07.2018 als unbegründet abgewiesen wurde und die Verfahren in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchsen.

 

Den ersten Antrag auf Internationalen Schutz begründeten die BF im Wesentlichen damit, dass in der Mongolei ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den BF 1 bestünde.

 

Anlässlich des gegenständlichen Antrages hat der BF1 bei der niederschriftlichen Befragung am 16.01.2019 bei der AFA Wien im Wesentlichen folgendes angegeben:

 

Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 150770348 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?: Nein

 

Ihr Verfahren wurde am 26.07.2018 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?: Ich kann nicht in die Mongolei zurück, deshalb stelle ich erneut einen Asylantrag hier in Österreich. Ich habe eine Lungenkrankheit. In der Mongolei ist die Luft sehr verschmutzt. Wenn ich dorthin gehe, werde ich zwischen 6 Monaten und einem Jahr mit Sicherheit an Lungenkrebs erkranken. Beide meiner Lungenflügel sind schwer erkrankt. Des Weiteren bestehen die Fluchtgründe meines ersten Ansuchens weiterhin. Zudem habe ich auch den Hepatitis C Virus in mir, wenn ich mich nicht ausgewogen und gesund ernähre, bricht dieser Virus aus. Das ist in der Mongolei nicht möglich. Außerdem sind die klimatischen Bedingungen dort schwierig.

 

Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?:

Ja

 

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen: Ich fürchte mich vor der Luftverschmutzung und dass ich daran sterbe.

 

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,

 

unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? : Nein.

 

Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

 

Erstmals hatte 1998 Probleme mit meiner Lunge. Ich musste auch operiert werden.

 

Die BF2 betreffend der Gründe zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrages bei der Antragstellung befragt führte diese für sich und als gesetzliche Vertreterin der BF3 bis BF5 aus:

 

Sie haben in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen: Nein. Ihr Verfahren wurde am 26.07.2018 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?: Wir können nicht zurück in die Mongolei. Mein Mann ist krank, die Luftverschmutzung in der Mongolei würde meinen Mann umbringen. Jemand, der Lungenkrank ist, kann dort nicht überleben. Alle sechs Monate wird mein Mann hier in Österreich behandelt. Da er auch Hep C hat, wird er auch deshalb hier behandelt.

 

Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?:

Ja, zudem bestehen meine alten Fluchtgründe.

 

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?: Ich fürchte mich davor, dass mein Mann an den Folgen der Luftverschmutzung in der Mongolei sterben wird.

 

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung,

 

unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? : Meine alten Fluchtgründe bleiben bestehen. Bei einer Rückkehr würde mein Mann verhaftet werden.

 

Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?

 

Die Kontrollen letztes Jahr haben ergeben, dass sich der Zustand seiner Lunge stark verschlechtert hat.

 

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde den BF am 23.02.2019 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher diesen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

 

Am 21.02.2019 wurden der BF1 beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des BFA, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers der Sprache mongolisch, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben: A: Ich habe Befunde vom Lungenfacharzt. (Anm.: Der AW legt einen Befund vom CT Röntgen vor. Dieser wird kopiert und dem Akt beigelegt. Des Weiteren legt der AW Berichte über die Luftverschmutzung in Ulaanbaatar vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt)

 

L: Nehmen Sie derzeit regelmäßig Medikamente ein?: A: Nein. Alle 6 Monate muss ich zur Kontrolle.

 

L: Stehen sonst noch irgendwelche ärztlichen Untersuchungen oder Operationen an?: A: Nein, derzeit keine.

 

L: Warum müssen Sie alle 6 Monate zur Kontrolle?: A: Beide meiner Lungen sind sehr schlecht. Vorher hatte ich nur eine jährliche Kontrolle. Jetzt wurde mir gesagt, dass ich alle 6 Monate muss. Seit ca. einem Jahr ist Blut aus meinem Mundgekommen. Danach war ich bei der Untersuchung beim Lungenfacharzt. Bei der Untersuchung hat man mir gesagt, dass ich alle 6 Monate zur Kontrolle muss. Beide Lungen sind krank. Ich hatte auch andere Befunde, aber die habe ich verloren. Ich habe nur das CT Bild, aber den Befund nicht.

 

L: Seit wann haben Sie diese Beschwerden?: A: seit ca. April letzten Jahres.

 

L: In der Mongolei hatten sie diese nicht?: A: Ich hatte zwei Operationen an meiner Lunge und habe auch Tuberkulose Tabletten eingenommen für 6 Monate. Damals hat man mir Tuberkulose Tabletten gegeben, weil man mir gesagt hat, dass der rechte Lungenflügel erkrankt sei. Der linke Lungenflügel war in Ordnung. Das war nach der Operation. Hier hat man eine Untersuchung gemacht. In der Nähe von Baden. Da hat man aber festgestellt, dass der linke Lungenflügel auch erkrankt ist. seit dem war ich in einer jährlichen Kontrolle. Seit dem letzten Jahr habe ich eine 6 monatige Kontrolle. Man hat mir gesagt, wenn ich Probleme habe, soll ich früher kommen und nicht die 6 Monate abwarten. Ich kann nicht wie ein gesunder Mensch komplett einatmen. Ich kann nicht laufen.

 

L: Haben Sie Verwandte in Österreich?: A: Nein.

 

L: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?: A: Nein.

 

L: Sie wohnen nach wie vor in der Betreuungsstelle AIBE Ost in Traiskirchen?: A: Ja.

 

L: Wovon leben Sie in Österreich?: A: Derzeit bekommen wir 40 Euro im Monat und das Essen hier.

