Normen
ASVG §101;
ASVG §354 Z1;
ASVG §355;
ASVG §412;
AVG §68 Abs1;
ASVG §101;
ASVG §354 Z1;
ASVG §355;
ASVG §412;
AVG §68 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt seit 28. September 1977 eine Pension, und zwar zunächst eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, ab 25. Februar 1980 eine Alterspension, deren Bemessung wiederholt nach § 101 ASVG korrigiert wurde.
Mit dem an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer (in Präzisierung früherer Schreiben) "laut ASVG § 101" zur Nachberechnung seiner "Pensionsansprüche vom 16.8.1990" die Mitberücksichtigung folgender bisher irrig bzw. irrtümlich vernachlässigter "Pensionszeiten":
"3 Monate Dienstverpflichtungszeit Oktober-
Dezember 1944, Fa. L, 3
8 Monate Innenministerium, Zensurstelle Wien
Hauptpostamt, v. März-Oktober 1947
garantiert durch Militärregierung 8
33 Monate GSVG Anspruch als Zentralausschuß-
beisitzer vom 10.47 bis 5.1950,
35 Monate GSVG Anspruch 6.1950 bis 12.1959 68
________________________________
ASVG u. GSVG Anspr.Mon. 79".
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1993 wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt diesen Antrag "auf Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten" gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß über den Antrag auf Berücksichtigung von Versicherungszeiten in der Zeit von Oktober bis Dezember 1944 und von März 1947 bis Dezember 1959 bereits mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom 6. Juli 1982 rechtskräftig entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte der Beschwerdeführer gegen den Zurückweisungsgrund ein, es sei seit dem genannten Urteil die Höhe seiner Pension von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt mit mehreren Bescheiden in der Zeit von 1984 bis 1990, letztmalig mit Bescheid vom 16. August 1990 durch Mitberücksichtigung weiterer Versicherungsmonate korrigiert worden. Die "entschiedene Sache vom 6.7.1982" sei daher "rechtlich und sachlich durchbrochen". So seien im schon genannten Bescheid vom 16. August 1990 der Bemessungsgrundlage statt der "1982 zuerkannten
360 Monatsansprüche" "386 Monatsansprüche" zugrundegelegt worden. Weitere "Versicherungszeiten aus GSVG und ASVG ..., die 1990 aktenmäßig bekannt (waren), in Höhe
von 79 Monaten ..., wurden nicht erörtert und ohne Prüfung zurückgewiesen".
In einer vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 29. April 1993 brachte der Beschwerdeführer vor, er wende sich gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 16. August 1990 deshalb, weil er der Meinung sei, daß in diesem Bescheid näher angeführte Versicherungszeiten, darunter auch die in seinem Antrag vom 15. Dezember 1992 angeführten (bzw. gemeinten) vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1944 bei der Firma L, vom März 1946 bis September 1946 beim "Innenministerium-Zensurstelle" und die "GSVG"-Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1946 bis 31. Dezember 1959 nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund eines Irrtums bzw. Schreibfehlers erschienen im Antrag vom 15. Dezember 1992 die Jahre 1947 anstelle 1946 auf. Dies werde somit richtiggestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid aufgrund von § 68 Abs. 1 AVG. Nach der Bescheidbegründung seien vom Spruch des bekämpften Bescheides ausschließlich die im Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1992 erwähnten bzw. in der Niederschrift vom 29. April 1993 korrigierten Zeiten erfaßt. Diese Zeiten habe der Beschwerdeführer aber bereits im Zuge mehrerer abgeschlossener Verfahren wiederholt geltend gemacht. Aus dem Inhalt der Anstaltsakten ergebe sich, daß der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bezüglich der strittigen Zeiträume zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 16. August 1990 keine anderen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung gestanden seien als nunmehr bekannt sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil die darin enthaltenen Tatsachen bereits vor Erlassung des zuletzt genannten Bescheides der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bekannt gewesen seien. Daher sei eine Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache - unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage zu Recht - erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten dadurch verletzt erachtet, daß die belangte Behörde ohne Berücksichtigung des § 101 ASVG lediglich unter Berufung auf § 69 Abs. 1 AVG, also ohne Bedachtnahme auf die für seine Anträge maßgebliche Rechtsgrundlage, entschieden habe. Sowohl seine Eingabe vom 15. Dezember 1992 als auch sein Einspruch seien auf die Neuberechnung der Bemessungsgrundlage für seinen Pensionsanspruch unter Einbeziehung der nicht berücksichtigten 79 anrechenbaren Versicherungsmonate gerichtet gewesen. Er habe sich darin ausdrücklich auf § 101 ASVG berufen. Zweck