Normen
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art94;
JN §1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
ROG Slbg 1977 §20 Abs1;
ROG Slbg 1977 §20 Abs4;
StGG Art5;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art94;
JN §1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
ROG Slbg 1977 §20 Abs1;
ROG Slbg 1977 §20 Abs4;
StGG Art5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 18. Jänner 1972 Eigentum an den Grundstücken (nach nunmehriger Bezeichnung) Nr. n1, n2 und nn/2 der Katastralgemeinde G erworben. Mit Wirksamkeit vom 20. Februar 1974 wurde der Flächenwidmungsplan der Gemeinde geändert und für die gegenständlichen Grundstücke die Widmung "Bauland, gemischtes Baugebiet/Aufschließungsgebiet" vorgesehen. In der Folge wurden für die Beschwerdeführerin verschiedene Architektenleistungen erbracht und ihr mit Honorarnoten vom 10. April 1974 über S 65.638,-- und vom 15. April 1984 über S 921.266,-- in Rechnung gestellt.
Im Laufe des Jahres 1985 wurde die bevorstehende Änderung des Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde, wonach die gegenständlichen Parzellen in "Grünland" umgewidmet werden sollten, kundgemacht. Mit Kaufvertrag vom 25. November und 9. Dezember 1988 hat die Beschwerdeführerin die von der Umwidmung betroffenen Parzellen veräußert. Nach grundbücherlicher Durchführung dieses Kaufvertrages wurde die Rückwidmung dieser Grundparzellen in "Grünland" rechtswirksam.
In der Folge machte die Beschwerdeführerin die zuvor erwähnten Architektenhonorare gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 als (im Vertrauen auf die Baulandwidmung erbrachte, nunmehr aber verlorene) Aufwendungen für die Baureifmachung dieser Grundparzellen geltend.
Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit Bescheid vom 2. August 1991 "zur Gänze als unbegründet abgewiesen" und in der Begründung dieses Bescheides dazu die Rechtsauffassung vertreten, daß es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Unkosten handle, die als typische Baukosten einzustufen und nicht den Kosten der Baureifmachung zuzurechnen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
§ 20 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/1982 lautet auszugsweise:
"Entschädigung
§ 20
(1) Wenn durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche umgewidmet und dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten. Als vermögensrechtliche Nachteile gelten:
1. Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung erbracht worden sind;
2. ...
(2) ...
(3) ...
(4) Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.
..."
Die belangte Behörde geht - wie die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung zeigt - davon aus, daß im Falle der Abweisung eines Entschädigungsbegehrens im Sinne des § 20 Abs. 1 ROG ZUR GÄNZE ein - von der Festsetzung der HÖHE der Entschädigung zu unterscheidender - Abspruch DEM GRUNDE NACH vorliegt und keine "Festsetzung der Entschädigungssumme" im Sinne des § 20 Abs. 4 zweiter Satz ROG, hinsichtlich derer nur eine Anrufung des zuständigen Bezirksgerichtes, nicht aber eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Betracht käme.
Eine derartige Unterscheidung (mit entsprechend unterschiedlicher Konsequenz für den Rechtsweg) wurde von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Enteignungsentschädigungen wiederholt getroffen: So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. Juni 1970, Zl. 354/67, hinsichtlich des § 7 Abs. 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 nur gegen die (tatsächliche) Festsetzung der Entschädigungssumme die Anrufung des Gerichtes für zulässig gehalten, nicht jedoch dann, wenn die Behörde das VORLIEGEN DER GESETZLICHEN VORAUSSETZUNGEN für die Entschädigung verneint habe. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine Entscheidung, welche "die Entschädigungspflicht dem Grunde nach verneint" wurde auch im hg. Erkenntnis vom 22. November 1974, Slg. Nr. 8712/A (zu § 20 lit. c des N.Ö. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 224/1970) für zulässig erachtet. In seinem Erkenntnis vom 28. November 1978, Slg. Nr. 9703/A, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, daß in jenen Fällen, in denen eine Entschädigung festgesetzt wurde, die Außerachtlassung einzelner Komponenten für die Bemessung der Entschädigung keine Frage nach dem GRUND, sondern eine solche nach der HÖHE der Entschädigung sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Kompetenzfeststellungserkenntnis vom 7. Dezember 1974, VfSlg. 7431, aus der Formulierung des § 20 Abs. 3 erster Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, wonach eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung unzulässig sei, den Schluß gezogen, daß hinsichtlich der Verweigerung einer solchen Entschädigung DEM GRUNDE NACH die Berufung zulässig sei und dies mit dem Argument gestützt, daß nach der (damaligen) Regelung des Art. 103 Abs. 4 B-VG der administrative Instanzenzug in der mittelbaren Bundesverwaltung nur dann nicht zum zuständigen Bundesminister gehe, wenn durch das Bundesgesetz "ausdrücklich" anderes bestimmt ist; eine solche "ausdrückliche" Abkürzung des Instanzenzuges liege nicht vor (ebenso das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1979, VfSlg. 8592).