 

L: Haben Sie in Österreich gearbeitet?: A: Ja. Ich habe freiwillige Arbeit gemacht in einem Pflegeheim und als Schülerlotse habe ich gearbeitet, auch freiwillig. In die Caritas Unterkunft sind auch alte Leute gekommen und haben uns stundenweise arbeiten lassen. 5 Euro bekommen die Caritas und 5 Euro wir pro Stunde.

 

L: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen absolviert?: A: Ich habe den A1 und A2 Deutschkurs absolviert und auch die Prüfungen bestanden.

 

L: Welche Sprachen sprechen Sie?: A: Mongolisch und ein wenig Deutsch.

 

L: Erzählen Sie mir etwas auf Deutsch? (Anm.: AW gibt auf Deutsch folgendes an): A: Ich wohne jetzt in Traiskirchen in einem großen Zimmer mit Familie. Ich habe drei Kinder und verheiratet. Meine große Tochter ist 10 Jahre alt, mein Bub ist 8 Jahre alt. Mein kleinstes Baby ist ein Jahr und 8 Monate alt. Mein kleinstes Baby ist geboren in Österreich.

 

L: Haben Sie Österreich - nach Rechtskraft Ihres letzten Verfahrens - verlassen?: A: Nein.

 

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?: A: Ich kann nicht in meine Heimat in die Mongolei zurück. Deswegen habe ich neuerlich um Asyl angesucht. Deswegen habe ich die Einvernahme jetzt. Ich mache es deswegen, weil ich in die Mongolei nicht zurück kann.

 

L: Haben sich Ihre Fluchtgründe geändert?: A: Es ist etwas dazugekommen. Wenn ich in die Mongolei zurückkehre, werde ich aufgrund der Luftverschmutzung dort, die ihren Höhepunkt erreicht hat, an einer Lungenkrankheit erkranken. Ich könnte auch Lungenkrebs erkranken. Die Chance liegt bei 100%. Aufgrund der dortigen Luftverschmutzung erkranken Kinder bereits im Mutterleib oder auch gesunde Kinder werden krank. Viele Kinder bekommen Asthma. Auch andere Krankheiten. Es gibt auch Bürgerbewegungen. Die die sich für Maßnahmen einsetzen um die Luftqualität zu verbessern, aber es hat sich nicht gebessert. Es hat jetzt seinen Höhepunkt erreicht. Meine drei Kinder werden bei einer Rückkehr der starken Luftverschmutzung ausgesetzt werden und werden Krankheiten bekommen. Mein jüngstes Kind ist hier geboren und wird sich schwer tun um sich an die extremen klimatischen Bedingungen anzupassen. (Anm.: Wiederholung der Frage) Nein, sind nach wie vor aufrecht. Es ist etwas dazugekommen.

 

L: Wann haben Ihre Lungenprobleme angefangen?: A: 1998 haben diese Probleme erstmals angefangen. Die Funktion des rechten Lungenflügels war nicht mehr gegeben. Man hat mir gesagt, dass der linke Flügel auch operiert werden musste. Beim rechten Flügel war es eine offene Operation, beim linken mit einem Rohr.

 

L: Woran sind Sie damals erkrankt?: A: Ich habe einen Monat lang gehustet. Eines Tages habe ich das Bewusstsein verloren. Damals wurde mir gesagt, dass die rechte Hälfte außer Funktion war. In der Mongolei habe ich alle zwei Jahre eine Untersuchung machen lassen, ein Röntgenbild. Damals war es noch in Ordnung. 2012 oder 2013 habe ich jeden Tag Fieber bekommen, auch Schweißausbrüche und Husten. Ich bin dann wieder zum Lungenarzt gegangen. Damals hat man mir in der Mongolei gesagt, dass ich eine Tuberkulose Erkrankung habe.

 

L: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie aufgrund der Luftverschmutzung in der Mongolei zu 100% erkranken werden?: A: Es sind jetzt sehr viele Berichte über Tote und auch über erkrankte ältere Personen, die von der Luftverschmutzung betroffen sind. Es wird in den Nachrichten in der Mongolei und auch auf Facebook gezeigt.

 

L: Verstehe ich es richtig, dass Sie selbst der Meinung sind, dass Sie zu 100% in der Mongolei erkranken werden aufgrund der Luftverschmutzung?: A: Natürlich kann ich einen Arzt fragen, was mir passieren könnte, aufgrund der starken Luftverschmutzung, aber ich habe hier schon, wo die Luftqualität sehr gut ist, Probleme, sodass ich Huste mit Blut aus dem Mund. Deswegen ist es klar, dass meine Gesundheit geschädigt sein wird, wenn ich in die Mongolei zurückkehre.

 

L: Woher haben Sie diese Ausdrucke über die Luftverschmutzung in der Mongolei?: A: Meine jüngere Schwester hat diese Daten von der Behörde, die die Luftqualität misst.

 

L: Arbeitet Ihre Schwester für diese Behörde?: A: Nein. Man kann einen Antrag stellen um sie zu bekommen. Jeder Bürger kann Informationen bekommen.

 

L: Können Sie zusammenfassend erklären, was in diesen Unterlagen angeführt wird?: A:

 

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?: A:

Die Gründe, die ich in meinem ersten Antrag angegeben habe, sind nach wie vor vorhanden. Meine beiden Lungenflügel sind erkrankt. Wenn ich in diesem Zustand zurückreisen muss, werde ich noch mehr krank. Ich glaube auch nicht, dass die dortigen Ärzte, diese Krankheit behandeln können.

 

L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen: A: Seit ca. einem Jahr habe ich Angst davor, weil ich auch die Berichte der Luftverschmutzung habe. Wenn ich mit meiner Familie spreche, sagen sie mir, dass die Leute krank werden.

