Normen
ASVG §101;
ASVG §354 Z1;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §412;
AVG §38;
AVG §62 Abs4;
AVG §69 Abs1;
ASVG §101;
ASVG §354 Z1;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §412;
AVG §38;
AVG §62 Abs4;
AVG §69 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erlitt am 7. August 1969 als selbständiger Landwirt einen Arbeitsunfall mit so schweren Verletzungsfolgen am linken Unterarm, daß die linke Hand im distalen Drittel des Unterarms amputiert werden mußte.
Mit einem offenbar im April 1970 erlassenen Bescheid (dessen genaues Datum dem Verwaltungsakt nicht mehr entnommen werden kann) hat die damalige Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer ab 7. Oktober 1969 eine vorläufige Versehrtenrente basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. bzw. ab 16. Februar 1970 von 60 v.H. zuerkannt.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1971 stellte die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt diese Unfallrente mit Wirkung vom 1. August 1971 in der Höhe von (nunmehr) 55 % der Vollrente (d.h. basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in dieser Höhe) als Dauerrente fest. Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft.
Am 26. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich des zuletzt genannten Bescheides die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 60 v.H. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, daß nach "den Einschätzungsrichtlinien nach Krösl-Srupetzky, Abbildung 111 (gemeint: Krösel-Zrubecky, Die Unfallrente, F. Enke Verlag) die unfallbedingte Erwerbsminderung 60 % betrage. Erschwerend sei auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer Linkshänder sei und sich die Behinderung daher besonders gravierend auswirke.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 3. August 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 1989 abgewiesen. Nach den "zum Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung maßgeblichen Einschätzungsrichtlinien" sei beim Beschwerdeführer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (in der Folge: MdE) von 55 % vorgelegen. Es treffe zwar zu, daß sich die Einschätzungspraxis in der Zwischenzeit geändert habe und bei einem gleichbleibenden unfallbedingten Zustand nunmehr zu einer MdE von 60 % führe. Diese Änderung der Einschätzungspraxis bedeute jedoch nicht, daß dem seinerzeitigen Bescheid ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen zugrundeliege, weshalb § 101 ASVG nicht zur Anwendung kommen könne. Überdies seien frühere Bescheide dadurch außer Kraft gesetzt, daß die mitbeteiligte Partei den Sachverhalt anläßlich einer "Verschlimmerungsmeldung" vom 28. November 1988 überprüft und darüber zuletzt bescheidmäßig am 29. Dezember 1988 abgesprochen habe (nach der Aktenlage wurde mit Bescheid vom 29. Dezember 1988 eine vom Beschwerdeführer am 28. November 1988 wegen einer zwischenzeitig eingetretenen Verschlimmerung beantragte Erhöhung der Unfallrente abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zu 14 Cgs 11/89 Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung über diese Klage vom 2. Juni 1989 haben die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbart).
Der Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 3. August 1989 enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung Einspruch an den Landeshauptmann erhoben werden könne. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 14. September 1989 dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde überdies im wesentlichen auf die Überlegung, daß der einen Verschlimmerungsantrag des Beschwerdeführers ablehnende Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 29. Dezember 1988 durch die vom Beschwerdeführer eingebrachte Klage außer Kraft getreten sei. Schon aus diesem formellen Grund könne § 101 ASVG, der nur auf Bescheide eines Versicherungsträgers anwendbar sei, hier nicht zum Tragen kommen, ohne daß es darauf ankäme, ob (auch) schon ein Urteil des Sozialgerichtes vorliege. Im übrigen - d.h. soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf den Bescheid vom 29. Dezember 1988 beziehe - verweise die belangte Behörde auf die zutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 101 ASVG idF des Art. I Z. 52 der 9. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 13/1962, lautet:
"Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."
Sozialversicherungsrechtssachen werden im 7. Teil (Verfahren), Abschnitt I, erster Unterabschnitt des ASVG entweder den Leistungs- oder den Verwaltungssachen zugeordnet, wobei der Rechtsschutz gegen Bescheide der Versicherungsträger im erstgenannten Fall den (Arbeits- und Sozial-)Gerichten, im zweitgenannten Fall den Verwaltungsbehörden (unter der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes) übertragen ist.
Gemäß § 354 Z. 1 ASVG sind (u.a.) LEISTUNGSSACHEN jene Angelegenheiten, in denen es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht, handelt.