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung in der Folge ohne weiteres auch auf Regelungen übertragen, die von der Festsetzung der Entschädigung oder des Entschädigungsbetrages schlechthin handeln (vgl. die Erkenntnisse vom 25. September 1978, Zl. 1294/76, und vom 22. Dezember 1981, Zl. 81/05/0134, 0135 - beide zum Kärntner Elektrizitätsgesetz, sowie vom 21. Dezember 1982,
Zlen. 81/05/0157, 82/05/0092, zum Niederösterreichischen Starkstromwegegesetz).
Im Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zlen. 88/06/0122, 0126, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen ausgesprochen, daß die durch eine Umwidmung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 entstehenden Nachteile durch EINE angemessene Entschädigung auszugleichen sei. Würde eine Entschädigung unter AUSSERACHTLASSUNG EINZELNER IHRER KOMPONENTEN festgesetzt, so sei diesbezüglich nur die ANRUFUNG DES GERICHTES zulässig. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes komme nur im Falle "der Verneinung eines Entschädigungsfalles im Sinne des § 20 Abs. 1 ROG 1977" in Betracht. Alle Fragen hinsichtlich der "Kostenpositionen" (also jene der BEMESSUNG der Entschädigung) gehörten hingegen in das Gebiet der Höhe der Entschädigung, die dem Verwaltungsrechtsweg entzogen sei.
Von der Rechtsprechungstendenz für Entschädigungsansprüche bei Enteignung oder bei enteignungsgleichen Eingriffen im Falle ihrer gänzlichen Abweisung "dem Grunde nach" schlechthin den Verwaltungsweg, hingegen nur bei Einwendungen gegen die Höhe einer ziffernmäßig festgesetzten Entschädigung die Anrufung der Gerichte (im Rahmen der in den einschlägigen Gesetzen regelmäßig vorgesehenen sukzessiven Gerichtszuständigkeit) für zulässig zu halten (ohne die erforderliche Unterscheidung zu treffen, ob es um die Voraussetzungen des Entschädigungsfalles oder ob es um eine Bemessungsfrage geht), hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, eine Abkehr vollzogen: In einem Entschädigungsfall nach dem Kärntner Naturschutzgesetz wird in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, daß sowohl gegen die Höhe der Entschädigung als auch gegen die Abweisung der Entschädigung "dem Grunde nach" die Anrufung des Gerichtes zulässig und eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (daher) ausgeschlossen sei. Die im § 49 Abs. 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes vorkommenden Ausdrücke "Festlegung", bzw. "Neufestsetzung der Entschädigung" würden im Umfang des äußerstmöglichen Sprachsinnes auch die "Null-Festsetzung", die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck finde, einschließen. Insbesondere differenziere das Gesetz - anders als das Bundesstraßengesetz - nicht zwischen einer Entscheidung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach. Die sich daraus ergebende (umfassende) Zuweisung des Entschädigungsanspruches an die ordentlichen Gerichte (im Rahmen der sogenannten sukzessiven Kompetenz) sei auch verfassungsrechtlich geboten: Es handle sich dabei nämlich um zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK, hinsichtlich derer eine Sachentscheidung durch ein der zitierten Bestimmung genügendes Tribunal, dem die selbständige Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfrage obliege, unabdingbar sei, wobei auch auf die einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vor allem das Erkenntnis vom 24. Juni 1988, G 1/88 und Folgezahlen - nunmehr VfSlg. 11760) verwiesen wurde.
In seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0227, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung auch auf das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 übertragen, dessen § 35 Abs. 1 hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung auf § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 115, verweist; diese Bestimmung stimmt mit § 20 Abs. 4 des hier anzuwendenden Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 hinsichtlich der Einräumung des Rechtsweges durch eine Antragstellung beim Bezirksgericht (mit der damit verbundenen Rechtsfolge des Außerkrafttretens des bekämpften Bescheides) bis in die Details der Formulierungen überein. Der erkennende Senat hält an dem im bereits oben erwähnten Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zlen. 88/06/0122, 0126, zu § 20 Abs. 1 ROG 1977 zum Ausdruck gekommenen Rechtssatz fest, daß in Fragen der Bemessung der Entschädigung gemäß § 20 Abs. 4 ROG 1977 der Rechtsschutz den ordentlichen Gerichten übertragen ist, und schließt sich den Ausführungen in den Erkenntnissen vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, und vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0277 (auf die insoweit verwiesen wird) an: § 20 Abs. 4 ROG 1977 ist so zu verstehen, daß in der Frage der BEMESSUNG DER ENTSCHÄDIGUNG die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (im Rahmen der sog. "sukzessiven Kompetenz") unabhängig davon zulässig ist, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (im Sinne von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruches zuerkennend) abgesprochen wurde. Das Vorliegen der im § 20 Abs. 1 Einleitungssatz ROG 1977 normierten VORAUSSETZUNGEN des Entschädigungsfalles (nämlich eine die künftige Bebauung hindernde Umwidmung des Grundstückes vom Bauland auf - fallbezogen - Freiland) ist im Beschwerdefall hingegen nicht strittig; insoweit liegt eine Entscheidung "dem Grunde nach" als HAUPTFRAGE auch nicht vor (zur HAUPTFRAGE als maßgebendes Moment für den Rechtsschutzweg vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1978, Slg. Nr. 9591/A).
Der erkennende Senat hält dieses Ergebnis nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 MRK, sondern auch unter jenem des Art. 94 B-VG, wonach die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist, für geboten: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht es dem (einfachen) Gesetzgeber (innerhalb bestimmter, u.a. wohl auch durch Art. 6 Abs. 1 MRK gezogener Grenzen) grundsätzlich frei, ob er eine Angelegenheit der Justiz oder der Verwaltung zur Entscheidung zuweist (vgl. etwa VfSlg. 3282/1957), solange ein Zusammenwirken beider Gewalten beim Zustandekommen ein und derselben Entscheidung vermieden wird (vgl. VfSlg. 3917/1961, 4359/1963, 4455/1963, uva) und auf Gesetzesebene eindeutig klargestellt ist, ob und wann die eine oder andere Gewalt zuständig ist (vgl. VfSlg. 2902/1955, 8349/78). Ein Gesetz, das die Behandlung derselben Sache durch Vollziehungsorgane verschiedenen Typs ermöglicht, ohne selbst objektive Voraussetzungen dafür aufzustellen, wann die Zuständigkeit des einen und wann die des anderen Vollzugsorganes gegeben ist, widerspricht dem Art. 94 B-VG (VfSlg. 3156/1957), dies insbesondere dann, wenn ein und dieselbe Rechtsfrage je nach den ZUFÄLLIGEN UMSTÄNDEN DES KONKRETEN EINZELFALLES entweder vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist (vgl. VfSlg. 7021/1973). Bezogen auf den Beschwerdefall liegt gerade letzteres - folgte man der Auffassung der belangten Behörde und der bisher überwiegenden Rechtsprechungstendenz - vor: Hätte die belangte Behörde eine (noch so geringe) Entschädigungssumme festgesetzt, so wäre danach die Anrufung des (ordentlichen) Gerichtes über gerade jene Rechts- und Tatfragen zulässig, die bei gänzlicher Verneinung des Anspruches dem Verwaltungsrechtszug zur Entscheidung zugewiesen wären. Es läge somit im Belieben der Verwaltungsbehörde, in Zweifelsfragen durch die Bejahung zumindest eines (wenn auch noch so geringen) Teilanspruches die Zuständigkeit des Gerichtes oder durch die gänzliche Verneinung des Anspruches jene der Verwaltungsbehörden (bzw. hier: unmittelbar des Verwaltungsgerichtshofes) für das weitere Verfahren herbeizuführen, ohne daß eine vom Willen der Behörde unabhängige Grenzziehung durch das Gesetz vorläge. Dies widerspräche aber nicht nur 94 B-VG, sondern auch dem aus Art. 83 Abs. 2 B-VG abzuleitenden Grundsatz, daß die zuständige Behörde im vorhinein durch Gesetz festgelegt werden muß (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1973, VfSlg. 7021).
Da der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Bemessung von Entschädigungsansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 4 ROG 1977 somit auch dann nicht zuständig ist, wenn die Verwaltungsbehörde die Entschädigung (mangels Vorliegens eines "Schadens") zur Gänze abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
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