 

L: Vorher hatten Sie keine Rückkehrbefürchtungen aufgrund der Luftverschmutzung: A: Nein, ich ging davon aus, dass ich hier bleiben kann. Die Luft hier war auch sehr gut.

 

L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zur Mongolei erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?: A: Nein, ich habe es auch nicht richtig verstanden. Ich habe nur verstanden, dass ich in die Mongolei zurück muss.

 

L: Haben Sie noch Angehörige in der Mongolei?: A: Ja, meine Mutter, ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester, und die Geschwister zu meiner Mutter.

 

L: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in der Mongolei?: A:

Manchmal reden wir über Facebook Messenger oder telefonieren.

 

L: Wovon leben Ihre Angehörigen in der Mongolei?: A: Meine Mutter ist in Pension. Meine jüngere Schwester betreibt ein Geschäft privat. Ihr Mann ist ein Ingenieur bei einer staatlichen Behörde. Mein jüngerer Bruder lebt mit seiner Frau, seinen Kindern und seiner Schwiegermutter zusammen. Seine Frau arbeitet bei einer Bank. Mein jüngerer Bruder ist Ingenieur beim Energieversorger.

 

L: Wovon haben Sie gelebt in der Mongolei: A: Ich war als Elektriker und Schweißer für eine Firma tätig. Ich habe Straßenbeleuchtungen repariert.

 

L: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder Organisation?: A: Nein.

 

Anmerkung: Dem RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

 

Anmerkung: Dem Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

 

L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

 

A: Nein.

 

Am 21.02.2019 wurde die BF2 beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des BFA, im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers der Sprache mongolisch, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

 

A: Ich spreche hier auch für meine minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , als gesetzliche Vertreterin. Meine Kinder sind seit ihrer Geburt bei mir und meinem Mann, meine Asylgründe gelten auch für meine minderjährigen Kinder.

 

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

 

A: Ja. (Anm.: Die AW legt mehrere Empfehlungsschreiben, ein Deutschkurszertifikat und Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, sowie Schulzeugnis von einem Kind. Des Weiteren werden ärztliche Berichte der Tochter vorgelegt. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt. Die AW legt Fotos vor. Diese werden dem Akt beigelegt) Mein Kind war gesund, aber seit dem Aufenthalt in diesen Containern hat sie diese Erkrankung. Wir waren in diesen Containern 45 Tage lang. Nach einer Woche war das Kind bereits krank. Es war sehr schmutzig dort. Die Haut war voller Eiter. Das Kind hatte Eiter überall am Körper. Wir haben bereits im frühen Stadium ersucht um medizinische Behandlung, aber das ist nicht passiert. Es wurde solange abgewartet, bis das Kind bereits in einem sehr schlechten Zustand war. Erst im Jänner konnte das Kind ins Spital aufgenommen werden. Ende Jänner nochmals. Während der Spitalsaufenthalte, hat mein Kind Antibiotika gespritzt bekommen. In der Zeit dazwischen, musste das Kind Antibiotika schlucken. Aus diesem Grund waren alle notwendigen Bakterien im Bauch vernichtet, sodass das Kind ununterbrochen gebrochen hat. Nachdem das Kind Probiotika nimmt, ist es besser, aber der Stuhl ist nach wie vor flüssig.

 

L: Die anderen Kinder sind nicht daran erkrankt: A: Von dem Essen in dem Container haben wir alle Lebensmittelvergiftungen bekommen. Deswegen essen wir jetzt auch nicht hier.

 

L: Wie geht es Ihrer Tochter jetzt?: A: 2-4 Mal flüssiger Stuhlgang. (Anm.: Wiederholung der Frage) Mittelmäßig.

 

L: Steht die Tochter regelmäßig in ärztlicher Betreuung?: A: Jetzt ja, wöchentlich. Letzte Woche waren wir beim Hautarzt in Wr. Neustadt.

 

L: Stehen noch weitere ärztliche Untersuchungen oder Operationen an?: A: Nein, keine Operationen. Ich weiß nicht, ob diese Krankheit ausbrechen wird, weil es eine Bakterienkrankheit ist. Wir sind dann selbst ins St. Anna Spital gegangen. Es wurde überhaupt nichts gemacht. Nach der Entlassung aus dem St. Anna Spital nach Traiskirchen ist es wieder ausgebrochen und es ist auch übertragbar.

 

L: Müssen Sie Ihrer Tochter irgendwelche Medikamente verabreichen?:

A: Eine Creme und auch Tropfen gegen das Jucken.

 

L: Ihre anderen beiden Kinder sind gesund?: A: Sie sind anfällig für Durchfall geworden.

 

L: Im Allgemeinen sind Sie gesund?:A: Ja.

 

L: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?: A: Ich habe ununterbrochen Kopfschmerzen. Ich nehme auch dagegen Tabletten ein, 3-4 Mal am Tag. Ich habe jetzt die letzten 2-3 Monate mein Kind gepflegt unter Stress und Schock. Manchmal auch Schlaftabletten abends.

 

L: Sind Sie in ärztlicher Behandlung: A: Nein.

 

L: Haben Sie Verwandte in Österreich?: A: Nein.

 

L: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?: A: Nein.

 

L: Sie leben in der Betreuungsstelle AIBE Ost Traiskirchen?: A: Ja.

 

L: Wovon leben Sie in Österreich?: A: 40 Euro bekommen wir pro Monat/Person.

 

L: Haben Sie in Österreich gearbeitet?: A: Ich habe für die Caritas geputzt und auch diese freiwilligen Arbeit gemacht.

 

L: Haben Sie Kurse oder Ausbildungen absolviert?: A: A1 habe ich absolviert und A2 nicht mehr. Ich habe genäht und 2x im Jahr auch verkauft. Ich habe neben des Besuch des A1 Kurses aber selber Deutsch gelernt. Es haben mir Leute Deutsch beigebracht.