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, VERWALTUNGSSACHEN.
Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne des § 101 ASVG wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich immer den Leistungssachen zugeordnet (so die Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien als damaliges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen der gesetzlichen Sozialversicherung, wie sie in SSV 5/16 explizit, in zahlreichen anderen Entscheidungen, wie z.B. SSV 2/71, 11/39, 12/42, 13/5, 15/13, 19/102, uva., implizit zum Ausdruck gekommen ist, aber auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 1/50), es sei denn, daß der Antrag für unzulässig erklärt wurde, weil die Pensionsleistung auf dem Urteil eines Gerichtes (und nicht auf einem Bescheid) beruht (SSV 7/45, 12/57, 26/59 und 115) oder der Bescheid nach Klagserhebung außer Kraft getreten ist und deshalb auch nach Rückziehung der Klage nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (SSV 13/20, sowie 19/32). Diese Rechtsauffassung hat auch der Verwaltungsgerichtshof geteilt und (nur) für den Fall, als ein Antrag nach § 101 ASVG mangels Vorliegens eines Leistungsbescheides, auf den er sich beziehen könnte, nicht ZULÄSSIG ist, DIESE FRAGE den Verwaltungssachen zugeordnet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1975, Slg. Nr. 8918/A, vom 28. September 1977, Zl. 1029/76, und vom 15. Dezember 1988, Zl. 87/08/0148; zustimmend STOLZLECHNER, Probleme des Irrtums im Leistungsrecht der Sozialversicherung, DRdA 1986, 288 ff, insbesondere 296).
In Anknüpfung an eine kritische Auseinandersetzung von PESENDORFER, mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1985, Slg. Nr. 8918/A ÄZAS 1977, 65 ff (67 f)ö, ist der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 20. Juni 1989, 10 ObS 21/88 (SSV-NF 3/76), von der bisherigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den (praktisch bedeutsamsten) Fall abgegangen, daß der Sozialversicherungsträger einen Antrag gemäß § 101 ASVG als (zwar zulässig, aber) UNBEGRÜNDET abgewiesen hat; der Oberste Gerichtshof hat dies wie folgt begründet:
"Art. 94 B-VG gestattet nicht, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide der Verwaltungsbehörden zu berufen. Wenn ein Gesetz anordnet, daß die ordentlichen Gerichte anrufen kann, wer von der Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen wurde und daß das ordentliche Gericht nach dem Ergebnis seiner eigenen Prüfung den Verwaltungsbescheid allenfalls aufheben oder abändern kann, so wird damit ein Verhältnis der Überordnung der Gerichte über die Verwaltungsbehörde geschaffen, das mit dem Grundsatz des Art. 94 B-VG über die Trennung von Justiz und Verwaltung und der daraus abzuleitenden Selbständigkeit der Behörden beider Ordnungen nicht im Einklang steht und darum verfassungswidrig ist. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet demnach auch, daß nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden dürfen
(VfSlg. 4359 mwN). Gerade dies trifft aber zu, wenn man § 101 ASVG (und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze) in dem Sinn versteht, wie dies das ... Schrifttum und die ... Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien tun. Wird gegen den die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnenden Bescheid eine Klage erhoben, tritt hiedurch gemäß § 71 Abs. 1 ASGG (früher: § 384 Abs. 1 ASVG) nur dieser (zweite) Bescheid, nicht aber auch der erste, ursprünglich über die Leistung ergangene Bescheid außer Kraft. Würde das Gericht aufgrund der Klage den gesetzlichen Zustand rückwirkend wieder herstellen und über die Leistung selbst erkennen, so würde es damit über dieselbe Sache wie der Versicherungsträger im ersten Bescheid entscheiden. Durch die Identität des Gegenstandes der Entscheidung unterscheidet sich der hier zu prüfende Fall von dem Fall des § 362 Abs. 1 ASVG, für den nunmehr in § 68 ASGG die Möglichkeit einer Klage eingeräumt wird; in diesem Fall ist nämlich über einen anderen Zeitraum als im ersten, die Leistung ablehnenden Bescheid zu entscheiden.
