VwGH 85/08/0131

VwGH85/08/013124.10.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien IV, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Juni 1985, Zl. MA 14-E 11/85, betreffend Zurückweisung eines auf Art. IV Abs. 5 der 40. ASVG-Novelle gestützten Witwenpensionsantrages gemäß § 68 Abs. 1 ASVG 1950 (mitbeteiligte Partei: FE in Hollywood, USA, vertreten durch Dr. Egon Steinbach, Rechtsanwalt in Wien XIII, Braunschweiggasse 14/16), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §235;
ASVG §236;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §412;
ASVGNov 40te Art4 Abs5;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ASVG §235;
ASVG §236;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §412;
ASVGNov 40te Art4 Abs5;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde samt dem gleichzeitig vorgelegten Pensionsakt der beschwerdeführenden Anstalt ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 1985 wurde von der Mitbeteiligten ein "neuerlicher Antrag auf Witwenpension gemäß den Bestimmungen der 40. ASVG-Novelle" gestellt. Der am 16. Dezember 1970 gestellte Antrag auf Witwenpension sei mit Bescheid der beschwerdeführenden Anstalt vom 23. (richtig wohl: 29.) Dezember 1971 abgewiesen worden, da damals die Anspruchsvoraussetzungen (Dritteldeckung) nicht gegeben gewesen seien. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1977 sei eine einmalige Witwenabfindung gewährt worden. Auf Grund der 40. ASVG-Novelle werde nunmehr ein neuer Antrag auf Witwenpension zum Stichtag 1. Jänner 1985 gestellt.

1.2. Mit Bescheid vom 18. März 1985 wies die beschwerdeführende Anstalt diesen Antrag auf Gewährung einer Witwenpension nach § 270 in Verbindung mit § 258 ASVG gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurück. Nach der Begründung dieses Bescheides sei über den Antrag der Mitbeteiligten vom 16. Dezember 1970 bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. Dezember 1971 entschieden worden. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben.

Die Mitbeteiligte hat Einspruch erhoben.

1.3. Mit Bescheid vom 20. Juni 1985 gab der Landeshauptmann von Wien diesem Einspruch Folge und stellte in Abänderung des Anstaltsbescheides fest, dass der Antrag der Mitbeteiligten vom 19. Februar 1985 auf Witwenpension auf Grund von § 68 Abs. 1 AVG 1950 nicht zurückzuweisen ist. Der Begründung dieses Bescheides zufolge bekämpfe die Mitbeteiligte den Anstaltsbescheid unter Berufung auf Art. IV Abs. 5 der 40. ASVG-Novelle. Im Vorlagebericht habe die Anstalt ihren Standpunkt mit Art. IV Abs. 2 dieser Novelle gestützt, wonach die neuen Bestimmungen der §§ 235 und 236 ASVG erst auf Versicherungsfälle nach dem 1. Jänner 1985 anwendbar seien.

Nach Ansicht des Landeshauptmannes von Wien sei das Faktum der neuen Rechtslage abstrakt zu betrachten und es sei lediglich erforderlich, dass "neue Bestimmungen hinsichtlich des Gegenstandes des vorangegangenen Bescheides erlassen wurden, um formal die Möglichkeit einer neuen Antragstellung zu eröffnen", wie dies von der Mitbeteiligten auch in Anspruch genommen worden sei. Hiebei sei nicht entscheidend, welche materiellen Auswirkungen die neue Rechtslage auf den betreffenden Fall habe; diese Auswirkungen seien in der Folge im meritorischen Verfahren über den neu gestellten Antrag zu prüfen. Dies gelte auch für die Stichtagsfrage.

 

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Landeshauptmann von Wien die Zurückweisung des Pensionsantrages der Mitbeteiligten vom 15. Februar 1985 zutreffend als Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG qualifiziert und seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu Recht wahrgenommen (zu anderen Fällen verfahrensrechtlicher, in Angelegenheit des Leistungsrechtes ergangener Bescheide der Versicherungsträger siehe z. B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1981, Zl. 08/3177/79, Slg. N. F. Nr. 10.465/A = ZfVB 1982/4/1411, und vom 29. März 1984, Zl. 83/08/0321 = ZfVB 1981/1/187, beide betreffend die Wiederaufnahme von Leistungsverfahren; siehe ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. September 1983, Zl. 83/08/0125 = ZfVB 1984/3/1105, betreffend einen Berichtigungsbescheid; vgl. im übrigen auch die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1983, Slg. Nr. 9737 = ZfVB 1984/1/326 = ZAS 1985, 186 mit Anmerkung Raschauer, zugrundeliegenden Erwägungen).

Aus den §§ 413 und 415 ASVG ergibt sich, dass der Instanzenzug erschöpft ist.

2.2. Art. IV Abs. 5 der 40. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 484/1984, lautet:

"Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen der §§ 235 und 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z. 3 und 4 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."

Art. IV der 40. Novelle trägt die Überschrift "Übergangsbestimmungen".

2.3. Durch diese Bestimmung wird jenen Pensionswerbern, die erst kraft der durch die 40. ASVG-Novelle neu gefassten Bestimmungen der §§ 235 und 236 ASVG Anspruch auf eine Pensionsleistung erhalten, also nach der alten Rechtslage einen solchen nicht hatten, ein Antragsrecht neu eröffnet. Wenn es dazu in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 327 BlgNR XVI. GP wörtlich heißt: "Eine weitere Übergangsregelung (Art. IV Abs. 5) wird für die Fälle getroffen, in denen ein Leistungsantrag wegen Nichterfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht nicht bestanden hat." dann zeigt ein Vergleich mit dem (aus der Regierungsvorlage unverändert übernommenen) Gesetzeswortlaut, dass das zitierte Wort "Leistungsantrag" in den Erläuterungen ein Redaktionsversehen darstellt und richtig "Leistungsanspruch" heißen müsste. Ein bereits vor dem 1. Jänner 1985 gestellter Leistungsantrag (der mangels der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung der Wartezeit im Sinne der früheren Regelung dieses Rechtsinstitutes abgewiesen werden musste) soll somit dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge einem neuerlichen Antrag nicht entgegenstehen.

Die Mitbeteiligte hat ihren Pensionsantrag vom 15. Februar 1985 ausdrücklich auf die neue Rechtslage gestützt, und zwar auf die Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 5 der 40. ASVG-Novelle, die eine solche Antragstellung neu eröffnet. Die Mitbeteiligte behauptet das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen zum 1. Jänner 1985.

Damit wäre die beschwerdeführende Anstalt gehalten gewesen, diesen auf das Übergangsrecht der 40. ASVG-Novelle gegründeten Antrag, dessen "Sache" im Hinblick auf die Verschiedenheit der Rechtsgrundlage nicht als ident mit jener Sache angesehen werden kann, die Gegenstand der Entscheidung aus dem Jahr 1971 war, einer Sacherledigung zuzuführen. Die Zurückweisung dieses Antrages unter Berufung auf § 68 Abs. 1 AVG 1950 war daher verfehlt. Ob die nach der neuen Rechtslage geforderten Voraussetzungen für eine positive Erledigung des neuerlichen Pensionsantrages vorliegen, im besonderen was das Verhältnis des Art. IV Abs. 5 zu Art. IV Abs. 2 der 40. ASVG-Novelle anlangt, wäre in der Sache selbst im einzelnen zu prüfen gewesen und hätte den Gegenstand der Sachentscheidung zu bilden gehabt.

Die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides der beschwerdeführenden Anstalt durch den Landeshauptmann von Wien ist somit zu Recht erfolgt.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, macht einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. Oktober 1985

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