 

L: Welche Sprachen sprechen Sie?: A: Mongolisch und ein wenig Deutsch.

 

L: Sprechen oder verstehen Sie deutsch? (Anm.: Direkte Frage an AW ohne Übersetzung - AW antwortet auf Deutsch): A: Ja bisschen.

 

L: Können Sie mir etwas auf Deutsch erzählen? (Anm.: Direkte Frage an AW ohne Übersetzung - AW antwortet auf Deutsch): A: Ich heiße XXXX . Ich komme aus der Mongolei. Ich bin 38 Jahre alt. Ich habe drei Kinder. Ich bin verheiratet. Ich möchte Deutsch lernen.

 

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?: A: Wir wurden kürzlich in ein Abschiebezentrum gebracht. Es wurde ein Strafe in Höhe von €

5.500 verhängt. Davon wussten wir nichts. Im Juli haben wir eine Verhandlung in Wien gehabt. Obwohl wir einen Anwalt haben, wussten wir nicht, dass eine Antwort gekommen ist. Der Rechtsanwalt hat gesagt, dass er nur Verfahrenshilfe beantragt hat, damit die Kosten ersetzt werden. Die Caritas hatte uns auch nicht benachrichtigt. Am 25. Jänner 2019 ist die Antwort der Verfahrenshilfe eingelangt. Es kam plötzlich die Polizei und teilte uns mit, dass wir in ein Abschiebezentrum gebracht werden nach Tirol. Danach würden wir innerhalb von 3 Tagen in unsere Heimat gebracht werden. Wir hatten zuvor überhaupt keine Kenntnis darüber. Die Caritas hat uns gesagt, dass wir zum Verein Menschrechten oder zur Diakonie gehen sollen. Wir waren dort. Man hat uns nahe gelegt, dass wir auf diesem Formular unterschreiben sollen und den Stopp erwirken sollen. Wir kannten uns nicht aus. Das muss Ende letzten Jahres gewesen sein. Wir haben neuerlich um Asyl angesucht und waren in Traiskirchen, aber der Verein Menschenrechte hat uns gesagt, dass wir das Land innerhalb von 3 Monate verlassen müssen und das die Zeit jetzt kommt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hat uns die Dame von Verein Menschenrechte zu sich gerufen, dass wir sofort abgeschoben werden, wenn wir nicht zustimmen freiwillig zurückzukehren. Letzte Woche hat sie uns unter Druck gesetzt und uns von der mongolischen Botschaft ein Ansuchen erstellen lassen. Jetzt sind die Kinder seit drei Monate nicht in die Schule gegangen. Wir sind nach wie vor als Familie in einem Schockzustand. Es ist für mich sehr schwierig.

 

L: Die Fluchtgründe, welche Sie im ersten Asylverfahren angegeben haben, sind nach wie vor aufrecht?: A: Ja, mein Mann wir nach wie vor gesucht und bei einer Rückkehr könnte es tödlich für ihn enden. Ich weiß nicht, was ich dann mit meinen drei Kindern machen soll. Meine Kinder können auf Deutsch lesen und Schreiben, auf Mongolisch nicht.

 

L: Haben Sie diesen gegenständlichen Asylantrag gestellt um eine Abschiebung zu verhindern?: A: Wir können nicht in die Mongolei zurück. Die Lunge meines Mannes ist sehr stark gefährdet aufgrund der starken Luftverschmutzung, die dort vorhanden ist. Auch der Rechtsanwalt hat uns nicht darüber Bescheid gesagt, dass wir jetzt zurück müssen.

 

L: Haben Sie die freiwillige Rückkehr in die Mongolei beantragt?: A:

Man hat uns unter Druck gesetzt. Wenn wir da jetzt nicht unterschreiben, wird die Polizei gerufen und in ein Abschiebezentrum gebracht. Mein Kind hat dann gefragt, wo wir hingebracht werden. Der Verein Menschenrechte hat gesagt, dass die Kinder raus müssen. Danach werden wir reden. Der erste Grund ist nach wie vor da. Der zweite Grund ist die Lunge meines Mannes. Er könnte aufgrund seiner Lungenkrankheit sterben. Er hat eine viel kleinere Lunge als andere Menschen. Er ist in der Mongolei an der Lunge zwei Mal operiert worden. Es wurde ihm etwas von der Lunge abgeschnitten.

 

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?: A:

Entweder werden sie meinen Mann verhaften oder er wird an seiner Lungenkrankheit sterben. Dann wäre ich alleine mit meinen drei Kindern.

 

L: Seit wann bestehen Ihre Rückkehrbefürchtungen?: A: Dieses Problem meines Mannes war immer da. Wir sind auch hier her gekommen, weil wir geglaubt haben nicht wieder zurück zu müssen.

 

L: Die Gesundheitsprobleme Ihres Mannes bestehen seit wann?A: A: Er hatte zwar schon länger Probleme mit der Lunge, aber die sind vor allem in letzter Zeit stark geworden. Er hat angefangen in der Nacht zu husten und dabei Blut ausgespuckt. Er muss jetzt alle 6 Monate zur Kontrolle.

 

L: Sie haben schriftliche Länderinformationsblätter zur Mongolei erhalten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?A: A: Da ist über die Rückkehr etwas gestanden. Es ist für mich schwierig das Ganze zu akzeptieren. Ich frage mich wie wir in diese Situation gekommen sind. Ich war im Krankenhaus und habe es mir nicht genauer angeschaut. Mein Mann hat es sich angeschaut.

 

L: Haben Sie noch Angehörige in der Mongolei: A: Ja. Ich habe drei Geschwister dort. Mein Vater ist dort.