dieser Bestimmung sei es, mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung den den wirklichen Verhältnissen entsprechenden Zustand herzustellen. Damit wolle der Gesetzgeber erreichen, daß die Herstellung des gesetzlichen Zustandes jederzeit und ungehemmt durch formale Bedenken, d.h. auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 69 AVG, möglich sein solle. Einzige Voraussetzung für die Abänderung eines formal rechtskräftigen Bescheides im Sinne dieser Gesetzesstelle sei sohin wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenbares Versehen, aus denen die zu niedrige Bemessung des Anspruchs erfolgt sei. Daß ein in diesem Sinn wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt der Nichtanrechnung der 79 anrechenbaren Versicherungsmonate zugrunde liege, habe der Beschwerdeführer in seinen Anträgen eingehend dargetan. Weder die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt noch die belangte Behörde seien aber in tatsächlicher Hinsicht auf sein Vorbringen eingegangen, sondern hätten seine Eingaben ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines Wiederaufnahmebegehrens nach § 69 AVG beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung im Sinne des § 101 ASVG wären aber seine Behauptungen durch Heranziehung der von ihm genannten Beweismittel, nämlich Vernehmung der von ihm beantragten Zeugen und Beischaffung der genannten Akten, zu überprüfen und danach festzustellen gewesen, ob und inwieweit das von ihm gestellte Begehren auf Berichtigung des Bescheides vom "11.1.1993" (gemeint wohl: vom 16. August 1990) gerechtfertigt gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß seine (am 29. April 1993 korrigierte) Eingabe vom 15. Dezember 1992 auf eine nach § 101 ASVG vorzunehmende Neuberechnung der Bemessungsgrundlage seines Pensionsanspruches unter Einbeziehung der angeführten, bisher nicht berücksichtigten 79, seiner Auffassung nach anrechenbaren Versicherungsmonate gerichtet war. Unzutreffend ist es aber, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt sowie die belangte Behörde diese Eingabe ausschließlich unter dem (richtigerweise davon zu unterscheidenden) Gesichtspunkt eines Wiederaufnahmebegehrens nach § 69 AVG beurteilt hätten. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat diesen Antrag zwar, wie sie ausdrücklich in der Gegenschrift betont, nicht als einen solchen nach § 101 ASVG, aber auch nicht als Wiederaufnahmsantrag, sondern als einen Antrag auf Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten gewertet und diesen so verstandenen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde ist dieser Deutung des Antrages vom 15. Dezember 1992 nicht gefolgt, sondern hat ihn, wie sich aus der Bescheidbegründung, insbesondere dem Hinweis auf den Bescheid vom 16. August 1990 ergibt, zutreffend als Antrag nach § 101 ASVG gewertet, ist aber aus den oben angeführten Gründen zum Ergebnis gelangt, daß auch der meritorischen Behandlung eines so verstandenen Antrages das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe und daher der Einspruch abzuweisen gewesen sei.
Zu dieser Entscheidung war die belangte Behörde einerseits unter dem Gesichtspunkt ihrer sachlichen Zuständigkeit berechtigt, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt das grundlegende Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 89/08/0264) gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 101 ASVG ausgesprochen wurde, gemäß § 355 in Verbindung mit § 412 ASVG der Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann eröffnet ist, und nur Bescheide, mit denen im Sinne der Unbegründetheit des Antrages erkannt wird, zu den Leistungssachen im Sinne des § 354 Z. 1 ASVG gehören. Andererseits steht der getroffenen Entscheidung nicht der Umstand entgegen, daß die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1992 nicht als einen solchen nach § 101 ASVG wertete, weil zur Überprüfung dieses Bescheides durch die belangte Behörde im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG auch die Frage der Deutung des Antrages, über den in der genannten Weise entschieden wurde, zählt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.) - mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1980, Zl. 620/78, mit der dort zitierten Judikatur) - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1970, Zl. 589/70, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 5. September 1980, Zl. 620/78).
Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0166, unter Hinweis auf Vorjudikatur dargelegt hat, vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des ursprünglichen Begehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Begehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Der Begriff "Identität der Sache" muß daher in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, daß den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muß.