In jüngerer Zeit hat Müller (RdA 1986, 369 ff, insb. 375) den Versuch unternommen, die Frage der Abgrenzung von Leistungsverfahren und Verwaltungsverfahren im Leistungsrecht der Sozialversicherung unter dem Gesichtspunkt der wechselseitigen Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden zu lösen und ist - vor allem für die Wiederaufnahme des Verfahrens - zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gerichte die Bindung an Leistungsbescheide des Versicherungsträgers prüfen und im Falle der Verneinung der Bindung eine neue Sachentscheidung treffend dürften (S. insb. aaO 377 unter 7.2.). Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Würde ein Gesetz vorsehen, daß die Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen an einen noch wirksamen (und nicht infolge einer Klage außer Kraft getretenen; vgl. VfSlg. 3236, 3424) Bescheid einer Verwaltungsbehörde nicht gebunden sind und in der Hauptsache (und nicht bloß als VorfrageÜ) über denselben Gegenstand wie der Bescheid entscheiden dürfen, würde es dem Gericht eine Abänderung dieses Bescheides ermöglichen und wäre deshalb aus den angeführten Gründen verfassungswidrig. Es ist daher nicht entscheidend, ob aus § 101 ASVG und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze abgeleitet werden kann, daß unter bestimmten Voraussetzungen keine Bindung an den Vorbescheid besteht.
Gesetze sind im Zweifel verfassungskonform auszulegen (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 21 zu § 6; JBl. 1978, 438; für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts MGA ABGB32, § 6/46 f). Dieses Ergebnis kann hier nicht dadurch erreicht werden, daß man aus den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen ableitet, die Gerichte hätten aufgrund einer Klage nur über die - verfahrensrechtliche - Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes erfüllt sind, zu entscheiden und gegebenenfalls dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides über die Leistung aufzutragen. Dies würde ebenfalls ein - verfassungswidriges - Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden bedeuten (vgl. VfSlg. 9737). Außerdem würde diese Auslegung § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG widersprechen, aus dem sich ergibt, daß die Entscheidung des Gerichtes den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches zum Gegenstand haben muß. Dazu gehört aber die bloße verfahrensrechtliche Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes erfüllt sind, nicht.
Es bleibt also allein die Möglichkeit, daß im Verwaltungsweg darüber entschieden wird, ob der gesetzliche Zustand wiederherzustellen ist. Der erkennende Senat vermag der Ansicht Pesendorfers (ZAS 1977, 68), dieser Weg sei nach Wortlaut und der systematischen Stellung des § 101 ASVG ausgeschlossen, nicht zu folgen. Wohl gebietet § 101 ASVG (und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze) dem Versicherungsträger, bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen den gesetzlichen Zustand herzustellen, und es kann der im Rechtsmittelweg angerufene Landeshauptmann diesem Gebot nicht entsprechen, weil über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zufolge § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG (früher § 371 Z. 1 iVm § 354 Z. 1 ASVG) neben den Versicherungsträgern nur die Gerichte entscheiden dürfen. Die Verhältnisse sind aber hier mit denen bei der Wiederaufnahme des Verfahrens vergleichbar, weil auch dort zufolge § 70 Abs. 1 AVG zugleich mit der Bewilligung der Wiederaufnahme ein neuer Bescheid erlassen werden soll, wenn die Aktenlage dies zuläßt (vgl. Mannlicher-Quell, AVG8 I, 401; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 609; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 719 f). Zu dieser Bestimmung hat aber schon der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertreten (VfSlg. 4998), sie sei so auszulegen, daß der Landeshauptmann als Einspruchsinstanz bei Wiederaufnahme in Leistungssachen nach dem ASVG in keinem Fall einen Leistungsbescheid erlassen dürfe. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes läßt sich aber auch § 101 ASVG und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze in diesem Sinn verstehen, was zu dem Ergebnis führt, daß der Landeshauptmann dem Versicherungsträger nur die Entscheidung in der Sache aufzutragen hätte. Selbst wenn man der Ansicht Pesendorfers (aaO 68) folgt, daß der Landeshauptmann den ersten Bescheid des Versicherungsträgers zu beseitigen hätte, ändert dies nichts, weil die Verhältnisse dann nicht anders als bei der Wiederaufnahme wären, durch die der Leistungsbescheid ebenfalls außer Kraft tritt (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 721; VfSlg. 4359; VwSlg. 9277/A, u.a.). Der hier zu beurteilende Fall liegt im übrigen nicht anders, wie wenn der Versicherungsträger einen Leistungsantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen oder die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG abgelehnt hat. In diesen Fällen dürfte der Landeshauptmann ebenfalls nicht in der Sache entscheiden; dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof beide Entscheidungen des Versicherungsträgers den Verwaltungssachen zugeordnet (ZfVB 1986/2181 für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache; ZfVB 1984/1105 für die Berichtigung).