 

L: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen in der Mongolei?: A: Meine Mutter ist nach meiner Ankunft hier wegen der Leber gestorben. 3-4 Mal im Jahr sprechen wir miteinander. Mein Vater kann nicht mehr gehen.

 

L: Können Sie angeben, wovon Ihre Angehörigen in der Mongolei leben?: A: Mein jüngerer Bruder und mein Vater leben von der Unterstützung durch den Staat, wegen der Behinderung meines Vaters. Die anderen zwei haben ihre Männer und leben bei deren Familien.

 

L: Wovon haben Sie in der Heimat gelebt?: A: Von den Einnahmen meines Mannes. Meine beiden Kinder waren noch klein.

 

L: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder Organisation?: A: Nein, aber meine ältere Tochter geht in die katholische Kirche in Mödling.

 

Anmerkung: Dem Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben.

 

V: Wie würde sich der Umstieg in das mongolische Schulsystem auf die zwei Kinder auswirken? A: A: Es wäre für beide sehr schwierig. Meine Tochter geht in die 4. Klasse. Dort müsste sie aber in die 5. Klasse gehen. Mein Sohn geht hier in die 2. Klasse, aber dort müsste er in die 3. Klasse gehen. Sie haben große Lücken. In der Mongolei wird sehr viel innerhalb kürzester Zeit unterrichtet. Dort sind die Kinder sehr unter Druck. Mit dem Wissensstand könnten sie nicht auf den dortigen Stand umsteigen.

 

L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?: A: Ich möchte sie ersuchen unser Vorbringen und die Dokumente, die wir vorgelegt haben, nochmal zu überprüfen. Wir sind hier sehr aktiv und sozial integriert. Für meine Familie wäre die Rückkehr in die Mongolei eine große Umstellung. Denn mein Mann ist sehr krank. Seine Krankheit wird immer schlimmer. Er hat Probleme beim Atmen. Vor allem dort wird er noch größere Probleme bekommen. Als Mutter bin ich sehr besorgt um den Zusammenhalt und die Gesundheit und Unversehrtheit meiner ganzen Familie. Wir haben nichts mehr dort. Ich weiß nicht, ob wir bei meiner Schwester unterkommen können. Die wohnen ja selber bei wem anderen.

 

Mit Bescheiden des BFA vom 14.03.2019 wurden die Folgeanträge der BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen, sowie gem. § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 die Unterkunftnahme der BF in der BS Ossiach AIBE, Rappitsch 40, 9570 Rappitsch ab 22.02.2019 aufgetragen.

 

Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die BF keinen Sachverhalt vorgebracht hätten, welcher nach rechtskräftigen Abschluss der Vorverfahren mit 24.07.2018 entstanden wäre, bzw. in diesem Vorverfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandene Sachverhalte berücksichtigt wurden. Seitens des BFA wäre kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen gewesen. Die Begründungen des neuen Asylantrages würden nicht ausreichen um einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden. Die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hätte sich seit den rechtskräftigen Abschlüssen der Vorverfahren nicht geändert. Die BF hätten trotz Aufforderung Österreich nicht verlassen, bzw. würden über keine Mittel zu Bestreitung des Unterhaltes verfügen. Aus diesen Gründen würde die Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 2 Jahren nach Durchführung einer Abwägungsentscheidung mit den familären und privaten Anknüpfungspunkten als gerechtfertigt und notwendig darstellen. Die Auftragung der Unterkunftnahme wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalem Schutz geboten.

 

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass zu Unrecht die Behörde davon ausgehe, dass die Anträge auf internationalen Schutz, wegen bereits entschiedener Sache zurück zu weisen waren. Zwar besteht das Lungenproblem des Vaters schon länger, allerdings hat sich sein Zustand laut medizinischer Befunde (wurden der Behörde vorgelegt) verschlechtert und hat er dieses Problem daher erst im aktuellen Asylverfahren geltend machen können. Es hätte daher eine inhaltliche Überprüfung unserer Anträge stattfinden müssen und hätte die Behörde zur medizinischen Lage in der Mongolei umfassender ermitteln müssen. Daher sind die Bescheide der Behörde schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet. Zudem missachtet die Behörde, dass die medizinischen Zustände in der Mongolei katastrophal wären. So leidet der Vater nicht nur unter einem Lungenproblem, sondern wurde bei diesem auch eine Hepatitis C Erkrankung festgestellt. Auf Grund der klimatischen Bedingungen in der Mongolei, der extremen Luftverschmutzung und dem mangelndem medizinischem Fachkräftepersonal, ist uns eine Rückkehr unzumutbar. Die Erkrankung des Vaters wäre dort nicht ausreichend behandelbar. Hinzu würde kommen, dass die angeführte Luftverschmutzung in der Mongolei, keinesfalls von den BF nur behauptet würde, sondern dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspräche. Eine Rückkehr wäre damit ausgeschlossen. Die BF wären definitiv in unseren Rechten nach Artikel 2, Artikel 3 EMRK beeinträchtigt, insbesondere der Vater würde bei Rückkehr Gefahr laufen an dauernder erheblicher Atemnot leiden zu müssen, die aufgrund der Verschlechterung des Leidens durchaus tödlich sein kann. Auf EGMR Paposhvili gg Belgien wird hingewiesen. Jedenfalls rechtswidrig, wäre das auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot. Dies, da gegen das verhängte Einreiseverbot einerseits die Erwägungsgründe 6 der RL 2008/115/EG , sprechen würden, wonach "die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen" sollten, andererseits die in § 53 FPG (ebenfalls als ‚kann'-Bestimmung) formulierten Tatbestände, die ein Einreiseverbot rechtfertigen (der illegale Aufenthalt alleine gehört hier nicht dazu). Dazu verweise ich auf die bisherige österreichische Rechtssprechung, demnach sind sowohl Mittellosigkeit eines, wie ich, auf Grundversorgungsleistung Anspruch habenden Fremden, als auch ein rechtswidriger Aufenthalt alleine, nicht geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen (VwGH 9.9.2010; 2008/22/0748 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht würde somit gebeten, dass von der Behörde auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Zudem die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den die angefochtenen Bescheide beheben und die Verfahren zur inhaltlichen Behandlung zulassen, oder den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen, bzw. jedenfalls das auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot zur Gänze beheben, sowie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Zu den Personen der BF und zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

 

Die Namen und die Personaldaten ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF im Verfahren. Die Feststellungen zur Identität der BF gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren.