Trotz der zutreffenden, mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 85/08/0192, übereinstimmenden Beschwerdeausführungen zum Zweck des § 101 ASVG kann auch der meritorischen Behandlung eines Antrages nach dieser Bestimmung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG entgegen stehen. Wurde nämlich bereits über einen ausdrücklich auf § 101 ASVG gestützten Antrag (über solche Anträge) mit einem rechtskräftigen Bescheid (mit rechtskräftigen Bescheiden) nicht (oder nicht zur Gänze) im Sinne des Antragstellers abgesprochen und ist in den für die seinerzeitige (seinerzeitigen) Beurteilung (Beurteilungen) nach § 101 ASVG maßgebenden tatsächlichen Umständen sowie in der Rechtslage keine Änderung eingetreten, so vermag nicht der bloße Hinweis auf den Zweck des § 101 ASVG - entgegen jenem des § 68 Abs. 1 AVG, eine neuerliche Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache zu verhindern - eine verfahrensrechtliche Verpflichtung zu einer (mangels Änderung der relevanten Sach- und Rechtslage von vornherein inhaltlich erfolglosen) inhaltlichen Behandlung des Begehrens zu begründen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung - der Aktenlage entsprechend zu Recht - davon ausgegangen, daß einerseits der Beschwerdeführer (gestützt auf § 101 ASVG) "diese Zeiten ... im Zuge mehrerer bereits abgeschlossener Verfahren" (ohne den von ihm gewünschten Erfolg einer Erhöhung seiner Pension durch Mitberücksichtigung dieser Zeiten) "wiederholt geltend gemacht" habe und daß andererseits der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt "bezüglich der strittigen Zeiträume zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 16.8.1990 keine anderen Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung standen, als nunmehr bekannt sind" und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel deshalb nicht geeignet seien, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil "die darin enthaltenen Tatsachen bereits vor Erlassung des zuletzt ergangenen Bescheides ... vom 16. August 1990 bekannt waren":
Über den (auf § 101 ASVG) gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1984 auf Mitberücksichtigung behaupteter Versicherungszeiten bei der Firma L von Oktober 1994 bis Juni 1945 erging der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 20. September 1984, mit dem, gestützt auf eine Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich nur in der Zeit vom 29. Jänner bis 6. April 1945 gemeldet gewesen sei, seine Pension durch Mitberücksichtigung von drei weiteren Versicherungsmonaten (für die Zeit von Februar bis April 1945) rückwirkend ab 28. September 1977 neu bemessen wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die (auf § 101 ASVG gestützten) Anträge des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1985 und 27. Jänner 1986 auf Mitberücksichtigung der beschwerdegegenständlichen Versicherungszeiten von Oktober 1946 bis Dezember 1959 aus den auch nunmehr geltend gemachten Gründen lehnte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt letztlich mit Bescheid vom 21. November 1986 mit der Begründung ab, es lägen die Voraussetzungen des § 101 ASVG nicht vor. Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtberücksichtigung der Versicherungszeiten von Oktober 1946 bis Mai 1950 erhobene Klage wies das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Beschluß vom 19. März 1987 mit der Begründung zurück, es sei darüber bereits mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom 6. Juli 1982 (mit dem über Klagen des Beschwerdeführers gegen die Zuerkennungsbescheide zum Teil in seinem Sinne entschieden worden war) entschieden worden sei. Mehrere Verfahren auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 19. März 1987 abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens blieben erfolglos.
Über den (auf § 101 ASVG gestützten) Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Mai 1987 auf Mitberücksichtigung der behaupteten Versicherungszeiten bei der "Zensurstelle Wien-Hauptpostamt" von März bis Oktober 1946 erging der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 26. April 1988, mit dem, gestützt auf die Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach der Beschwerdeführer in dieser Zeit nur vom 16. Jänner 1946 bis 28. Juni 1946 gemeldet gewesen sei, seine Pension durch Mitberücksichtigung von fünf weiteren Versicherungsmonaten (für die Zeit von Februar 1946 bis Juni 1946) rückwirkend ab 28. September 1977 neu bemessen wurde. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Klage nahm er in der mündlichen Verhandlung vom 24. Jänner 1989 zurück.
Über den (neuerlich auf § 101 ASVG gestützten) Antrag des Beschwerdeführers vom 1. September 1989, mit dem er u.a. die Mitberücksichtigung der beschwerdegegenständlichen Zeiten aus den auch nunmehr genannten Gründen geltend machte, erging schließlich der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 16. August 1990, mit dem seine Pension lediglich durch Mitberücksichtigung von 14 weiteren Versicherungsmonaten vor dem 1. Jänner 1939 rückwirkend ab 28. September 1977 neu bemessen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf diese aktenkundigen Umstände aus den genannten Überlegungen zum Ergebnis gelangte, es stehe einer neuerlichen sachlichen Behandlung des (am 29. April 1993 korrigierten) Antrages des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1992 das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegen, so ist dies vor dem Hintergrund der obigen rechtlichen Darlegungen nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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