Auch die Systematik des ASVG (und der anderen Sozialversicherungsgesetze) steht der dargelegten Auffassung nicht entgegen. § 101 findet sich zwar im Abschnitt VI des Ersten Teiles des ASVG, der mit 'Leistungsansprüche' überschrieben ist und auch überwiegend Bestimmungen enthält, die für die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches über eine Versicherungsleistung oder für die Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung von Bedeutung sind. Diese Angelegenheiten gehören allerdings gemäß § 354 Z. 1 und 2 ASVG zu den Leistungssachen und gemäß § 65 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASGG zu den Sozialrechtssachen. Im selben Abschnitt sind aber auch Bestimmungen enthalten, auf die dies eindeutig nicht zutrifft (§ 98: Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen; § 98a: Pfändung von Leistungsansprüchen;
§ 104: Auszahlung der Leistungen; § 106: Zahlungsempfänger). So ergibt sich etwa aus § 410 Abs. 1 Z. 6 ASVG, daß die im § 98 Abs. 2 dieses Gesetzes geregelte Zustimmung des Versicherungsträgers zur Übertragung von Leistungsansprüchen eine Verwaltungssache ist. Es hindert also die Einordnung des § 101 in den Abschnitt des Ersten Teiles des ASVG nicht, die in dieser Bestimmung geregelte Herstellung des gesetzlichen Zustandes den Verwaltungssachen zuzuordnen.
Diese Zuordnung entspricht im übrigen der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens wird sowohl vom Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 4998) als auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwSlg. 9551/A; SVSlg. 28264) als Verwaltungssache angesehen (ebenso im übrigen auch schon der Oberste Gerichtshof in SSV-NF 1/50). Ferner erblickt der Verwaltungsgerichtshof (ZfVB 1986/2181) in der Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache. Sowohl die Ablehnung der Wiederaufnahme als auch die Zurückweisung wegen entschiedener Sache sind aber mit der Ablehnung der Herstellung des gesetzlichen Zustandes vergleichbar. Diese Herstellung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zwar dann den Verwaltungssachen zugeordnet, wenn der Versicherungsträger die Anwendung des § 101 ASVG mit der Begründung abgelehnt hat, daß der strittige Anspruch mit dem Urteil eines Gerichtes zuerkannt wurde (VwSlg. 8918/A = ZAS 1977, 64). Schon Pesendorfer hat in der Besprechung dieser Entscheidung (ZAS 1977, 66) darauf hingewiesen, daß es unrichtig ist, diese Fälle anders als jene zu behandeln, in denen die Herstellung des gesetzlichen Zustandes aus anderen Gründen abgelehnt wird; seine Argumente wurden bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 1/50 als 'gewichtig' bezeichnet. In anderen Entscheidungen geht der Verwaltungsgerichtshof, ohne dies allerdings ausdrücklich zu sagen, ausdrücklich davon aus, daß auch in diesen Fällen eine Verwaltungssache vorliegt. So hat er in seinen Erkenntnissen vom 15. September 1986, Zl. 85/08/0192 (in anderen Teilen veröffentlicht in VwSlg. 12220/A = ÖJZ 1987/190, 377 = SVSlg. 31054), und vom 15. Jänner 1987, Zl. 86/08/0087 (in anderen Teilen veröffentlicht in SVSlg. 31057 =
ZfVB 1987/2136), dem Versicherungsträger die Entscheidung über einen Antrag nach § 101 ASVG aufgetragen, wozu er nicht berechtigt gewesen wäre, wenn es sich um eine Leistungssache handeln würde.