 

Der BF1 leidet gegenwärtig nicht unter einer akut lebensbedrohlichen oder schweren Erkrankung und befindet sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. Der BF 1 leidet seit 1998 an Lungenproblemen und unter einer latenten Hepatitis C. Sämtlichen vorgelegten medizinischen Befunden kann nicht entnommen werden, dass sich der allgemeine gesundheitliche Zustand des BF1 seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens entscheidungsrelevant verändert hat. Bei dem BF1 handelt es sich um einen abgesehen von den vorgebrachten Beschwerden gesunden jungen und arbeitsfähigen volljährigen Mann. In der Mongolei besteht eine ausreichende allgemeine medizinische Versorgung die dem BF zugänglich ist, bzw. der BF bei Vorliegen von allfälligen gesundheitlichen Problemen in Anspruch nehmen kann.

 

Ebenso kann aus den vorliegenden Verwaltungsakten, bzw. aus den zu Protokoll gegebenen Angaben der BF BF2 bis BF5 betreffend ihres Gesundheitszustandes nicht auf das Vorliegen von akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen geschlossen werden.

 

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell unter akut schweren bzw. lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leiden. Eine Überstellung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

 

In Österreich haben die BF keine Verwandten und diese verfügen über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen zu Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar. Eine gemeinsame Überstellung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

 

Die BF gehen keiner legalen Beschäftigung nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig, bzw. bestreiten die Kosten ihrer Lebensführung ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung. Die BF haben Österreich nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Vorverfahren und trotz des Bestehens einer aufrechten Ausweisung nicht verlassen.

 

Zwischen rechtskräftigem Abschluss der Erstverfahren und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

 

Die BF brachten im gegenständlichen Asylverfahren keine nachvollziehbar glaubwürdigen bzw. konkret auf diese bezogenen entscheidungsrelevant neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen könnten.

 

Die individuelle Situation der BF hinsichtlich ihres Herkunftsstaates hat sich seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorbescheides nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

 

Den BF würde bei einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat können diese dort ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

 

Eine gemeinsame Überstellung der BF in ihren Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

 

Die wesentlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat lauten:

 

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 25.09.2018).

 

Politische Lage

 

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Mongolei. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).

 

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3 .2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).

 

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3 .2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

 

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3 .2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3 .2018a).

 

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3 .2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3 .2018a).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitslage

 

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

 

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).

 

Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).

 

In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).

 

Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und Mongolei bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3 .2018c).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsschutz / Justizwesen

 

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).

 

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017).

 

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).

 

NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).

 

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).

 

Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

 

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).

 

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).

 

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

 

 

Bewegungsfreiheit

 

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017).

 

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018).

 

Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Grundversorgung

 

Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3 .2018b).

 

Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3 .2018b).

 

Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners Mongolei zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017).

 

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3 .2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018).

 

Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017).

 

Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017).

 

Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).

 

Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018).

 

Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017)

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Sozialbeihilfen

 

1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018). Gemäß Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018).

 

Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018).

 

Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018).

 

Das Social Welfare Law, zuletzt am 30. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018).

 

Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).

 

Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Medizinische Versorgung

 

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)

 

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit

9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018).

 

Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).

 

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).

 

Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018).

 

Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückkehr

 

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).

 

Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

 

Dokumente

 

Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017).

 

Quellen:

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens.

 

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließt.

 

2.2 Zu den Personen der Beschwerdeführer:

 

Die Feststellungen betreffend der BF und zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus den entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

 

Dass sich der Gesundheitszustand der BF seit dem Abschluss der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren maßgeblich nicht geändert hat, die BF aktuell nicht in einer stationären Behandlung stehen, bzw. insgesamt nicht unter akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden ergibt sich aus den Ausführungen der BF im gegenständlichen Verfahren, aus den vorgelegten medizinischen Befunden, bzw. aus den gegenständlichen Verwaltungsakten. Dass insbesondere die BF2 und der BF1 gegenwärtig akut nicht lebensbedrohlich schwer erkrankt sind, bzw. auch arbeitsfähig sind, ergibt sich daraus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Verfahren, bzw. aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließlich keine Hinweise ergeben haben, dass diese aktuelle an einer akuten verfahrensrelevanten schweren körperlichen oder psychischen Krankheit leiden. Laut eigener Angabe befindet sich insbesondere der BF1 derzeit nicht in einer durchgehenden ärztlichen bzw. stationären Behandlung und benötigt auch keine Medikamente. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

 

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der BF in Österreich, sowie dass weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht, ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF, bzw. aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Die BF brachten weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Die seitens der BF vorgenommenen integrativen Schritte wurden bereits im Vorverfahren gesetzt, weshalb nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden kann.

 

Die Feststellungen zu den von den BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf die Angaben in den jeweiligen Asylverfahren.

