Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines am 25. Mai 1999 in das Bundesgebiet eingereisten, aus Südserbien stammenden und der albanischen Volksgruppe zugehörigen Staatsangehörigen der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2000, mit dem sein Asylantrag vom 20. September 1999 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen worden war, gemäß §§ 66 Abs. 4 in Verbindung mit 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 27. Mai 1999 einen ersten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 1999 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei. Mit diesem Bescheid habe das Bundesasylamt auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien" für zulässig erklärt, wobei aus der Begründung hervorgehe, dass sich der Ausspruch nur auf den Kosovo bezogen habe.
Zu seinem Zweitantrag vom 20. September 1999 sei der Beschwerdeführer am 3. März 2000 vor dem Bundesasylamt vernommen worden, wobei er im Wesentlichen (nur) angegeben habe, er komme nicht aus dem Kosovo und wisse nicht, wo er dort hingehen sollte, er wolle nach Südserbien zurückkehren, wenn es dort ruhiger werde, und seit Einreichung des ersten Asylantrages hätten sich keine neuen Fluchtgründe ergeben. Dem Bundesasylamt sei darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Das näher dargestellte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht "in den Kosovo zurückkehren" könne, weil er dort als Verräter betrachtet würde, sei "erstmals in der Berufung vom 16.3.2000 erhoben" worden. Dies gelte auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass alle humanitären Großprojekte im Kosovo zusammenbrechen müssten, wenn "alle in den Kosovo gesendet würden, deren Heimat nicht der Kosovo sei", sowie "hinsichtlich seiner Familienverhältnisse". Mit der zuletzt wiedergegebenen Wendung bezog sich die belangte Behörde auf die Erwähnung der Geburt eines Kindes des Beschwerdeführers in Österreich in der Berufung.
In rechtlicher Hinsicht legte die belangte Behörde dar, für die Zulässigkeit des Zweitantrages bedürfe es eines nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Erstantrag geänderten Sachverhaltes, wobei erst in der Berufung gegen die Zurückweisung des Zweitantrages erstattetes Vorbringen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht zu beachten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der unbekämpft gebliebene Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 1999, mit dem der Erstantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig erledigt wurde, beruhte auf der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, auch ein nicht aus dem Kosovo stammender Asylwerber aus der (ehemaligen) Bundesrepublik Jugoslawien könne auf den Kosovo als inländische Schutzalternative verwiesen werden (vgl. zur Widerlegung dieser Ansicht im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0550). Für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages ist jedoch - anders als, im Falle der Bejahung der Zulässigkeit, bei der inhaltlichen Erledigung dieses Antrages - von der Rechtsanschauung auszugehen, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0421, m. w.N.). Der Zweitantrag ist (bei unveränderter Rechtslage und gleichem Begehren) zulässig, wenn er sich auf einen im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen Tatsachen nachträglich geänderten Sachverhalt stützt und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages - nach der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - bei Bedachtnahme auf den geänderten Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 99/20/0480).
Die belangte Behörde hat diese Rechtslage im Wesentlichen richtig erkannt und dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid u. a. zu Recht entgegen gehalten, seine Verfolgungsbehauptungen in Bezug auf Südserbien seien angesichts des Umstandes, dass der erstinstanzliche Bescheid (gemeint: der rechtskräftig gewordene Bescheid vom 9. August 1999) auf die Verhältnisse im Kosovo abgestellt habe, nicht geeignet, die Zulässigkeit des Zweitantrages zu begründen. Wenn die Beschwerde dazu den Standpunkt vertritt, im Vorbescheid sei zu Unrecht angenommen worden, der Heimatort des Beschwerdeführers liege im Kosovo, so ist dem zunächst entgegen zu halten, dass sich dies den in der Beschwerde dazu wiedergegebenen Teilen der Begründung dieses Bescheides nicht entnehmen lässt. Wäre eine solche von Anfang an falsche Annahme im Verfahren über den Erstantrag unbekämpft geblieben, so wäre dies aber auch kein geeignetes Argument für die Zulässigkeit eines zweiten Antrages.
Die Beschwerde ist aber aus einem anderen, im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte von Amts wegen aufzugreifenden Grund im Ergebnis berechtigt:
Das Bundesasylamt hat, worauf weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerde Bezug genommen wird, den Zweitantrag des Beschwerdeführers schon, in einem ersten Rechtsgang, mit Bescheid vom 18. November 1999 - ohne vorherige Einvernahme des Beschwerdeführers zu diesem Antrag - wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine mit 6. Dezember 1999 datierte Berufung, die mit der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten, am 16. März 2000 zur Post gegebenen Berufung gegen den neuerlichen Zurückweisungsbescheid vom 3. März 2000 weitgehend wortgleich war und im Wesentlichen die gleichen Behauptungen enthielt. Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 gab die belangte Behörde der Berufung vom 6. Dezember 1999 Folge, weil der Beschwerdeführer zu seinem Zweitantrag nicht einvernommen worden war. Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang aus, in der Berufung vom 6. Dezember 1999 lege der Beschwerdeführer "ausführlich dar, dass sich die Situation im Kosovo seit der ersten Entscheidung der Erstbehörde wesentlich geändert habe und vor diesem Hintergrund asylrelevante Nachfluchtgründe wirksam geworden seien, die ihn veranlasst haben, neuerlich einen Asylantrag zu stellen".
Der Sache nach bezog sich die belangte Behörde damit auf die auch in der am 16. März 2000 zur Post gegebenen Berufung wieder enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, denen zufolge man ihm - gemeint offenbar: nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Erstantrag - bei "Erkundigungen meinerseits betreffend eine Rückkehr in den Kosovo ... von albanischer Seite" gesagt habe, dass man ihn "nicht im Kosovo haben" wolle, weil er nicht während des Krieges gekommen sei, um "seinen albanischen Brüdern im Kampf gegen die Serben beizustehen" usw. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ansicht, diese Behauptungen seien "erstmals in der Berufung vom 16.3.2000 erhoben" worden, ist ungeachtet des Umstandes, dass bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 3. März 2000 auf das im vorangegangen Aufhebungsbescheid erwähnte, bereits aktenkundige Vorbringen in der Berufung vom 6. Dezember 1999 nicht eingegangen wurde, aktenwidrig.
Wertet man die behaupteten Äußerungen "von albanischer Seite" nicht nur als nachträglich erlangte Beweismittel, sondern - entsprechend der Ansicht der belangten Behörde sowohl im Aufhebungsbescheid vom 10. Februar 2000 als auch im angefochtenen Bescheid, der in diesem Zusammenhang von "neuen Sachverhalten" spricht - in Verbindung mit den übrigen Inhalten der Berufung vom 6. Dezember 1999 als neue Sachverhaltselemente, deren Berücksichtigung auch ausgehend von der dem Bescheid vom 9. August 1999 zugrunde liegenden Rechtsanschauung ein anderes Verfahrensergebnis nicht "von vornherein ausgeschlossen" hätte, so hätte bei Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer diese Behauptungen nicht erst in der am 16. März 2000 zur Post gegebenen Berufung erhoben hatte, über den Zweitantrag des Beschwerdeführers inhaltlich - und diesfalls ohne weitere Bindung an die dem Bescheid vom 9. August 1999 zugrunde gelegte Rechtsanschauung - zu entscheiden sein können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a und b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 16. Juli 2003
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