Aus all diesen Gründen vermag sich der erkennende Senat der bisher im Schrifttum und in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien, sowie - in einem Fall - auch des Obersten Gerichtshofes vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, daß es sich um eine Leistungssache handelt, wenn der Versicherungsträger die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnt, weil kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt und kein offenkundiges Versehen vorliegt. Diese Ansicht nimmt auf die dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht Bedacht und wird dem Gebot nach verfassungskonformer Auslegung der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, die im übrigen auch von Pesendorfer (ZAS 1977, 68) als 'noch erträglicher Kompromiß' bezeichnet wird, nicht gerecht. Sie würde es dem Anspruchswerber im übrigen ermöglichen, die Gerichte auch nach Ablauf der für die Klage gegen den ersten Bescheid gemäß § 70 Abs. 1 Z. 1 ASGG (früher § 383 Abs. 2 ASVG) offenstehenden Frist bloß mit der Behauptung, daß die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorlägen, anzurufen, ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber wohl kaum beabsichtigt sein dürfte. Es spricht daher diese Überlegung für die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung, daß immer dann, wenn der Versicherungsträger die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnt, eine Verwaltungssache vorliegt, weshalb gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid eine Klage nicht erhoben werden kann."
Es bedarf nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst keiner Auseinandersetzung mit jenen auf Art. 94 B-VG gestützten Bedenken des Obersten Gerichtshofes, welche seiner Auffassung nach dazu führen, die Erhebung einer Klage gemäß § 65 Abs. 1 ASGG gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger, mit welchen ein Antrag nach § 101 ASVG ABGEWIESEN wurde, für unzulässig zu erachten, da dem Verwaltungsgerichtshof - zunächst - nur die Prüfung der Frage obliegt, ob solche Bescheide als Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG dem Verwaltungsrechtszug unterliegen.
Gegen diese Auffassung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut: bei Richtigstellung eines Leistungsbescheides gemäß § 101 ASVG handelt es sich zweifelsfrei um die "Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung" und damit um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG, und zwar unabhängig davon, ob eine stattgebende oder eine den Anspruch auf Richtigstellung verneinende Entscheidung getroffen wurde (zur Gleichrangigkeit des bejahenden und des verneinenden Ausspruchs in der Frage des "ob" eines Anspruchs vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1973, VfSlg. 7021).
Die vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen im Zusammenhang mit § 101 ASVG das Vorliegen einer Verwaltungssache - und damit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes im Einspruchsverfahren - bejaht wurde, beziehen sich (worauf bereits hingewiesen wurde) auf die verfahrensrechtliche Frage der ZULÄSSIGKEIT des Richtigstellungsantrages: wird die Zulässigkeit des Antrages nach § 101 ASVG verneint (und der Antrag damit - richtigerweise - zurückgewiesen), so wurde eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden, die den Verwaltungssachen im Sinne des § 355 ASVG zuzurechnen ist. Demgegenüber handelt es sich im Beschwerdefall (ebenso wie im Fall der oberstgerichtlichen Entscheidung SSV NF 3/76) um die Frage der BEGRÜNDETHEIT des Antrages.
Eine Parallelität zu den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens (zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in diesen Angelegenheiten vgl. das Erkenntnis vom 2. Mai 1978, Slg. Nr. 9551/A, sowie SSV 2/37, 3/156, u.a.), der Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1983, Zl. 83/08/0125, sowie SSV 22/111), aber auch der Zurückweisung von (sonstigen) Leistungsanträgen (vgl. das Erkenntnis vom 14. Oktober 1985, Zl. 85/08/0131, SSV 4/103), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil - anders als in den genannten Fällen und abgesehen vom zuvor erwähnten Fall der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit - eine Hauptfragenentscheidung einer (nur) dem Verfahrensrecht angehörenden Frage NEBEN dem sozialversicherungsrechtlichen Meritum hier nicht vorgesehen ist; die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Richtigstellung bleiben vielmehr schon im Verfahren vor dem Versicherungsträger im Sachverhalts- bzw. Vorfragenbereich.
Gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, es handle sich hier um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG ist aber vor allem der (denkbare) Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Versicherungsträger ins Treffen zu führen: Unter Zugrundelegung der Auffassung des Obersten Gerichtshofes wäre die für diesen Fall eingeräumte Klage gemäß § 67 Abs. 1 Z. 2 ASGG in Fällen des § 101 ASVG unzulässig, weil auch in diesem Fall eine gerichtliche Entscheidung zu einem Zeitpunkt erginge, zu dem der seinerzeitige Bescheid (noch) Geltung besäße, und - demzufolge - wohl nur ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann gemäß § 410 Abs. 2 ASVG als zulässig zu erachten wäre. Dies hätte aber zur Konsequenz, daß der Landeshauptmann (als Folge seiner Inanspruchnahme gemäß § 410 Abs. 2 ASVG) in diesen Fällen auch über die Leistung selbst abzusprechen hätte, ein Ergebnis, welches - abgesehen von seiner offenbaren Gesetzwidrigkeit - (auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes und des von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 4998) gegen Art. 94 B-VG verstieße: Aus dieser Bestimmung ist nämlich auch das Gebot abzuleiten, eine Rechtssache (zur Gänze) entweder der Justiz oder der Verwaltung zu übertragen (VfSlg. 2902/1955, 7021/1973) und dafür objektiv erfaßbare Voraussetzungen im Gesetz selbst festzulegen (VfSlg. 3156/1957, 8349/1978; vgl. auch WALTER, Zur verfassungskonformen Abgrenzung der Zuständigkeit im Disziplinarrecht der Notare, in: FS Wagner, 347 ff, 348). Diesen Grundsätzen würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wie z.B. VfSlg. 3156/1957; vgl. aber auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/06/0170) nicht entsprochen, wenn es der Versicherungsträger, der einen Antrag nach § 101 ASVG für unbegründet hält, in der Hand hätte, entweder durch Erlassung eines Abweisungsbescheides die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nur auf die Frage der Voraussetzungen für einen Antrag nach § 101 ASVG zu beschränken oder durch Unterlassen einer bescheidmäßigen Erledigung auch auf die Leistungssache selbst (anstelle der Sozialgerichte) auszudehnen (immer vorausgesetzt, daß die Partei entsprechende Schritte zur Rechtsdurchsetzung unternimmt).
Aus diesen Gründen hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsauffassung fest, daß zwar gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die UNZULÄSSIGKEIT eines Antrages nach § 101 ASVG ausgesprochen wurde, gemäß § 355 in Verbindung mit § 412 ASVG der Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann eröffnet ist, Bescheide, mit denen im Sinne der UNBEGRÜNDETHEIT des Antrages erkannt wird, hingegen zu den Leistungssachen im Sinne des § 354 Z. 1 ASVG gehören.
Ob gegen einen in einer Leistungssache ergangenen Bescheid des Versicherungsträgers, gegen den eine Klage gemäß § 65 ASVG (aufgrund einer allenfalls verfassungsrechtlich gebotenen teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes) nicht zulässig ist, unmittelbar Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gemäß Art. 131 bzw. Art. 144 B-VG erhoben werden kann, muß im Beschwerdefall nicht entschieden werden; die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung bedeutet jedenfalls, daß die belangte Behörde über eine Leistungssache entschieden hat, zu der sie nicht zuständig war.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß auf die Sache selbst einzugehen war.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch klarzustellen, daß die Zuständigkeit der belangten Behörde auch nicht etwa daraus abgeleitet werden kann, daß der erstinstanzliche Bescheid im Sinne eines Ausspruches über die Unzulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages nach § 101 ASVG gedeutet würde (in welche Richtungen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides teilweise verstanden werden könnten). Dadurch, daß der Beschwerdeführer vor dem beschwerdegegenständlichen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG auch einen Antrag auf Erhöhung der Dauerrente wegen eingetretener Verschlimmerung des Leidenszustandes gestellt hat und dieser Antrag mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt abgewiesen wurde, wobei dieser Abweisungsbescheid infolge einer Klage des Beschwerdeführers mittlerweile außer Kraft getreten ist, wurde der Gewährungsbescheid vom 17. Juni 1971 nicht berührt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt im Beschwerdefall somit ein Bescheid eines Versicherungsträgers vor, der (im Prinzip) einer Richtigstellung gemäß § 101 ASVG zugänglich wäre.
Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit verwiesen, nach Zurückweisung seines Einspruches im fortgesetzten Verfahren beim zuständigen Sozialgericht wegen der dem erstinstanzlichen Bescheid beigegebenen (im Ergebnis) unrichtigen Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist (verbunden mit der Nachholung der Klage) zu beantragen und für den Fall, daß auch seitens des Sozialgerichtes eine Unzuständigkeitsentscheidung ergehen sollte, gegebenenfalls den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138 Abs. 1 B-VG anzurufen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, dessen Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall jedoch nicht angewendet werden konnte, weil der geltend gemachte Schriftsatzaufwand hinter den Pauschalsätzen der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 206/1989 zurückgeblieben ist.
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