 

Der erste Asylantrag der BF wurde durch das BFA mit Bescheiden vom 31.01.2018 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom vom 24.07.2018 als unbegründet abgewiesen

 

Die BF hatten in ihrem ersten Verfahren bereit als Grund für die Antragstellung die Annahme einer Verfolgung aufgrund der Unterstellung einer Straftat des BF1 angegeben, bzw. wurde in diesen Verfahren bereits letzlinstanzlich der Gesundheitszustand des BF1 hinsichtlich der angegebenen Erkrankungen behandelt.

 

Eine wesentliche Veränderung der Lage in der Mongolei, bzw. eine verfahrensrelevante Veränderung der persönlichen Situation der BF kann aus sämtlichen Vorbringen nicht abgeleitet werden. So ist festzuhalten, dass die BF zur Begründung ihres neuen Antrages vor Allem den Gesundheitszustand des BF1 anführen, bzw. festhalten, dass diese annehmen würden, dass aufgrund der in der Mongolei vorherrschenden Luftverschmutzung der BF1 bei einer Rückkehr eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass die BF mit diesen Ausführungen glaubhaft und nachvollziehbar nicht darlegen konnten, dass eine für den BF1 unzumutbare Luftverschmutzung nunmehr in der Mongolei vorliegen würde, bzw. auch im gesamten Staatsgebiet der Mongolei (Fläche?: ?1.564.116 km²) vorherrschen würde, bzw. sich die diesbezügliche Situation oder sich auch der konkrete Gesundheitszustand des BF1 sich im wesentlichen Maße verschlechtert hätte und von der Situation vor Rechtskraft des Vorverfahrens abweichen würde. Dass die BF, insbesondere auch der BF1, aufgrund ihres nunmehrigen Vorbringens mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im gesamten Herkunftsstaat einer verfahrensrelevanten Bedrohung unterliegen würden, konnten diese durch sämtliche zu Protokoll gegebenen Ausführungen insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft nicht darlegen. Insbesondere sind dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Informationen zu entnehmen, dass die BF gegenwärtig unter akuten schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen leiden würde, bzw. sich de BF1 oder die übrigen BF sich in einer durchgehenden stationären Behandlung befinden würden oder durchgehend besondere Medikamente benötigen würden. Die BF konnten insbesondere nicht darlegen, dass sich der Gesundheitszustand des BF1 derart wesentlich geändert habe, sodass diesbezüglich von einer relevanten Veränderung des Sachverhaltes ausgegangen werden müsse. Letztlich konnte seitens der BF auch hinreichend belegt, bzw. glaubhaft nachvollziehbar und konkret begründet nicht dargelegt werden, dass die BF, bzw. insbesondere den BF1, in der Mongolei, entgegen den in den Länderfeststellungen festgehaltenen Ausführungen, dass in der Mongolei eine grundsätzliche medizinische Versorgung besteht und diese auch für die BF bei Vorliegen von allfälligen weiteren Behandlungsnotwendigkeiten zugänglich ist, diese nunmehr dort keine erforderliche medizinische Versorgung erhalten würden.

 

Eine wesentliche Änderung der in casu wesentlichen Sach- oder Rechtslage zwischen der Rechtskraft der vorangegangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge wegen entschiedener Sache durch das BFA ist insgesamt nicht erkennbar und wurde insgesamt substantiiert begründet nicht dargelegt.

 

Die BF hatten bei ihren Einvernahmen vor dem BFA jedenfalls ausreichend Zeit und Gelegenheit um ihr Vorbringen darzulegen und auszuführen.

 

Dem BFA ist somit zuzustimmen, wenn es festhält, dass aufgrund der seitens der BF nunmehr angegebenen Gründe insgesamt um ein Vorbringen handelt, welches den BF bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahrens vorgelegen ist, dieses den BF bekannt war. Insbesondere sind auch der Gesundheitszustand der BF und die Zulässigkeit der Außerlandesbringung dieser im Zuge der Vorverfahrens bereits geprüft worden. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei den in den gegenständlichen Verfahren nunmehr erstatteten Vorbringen somit um keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt handelt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht stimmt daher dem BFA zu, dass dem Vorbringen in casu insgesamt auch kein glaubhafter Kern innewohnt, weshalb dieses letztlich als untauglicher Versuch, bei einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung zu belegen, zu qualifizieren ist.

 

In der Zusammenschau aller Umstände ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass sohin keinen neuen (bzw. keine neuen glaubhaften Fluchtgründe) und entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.

 

Die BF konnten den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift substantiiert nicht in Frage stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Schluss, dass in den gegenständlichen Folgeverfahren glaubwürdig und nachvollziehbar keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht worden sind.

 

Dass sich die Situation im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte, wurde von den BF nicht behauptet. Wenn geltend gemacht wird, dass sich die belangte Behörde ausführlicher mit der Situation im Herkunfststaat in Zusammenhang mit der Luftverschmutzung, bzw. der Erkrankung des BF1 befassen hätte sollen, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass diesen Vorbringen ins Leere geht, weil dem diesbezüglichen Vorbringen des BF insgesamt kein glaubhafter Kern innewohnt, bzw. sowohl der Gesundheitszustand der BF, insbesondere des BF1, als auch die allgemeine Lage in der Mongolei bereits im Vorverfahren abschließend erörtert worden sind.

 

Aus demselben Grund sind auch die Ausführungen zu einer dem BF drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht beachtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren weniger als ein Jahr liegt. Es ist daher insgesamt weder eine wesentliche Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.

 

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation im Herkunfstsstaat in den letzten Monaten wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

 

Ein schützenswerten Privat- oder Familienleben außerhalb der Kernfamilie wurde seit Beendigung des Vorverfahrens auch nicht begründet. Es kann auch diesbezüglich nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

 

2.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

 

Die Situation im Herkunftsstaat wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den im Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des dort verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens maßgeblich geänderten Sachverhalt. Ein solcher wurde vom BF in seiner Beschwerde auch nachvollziehbar nicht dargelegt, bzw. auch nicht behauptet.

 

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Herkunftsstaat. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktuelle Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat und somit verfahrensgegenständlich zu keiner anderen Beurteilung führen würde.

 

Die BF traten durch sämtliche Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage im Herkunftsstaat, bzw. durch sämtliche im Verfahren zu Protokoll gegebenen Aussagen daher den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren substantiiert nicht entgegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG3.2.1 Zur Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):

 

Im gegenständlichen Fall behauptet, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:

 

Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

 

Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

 

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097).

 

Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und es ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

 

Gegenständlich fehlt es sämtlichen Vorbringen der BF, insbesondere dem Vorbringen des BF1 betreffend seines Gesundheitszustandes, insbesondere auch hinsichtlich des Bestehens einer (neuen) Gefährdung des BF1 durch die angeführte Luftverschmutzung in der Mongolei, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, der konkret glaubhafte Kern, der auf eine verfahrensrelevante neue Bedrohung der BF in der Mongolei hinweisen würde. Auch ist festzuhalten, dass es zu keiner relevanten Veränderung der diesbezüglichen Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft des Vorbescheides gekommen ist. Letztlich ist sämtlichen Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, dass eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der BF, insbesondere des BF1, seit der Rechtskraft des Vorbescheides gekommen wäre. Aus sämtlichen dem BVwG zur Verfügung stehenden Informationen kann nicht erschlossen werden, dass etwa die Luftverschmutzung in allen Teilen der Mongolei derart ist, sodass hieraus eine unmittelbar relevante Bedrohung oder Gefährdung der Gesundheit der BF, insbesondere des BF1 ableitbar wäre. Das Vorliegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF, Insbesondere des BF1, bzw. das Vorliegen einer akuten schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung ist aus sämtlichen Vorbringen, bzw. aus den vorgelegten medizinischen Befunden nicht erschließlich. Zudem könnten die in den gegenständlichen Verfahren zu Protokoll gegebenen Ausführungen auch deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal der Umstand, dass insbesondere auch die Erkrankungen des BF1 bereist vor Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestanden haben und in diesem ersten Verfahrensgang bereits geprüft worden sind.

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

 

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2018, Zl. W192 2175749-1, ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

 

Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - somit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren haben die BF relevante Fluchtgründe vorgebracht.

 

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

 

Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.

 

Auch eine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage im Herkunfststaat wurde auch vom BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.

 

Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des BF, welche eine neue Refoulement - Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die BF, insbesondere der BF1 an keiner akut schweren, bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und auch Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurden getroffen.

 

Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.

 

Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.

 

3.2.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder von den BF substantiell begründet behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Im gegenständlichen Fall verfügen die BF über kein außerhalb ihrer Familie bestehendes Familienleben in Österreich, und diese hat ein solches auch nicht behauptet.

 

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der vergleichsweise kurzen Dauer des - ununterbrochenen - Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interesse ein entscheidendes Gewicht verleihen würde:

 

Die BF leben ausschließlich von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben sich keine besonderen Deutschkenntnisse angeeignet, bzw. ist das Vorliegen einer besonders zu berücksichtigenden Integration der BF im Bundesgebiet aus sämtlichen Ausführungen nicht ableitbar. Auch ist festzuhalten, dass die Zeit des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet insgesamt als kurz zu bezeichnen ist.

 

Dementgegen kann auch nach wie vor vom Bestehen von Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaates ausgegangen werden, zumal die BF dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, dort auch über verwandtschaftliche Kontakte verfügen, bzw. dort hauptsozialisiert wurden. Die BF sprechen mongolisch als Muttersprache und sind durchaus mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF nach der nunmehr insgesamt relativ kurzen Abwesenheit wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates eingliedern werden können.

 

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat sprechen, wobei dem durch unberechtigte Einreise begründeten Aufenthalt und der nicht hinreichend ausgeprägten Integration besonderes Gewicht zukommt.

 

In Gesamtbetrachtung überwiegen nach vorgenommener Interessensabwägung aufgrund der vorliegenden Umstände somit die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der BF. Dass im gegenständlichen Fall durch eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Privatleben des BF iSv Art. 8 Abs. 2 EMKR eingegriffen würde, kann nicht erkannt werden.

 

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

 

3.2.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gelte nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

 

3.2.5 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Spruchpunkt wurde auch in der Beschwerde nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.

 

3.2.5. Zur Erlassung des Einreiseverbotes gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG für die Dauer von 2 Jahren.

 

Die BF sind ihrer Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht freiwillig nicht nachgekommen, obwohl ihr Antrag auf internationalen Schutz in letzter Instanz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden ist. Die BF bestreiten die Kosten ihrer Lebensführung seit ihrer Asylantragstellung in Österreich ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung.

 

Zu Recht hat die Behörde diesbezüglich festgehalten, dass unter Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, ihrer Lebensumstände, sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der BF im Zuge einer Abwägungsentscheidung ein befristetes Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig erscheint. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und ist betreffend die Dauer von 2 Jahren auch gerechtfertigt.

 

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

 

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

 

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

 

• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

 

• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

 

• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt substantiiert vorgebracht. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

 

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

 

wurde zuletzt am 17.08.2018 hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen persönlich einvernommen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes in den vorliegenden Verfahren keinen persönlicher Eindruck von den BF trotz des Vorliegens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für die BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

 

Da der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zu Recht hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. zurückzuweisen war und die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte insgesamt aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 bzw. § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.

 

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestanden zu keinem Zeitpunkt.

 

Aus diesen Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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